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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie über die Gewährung von Zuschüssen an Unternehmensgründerinnen und -gründer im Land Brandenburg (Aufbauförderung)


vom 24. Oktober 2013
(ABl./13, [Nr. 49], S.2931)

Außer Kraft getreten am 31. März 2015
(ABl./13, [Nr. 49], S.2931)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2007 - 2013, Prioritätsachse A, Zuwendungen aus Mitteln des ESF für die Förderung von Unternehmensgründerinnen und -gründern in der Übergangsphase1 des neu gegründeten Unternehmens zur Unterstützung des Aufbaus und zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Gründung. Nach der Übergangsphase sollen die Unternehmensgründerinnen und -gründer in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt und ihre soziale Absicherung über ihr Unternehmen eigenständig zu bestreiten. Dadurch soll ein Beitrag zur Stärkung des Unternehmertums und der wirtschaftlichen Entwicklung im Land Brandenburg geleistet werden.

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die Förderung zielt auf eine chancengerechte Teilhabe von Frauen und Männern an den geförderten Gründerinnen und Gründern und soll dazu beitragen, dass mehr Frauen den Weg in die Selbstständigkeit gehen. Die Quote der im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Gründerinnen soll über ihrem durchschnittlichen Anteil von 1/3 an den Existenzgründungen im Land Brandenburg liegen. Angestrebt wird ein Frauenanteil von 45 Prozent an allen nach dieser Richtlinie geförderten Personen.

1.4 Die ESF-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest auf Basis des genehmigten Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den ESF in der Förderperiode 2007 - 2013 sowie nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltes zur Verfügung. Die Zuordnung erfolgt nach dem Hauptwohnsitz der antragstellenden Unternehmensgründerin beziehungsweise des antragstellenden Unternehmensgründers.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Gründerinnen und Gründer im ersten Jahr nach der Unternehmensgründung. Die Förderung soll der Sicherung des persönlichen Lebensunterhaltes und der sozialen Absicherung der Unternehmensgründerinnen und -gründer in dieser Übergangsphase dienen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Unternehmensgründerinnen und -gründer als natürliche Personen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Das Unternehmen muss mit seiner Hauptniederlassung im Land Brandenburg neu gegründet worden sein.

4.2 Beim gegründeten Unternehmen muss es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) handeln. Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es den Voraussetzungen der Empfehlung der EU- Kommission (2003/361/EG) betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht2.

4.3 Die Gründerin beziehungsweise der Gründer muss ihren beziehungsweise seinen Hauptwohnsitz über den gesamten Förderzeitraum im Land Brandenburg haben.

4.4 Das Unternehmen muss durch die Gründerin beziehungsweise den Gründer im Haupterwerb geführt werden und über den gesamten Förderzeitraum wirtschaftlich tätig sein. Bei Kapital- und Personengesellschaften wird eine Förderung nach dieser Richtlinie nur einer Gesellschafterin/Teilhaberin beziehungsweise einem Gesellschafter/Teilhaber gewährt.

4.5 Die Gründerin beziehungsweise der Gründer muss eine Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen haben.

4.6 Die Gründerin beziehungsweise der Gründer muss eine qualifizierende Beratung bei einem Maßnahmenträger nach der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie zur Förderung von Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen bei Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen im Land Brandenburg (nachfolgend Existenzgründungsrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung oder eine Existenzgründungsberatung bei den Industrie- und Handelskammern beziehungsweise Handwerkskammern im Land Brandenburg (nachfolgend Kammern) erfolgreich durchlaufen haben.

4.7 Bei zuvor arbeitslos gemeldeten Gründerinnen und Gründern muss eine Negativbescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit zur Förderung nach § 93 SGB III (Gründungszuschuss) vorliegen.

4.8 Von der Förderung ausgeschlossen sind Gründerinnen und Gründer, wenn sie

4.8.1 für die Gründung eine Förderung nach § 93 SGB III (Gründungszuschuss) durch die Agentur für Arbeit erhalten haben oder

4.8.2 zum Zeitpunkt der Gründung beziehungsweise während der Förderung Leistungen nach dem SGB II erhielten beziehungsweise erhalten. Dies gilt auch für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4  Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Die Förderung wird in Form einer monatlichen Pauschale gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 für höchstens zwölf Monate im ersten Jahr nach der Unternehmensgründung gewährt.

5.4.2 Die Höhe der Pauschale beträgt 725 Euro monatlich. Die Gesamtfördersumme je Gründerin beziehungsweise Gründer beträgt höchstens 8 700 Euro (monatlicher Pauschalbetrag für zwölf Monate).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Antragsstellerin beziehungsweise der Antragsteller hat zu erklären, dass die Förderung ausschließlich für die persönliche Lebensführung und die eigene soziale Absicherung verwendet wird. Ein Mitteleinsatz für unmittelbar dem Unternehmen zuzurechnende Zwecke ist ausgeschlossen.

6.2 Die bewilligte Fördermaßnahme muss spätestens zum 31. März 2015 enden.

6.3 Die Förderung nach dieser Richtlinie soll insbesondere zuvor arbeitslos gemeldete Gründerinnen und Gründer erreichen. Zur Sicherstellung dieses Ziels kann das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie der Bewilligungsstelle Mindestquoten zum Anteil der zu berücksichtigenden Anträge dieser Personen an den insgesamt vorgesehenen Bewilligungen vorgeben.

6.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben Zuschüsse aus anderen öffentlichen Mitteln gewährt werden oder gewährt worden sind. Insbesondere fällt hierunter eine Förderung aus Mitteln des Europäischer Sozialfonds (ESF), des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen oder anderen Förderprogrammen der Europäischen Union für den Zuwendungszweck nach Nummer 1.1 dieser Richtlinie.

Dies gilt nicht bei einer Förderung in der Vorgründungs- und Übergangsphase des Unternehmens durch Maßnahmen nach der Existenzgründungsrichtlinie in der jeweils geltenden Fassung sowie im Rahmen des KfW-Gründercoachings.

6.5 Wirkungskontrolle

Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, geförderten Unternehmen und Personen.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Dazu gehören auch Angaben nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung für Zwecke der Erfolgskontrolle der Fördermaßnahme.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung der Förderung sind über das Internet-Portal der LASA Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de). Die Anträge müssen bis spätestens einen Monat nach der Unternehmensgründung bei der LASA Brandenburg GmbH gestellt werden. Der vor der Antragstellung liegende Maßnahmebeginn ist in diesen Fällen nicht förderschädlich. Zu einem späteren Zeitpunkt gestellte Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Dem Antrag ist beizufügen:

  1. eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges beziehungsweise der Gewerbeanmeldung oder der steuerlichen Anmeldung beim zuständigen Finanzamt (Gründungsnachweis),
  2. eine Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz der Gründerin beziehungsweise des Gründers,
  3. den Versicherungsnachweis über den Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung,
  4. die Beratungsbescheinigung eines Maßnahmenträgers nach der Existenzgründungsrichtlinie oder der Kammern mit einem positiven Votum zur Gründung,
  5. eine Erklärung gemäß den Nummern 4.4 (Gründung im Haupterwerb) und 6.1 (Mittelverwendung) dieser Richtlinie,
  6. bei zuvor arbeitslos gemeldeten Personen eine Negativbescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit zur Förderung nach § 93 SGB III (Gründungszuschuss) sowie
  7. eine Bestätigung zu Nummer 4.8.2 über den Nichtbezug von SGB-II-Leistungen zum Zeitpunkt der Antragstellung.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH, sie entscheidet auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen über die Gewährung der Förderung.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Der bewilligte Zuwendungsbetrag wird in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Die erste Auszahlung in Höhe der Hälfte des Zuwendungsbetrages erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Basis einer Mittelanforderung des Zuwendungsempfängers.

Die Mittelanforderung des Zuwendungsempfängers für die zweite Auszahlung kann frühestens nach Ablauf der Hälfte des Förderzeitraums für den restlichen Zuwendungsbetrag gestellt werden. Hierbei ist eine Erklärung zum weiteren Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen nach den Nummern 4.1 bis 4.5, 4.8, 6.1 und 6.4 dieser Richtlinie abzugeben.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung spätestens einen Monat nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Es gilt ein an die Festbetragsfinanzierung angepasster zahlenmäßiger Nachweis. Der Sachbericht muss Angaben der Gründerin beziehungsweise des Gründers zum Entwicklungsstand des gegründeten Unternehmens sowie folgenden Unterlagen enthalten:

  • Erklärung zur weiterhin bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit des gegründeten Unternehmens sowie einen entsprechenden Nachweis (zum Beispiel Bestätigung durch Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Gewerbeamt, Finanzamt)
  • Erklärung gemäß Nummer 6.1 (Mittelverwendung) und zu Nummer 4.8.2 (Nichtbezug von SGB-II-Leistungen) dieser Richtlinie sowie
  • aktueller Versicherungsnachweis über das Fortbestehen einer Kranken- und Pflegeversicherung während des Förderzeitraums.

Der Nachweis der einzelnen Ausgaben (Belegliste) ist nicht erforderlich.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.

Es sind die Fördergrundsätze für das Operationelle Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2007 - 2013, Ziel Konvergenz Brandenburg-Nordost und Brandenburg-Südwest nebst Anlage in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 genannten Stellen prüfberechtigt. Die Unternehmen sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

Die durch die ESF-Verwaltungsbehörde bestimmte Aufteilung des Verhältnisses der Zuwendungshöhe für die Regionen Brandenburg-Nordost und Brandenburg-Südwest (NUTS3-2-Regionen) ist einzuhalten. Die Zuordnung erfolgt nach dem Hauptwohnsitz der Unternehmensgründerin beziehungsweise des -gründers.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. November 2013 in Kraft und am 31. März 2015 außer Kraft.


1 Die Übergangsphase beginnt mit der Gründung (Gewerbeanmeldung oder Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit) und umfasst das erste Jahr nach der Gründung.

2 KMU sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der jeweils geltenden Definition der Europäischen Kommission. Derzeit gilt die Definition im Anhang der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Definition sind KMU Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sind dabei zu berücksichtigen.

3 (franz.): Nomenclature des unites territoriales statistiques - "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik"