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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Allgemeine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung


vom 23. April 2013
(ABl./13, [Nr. 21], S.1516)

Außer Kraft getreten am 7. März 2018 durch Bekanntmachung des MIL vom 9. Februar 2018
(ABl./18, [Nr. 9], S.277)

I.

Hiermit genehmige ich im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, dass für Übungsfahrten gemäß Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd der Fahrberechtigungsverordnung (FahrBV) vom 24. April 2012 (GVBl. II Nr. 32) und im Rahmen von Einsatzübungen im Land Brandenburg die beteiligten Einsatzfahrzeuge der öffentlichen und nichtöffentlichen Feuerwehren, der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und des öffentlichen Rettungsdienstes - einschließlich der nach § 10 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes beteiligten Hilfsorganisationen und privaten Dritten - (nachfolgend: Berechtigte) bei der Anfahrt zu den Übungsorten blaues Blinklicht und Einsatzhorn verwenden, obwohl die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 StVO nicht vorliegen. Die Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung für Einsatzübungen wird auf zwei Übungsfahrten pro Kalenderjahr begrenzt; für Übungsfahrten gemäß Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd FahrBV gelten keine Begrenzungen.

Die Ausnahmegenehmigung wird mit folgenden Nebenbestimmungen versehen:

  1. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmegenehmigung ist nach Anlass und Zeitdauer auf das unumgängliche Maß zu beschränken und nur zu dem angegebenen Zweck gestattet.
  2. Die Ausnahme darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und unter sorgfältiger Beachtung der jeweiligen Verkehrslage in Anspruch genommen werden.   
  3. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmegenehmigung  geschieht auf Gefahr der jeweils von ihr Gebrauch machenden Berechtigten. Ansprüche irgendwelcher Art gegen das Land Brandenburg können aus dieser Genehmigung nicht hergeleitet werden.
  4. Die Berechtigten haben mindestens 48 Stunden vor der Durchführung der Übung das Einsatz- und Lagezentrum des Polizeipräsidiums (ELZ) über die anstehende Übungsfahrt mit Sondersignal zu informieren.

Hinweis:

Soweit im Rahmen einer Übung Fahrten mit mehr als 30 Einsatzsatzfahrzeugen im geschlossenen Verband (§ 27 StVO) vorgesehen sind, muss gemäß § 35 Absatz 2 Nummer 1 StVO eine zusätzliche Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO bei der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

II.

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft - Abteilung 4 - vom 9. März 2010 (ABl. S. 541) außer Kraft.

Im Auftrag

Jupe