Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und vom Verkehrsverbot auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen während der Ferienzeit für bestimmte Fahrten im Land Brandenburg

Allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und vom Verkehrsverbot auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen während der Ferienzeit für bestimmte Fahrten im Land Brandenburg
vom 21. April 2015
(ABl./15, [Nr. 18], S.423)

Außer Kraft getreten am 30. April 2020 durch Erlass des MIL vom 21. April 2015
(ABl./15, [Nr. 18], S.423)

1 Vorbemerkung

Nach § 30 Absatz 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Neunundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635), dürfen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr nicht verkehren, wobei die Feiertage im Sinne des Absatzes 3 im Absatz 4 benannt sind.

Das Verkehrsverbot in der Ferienzeit ist in der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) vom 13. Mai 1985, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2013 (BGBl. I S. 1577), geregelt. Hiernach dürfen gemäß § 1 der Ferienreiseverordnung Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lastkraftwagen mit Anhänger vom 1. Juli bis zum 31. August an Samstagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr auf einigen Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren.

Die Sicherstellung von Einsatzfahrten zur Bergung, zum Abschleppen von Fahrzeugen sowie von Einsatzfahrten von Reparaturfahrzeugen unterliegt einer besonderen Dringlichkeit und ist jederzeit zu gewährleisten.

Für die Einsatzfahrten, die im Land Brandenburg auf Bundesautobahnen und auf autobahnähnlich ausgebauten Straßen (Kraftfahrstraßen) durchgeführt werden, sind Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 StVO zum kurzfristigen Halten auf den Seitenstreifen der Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 18 Absatz 8 StVO) und zum Betreten der Seitenstreifen der Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 18 Absatz 9 StVO) gesondert zu beantragen. Für den Bereich der Bundesautobahnen ist die Straßenverkehrsbehörde des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, für Kraftfahrstraßen die unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und Großen kreisangehörigen Städte zuständig.

Zur Umsetzung einer einheitlichen Genehmigungspraxis werden nachfolgend aufgeführte Fahrten von den Verkehrsverboten ausgenommen.

Das grundgesetzlich geschützte Recht des Bürgers auf Erholung umfasst auch Fahrten mit Wohnanhängern und Anhängern zu Sport- und Freizeitzwecken.

2 Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Fahrten mit Fahrzeugarten, die gemäß § 46 Absatz 2 StVO unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausgenommen werden, sind

  1. Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen.
  2. Lastkraftwagen bis zu 3,5 t zulässige Gesamtmasse mit Wohnwagenanhänger und mit Anhängern, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t geführt werden.

3 Ferienreiseverordnung

Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung wird auch vom Verkehrsverbot für die unter Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Zwecke auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen des Landes Brandenburg während der Ferienzeit unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.

4 Geltungsbereich für die Ausnahmen von Fahrverboten der StVO und der Ferienreiseverordnung

Die Allgemeine Ausnahmegenehmigung gilt für das Land Brandenburg.

Für Fahrten im Sinne der unter Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Zwecke, die im Land Brandenburg beginnen und durch Bundesländer führen, in denen für sie das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt, kann auf Antrag eine Einzelausnahmegenehmigung von der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Land Brandenburg erteilt werden. Gleiches gilt für Fahrten während der Ferienreisezeit.

5 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und am 30. April 2020 außer Kraft.