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Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Regelung der Untersuchungen nach § 62 des Asylverfahrensgesetzes außer Flughafenasylverfahren nach § 18a des Asylverfahrensgesetzes

Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Regelung der Untersuchungen nach § 62 des Asylverfahrensgesetzes außer Flughafenasylverfahren nach § 18a des Asylverfahrensgesetzes
vom 5. Juni 2015
(ABl./15, [Nr. 24], S.523)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2015 durch Erlass des MASGF vom 5. Januar 2016
(ABl./16, [Nr. 3], S.88)

1 Allgemeines

1.1 Die Landesregierung hat sich im Koalitionsvertrag für die 6. Wahlperiode des Brandenburger Landtages verständigt, dass das Land die Aufgabe der medizinischen Erstuntersuchung von Asylbewerberinnen und -bewerbern übernimmt, um die Landkreise und kreisfreien Städte zu entlasten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedient sich das Land des am Standort der Erstaufnahmeeinrichtung gelegenen kommunalen Krankenhauses, das die Aufgabe mit ärztlichen und nichtärztlichen Fachkräften durchführt.

1.2 Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfg) verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden.

2 Verfahren

2.1 Die Gesundheitsuntersuchung nach § 62 AsylVfG erfolgt grundsätzlich vor der landesinternen Verteilung nach § 50 Absatz 1 AsylVfG. Auf die Gesundheitsuntersuchung kann verzichtet werden, wenn die letzte Untersuchung nach § 62 AsylVfG nicht länger als ein Jahr zurückliegt und keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene meldepflichtige Erkrankung im Sinne des § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bekannt geworden sind.

2.2 Die Aufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg nach § 44 Absatz 1 AsylVfG ist nach dem Organisationserlass des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes in Brandenburg die Zentrale Ausländerbehörde (ZABH) mit der ihr zugeordneten Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Eisenhüttenstadt.

2.3 Die Gesundheitsuntersuchung nach Nummer 2.1 wird nach Einreise in das Land Brandenburg in der Erstaufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt im Landkreis Oder-Spree durchgeführt. Hierzu, einschließlich der Möglichkeit Röntgenuntersuchungen der Atmungsorgane durchzuführen, werden vom Land als Träger der Erstaufnahmeeinrichtung ausreichend geeignete Räume zur Verfügung gestellt.

2.4 Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen.

3  Durchführung

Der Träger des Städtischen Krankenhauses Eisenhüttenstadt wird auf der Grundlage des Vertrages zur Regelung der Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 AsylVfG ab dem 1. Juli 2015 für die Durchführung der Untersuchungen bestimmt. Hierzu wird das notwendige fachlich qualifizierte Personal vom Träger zur Verfügung gestellt.

4 Umfang der Untersuchung

4.1 Zur Untersuchung in diesem Sinne zählen grundsätzlich eine Anamnese und körperliche Untersuchung, einschließlich Blutdruck- und Pulsmessung sowie eine Röntgenuntersuchung der Lunge sowie eine Erhebung des Impfstatus. Weitere Untersuchungen auf übertragbare Krankheiten sind bei entsprechenden epidemiologischen Erkenntnissen oder klinischen Hinweisen durchzuführen.

4.2 Der Untersuchungsumfang bemisst sich nach § 36 Absatz 4 Satz 1 bis 4 IfSG unter Beachtung der Empfehlungen für die Umgebungsuntersuchungen bei Tuberkulose des Deutschen Zentralkomitees zur Bekämpfung der Tuberkulose. Das Deutsche Zentralkomitee hat Handlungs- und Untersuchungsempfehlungen für Untersuchungen bei Tuberkulose geregelt. Diese wissenschaftlich basierten Empfehlungen geben den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik wieder, so dass die Empfehlungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

4.3 Sind zum Ausschluss ansteckender Krankheiten besondere Testverfahren anzuwenden, so handelt es sich um weiterführende Untersuchungen. Diese sind bei Vorliegen epidemiologischer Erkenntnisse oder klinischer Hinweise durchzuführen.

4.4 Eine darüber hinausgehende ärztliche Versorgung ist nicht Gegenstand dieses Erlasses.

5 Kosten

5.1 Das Land erstattet dem Träger des Städtischen Krankenhauses Eisenhüttenstadt durch eine Kostenpauschale die Kosten der Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane nach Nummer 4.2. Diese Kostenpauschale beträgt 138 Euro pro Untersuchung. Auf Grundlage der Anzahl der durchgeführten Untersuchungen erfolgt eine monatliche Kostenabrechnung durch das Krankenhaus Eisenhüttenstadt und Kostenerstattung durch das Land.

5.2 Die Kostenpauschale für eine Untersuchung nach Nummer 4.2 bemisst sich nach dem Alter der zu untersuchenden Person und den Untersuchungsmethoden.

5.3 Die Kosten der weiterführenden Untersuchungen werden als Mehrkosten auf Antrag erstattet. Mehrkosten sind Kosten der Untersuchungen nach Nummer 4.3. 5.4 Vor Zahlung der ersten Rechnung erhält das Krankenhaus zum 1. Juli 2015 eine Vorauszahlung in Höhe von 138 000 Euro. Dieser Betrag bemisst sich nach der Anzahl der voraussichtlich monatlich durchzuführenden Untersuchungen und soll finanzielle Mehrbelastungen beim Städtischen Krankenhaus Eisenhüttenstadt vermeiden. Der Betrag wird nicht mit den Abrechnungen verrechnet. Zinsen auf diesen Betrag fallen nicht an.

5.5 Das Land überprüft regelmäßig, spätestens jedoch alle zwei Jahre, ob die Kostenpauschale nach Nummer 5.2 geeignet ist, die Kosten der Untersuchungen vollständig auszugleichen. Das Städtische Krankenhaus Eisenhüttenstadt legt hierzu geeignete Unterlagen vor, aus denen sich gegebenenfalls eine Kostenänderung ergibt.

6 Weitergehende Bestimmungen

Nähere Regelungen zu diesem Verfahren sind in dem Vertrag zur Regelung der Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 AsylVfG enthalten.

7 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.