ARCHIV
Hinweise über die Ausführung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille
vom 14. Januar 1994
(ABl./94, [Nr. 07], S.66)
Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MIK vom 23. März 2017
(ABl./17, [Nr. 15], S.331)
Auf Grund des § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille vom 4. September 1992 (GVBl. II S. 593) wird folgendes bestimmt:
I. Allgemeines
- Nach Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von Legalisation vom 5. Oktober 1961 tritt an deren Stelle die Apostille. Sie umfaßt nach dem genannten Übereinkommen die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist.
- Staaten, mit denen die Bundesrepublik ein Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation getroffen hat und an deren Stelle eine Apostille tritt, sind der Anlage 1 zu entnehmen.
- Die Erteilung der Apostille darf nicht verlangt werden, wenn durch zwischenstaatliche Vereinbarungen Urkunden von der Legalisation befreit sind.
Staaten, mit denen die Bundesrepublik zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen hat, sind in der Anlage 2 aufgeführt. - Die Erteilung der Apostille wird grundsätzlich nur auf Antrag vorgenommen. Vom Antragsteller ist anzugeben, in welchem Staat die Urkunde vorgelegt werden soll.
- Alle Anträge sind ohne Verzug zu erledigen und als Eilsachen zu behandeln, da das Apostillenverfahren in der Regel eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, die Urkunden von den Antragstellern aber meist dringend gebraucht werden.
- Für Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen und für die in Anlage 1 und 2 genannten Staaten bestimmt sind, treffen diese Regelungen nicht zu; sie bedürfen der Legalisierung.
II. Zuständigkeit
Für die Erteilung der Apostille - außer für Urkunden aus dem Geschäftsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften, der Notare und der Justizverwaltung - ist der Minister des Innern zuständig.
III. Vorbeglaubigung
- Sofern die Unterschrift des Beamten/Angestellten, der die Urkunden ausgestellt hat, nicht beim Ministerium des Innern hinterlegt ist, ist die Urkunde zunächst vorzubeglaubigen. Zuständig hierfür sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte für die in ihrem Bereich ausgestellten öffentlichen Urkunden. Urkunden, die außerhalb des Bereiches des Ministers des Innern erstellt wurden, sind von der jeweiligen obersten Landesbehörde vorzubeglaubigen.
- Soweit eine Vorbeglaubigung erforderlich ist, ist diese räumlich so anzubringen, daß ausreichend Raum für die Erteilung der Apostille verbleibt.
Der Vermerk über die Vorbeglaubigung darf keinen Schreibfehler enthalten. - Im übrigen gilt für Vorbeglaubigung die Ziffer 7 Abs. 4 und 5 RdErl. des Ministers des Innern vom 28. Oktober 1993 (ABl. S. 1650) entsprechend.
IV. Erteilung der Apostille
Urkunden, die dem Minister des Innern zur Erteilung der Apostille übersandt oder vorgelegt werden, und den nach Abschnitt III Nr. 1 genannten Bestimmungen entsprechen, werden mit folgendem Vermerk versehen:
Apostille
(Convention de La Haye du 5 octobre 1961)1. Land: Bundesrepublik Deutschland
Diese öffentliche Urkunde
2. ist unterschrieben von ............................
3. in seiner Eigenschaft als ........................
.................................................................
4. sie ist versehen mit dem Siegel/Stempel
des/der ....................................................
.................................................................
Bestätigt
5. in Potsdam
6. am: ..........................................................
7. durch das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
8. unter Nr.: ................................................
9. Siegel/Stempel 10 .Unterschrift
Im Auftrag
..........................
(Name)
V. Erteilung der Apostille auf Abschriften und Ablichtungen
- Auf Abschriften und Ablichtungen von öffentlichen Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind, wird grundsätzlich keine Apostille erteilt.
Es bleibt dem Antragsteller überlassen, sich von der mit der Apostille versehenen Urkunde Abschriften oder Ablichtungen anfertigen zu lassen und diese zur Bestätigung der Übereinstimmung mit der Urschrift einer Behörde oder der Vertretung des Staates vorzulegen, in dem sie verwendet werden soll. - Die Behörde, die die öffentliche Urkunde ausgestellt hat, kann Abschriften und Ablichtungen von Urkunden mit dem Vermerk über die Erteilung der Apostille beglaubigen.
In diesem Fall ist der Beglaubigungsvermerk der Ziffer 9 Abs. 2 RdErl. des Ministers des Innern vom 28. Oktober 1993 (ABl. S. 1650) zu übernehmen.
VI. Behandlung alter Urkunden
Alte Urkunden sind auch darauf zu prüfen, ob sie in der alten Fassung noch gültig und nicht durch Berichtigung überholt sind. Sind solche Urkunden zwar gültig, aber unansehnlich, eingerissen, beklebt oder befindet sich darauf noch ein Siegel aus der Zeit von 1933 - 1945, so sind ohne Antrag - soweit möglich - neue Ausfertigungen gebührenfrei auszustellen. Dies gilt nur für Urkunden, von denen üblicherweise Neuausfertigungen erteilt werden können (z. B. Personenstandsurkunden).
VII. Urkunden von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Der Minister des Innern des Landes Brandenburg ist befugt, Urkunden der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einer Apostille zu versehen, wenn sie von der Staatsaufsichtsbehörde vorbeglaubigt worden sind.
- Urkunden von Universitäten und Hochschulen werden vom Minister des Innern mit einer Apostille versehen, wenn die erforderlichen Unterschriften beim Ministerium des Innern hinterlegt sind. An Stelle der Vorbeglaubigung durch die Staatsaufsichtsbehörde tritt dann die Vorbeglaubigung durch einen der benannten Beamten der Universitäts- oder Hochschulverwaltung.
- Die Erteilung der Apostille von kirchlichen Urkunden, die für das Ausland bestimmt sind, werden vom Minister des Innern vorgenommen, wenn diese vom zuständigen Beamten der Abteilung für Kirchenfragen bei der Staatskanzlei vorbeglaubigt sind. Es bleibt den Kirchen überlassen, bei der Staatskanzlei - Abteilung für Kirchenfragen - Unterschriften zu hinterlegen.
VIII. Unterschriftsproben
- Die Unterschriftsproben der für die Vorbeglaubigung befugten Beamten/Angestellten sind beim Ministerium des Innern des Landes Brandenburg gemäß der Anlage des RdErl. des Ministers des Innern vom 28. Oktober 1993 (ABl. S. 1650) zu hinterlegen.
Änderungen in der Person der zur Vorbeglaubigung befugten Beamten/Angestellten sind den jeweils in Betracht kommenden Stellen unverzüglich anzuzeigen. - Sind die Unterschriftsproben der beim Ministerium des Innern des Landes Brandenburg befugten Beamten/Angestellten gemäß Ziffer 7 Abs. 2 des RdErl. des Ministers des Innern vom 28. Oktober 1993 (ABl. S. 1650) bereits hinterlegt, entfällt Absatz 1.
IX. Gebühren
- Für die Vorbeglaubigung und Erteilung einer Apostille ist eine Gebühr zu erheben.
Im weiteren finden die Festlegungen der Ziffer 14 Absätze 1 und 2 RdErl. des Ministers des Innern vom 28. Oktober 1993 (ABl. S. 1650) Anwendung. - Die eingezogene Gesamtgebühr für die Ausstellung der Urkunde und die Erteilung der Apostille für Staaten gemäß Anlage 1 ist am unteren Rand der Rückseite der Urkunde durch die ausstellende Behörde zu vermerken.
(z. B.: Gebühr von .......... DM bezahlt.)
Anlage 1
Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation getroffen hat und an deren Stelle eine Apostille tritt:
Antigua und Barbuda
Argentinien
Aruba
Bahamas
Belarus
Botsuana
Brunei Darussalam
Fidschi
Finnland
Griechenland
Israel
Japan
Jugoslawien
Kroatien
Lesotho
Liechtenstein
Luxemburg
Malawi
Malta
Marshallinseln
Mauritius
Niederlande
Niederländische Antillen
Norwegen
Panama
Portugal (einschließlich sämtl. Hoheitsgebiete)
Russische Föderation
Seychellen
Slowenien
Spanien
Suriname
Swasiland
Tonga
Türkei
Ungarn
Vereinigte Staaten vorn Amerika
Zypern
Anlage 2
Staaten, mit denen die Bundesrepublik ein Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation getroffen hat und die Anbringung einer Apostille nicht verlangt werden kann:
Belgien
Bermuda
Britisches Antarktis-Territorium
Dänemark (außer Personenstandsurkunden, deren Eintrag vor 1876 erstellt worden ist)
Falkland-Inseln
Frankreich
Gibraltar
Griechenland (außer Personenstandsurkunden)
Großbritannien und Nordirland
Guernsey
Hongkong
Insel Man
Italien
Jersey
Jungfern-Inseln
Kaiman-Inseln
Montserrat
Nevis und Anguilla
Österreich
Schweiz
St. Helena
St. Christopher
Turks- und Caisosinseln
Anlage 3
………………………………………. ………………………………, den …………………….
(Behördenbezeichnung)
Ministerium des Innern
- Referat I/4 -
Postfach 601165
14411 Potsdam
Betr.: Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden für die Verwendung im Ausland
hier: Unterschriftsproben
Bezug:
Name | Amts- oder Dienstbezeichnung[1] | Unterschriftsprobe |
---|---|---|
Abdruck des Dienstsiegels …………………………
(Unterschrift)
[1] Bei Standesbeamten ist anzugeben: Standesbeamter