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Ausführungsvorschriften über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienstes in den Dienststellen des Landes Brandenburg (AV ASiG)
vom 7. Juni 1994
(ABl./94, [Nr. 48], S.1010)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2014 durch Erlass der Landesregierung vom 14. April 2015
(ABl./15, [Nr. 22], S.475)
1 Allgemeines
1.1 In den Verwaltungen, Gerichten und Einrichtungen des Landes Brandenburg, im folgenden Dienststellen genannt, ist nach § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), geändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S.965), im folgenden Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) genannt, ein den Grundsätzen des Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.
1.2 Die Dienststellen nach Nummer 1.1 ergeben sich aus der Anlage zu diesen Ausführungsvorschriften.
1.3 Diese Ausführungsvorschriften gelten nicht für die Polizeibehörden und -einrichtungen, soweit durch den Polizeiärztlichen Dienst nach Maßgabe der Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten (PolHV) vom 4. Juni 1993 (GVBl. II S. 250) und die bestellten Fachkräfte die Grundsätze des Arbeitssicherheitsgesetzes erfüllt werden.
1.4 Die Grundsätze des Arbeitssicherheitsgesetzes sind erfüllt, wenn nach Maßgabe dieser Ausführungsvorschriften Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt (eigene Kräfte) oder verpflichtet (überbetriebliche Dienste) und eingesetzt werden. Diese haben den Leiter der Dienststelle beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung zu unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß
- die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Verhältnissen der Dienststellen entsprechend angewandt werden,
- gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können und
- die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
1.5 Für die Bestellung und den Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind ergänzend zum ASiG und diesen Ausführungsvorschriften die Bestimmungen der
Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (GUV 0.5) einschließlich der Durchführungsanweisungen in der jeweils gültigen Fassung, herausgegeben vom
Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg (GUVV), zugleich Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Brandenburg (LAfU), [vgl. §3 der Verordnung über die Einrichtung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 18. Dezember 1990 (GVBl. Nr. 2 vom 27. Dezember 1990)], anzuwenden.
2 Wahrnehmung der Aufgaben
2.1 Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 3 und 6 ASiG ist grundsätzlich ein überbetrieblicher Dienst von Betriebsärzten und/oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zu verpflichten.
2.2 (1) Das Land schließt mit einem oder mehreren Anbietern von überbetrieblichen Diensten einen Rahmenvertrag.
(2) Die Dienststellen des Landes treten in diesen Rahmenvertrag ein, sofern nicht Angebote anderer Anbieter mit günstigeren Vertragsbedingungen vorliegen.
(3) Für den Abschluß dieser Verträge durch nachgeordnete Bereiche ist die Zustimmung der jeweiligen obersten Landesbehörde erforderlich.
(4) Der überbetriebliche Dienst wird einvernehmlich vom Leiter der Dienststelle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 3 und 6 ASiG schriftlich verpflichtet.
2.3 Die Durchführung der arbeitsmedizinischen bzw. sicherheitstechnischen Betreuung im Sinne des ASiG mit eigenen Dienstkräften ist nur ausnahmsweise möglich, wenn
- die Dienststelle, bezogen auf ihre Dienstkräfte, die notwendige Anzahl von Einsatzstunden im Jahr für mindestens einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nachweist und
- bei nachgeordneten Bereichen die für die Personal- und Haushaltsplanung zuständige Abteilung der obersten Landesbehörde der Dienststelle ihre Zustimmung gibt.
2.4 (1) Werden die Aufgaben nach §§ 3 und 6 ASiG ausnahmsweise mit eigenen Dienstkräften wahrgenommen, so sind diese durch den zuständigen Dienststellenleiter schriftlich zu bestellen.
(2) Sie sollen neben den Aufgaben nach §§ 3 und 6 ASiG nicht mit anderen Tätigkeiten betraut werden.
(3) Ihnen ist die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen (§§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 3 ASiG). Unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange sind sie für die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen, die von einer für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde oder einem Träger der Unfallversicherung veranstaltet werden oder anerkannt sind, unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freizustellen.
2.5 Die Durchführung der arbeitsmedizinischen bzw. sicherheitstechnischen Betreuung im Sinne des ASiG mit eigenen Dienstkräften für mehrere Dienststellen eines Ressorts ist unter Beachtung von Nummer 2.3 und 2.4 möglich.
2.6 Zu den Aufgaben der Dienststelle gehört auch die Sicherung der notwendigen finanziellen und materiellen Planung.
3 Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit
3.1 Für die Anzahl der insgesamt einzusetzenden Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind grundsätzlich die Einsatzzeiten nach § 2 GUV 0.5 in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.
Danach gelten derzeit folgende Einsatzzeiten:
Gruppe | Art der Behörde oder Einrichtung | Erforderliche Einsatzzeit (Std./Jahr u. Dienstkraft) | |
---|---|---|---|
der Betriebsärzte | der Fachkräfte für Arbeitssicherheit | ||
1 | Medizinische Bereiche, techn. Bereiche, in denen Dienstkräfte beschäftigt werden, die einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung und Untersuchung in jährlichen oder kürzeren Abständen bedürfen | 1,2 | 1,5 |
2 | Technische Bereiche, in denen Dienstkräfte beschäftigt werden, die einer besonderen arbeits-medizinischen Betreuung bedürfen, weil eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch besondere Arbeitserschwernisse besteht oder weil auf Grund ihrer Tätigkeit eine besondere Unfallgefahr für sie oder Dritte vorliegt oder weil einer Berufskrankheit vorzubeugen ist | 0,6 | 1,5 |
3 | Technische Bereiche, die nicht von den Gruppen 1 und 2 erfaßt werden | 0,25 | 1,5 |
4 | Bürobereiche (Verwaltung) | 0,2 | 0,3 |
3.2 (1) Für die Zuordnung der Dienststellen in die Gruppen 1bis 4 gibt das Betriebsartenverzeichnis (Anhang zur GUV 0.5) eine Orientierungshilfe. Nicht aufgeführte Dienststellenbereiche sind in Abstimmung mit dem zuständigen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (AAS) und der LAfU sinngemäß zuzuordnen.
(2) Bei Dienststellenbereichen mit unterschiedlichen Tätigkeiten ist von den überwiegend von den Dienstkräften ausgeübten Tätigkeiten auszugehen.
3.3 Für die unter § 655 Abs. 1 i. V. m. § 653 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung fallenden Dienststellen oder Dienststellenbereiche sind die Einsatzzeiten maßgebend, die sich aus den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft ergeben.
3.4 Soweit in Dienststellen, verglichen mit Dienststellen der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering bzw. überdurchschnittlich hoch sind und eine solche Maßnahme gerechtfertigt ist, können im Einvernehmen mit dem zuständigen AAS und dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger im Einzelfall höhere oder geringere Einsatzzeiten zugrunde gelegt werden.
4 Anforderungen an Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Bezogen auf die Anforderungen an Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gilt das ASiG im Beitrittsgebiet unter Beachtung der Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet B, Abschn. III, Nr. 12, Buchstabe b) und c) des Einigungsvertrags.
Danach kann die Fachkunde als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach §7 ASiG als nachgewiesen angesehen werden bei Fachkräften, die eine Hochschul-, Fachschul- oder Meisterqualifikation besitzen und eine der Ausbildung entsprechende praktische Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und eine Ausbildung als Fachingenieur oder Fachökonom für Arbeitsschutz oder Arbeitsinspektor oder Sicherheitsingenieur oder Fachingenieur für Brandschutz oder den Erwerb der anerkannten Zusatzqualifikation im Gesundheits- und Arbeitsschutz für Sicherheitsinspektoren oder eine entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitshygiene nachweisen können. Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.
Im übrigen gilt folgendes:
Betriebsärzte:
4.1 Die Dienststelle darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
4.2 Sie kann in diesem Zusammenhang die Fachkunde als Betriebsarzt nach § 4 ASiG als nachgewiesen ansehen bei Fachärzten für Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene und Fachärzten mit staatlicher Anerkennung als Betriebsarzt.
4.3 Die Dienststelle kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, daß sie bereits
- eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und
- mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin
absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß der theoretische Kurs nach Nummer 2 beendet wird.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit:
4.4 Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind:
- Sicherheitsingenieure,
- Sicherheitstechniker und
- Sicherheitsmeister.
4.5 Wenn die Dienststelle Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, die den Anforderungen der Nummern 4.6 bis 4.8 nicht genügen, muß auf Verlangen des zuständigen AAS oder des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers der Nachweis der Fachkunde erbracht werden.
4.6 Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
- berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
- danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
- einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
4.7 Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
- eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
- danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
- einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker oder als Sicherheitsmeister tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
4.8 Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
- die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
- danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
- einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
5 Zusammenarbeit mit der Dienststelle
(1) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme mit der für die Durchführung zuständigen Stelle nicht verständigen, so ist ihr Vorschlag unmittelbar dem Leiter der Dienststelle zu unterbreiten.
(2) Lehnt dieser den Vorschlag ab, so ist dies dem Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Personalrat der Dienststelle erhält eine Abschrift.
(3) Gegen die Entscheidung des Leiters der Dienststelle kann das zuständige AAS angerufen werden. Dieses entscheidet unter Beachtung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung abschließend darüber, ob die vorgeschlagene Maßnahme zu treffen ist.
6 Zusammenarbeit mit dem Personalrat
6.1 Die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit dem Personalrat richtet sich nach § 9 ASiG, die der Dienststelle mit dem Personalrat nach §§ 59,60 des Landespersonalvertretungsgesetzes (PersVG) vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358).
6.2 Nach § 66 Nr. 6, 7 und 16 PersVG hat der Personalrat das Recht, bei folgenden Maßnahmen mitzubestimmen:
- Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften,
- Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
- allgemeine Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen.
6.3 Nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 PersVG hat der Personalrat mitzuwirken bei der Entscheidung der Dienststelle, ob ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer bzw. sicherheitstechnischer Dienst verpflichtet oder die Aufgaben mit eigenen Dienstkräften erledigt werden sollen.
7 Arbeitsschutzausschuß
(1) Der nach § 11 ASiG in den Dienststellen zu bildende Arbeitsschutzausschuß setzt sich zusammen aus
- dem Leiter der Dienststelle oder einem von ihm Beauftragen,
- zwei vom zuständigen Personalrat benannten Personalratsmitgliedern,
- Betriebsärzten,
- Fachkräften für Arbeitssicherheit und
- Sicherheitsbeauftragten nach § 719 der Reichsversicherungsordnung.
(2) Die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses werden vom Leiter der Dienststelle oder dem von ihm Beauftragten einberufen und geleitet.
(3) Unbeschadet der Festlegung im § 11 des ASiG hat er unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses dies schriftlich bei ihm beantragen.
8 Inkrafttreten
Diese Ausführungsvorschriften sind mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für alle Dienststellen des Landes Brandenburg verbindlich.
Anlage zur AV ASiG
Dienststellen im Sinne von Nr. 1.1 AV ASiG
- Oberste Landesbehörden i. S. v. § 3 LOG
- Landesoberbehörden i. S. v. § 6 LOG *)
- Untere Landesbehörden i. S. v. § 7 LOG *)
(mit Ausnahme des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde) - Einrichtungen des Landes i. S. v. § 12 LOG *)
- Sonstige Dienststellen
- Verwaltung des Landtages
- Datenschutzbeauftragter
- Gerichte
- Staatsanwaltschaften
- Justizvollzugsanstalten
*) Ausnahmen siehe Nr. 1.3