Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Allgemeine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung für Übungsfahrten unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn

Allgemeine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung für Übungsfahrten unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn
vom 9. Februar 2018
(ABl./18, [Nr. 9], S.277)

Außer Kraft getreten am 21. Dezember 2022 durch Erlass des MIL vom 28. November 2022
(ABl./22, [Nr. 50], S.995)

I.

Im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales wird gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt, dass die beteiligten Einsatzfahrzeuge

  • der öffentlichen und nichtöffentlichen Feuerwehren,
  • der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen,
  • der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und
  • des öffentlichen Rettungsdienstes - einschließlich der nach § 10 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes beteiligten Hilfsorganisationen und privaten Dritten

(nachfolgend „Berechtigte“) im Rahmen von Einsatzübungen und für Ausbildungs- und Prüfungsfahrten nach §§ 2, 3 der Fahrberechtigungsverordnung (FahrBV) vom 8. Februar 2018 (GVBl. II Nr. 14) - insbesondere bei Übungen gemäß Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd FahrBV - blaues Blinklicht und Einsatzhorn im Land Brandenburg verwenden dürfen, obwohl die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 StVO nicht vorliegen.

Die Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung für Einsatzübungen wird auf drei Übungsfahrten pro Kalenderjahr für jeden Berechtigten begrenzt. Für Ausbildungs- und Prüfungsfahrten gelten keine Begrenzungen.

Die Ausnahmegenehmigung wird mit folgenden Nebenbestimmungen versehen:

  1. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmegenehmigung ist nach Anlass und Zeitdauer auf das unumgängliche Maß zu beschränken und nur zu dem angegebenen Zweck gestattet.
  2. Die Ausnahme darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und unter sorgfältiger Beachtung der jeweiligen Verkehrslage in Anspruch genommen werden.
  3. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmegenehmigung geschieht auf Gefahr der jeweils von ihr Gebrauch machenden Berechtigten. Ansprüche irgendwelcher Art gegen das Land Brandenburg können aus dieser Genehmigung nicht hergeleitet werden.
  4. Die Berechtigten haben mindestens 48 Stunden vor der Durchführung der Übung das Lagezentrum des Polizeipräsidiums über die anstehende Übungsfahrt mit Sondersignal zu informieren.

Hinweis:

Soweit im Rahmen einer Übung Fahrten mit mehr als 30 Einsatzfahrzeugen im geschlossenen Verband (§ 27 StVO) vorgesehen sind, muss gemäß § 35 Absatz 2 Nummer 1 StVO eine zusätzliche Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO bei der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

II.

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Gleichzeitig tritt die Allgemeine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 23. April 2013 (ABl. S. 1516) außer Kraft.