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Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Regelung der Untersuchungen nach § 62 des Asylgesetzes außer Flughafenasylverfahren nach § 18a des Asylgesetzes

Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Regelung der Untersuchungen nach § 62 des Asylgesetzes außer Flughafenasylverfahren nach § 18a des Asylgesetzes
vom 5. Januar 2016
(ABl./16, [Nr. 03], S.88)

1 Allgemeines

1.1 Die Landesregierung hat sich im Koalitionsvertrag für die 6. Wahlperiode des Brandenburger Landtages verständigt, dass das Land die Aufgabe der medizinischen Erstuntersuchung von Asylbewerberinnen und -bewerbern übernimmt, um die Landkreise und kreisfreien Städte zu entlasten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedient sich das Land Dritter, die diese Aufgabe mit ärztlichen und nichtärztlichen Fachkräften durchführen.

1.2 Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden.

2 Verfahren

2.1 Die Gesundheitsuntersuchung nach § 62 AsylG erfolgt grundsätzlich vor der landesinternen Verteilung nach § 50 Absatz 1 AsylG durch das am Standort der jeweiligen Erstaufnahmeeinrichtung oder Außenstelle gelegene Krankenhaus. Untersuchungen nach § 62 Absatz 1 AsylG erfolgen nach der Einreise in das Land Brandenburg in dem Krankenhaus, in dessen Einzugsbereich eine Unterbringung erfolgt. Auf die Gesundheitsuntersuchung kann verzichtet werden, wenn die letzte Untersuchung nach § 62 AsylG nicht länger als ein Jahr zurückliegt und keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene meldepflichtige Erkrankung im Sinne des § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bekannt geworden sind.

2.2 Die Aufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg nach § 44 Absatz 1 AsylG ist nach dem Organisationserlass des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes in Brandenburg die Zentrale Ausländerbehörde (ZABH) mit den ihr zugeordneten Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber.

2.3 Die Gesundheitsuntersuchung nach Nummer 2.1 Satz 1 und Satz 2 wird nach Einreise in das Land Brandenburg in der Erstaufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt im Landkreis Oder-Spree oder an einer ihrer Außenstellen durchgeführt. Hierzu, einschließlich der Möglichkeit, Röntgenuntersuchungen der Atmungsorgane durchzuführen, werden vom Land als Träger der Erstaufnahmeeinrichtung ausreichend geeignete Räume zur Verfügung gestellt. In den Fällen der Nummer 2.1 Satz 2 setzt das Land den Krankenhausträger in die Lage, geeignete Räumlichkeiten zu schaffen.

2.4 Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen.

3 Durchführung

Auf der Grundlage von Einzelverträgen werden für die Durchführung der Untersuchungen im Einzugsbereich der Erstaufnahmeeinrichtung beziehungsweise deren Außenstellen folgende Krankenhausträger bestimmt:

3.1 Städtisches Krankenhaus Eisenhüttenstadt GmbH

3.2 Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH

3.3 Klinikum Frankfurt (Oder) GmbH

3.4 Ruppiner Kliniken GmbH

3.5 Elbe-Elster Klinikum GmbH

3.6 Klinikum Dahme-Spreewald GmbH

3.7 Carl-Thiem-Poliklinik GmbH

3.8 Städtisches Klinikum Brandenburg GmbH.

Hierzu wird das notwendige fachlich qualifizierte Personal vom Krankenhausträger zur Verfügung gestellt.

4 Umfang der Untersuchung

4.1 Zur Untersuchung in diesem Sinne zählen grundsätzlich eine Anamnese und körperliche Untersuchung, einschließlich Blutdruck- und Pulsmessung, eine Röntgenuntersuchung der Lunge sowie eine Erhebung des Impfstatus. Weitere Untersuchungen auf übertragbare Krankheiten sind bei entsprechenden epidemiologischen Erkenntnissen oder klinischen Hinweisen durchzuführen.

4.2 Der Untersuchungsumfang bemisst sich für die Röntgenuntersuchung der Lunge nach § 36 Absatz 4 Satz 1 bis 4 IfSG unter Beachtung der Empfehlungen für die Umgebungsuntersuchungen bei Tuberkulose des Deutschen Zentralkomitees zur Bekämpfung der Tuberkulose. Das Deutsche Zentralkomitee hat Handlungs- und Untersuchungsmpfehlungen für Untersuchungen bei Tuberkulose geregelt. Diese wissenschaftlich basierten Empfehlungen geben den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik wieder, so dass die Empfehlungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

4.3 Sind zum Ausschluss ansteckender Krankheiten besondere Testverfahren anzuwenden, so handelt es sich um weiterführende Untersuchungen. Diese sind bei Vorliegen epidemiologischer Erkenntnisse oder klinischer Hinweise durchzuführen.

4.4 Eine darüber hinausgehende ärztliche Versorgung ist nicht Gegenstand dieses Erlasses.

5 Kosten

5.1 Das Land erstattet den Krankenhausträgern durch eine Kostenpauschale die Kosten der Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane. Diese Kostenpauschale beträgt 138 Euro pro Untersuchung. Auf Grundlage der Anzahl der durchgeführten Untersuchungen erfolgt eine monatliche Kostenabrechnung durch den Krankenhausträger und eine Kostenerstattung durch das Land.

5.2 Die Kostenpauschale für eine Untersuchung nach Nummer 4.1 bemisst sich nach dem Alter der zu untersuchenden Person und den Untersuchungsmethoden.

5.3 Die Kosten der weiterführenden Untersuchungen nach Nummer 4.3 werden als Mehrkosten auf Antrag erstattet.

5.4 Das Land überprüft regelmäßig, spätestens jedoch alle zwei Jahre, ob die Kostenpauschale nach Nummer 5.1 geeignet ist, die Kosten der Untersuchungen vollständig auszugleichen. Die Krankenhausträger legen hierzu geeignete Unterlagen vor, aus denen sich gegebenenfalls eine Kostenänderung ergibt.

6 Weitergehende Bestimmungen

Nähere Regelungen zu diesem Verfahren sind in den jeweiligen Verträgen zur Regelung der Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 AsylG enthalten.

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten der Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Regelung der Untersuchungen nach § 62 des Asylverfahrensgesetzes außer Flughafenasylverfahren nach § 18a des Asylverfahrensgesetzes vom 5. Juni 2015 (ABl. S. 523) und der Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Regelung der Untersuchungen nach § 62 des Asylverfahrensgesetzes außer Flughafenasylverfahren nach § 18a des Asylverfahrensgesetzes vom 24. September 2015 (ABl. S. 918) außer Kraft.