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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Aquakultur und Binnenfischerei


vom 20. Dezember 2010
(ABl./11, [Nr. 05], S.202)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2015 durch Richtlinie des MIL vom 20. Dezember 2010
(ABl./11, [Nr. 05], S.202)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. EG Nr. L 223 S. 1) und Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit den Durchführungsbestimmungen zum Europäischen Fischereifonds (ABl. EG Nr. L 120 S. 1), des Operationellen Programms CCI-Nr. 2007/DE14 FPO 001, des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stabilisierung und Entwicklung der Fischerei und Aquakultur im Land Brandenburg und im Land Berlin.

Durch eine den Bedingungen des Marktes und den ökologischen Standorterfordernissen angepasste Binnenfischerei und Aquakultur sollen wirtschaftlich rentable Betriebe aufgebaut und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen verstärkt werden. Im Vordergrund stehen dabei die Erhöhung der Rentabilität sowie die Verbesserung der Hygienebedingungen und der Umweltverträglichkeit der Produktion. Mit der Förderung geeigneter Maßnahmen soll ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der Karpfenteichwirtschaft und des Gleichgewichtes zwischen den aquatischen Ressourcen und ihrer Nutzung sowie deren Auswirkung auf die Umwelt geleistet werden.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Investitionen und Maßnahmen in folgenden Bereichen:

2.1.1 Aquakultur

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Aquakultur“ die Aufzucht oder Haltung von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken, mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus. Die betreffenden Wasserorganismen bleiben während der gesamten Aufzucht oder Haltung bis zum Verkauf Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person. Produktionsformen der Aquakultur sind Teiche und Intensivanlagen (Haltung der Fische und anderer Wasserorganismen in Becken, Silos, Rinnen, Netzkäfigen und anderen Anlagen sowie Brutanlagen, einschließlich Laichfischhaltungen).

Karpfenteiche sind künstliche, ablassbare Gewässer, die auf Grund ihrer Morphologie und des Wasserregims, Wärme liebenden Fischarten optimale Lebensbedingungen bieten. Die Teichfläche (TN) schließt die Dammfläche mit ein.

Förderfähig sind:

2.1.1.1 Investitionen in der Aquakultur für Bau, Ausrüstung, Erweiterung und Modernisierung von Produktionsanlagen.

Die Investitionen müssen zur Verwirklichung eines der folgenden Ziele beitragen:

  1. Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, zum Beispiel durch Produktionssteigerung,
  2. Erzeugung von aquatischen Organismen mit guten Marktaussichten,
  3. Schutz beziehungsweise Verbesserung der Umwelt,
  4. Verbesserung der Arbeits-, Hygiene- und Sicherheitsbedingungen,
  5. Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse,
  6. Erhaltung der traditionellen Karpfenteichwirtschaft.

2.1.1.2. Maßnahmen zur Eindämmung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur nach Maßgabe des einschlägigen Tierseuchenrechts.

2.1.1.3. Investitionen zum Schutz der Aquakulturanlagen gegen wild lebende Tiere (Prädatoren).

2.1.1.4  im Bereich von Umweltschutzmaßnahmen der Ausgleich von Einkommensverlusten durch erhöhte Aufwendungen für die Erhaltung und Pflege von Teichlandschaften sowie für erhöhte Aufwendungen zur Schadensprävention, die durch geschützte Arten (insbesondere Kormoran) verursacht werden.

Die Maßnahmen müssen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt sowie zur Erhaltung der Natur in den typischen Karpfenteichlandschaften beitragen. Erhaltung und Pflege werden an eine extensive Produktion und an ein gezieltes Biotopmanagement gekoppelt. Die Maßnahme umfasst:

  1. die extensive Bewirtschaftung und Pflege von Nutzkarpfenteichen nach vorgegebenem Pflegeplan und bei Einhaltung von Vorgaben zur Intensitätsbegrenzung (Pflegeplan A),
  2. zusätzlich zu a) die Durchführung spezieller Biotopschutzmaßnahmen in Nutzkarpfenteichen nach vorgegebenem Leistungsplan (Pflegeplan B). 

2.1.2; Binnenfischerei

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Binnenfischerei“ kommerziell betriebener Fischfang in Binnengewässern.

Förderfähig sind Investitionen für

  • Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung von Binnenfischerei-Einrichtungen sowie
  • Ausrüstung und Modernisierung von mindestens fünf Jahre alten Binnenfischereifahrzeugen.

Die Investitionen müssen zur Verwirklichung eines der folgenden Ziele beitragen:

  1. Rationalisierung der Fangeinsätze, insbesondere durch selektivere Fangtechniken und -methoden,
  2. Verbesserung der Arbeits-, Sicherheits- oder Hygienebedingungen,
  3. Verbesserung der Einkommenssituation,
  4. Erhalt der Arbeitsplätze,
  5. Verbesserung der Produktqualität,
  6. Verbesserung des Schutzes der Umwelt.

2.1.3 Verarbeitung und Vermarktung

Förderfähig sind Investitionen für Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung im Bereich der Verarbeitung und Direktvermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

Die Investitionen müssen zur Verwirklichung eines der folgenden Ziele beitragen:

  1. Erhaltung von Arbeitsplätzen,
  2. Verbesserung der Arbeits-, Gesundheits- und Hygienebedingungen oder der Qualität der Erzeugnisse,
  3. Herstellung hochwertiger Erzeugnisse für Nischenmärkte,
  4. Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt,
  5. bessere Nutzung von wenig verwerteten Arten,
  6. Herstellung oder Direktvermarktung neuer Erzeugnisse, Anwendung neuer Techniken oder Entwicklung innovativer Produktionsmethoden,
  7. Direktvermarktung von Erzeugnissen, die hauptsächlich aus der betriebseigenen Fischerei und Aquakultur stammen.

2.1.4 Kollektive Aktionen

Förderfähig sind Maßnahmen im Rahmen von kollektiven Aktionen. Diese Maßnahmen müssen eine größere Tragweite besitzen, als die von privaten Unternehmen üblicherweise durchgeführten Maßnahmen und zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik der EU beitragen.

Die Maßnahmen müssen zur Verwirklichung eines der folgenden Ziele beitragen:

  1. Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit in den Unternehmen,
  2. bessere Bewirtschaftung oder Erhaltung der Ressourcen,
  3. Erhöhung der Transparenz der Märkte für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
  4. Erhöhung der Qualität und Verbrauchersicherheit der Lebensmittel,
  5. Entwicklung, Umstrukturierung oder Verbesserung von Aquakulturanlagen,
  6. Förderung der Partnerschaft zwischen Wissenschaftlern und Unternehmen des Fischereisektors, insbesondere im Rahmen von Vorhaben der angewandten Forschung.

2.1.5 Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserflora und -fauna

Förderfähig sind folgende Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserflora und -fauna und zur Verbesserung der aquatischen Umwelt:

  1. die Sanierung von Binnengewässern,
  2. Investitionen zum Schutz und Entwicklung der Wasserfauna und -flora,
  3. Besatzmaßnahmen zur Arterhaltung auf der Grundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts, unter anderem Aalbesatz.

2.1.6 Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten

Es können folgende Maßnahmen von gemeinsamem Interesse zur Steigerung der Wertschöpfung, der Verkaufsförderung und der Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten in der Fischerei und Aquakultur unterstützt werden:

  1. Durchführung einer Qualitätspolitik für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
  2. Versuche zur Verbesserung der Vermarktungsfähigkeit von Fischprodukten,
  3. Zertifizierung der Qualität, einschließlich der Einführung von Gütezeichen,
  4. Verbesserung des Ansehens der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse oder des Fischereisektors durch Kampagnen,
  5. Beteiligung an Messen und Ausstellungen,
  6. Verbesserung der Verbraucherinformation,
  7. Durchführung von regionalen Absatzförderungskampagnen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
  8. Durchführung von Marktstudien.

2.1.7 Pilotprojekte

Ein Pilotprojekt im Sinne dieser Richtlinie ist ein von einem Wirtschaftsteilnehmer, einem anerkannten Branchenverband oder einer anderen zu diesem Zweck benannten einschlägigen Einrichtung in Partnerschaft mit einer wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführtes Vorhaben, um neue technische Kenntnisse zu gewinnen und zu verbreiten. Ein solches Vorhaben muss wissenschaftlich analysiert und begleitet werden, damit relevante Ergebnisse erzielt werden können. Die forschungsmäßige Vorbereitung und Begleitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Fischerei und der Aquakultur stehen im Vordergrund.

2.2 Förderausschluss

  • Betriebskosten der Begünstigten, einschließlich Aufwendungen um Anlagen und Einrichtungen funktionstüchtig zu erhalten und einem übermäßigen Verschleiß vorzubeugen, ausgenommen sind Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.4,
  • Besatzmaßnahmen, ausgenommen Besatzmaßnahmen zu Erprobungszwecken oder Erhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage eines Rechtsaktes der Gemeinschaft,
  • eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
  • Landkauf sowie Wohnbauten und deren Zubehör,
  • Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Erbbauzinsen, Pachten, Maklerprovisionen, Grunderwerbssteuer, Leasingkosten, Versicherungsbeiträge, Anliegerbeiträge, Mietkauf, Rabatte, Skonti, erstattungsfähige Mehrwertsteuer sowie Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
  • Anlagen zur Produktion von aquatischen Organismen auf Brack- oder Salzwasserbasis,
  • Neubau oder die Erweiterung von Teichen,
  • Neubau von Fischereifahrzeugen,
  • Investitionen im Einzelhandel, einschließlich Vertriebs- und Verkaufsfahrzeuge,
  • Transportfahrzeuge und Personenkraftwagen,
  • gebrauchte Anlagen, Maschinen und Einrichtungen,
  • Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die zu anderen Zwecken als zum menschlichen Konsum genutzt werden sollen, es sei denn, es handelt sich um Abfallbehandlung von Fisch-Erzeugnissen,
  • Vorhaben, welche die Gefahr nachteiliger Auswirkung, vor allem die Schaffung von überschüssigen Produktionskapazitäten, nicht ausschließen,
  • Fischgaststätten,
  • Kosten für Büroeinrichtungen einschließlich Hard- und Software,
  • Unterbringungskosten,
  • Kosten für Verpackung, Transport und nicht zuvor bewilligte Dienstleistungen,
  • Kosten für Steuer- oder Rechtsberatung,
  • Verwaltungskosten öffentlicher Stellen.
  • Bei der Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen wird kein Zuschuss gewährt1.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Für Maßnahmen nach der Nummer 2.1.1:

Unternehmen der Aquakultur im Haupt- oder Nebenerwerb.

3.2 Für Maßnahmen nach der Nummer 2.1.2:

Fischereiunternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb.

3.3 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3, 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6 und 2.1.7:

  • Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb,
  • andere vom Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft für spezielle Maßnahmen benannte Einrichtungen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen gemäß den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.1.3, 2.1.2 und 2.1.3 werden nur für Vorhaben gewährt, wenn

  • die angestrebte Strukturverbesserung dauerhafte wirtschaftliche Auswirkungen hat,
  • ausreichende Garantien für ihre Durchführbarkeit und Rentabilität vorliegen,
  • die Gefahr der Schaffung von überschüssigen Produktionskapazitäten ausgeschlossen ist und
  • der Nachweis über die Fachkompetenz des Begünstigten und die betriebswirtschaftliche Rentabilität vorliegt.

4.2 Zuwendungen gemäß Nummer 2.1.1.4 werden nur gewährt, wenn

  • sich der Begünstigte für mindestens 5 Jahre zu Umweltschutzmaßnahmen nach dieser Richtlinie verpflichtet,  
  • es sich bei den Antragsflächen um Nutzkarpfenteiche im Territorium des Landes Brandenburg handelt,
  • der Antragsteller für die beantragte Teichfläche einen rechtskräftigen Pachtvertrag vorweist, beziehungsweise bei Eigennutzung das Eigentum nachweist,
  • die Antragsflächen nicht ausschließlich als sogenannte Angelteiche oder zur Produktion von Zierfischen genutzt werden,
  • es sich bei der Antragsfläche nach Pflegeplan A um eine auf den Fischertrag von mindestens 150 kg Karpfen und Nebenfische/ha Teichfläche ausgerichtete Bewirtschaftung handelt, ausgenommen Besatzverzicht nach Pflegeplan B.

Zur Förderung von Umweltschutzmaßnahmen nach Nummer 2.1.1.4 Buchstabe b) ist mit dem Zuwendungsantrag die Bestätigung des Pflegeplans B von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Die teichflächenidentische Umsetzung des Pflegeplans A ist Vorraussetzung für die Teilnahme am Pflegeplan B.

4.3 Voraussetzung für die Förderung des Baus einer Aquakulturanlage ist die Vorlage eines positiven Votums der Verwaltungsbehörde Europäischen Fischereifonds (EFF) nach fischereifachlicher Prüfung.

4.4 Investitionen gemäß der Nummer 2.1.1.1 mit dem Ziel der Produktion neuer Arten beziehungsweise von Arten mit guten Marktaussichten sind nur nach Vorlage eines positiven Ergebnisses einer aktuellen Marktprognose förderfähig.

4.5 Zur Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 2.1.5 zur Verbesserung der Bestandssituation des Aals ist bei Betreiben von genehmigungspflichtigen stationären Aalfängen, die behördliche Genehmigung vorzulegen.

4.6 Maßnahmen nach Nummer 2.1.6 dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein und auf ein einzelnes Land oder ein geographisches Gebiet Bezug nehmen, ausgenommen sind Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel anerkannt sind.

4.7 Maßnahmen nach Nummer 2.1.7 bedürfen zwingend einer angemessenen wissenschaftlichen Begleitung und dürfen nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dienen. Über durchgeführte Pilotprojekte sind Berichte zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Pilotprojekte dürfen nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dienen. Um den Betrag einer gegebenenfalls erwirtschafteten Einnahme während der Durchführung eines Pilotprojektes wird die Zuwendung für diese Maßnahme gekürzt.

4.8 Die Betriebsstätte des Antragstellers, für die eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinie beantragt wird, muss sich im Land Brandenburg beziehungsweise im Land Berlin befinden.

4.9 Die für die Investition und den Betrieb von Anlagen notwendigen Zulassungen sind nachzuweisen.

4.10 Für Investitionsvorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 50 000 Euro ist die betriebswirtschaftliche Rentabilität, die Auslastung der geplanten Kapazitäten sowie die Erreichbarkeit der unterstellten Produktionsmenge durch ein betriebswirtschaftliches Gutachten eines unabhängigen Gutachters nachzuweisen.

4.11 Hinsichtlich der Förderung von Unternehmen werden ausschließlich Kleinst- und Kleinbetriebe2 gefördert.

4.12 Für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Förderprogramme einschließlich Landwirtschaftsfonds- und Strukturfondsförderung gefördert werden, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsarten: Anteilfinanzierung/Vollfinanzierung/Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:

5.4.1 Es werden folgende Fördersätze festgesetzt:

FördergegenstandFördersatz
Brandenburg in % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben   
Fördersatz
Berlin in % derzuwendungsfähigen
Gesamtausgaben
2.1.1.1  bis zu  60 bis zu  40
2.1.1.2  bis zu  100  bis zu  100
2.1.1.3  bis zu  60 bis zu  40
2.1.2 bis zu  60 bis zu  40
2.1.3  bis zu  60 bis zu  25
2.1.4 bis zu  100 bis zu  100
2.1.5 bis zu  100 bis zu  100
2.1.6 bis zu  100 bis zu  100
2.1.7 bis zu  100 bis zu  100

5.4.2 Für Umweltschutzmaßnahmen nach Nummer 2.1.1.4 (siehe Anlage) werden folgende Förderhöchstgrenzen festgesetzt:

  1. für Maßnahmen der Teichpflege (Pflegeplan A) 100 Euro/ha TN/Jahr und
  2. für naturschutzfachliche Zusatzleistungen (Pflegeplan B) bis 50 Euro/ha TN/Jahr.

Die Zuwendung darf nicht höher sein als die nach Kalkulation des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung für das Land Brandenburg ermittelten Aufwendungen beziehungsweise Ertragseinbußen.

5.4.3 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6 und 2.1.7 wird über die Höhe der Zuwendung nach den Festlegungen in Anhang II Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds entschieden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufes für den Fall, dass die geförderten

  • Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
  • technischen Ausrüstungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Die Nichteinhaltung des Verpflichtungszeitraums von 5 Jahren bei den nach Nummer 2.1.1.4 geförderten Maßnahmen führt zur Rückforderung der bereits nach dieser  Richtlinie zur Erhaltung von Teichlandschaften geförderten Umweltmaßnahmen.

6.2 Der Eigentumswechsel von geförderten Fischereifahrzeugen ist der Bewilligungsbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen.

6.3 Bei Zuwendungen nach Nummer 2.1.3 unter Beteiligung von GAK-Mitteln ist der GAK-Rahmenplan in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.

6.4 Über die Bestimmungen der Nummern 7.3 und 7.4 der ANBest-P hinaus sind auch die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof und die zuständigen Bundesbehörden berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

6.5 Abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen zu § 44 LHO hat der Zuwendungsempfänger die Originalbelege bis zum 31. Dezember 2020, jedoch mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist, aufzubewahren und für Prüfzwecke vorzuhalten, sowie der bewilligenden Stelle den Aufbewahrungsort mitzuteilen.

6.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des Europäischen Fischereifonds zu beachten3.

6.7 Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P/Nummer 7.1 ANBest-G wird Folgendes festgelegt:

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages vorzulegen, ausgenommen sind Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.4 (siehe Nummer 7.3 dieser Richtlinie).

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist vollständig und formgebunden an das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Müllroser Chaussee 50, 15236 Frankfurt (Oder) zu stellen.

Der formgebundene Antrag auf Zuwendung nach Nummer 2.1.1.4 ist einschließlich Pflegeplan bis zum 31.03. des Verpflichtungsjahres vorzulegen.

Antragsvordrucke können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Zusammen mit dem Antrag sind die geforderten Unterlagen (Nachweise, Zulassungen sowie andere Erklärungen oder Belege) einzureichen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Mittel erfolgt im Wege der Erstattung. Mit der Mittelanforderung hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalrechnungen und Zahlungsnachweise (Bankbelege) vorzulegen. Barzahlungen sind im Regelfall nicht zulässig.

Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.4 erfolgt die Auszahlung nach Erfüllung der Verpflichtung jeweils für das entsprechende Verpflichtungsjahr auf der Grundlage des Auszahlungsantrags bis November.

Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P/ANBest-G wird Folgendes festgelegt:

Die Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages in Höhe von mindestens 5 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises, ausgenommen sind Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.4 (Nummer 6 ANBEST-P/Nummer 7 ANBEST-G).

Die Bewilligungsbehörde legt den Betrag für den Einzelfall fest.

7.4 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.4 ist jährlich bis zum 31. März mit dem Zuwendungsantrag für das aktuelle Verpflichtungsjahr der Verwendungsnachweis über das vorige Verpflichtungsjahr einzureichen. Die Dokumentation zur Erfüllung der Pflegepläne A beziehungsweise B ist dabei vorzulegen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Auf Grund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur LHO die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2007 - 2013, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Die Verwaltungsbehörde EFF veröffentlicht ab 2008 einmal pro Jahr ein Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des EFF eine Finanzierung erhalten4.

8. Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015. Ein Effizienznachweis ist der Verwaltungsbehörde EFF jährlich vorzulegen

Anlage:

Pflegeplan A

Der Antragsteller/die Antragstellerin verpflichtet sich, auf den beantragten Flächen folgende Maßnahmen durchzuführen:

  • jährliche Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Stauanlagen, der Be- und Entwässerungsanlagen sowie der Dämme und Wege,
  • Beräumung der Fischgruben,
  • Verhinderung der Teichverlandung durch Entschilfung (Mahd emerser Wasserpflanzen) im Rahmen der rechtlichen Vorgaben,
  • Verzicht auf Desinfektionskalkung mit Ausnahme zur Fischkrankheitsbekämpfung, sonstige Maßnahmen zur Kalkung und Wasserkonditionierung sind vorrangig mit kohlesaurem Kalk durchzuführen,
  • Verzicht auf den Einsatz von Mischfuttermitteln (Abweichungen in Satzfischteichen zur Konditionierung bei Nahrungsmangel sind möglich),
  • einen Ertrag bei der Satz- und Speisekarpfenerzeugung von durchschnittlich 650 Kilogramm je Hektar Teichnutzfläche nicht zu überschreiten.

Pflegeplan B

Der Antragsteller/die Antragstellerin verpflichtet sich in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde auf den beantragten Flächen zu folgenden Leistungen:

  • Wintereinstau/mehrjähriger Einstau, (118 Euro Ertragseinbuße/ha)
  • flacher Einstau bis mindestens 30. November, (32 Euro Ertragseinbuße/ha)
  • vorzeitiges Ablassen bis 31. August, (317 Euro Ertragseinbuße/ha)
  • vorzeitiges Ablassen bis 30. September, (73 Euro Ertragseinbuße/ha)
  • maximaler Ertrag 200 kg/ha, (240 Euro Ertragseinbuße/ha)
  • kein Besatz mit Graskarpfen, (31 Euro Ertragseinbuße/ha)
  • amphibienfördernder Besatz, (30 Euro Ertragseinbuße/ha)
  • in Ausnahmefällen kein Fischbesatz, (404 Euro Ertragseinbuße/ha)
  • abschnittsweise Schilfmahd, (24 Euro Ertragseinbuße/ha)
  • keine anorganische Düngung, (99 Euro Ertragseinbuße/ha)
  • keine organische Düngung (zum Beispiel in Satzfischteichen), (106 Euro Ertragseinbuße/ha)
  • spezielle Maßnahmen (Einzelfallkalkulation).

1 Artikel 28, 33 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds in der jeweils geltenden Fassung

2 siehe ABl. EU Nr. L 124 vom 20. Mai 2003 S. 39

3 Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds in Verbindung mit Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 in der jeweils geltenden Fassung

4 Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 in der jeweils geltenden Fassung