Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Hinweise über die Ausführung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille


vom 14. Januar 1994
(ABl./94, [Nr. 07], S.66)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MIK vom 23. März 2017
(ABl./17, [Nr. 15], S.331)

Auf Grund des § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille vom 4. Septem­ber 1992 (GVBl. II S. 593) wird folgendes bestimmt:

I. Allgemeines

  1. Nach Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkom­mens zur Befreiung aus­ländischer öffentli­cher Ur­kunden von Legali­sation vom 5. Oktober 1961 tritt an deren Stelle die Apostille. Sie umfaßt nach dem genann­ten Überein­kom­men die Bestäti­gung der Echtheit der Un­ter­schrift, der Eigen­schaft, in welcher der Unter­zeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebe­nen­falls der Echtheit des Sie­gels, mit dem die Ur­kun­de ver­se­hen ist. 
  2. Staaten, mit denen die Bundes­republik ein Übereinkommen zur Be­freiung ausländi­scher öffentlicher Urkunden von der Lega­lisation getroffen hat und an deren Stelle eine Apo­stille tritt, sind der Anlage 1 zu entnehmen.
  3. Die Erteilung der Apostille darf nicht ver­langt werden, wenn durch zwischen­staatli­che Vereinbarungen Urkunden von der Legalisation be­freit sind.

    Staaten, mit denen die Bun­desrepublik zwischenstaatliche Vereinbarungen getrof­fen hat, sind in der Anlage 2 aufge­führt.
  4. Die Erteilung der Apostille wird grund­sätz­lich nur auf An­trag vorgenommen. Vom Antragstel­ler ist an­zugeben, in wel­chem Staat die Urkunde vorgelegt werden soll.
  5. Alle Anträge sind ohne Verzug zu erledi­gen und als Eilsa­chen zu behandeln, da das Apostillenverfahren in der Regel eine ge­wisse Zeit in Anspruch nimmt, die Ur­kun­den von den Antrag­stellern aber meist dringend gebraucht werden.
  6. Für Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittel­bar auf den Handelsver­kehr oder auf das Zollverfahren be­zie­hen und für die in Anlage 1 und 2 genannten Staaten bestimmt sind, treffen diese Rege­lun­gen nicht zu; sie be­dür­fen der Lega­lisie­rung.

II. Zuständigkeit

Für die Erteilung der Apostille - außer für Urkunden aus dem Geschäftsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staats­an­waltschaften, der Notare und der Justizver­waltung - ist der Minister des Innern zuständig.

III. Vorbeglaubigung

  1. Sofern die Unterschrift des Beamten/Angestellten, der die Urkunden ausgestellt hat, nicht beim Ministerium des In­nern hinterlegt ist, ist die Urkunde zunächst vor­zubeglaubi­gen. Zuständig hierfür sind die Landräte und Ober­bürger­meister der kreisfreien Städte für die in ihrem Bereich ausge­stellten öffentlichen Urkunden. Urkun­den, die außer­halb des Berei­ches des Ministers des Innern erstellt wurden, sind von der jeweiligen obersten Landes­behörde vorzube­glaubigen.
  2. Soweit eine Vorbeglaubigung erforderlich ist, ist diese räumlich so anzubringen, daß ausreichend Raum für die Erteilung der Apostille verbleibt.

    Der Vermerk über die Vorbeglaubigung darf keinen Schreibfehler enthalten.
  3. Im übrigen gilt für Vorbeglaubigung die Ziffer 7 Abs. 4 und 5 RdErl. des Mini­sters des Innern vom 28. Okto­ber 1993 (ABl. S. 1650) entsprechend.

IV. Erteilung der Apostille

Urkunden, die dem Minister des Innern zur Erteilung der Apostille über­sandt oder vorgelegt wer­den, und den nach Abschnitt III Nr. 1 genannten Bestimmungen entspre­chen, werden mit folgendem Ver­merk versehen:

Apostille
(Convention de La Haye du 5 octobre 1961)

1. Land: Bundesrepublik Deutschland
Diese öffentliche Urkunde
2. ist unterschrieben von ............................
3. in seiner Eigenschaft als ........................
.................................................................
4. sie ist versehen mit dem Siegel/Stempel
des/der ....................................................
.................................................................
                      Bestätigt
5. in Potsdam
6. am: ..........................................................
7. durch das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
8. unter Nr.: ................................................
9. Siegel/Stempel                                   10 .Unterschrift

                 Im Auftrag
                 ..........................
                (Name)

V. Erteilung der Apostille auf Abschriften und Ablichtungen

  1. Auf Abschriften und Ablichtungen von öffentlichen Ur­kunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind, wird grundsätzlich keine Apostille erteilt.

    Es bleibt dem Antragsteller überlassen, sich von der mit der Apostille versehenen Urkunde Abschriften oder Ab­lichtun­gen anfertigen zu lassen und diese zur Bestäti­gung der Übereinstimmung mit der Urschrift einer Behörde oder der Vertretung des Staates vor­zulegen, in dem sie verwen­det werden soll.
  2. Die Behörde, die die öffentliche Urkunde ausgestellt hat, kann Abschriften und Ablich­tungen von Urkunden mit dem Vermerk über die Erteilung der Apostille beglaubi­gen.

    In diesem Fall ist der Beglaubigungsvermerk der Ziffer 9 Abs. 2 RdErl. des Mini­sters des Innern vom 28. Okto­ber 1993 (ABl. S. 1650) zu übernehmen.

VI. Behandlung alter Urkunden

Alte Urkunden sind auch darauf zu prüfen, ob sie in der alten Fassung noch gültig und nicht durch Berichtigung überholt sind. Sind solche Urkunden zwar gültig, aber unan­sehnlich, eingerissen, beklebt oder befindet sich dar­auf noch ein Siegel aus der Zeit von 1933 - 1945, so sind ohne Antrag - soweit möglich - neue Ausfertigungen ge­bühren­frei auszustellen. Dies gilt nur für Urkunden, von denen üblicherweise Neuausferti­gungen erteilt werden können (z. B. Perso­nenstands­urkunden).

VII. Urkunden von Körperschaften, An­stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

  1. Der Minister des Innern des Landes Brandenburg ist be­fugt, Urkunden der landes­unmit­tel­baren Körperschaften, Anstal­ten und Stiftungen des öffentli­chen Rechts mit einer Apo­stille zu ver­sehen, wenn sie von der Staatsaufsichts­behörde vorbeglaubigt worden sind.
  2. Urkunden von Universitäten und Hoch­schulen werden vom Minister des Innern mit einer Apostille versehen, wenn die erforderlichen Unterschriften beim Mini­sterium des Innern hinterlegt sind. An Stelle der Vorbeglaubi­gung durch die Staats­aufsichts­behörde tritt dann die Vorbeglaubigung durch einen der be­nannten Beamten der Universitäts- oder Hoch­schulverwaltung.
  3. Die Erteilung der Apostille von kirch­lichen Urkunden, die für das Ausland bestimmt sind, werden vom Minister des Innern vorgenommen, wenn diese vom zuständigen Be­amten der Abteilung für Kirchenfragen bei der Staats­kanz­lei vorbeglau­bigt sind. Es bleibt den Kirchen überlassen, bei der Staats­kanzlei - Ab­teilung für Kirchen­fragen - Un­ter­schriften zu hinter­legen.

VIII. Unterschriftsproben

  1. Die Unterschriftsproben der für die Vorbeglaubigung be­fug­ten Beamten/­Angestellten sind beim Mini­sterium des Innern des Landes Brandenburg gemäß der Anlage des RdErl. des Ministers des Innern vom 28. Oktober 1993 (ABl. S. 1650) zu hinterlegen.

    Änderungen in der Person der zur Vorbeglaubigung befug­ten Be­amten/­Angestellten sind den jeweils in Betracht kommenden Stellen unverzüg­lich anzuzeigen.
  2. Sind die Unterschriftsproben der beim Ministerium des Innern des Landes Branden­burg befugten Beamten/Ange­stellten gemäß Ziffer 7 Abs. 2 des RdErl. des Ministers des Innern vom 28. Oktober 1993 (ABl. S. 1650) bereits hinterlegt, entfällt­ Absatz 1.

IX. Gebühren

  1. Für die Vorbeglaubigung und Erteilung einer Apostille ist eine Gebühr zu erheben.

    Im weiteren finden die Festlegungen der Ziffer 14 Absät­ze 1 und 2 RdErl. des Ministers des Innern vom 28. Okto­ber 1993 (ABl. S. 1650) Anwendung.
  2. Die eingezogene Gesamtgebühr für die Ausstellung der Urkunde und die Erteilung der Apostil­le für Staaten ge­mäß Anlage 1 ist am unteren Rand der Rückseite der Urkunde durch die ausstellende Behörde zu vermerken.
    (z. B.: Gebühr von .......... DM bezahlt.)

Anlage 1

Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation getroffen hat und an deren Stelle eine Apostille tritt:

Antigua und Barbuda
Argentinien
Aruba
Bahamas
Belarus
Botsuana
Brunei Darussalam
Fidschi
Finnland
Griechenland
Israel
Japan
Jugoslawien
Kroatien
Lesotho
Liechtenstein
Luxemburg
Malawi
Malta
Marshallinseln
Mauritius
Niederlande
Niederländische Antillen
Norwegen
Panama
Portugal (einschließlich sämtl. Hoheitsgebiete)
Russische Föderation
Seychellen
Slowenien
Spanien
Suriname
Swasiland
Tonga
Türkei
Ungarn
Vereinigte Staaten vorn Amerika
Zypern

Anlage 2

Staaten, mit denen die Bundesrepublik ein Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation getroffen hat und die Anbringung einer Apostille nicht verlangt werden kann:

Belgien
Bermuda
Britisches Antarktis-Territorium
Dänemark (außer Personenstandsurkunden, deren Eintrag vor 1876 erstellt worden ist)
Falkland-Inseln
Frankreich
Gibraltar
Griechenland (außer Personenstandsurkunden)
Großbritannien und Nordirland
Guernsey
Hongkong
Insel Man
Italien
Jersey
Jungfern-Inseln
Kaiman-Inseln
Montserrat
Nevis und Anguilla
Österreich
Schweiz
St. Helena
St. Christopher
Turks- und Caisosin­seln

Anlage 3

………………………………………. ………………………………, den …………………….

(Behördenbezeichnung)



Ministerium des Innern
- Referat I/4 -
Postfach 601165

14411 Potsdam




Betr.: Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden für die Verwendung im Ausland
hier:
Unterschriftsproben

Bezug:

 

NameAmts- oder Dienstbezeichnung[1]Unterschriftsprobe









 





Abdruck des Dienstsiegels                                          …………………………
                                                                                  (Unterschrift)


[1] Bei Standesbeamten ist anzugeben: Standesbeamter