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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Ausführungsvorschriften über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienstes in den Dienststellen des Landes Brandenburg (AV ASiG)


vom 7. Juni 1994
(ABl./94, [Nr. 48], S.1010)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2014 durch Erlass der Landesregierung vom 14. April 2015
(ABl./15, [Nr. 22], S.475)

1 Allgemeines

1.1 In den Verwaltungen, Gerichten und Ein­richtungen des Landes Bran­den­burg, im fol­genden Dienststellen ge­nannt, ist nach § 16 des Ge­setzes über Be­triebs­ärzte, Si­cherheits­ingenieu­re und ande­re Fach­kräfte für Arbeits­sicher­heit vom 12. Dezember 1973 (BG­Bl. I S. 1885), geän­dert durch das Jugend­ar­beits­schutz­gesetz vom 12. April 1976 (B­GBl. I S.965), im fol­genden Arbeits­sicher­heitsgesetz (ASiG) ge­nannt, ein den Grund­sät­zen des Geset­zes gleich­werti­ger arbeits­medizi­ni­scher und sicherheits­techni­scher Arbeits­schutz zu gewähr­leisten.

1.2 Die Dienststellen nach Nummer 1.1 erge­ben sich aus der Anlage zu diesen Ausführungsvorschriften.

1.3 Diese Ausführungsvorschriften gelten nicht für die Polizei­be­hörden und -ein­richtun­gen, soweit durch den Polizei­ärzt­lichen Dienst nach Maßgabe der Verord­nung über die Heil­fürsor­ge der Polizeivollzugsbeamten (PolHV) vom 4. Juni 1993 (GVBl. II S. 250) und die be­stellten Fach­kräfte die Grund­sätze des Arbeits­sicher­heits­gesetzes erfüllt werden.

1.4 Die Grundsätze des Arbeits­sicherheits­gesetzes sind erfüllt, wenn nach Maß­gabe dieser Ausführungsvor­schriften Be­triebs­ärzte und Fachkräfte für Ar­beits­sicherheit bestellt (eigene Kräfte) oder verpflichtet (überbetriebliche Dienste) und eingesetzt wer­den. Diese haben den Leiter der Dienst­stelle beim Arbeits­schutz und bei der Unfallverhü­tung zu unterstüt­zen. Da­mit soll er­reicht werden, daß

  1. die dem Arbeitsschutz und der Unfall­ver­hütung dienen­den Vor­schriften den beson­deren Verhältnissen der Dienststel­len entsprechend angewandt werden,
  2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicher­heitstechni­sche Er­kenntnisse zur Verbes­serung des Arbeitsschutzes und der Unfall­verhütung verwirklicht werden können und
  3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallver­hütung dienen­den Maß­nahmen einen mög­lichst hohen Wirkungsgrad er­rei­chen.

1.5 Für die Bestellung und den Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeits­sicherheit sind ergänzend zum ASiG und diesen Ausführungsvorschriften die Bestim­mungen der

Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte, Sicherheits­inge­nieure und andere Fach­kräfte für Arbeitssicherheit (GUV 0.5) einschließlich der Durch­führungsanweisungen in der je­weils gülti­gen Fassung, herausgegeben vom

Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg (GUVV), zugleich Landesausführungsbehörde für Un­fallver­sicherung des Landes Brandenburg (LAfU), [vgl. §3 der Verordnung über die Einrichtung des Gemein­deunfallver­sicherungs­ver­bandes vom 18. Dezember 1990 (GVBl. Nr. 2 vom 27. Dezember 1990)], anzuwen­den.

2 Wahrnehmung der Aufgaben

2.1 Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 3 und 6 ASiG ist grundsätzlich ein überbetrieblicher Dienst von Betriebs­ärzten und/­oder Fachkräf­ten für Arbeitssicher­heit zu ver­pflichten.

2.2 (1) Das Land schließt mit einem oder mehreren Anbietern von überbetrieblichen Dien­sten einen Rahmenvertrag.

(2) Die Dienststellen des Landes treten in diesen Rahmen­ver­trag ein, sofern nicht Angebote anderer Anbieter mit günstigeren Vertragsbedingungen vorliegen.

(3) Für den Abschluß dieser Verträge durch nachgeordnete Bereiche ist die Zustim­mung der jeweiligen obersten Lan­desbehörde erforderlich.

(4) Der überbetriebliche Dienst wird einvernehmlich vom Leiter der Dienststelle zur Wahrnehmung der Aufga­ben nach §§ 3 und 6 ASiG schriftlich verpflich­tet.

2.3 Die Durchführung der arbeitsmedizinischen bzw. sicher­heits­technischen Betreuung im Sinne des ASiG mit eigenen Dienst­kräften ist nur ausnahmsweise möglich, wenn

  • die Dienststelle, bezogen auf ihre Dienstkräfte, die not­wendige Anzahl von Einsatz­stunden im Jahr für minde­stens einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeits­sicherheit nach­weist und
  • bei nachgeordneten Bereichen die für die Personal- und Haushaltsplanung zustän­dige Abteilung der obersten Lan­desbehörde der Dienststel­le ihre Zustimmung gibt.

2.4 (1) Werden die Aufgaben nach §§ 3 und 6 ASiG aus­nahmsweise mit eigenen Dienst­kräften wahrgenom­men, so sind diese durch den zuständigen Dienst­stel­lenleiter schrift­lich zu bestellen.

(2) Sie sollen neben den Aufgaben nach §§ 3 und 6 ASiG nicht mit anderen Tätig­keiten betraut werden.

(3) Ihnen ist die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderli­che Fortbildung zu ermögli­chen (§§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 3 ASiG). Unter Berück­sichti­gung der dienst­lichen Belan­ge sind sie für die Teil­nahme an Fortbildungslehrgän­gen, die von einer für den Ar­beitsschutz zuständi­gen Behörde oder einem Träger der Un­fallver­sicherung veranstaltet werden oder anerkannt sind, unter Fort­zahlung der Bezüge vom Dienst frei­zustellen.

2.5 Die Durchführung der arbeitsmedizinischen bzw. sicher­heits­technischen Betreuung im Sinne des ASiG mit eigenen Dienstkräften für mehrere Dienststellen eines Res­s­orts ist unter Beachtung von Nummer 2.3 und 2.4 möglich.

2.6 Zu den Aufgaben der Dienststelle gehört auch die Siche­rung der notwendigen finan­ziel­len und materiellen Planung.

3 Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeits­sicherheit

3.1 Für die Anzahl der insgesamt einzuset­zenden Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeits­sicherheit sind grundsätzlich die Einsatzzeiten nach § 2 GUV 0.5 in der jeweils gültigen Fassung maßge­bend.

Danach gelten derzeit folgende Einsatzzeiten:

GruppeArt der Behörde oder EinrichtungErfor­derli­che ­Einsatzzeit
(Std./­Jahr u. Dienst­kra­ft)
der Betriebsärzteder Fachkräfte für Arbeitssicherheit
1 Medi­zinische Bereiche, techn. Bereiche, in denen Dienstkräfte beschäftigt werden, die einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung und Untersuchung in jährlichen oder kürzeren Abständen bedürfen 1,2 1,5
2 T­e­c­h­n­i­s­che Bereiche, in denen Dienstkräfte beschäftigt wer­den, die einer besonderen arbeits-medizinischen Betreuung be­dürfen, weil eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch besondere Arbeitserschwernisse besteht oder weil auf Grund ihrer Tätigkeit eine besondere Unfallgefahr für sie oder Dritte vorliegt oder weil einer Berufskrankheit vorzubeugen ist 0,6 1,5
3 Technische Bereiche, die nicht von den Gruppen 1 und 2 erfaßt werden 0,25 1,5
4 Bürobereiche (Verwaltung) 0,2 0,3

3.2 (1) Für die Zuordnung der Dienststellen in die Gruppen 1bis 4 gibt das Betriebs­arten­ver­zeich­nis (Anhang zur GUV 0.5) eine Orientierungs­hilfe. Nicht aufge­führte Dienst­stel­lenbe­reiche sind in Abstimmung mit dem zuständigen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheits­technik (AAS) und der LAfU sinn­gemäß zu­zuord­nen.

(2) Bei Dienst­stellen­berei­chen mit unter­schiedlichen Tä­tig­kei­ten ist von den über­wie­gend von den Dienst­kräf­ten aus­ge­übten Tätig­kei­ten auszu­gehen.

3.3 Für die unter § 655 Abs. 1 i. V. m. § 653 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung fallenden Dienststellen oder Dienststellenbereiche sind die Einsatzzeiten maßgebend, die sich aus den einschlägi­gen Unfallverhütungsvorschrif­ten der zuständigen Berufs­genos­senschaft ergeben.

3.4 Soweit in Dienststellen, verglichen mit Dienststellen der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unter­durch­schnittlich gering bzw. überdurchschnittlich hoch sind und eine solche Maßnahme gerecht­fertigt ist, können im Einvernehmen mit dem zustän­digen AAS und dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger im Einzelfall höhere oder ge­rin­gere Einsatzzeiten zugrunde gelegt wer­den.

4 Anforderungen an Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeits­sicherheit

Bezogen auf die Anforderungen an Betriebsärzte und Fach­kräfte für Arbeitssicher­heit gilt das ASiG im Beitrittsgebiet unter Beachtung der Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet B, Abschn. III, Nr. 12, Buchstabe b) und c) des Einigungsver­trags.

Danach kann die Fach­kunde als Fachkraft für Arbeitssicher­heit nach §7 ASiG als nachgewiesen angesehen werden bei Fachkräften, die eine Hoch­schul-, Fach­schul- oder Meister­qualifikation besitzen und eine der Aus­bil­dung entspre­chen­de prakti­sche Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang ausge­übt haben und eine Ausbildung als Fach­ingenieur oder Fach­ökonom für Arbeitsschutz oder Arbeits­inspek­tor oder Si­cher­heitsinge­nieur oder Fachin­ge­nieur für Brand­schutz oder den Er­werb der anerkannten Zusatz­qualifi­ka­tion im Ge­sund­heits- und Arbeits­schutz für Sicher­heits­in­spek­toren oder eine ent­sprechende Aus­bildung auf dem Gebiet der Ar­beits­hygiene nachweisen können. Fach­kräfte für Ar­beitssi­cherheit erfül­len die Anforde­rungen auch, wenn sie vor Inkraft­treten des Eini­gungsvertrages mindestens zwei Jahre lang auf dem Ge­biet der Ar­beitssicherheit tätig waren.

Im übrigen gilt folgendes:

Betriebsärzte:

4.1 Die Dienststelle darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestel­len, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fach­kunde verfügen.

4.2 Sie kann in diesem Zusammenhang die Fachkunde als Be­triebsarzt nach § 4 ASiG als nachgewiesen ansehen bei Fachärzten für Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene und Fachärzten mit staatlicher Anerkennung als Betriebsarzt.

4.3 Die Dienststelle kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbil­dung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durch­gehen­den regelmäßigen Tätig­keit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nach­weisen, daß sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorge­schriebene klini­sche oder poliklini­sche Tätig­keit und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theo­retischen Kurses über Arbeits­medizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß der theoretische Kurs nach Nummer 2 beendet wird.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit:

4.4 Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind:

  • Sicherheitsingenieure,
  • Sicherheitstechniker und
  • Sicherheitsmeister.

4.5 Wenn die Dienststelle Fachkräfte für Arbeitssicherheit be­stellt, die den Anforderun­gen der Nummern 4.6 bis 4.8 nicht genügen, muß auf Verlangen des zuständigen AAS oder des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers der Nachweis der Fachkunde erbracht werden.

4.6 Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Inge­nieur zu führen,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur minde­stens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder von Unfallversiche­rungsträgern veranstalteten Aus­bildungs­lehr­gang oder einen staat­lich oder von Unfallver­sicherungsträgern anerkannten Aus­bil­dungs­lehrgang eines anderen Veranstaltungsträ­gers mit Erfolg abgeschlossen haben.

4.7 Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techni­ker er­folg­reich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker minde­stens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder von Unfallversiche­rungsträgern veranstalteten Aus­bildungs­lehr­gang oder einen staat­lich oder von Unfallver­sicherungsträgern anerkannten Aus­bil­dungs­lehrgang eines anderen Veranstaltungsträ­gers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staat­lich anerkannter Techni­ker mindestens vier Jahre als Tech­niker oder als Sicherheitsmeister tätig war und einen staatli­chen oder von Unfallversicherungsträgern veranstal­teten Ausbildungs­lehrgang oder einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehr­gang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abge­schlos­sen hat.

4.8 Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister minde­stens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder von Unfallversiche­rungsträgern ver­anstalteten Ausbil­dungs­lehr­gang oder einen staatli­chen oder von Unfallver­sicherungsträgern anerkannten Ausbil­dungs­lehrgang eines anderen Veranstaltungsträ­gers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung min­destens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwer­tiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallver­sicherungsträgern veranstalteten Ausbildungs­lehr­gang oder einen staatlich oder von Unfall­versicherungs­trägern anerkannten Ausbil­dungslehrgang eines anderen Ver­anstaltungs­trägers mit Erfolg abgeschlossen hat.

5 Zusammenarbeit mit der Dienststelle

(1) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeits­si­cher­heit über eine von ihnen vorgeschlagene arbeits­medizi­nische oder sicherheits­techni­sche Maßnah­me mit der für die Durchführung zu­ständigen Stelle nicht verstän­di­gen, so ist ihr Vorschlag unmittel­bar dem Lei­ter der Dienststelle zu unter­breiten.

(2) Lehnt dieser den Vorschlag ab, so ist dies dem Vor­schla­gen­den schrift­lich mit­zuteilen und zu begrün­den; der Perso­nal­rat der Dienst­stelle erhält eine Abschrift.

(3) Gegen die Ent­scheidung des Leiters der Dienst­stelle kann das zuständige AAS angerufen werden. Dieses ent­scheidet unter Beachtung der Vorschrif­ten über den Arbeits­schutz und die Unfallverhü­tung abschließend darüber, ob die vor­geschla­gene Maßnahme zu treffen ist.

6 Zusammenarbeit mit dem Personalrat

6.1 Die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit dem Personalrat richtet sich nach § 9 ASiG, die der Dienststelle mit dem Personalrat nach §§ 59,60 des Landespersonalvertre­tungsgesetzes (PersVG) vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358).

6.2 Nach § 66 Nr. 6, 7 und 16 PersVG hat der Personalrat das Recht, bei folgenden Maßnah­men mitzubestimmen:

  1. Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften,
  2. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeits­unfällen, Berufskrankheiten und son­stigen Gesundheits­schädigungen,
  3. allgemeine Regelungen über die Gestaltung von Arbeits­plätzen.

6.3 Nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 PersVG hat der Personalrat mitzu­wirken bei der Entschei­dung der Dienststelle, ob ein über­be­trieblicher arbeitsmedizinischer bzw. sicherheitstechni­scher Dienst verpflichtet oder die Aufgaben mit eigenen Dienst­kräften erledigt werden sollen.

7 Arbeitsschutzausschuß

(1) Der nach § 11 ASiG in den Dienststellen zu bildende Arbeits­schutzaus­schuß setzt sich zusammen aus

  • dem Leiter der Dienststelle oder einem von ihm Beauf­tra­gen,
  • zwei vom zu­ständigen Perso­nalrat benannten Perso­nal­rats­mitgliedern,
  • Betriebsärzten,
  • Fachkräften für Arbeitssicher­heit und
  • Sicherheitsbe­auftragten nach § 719 der Reichsver­si­che­rungs­ordnung.

(2) Die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses werden vom Leiter der Dienst­stelle oder dem von ihm Beauf­tragten einberufen und geleitet.

(3) Unbeschadet der Festlegung im § 11 des ASiG hat er unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, wenn minde­stens zwei Mit­glieder des Arbeits­schutzaus­schusses dies schrift­lich bei ihm beantragen.

8 Inkrafttreten

Diese Ausführungsvorschriften sind mit ihrer Veröffentli­chung im Amtsblatt für alle Dienststellen des Landes Bran­denburg verbindlich.

Anlage zur AV ASiG

Dienststellen im Sinne von Nr. 1.1 AV ASiG

  1. Oberste Landesbehörden i. S. v. § 3 LOG
  2. Landesoberbehörden i. S. v. § 6 LOG *)
  3. Untere Landesbehörden i. S. v. § 7 LOG *)
    (mit Ausnahme des Land­rates als allgemeine untere Landes­behörde)
  4. Einrichtungen des Landes i. S. v. § 12 LOG *)
  5. Sonstige Dienststellen
    • Verwaltung des Landtages
    • Datenschutzbeauftragter
    • Gerichte
    • Staatsanwaltschaften
    • Justizvollzugsanstalten

*) Ausnahmen siehe Nr. 1.3