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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie über die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten/Schulen für Fachberufe des Gesundheitswesens


vom 15. November 1993
(ABl./93, [Nr. 93], S.1703)

Außer Kraft getreten am 4. März 2015 durch Bekanntmachung des MASGF vom 9. März 2015
(ABl./15, [Nr. 13], S.319)

I. Grundsätze

Die vorgeschriebene Ausbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens erfolgt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in Ausbildungsstätten/Schulen, die als zur lehrgangsmäßigen Ausbildung geeignet staatlich anerkannt, sowie in Einrichtungen, die zu einer ergänzenden praktischen Ausbildung ermächtigt sind.

Bis zum Inkrafttreten eines Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg und der auf Grund dessen zu erlassenden Rechtsverordnungen werden staatliche Anerkennungen nach dieser Richtlinie erteilt.

Fachberufe des Gesundheitswesens im Sinne dieser Richtlinie sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens folgende nichtärztlichen Heilberufe:

  • Krankenschwester und Krankenpfleger
  • Kinderkrankenschwester und Kinderkrankenpfleger
  • Krankengymnast und Krankengymnastin bzw. Physiotherapeut und Physiotherapeutin
  • Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin
  • Medizinisch-technischer Radiologieassistent und Medizinisch-technische Radiologieassistentin
  • Diätassistent und Diätassistentin
  • Hebamme und Entbindungspfleger
  • Masseur und Masseurin
  • Masseur und medizinischer Bademeister bzw. Masseurin und medizinische Bademeisterin
  • Logopäde bzw. Logopädin
  • Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut bzw. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin
  • Orthoptist bzw. Orthoptistin
  • Rettungsassistent bzw. Rettungsassistentin
  • Pharmazeutisch-technischer Assistent bzw. Pharmazeutisch-technische Assistentin.

Diese Richtlinie gilt nicht für Ausbildungsstätten/Schulen für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-technische Assistenten.

2. Staatliche Anerkennung

2.1 Ausbildungsstätten/Schulen wird die staatliche Anerkennung durch die zuständige Behörde erteilt, Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2.1.1 Sie werden von

  • einer Diplom-Medizinpädagogin bzw. Diplom Pflegepädagogin oder einem Diplom-Medizinpädagogen bzw. Diplom-Pflegepädagogen
    oder
  • einer Lehrkraft mit pädagogischer oder einer anderen entsprechenden Hochschulqualifikation

hauptamtlich geleitet.

Die Ausbildungsstätten- bzw. Schulleitungen sollen über eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen Fachberuf des Gesundheitswesens verfügen;

2.1.2 sie verfügen über eine im Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden

ausreichende Zahl von

  • Lehrkräften mit medizinpädagogischem Hochschul- bzw. Fachschulabschluss
    oder
  • Lehrkräften mit pädagogischem Hochschul- bzw. Fachschulabschluss und einer abgeschlossenen Ausbildung in einem entsprechenden Fachberuf des Gesundheitswesens
    sowie
  • an der Ausbildung mitwirkenden Ärztinnen oder Ärzten und sonstigen Fachkräften;

2.1.3 die Ausbildungsstätten- bzw. Schulleitung und die Lehrkräfte sind von der zuständigen Behörde bestätigt;

2.1.4 ihre räumliche und sächliche Ausstattung bieten die Gewähr für eine anforderungsgerechte Ausbildung;

2.1 .5 sie sind einem Krankenhaus angegliedert oder stehen in enger Verbindung mit Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen, die zur Durchführung einer integrierten praktischen Ausbildung entsprechend der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geeignet sind.

2.2 Hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen kann für Ausbildungsstätten/Schulen für die Berufe in der Krankenpflege sowie für Hebammen und Entbindungspfleger in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde von Nr. 2.1.1 und Nr. 2.1.2 abgewichen werden.

2.3 Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen entweder nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind.

3. Lehrkräfte

3.1 Jeder Wechsel in der Leitung oder im hauptamtlichen Lehrpersonal der Ausbildungsstätten/Schulen ist der für die Anerkennung im Sinne der Nr. 2 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

3.2 Alle an den Ausbildungsstätten/Schulen hauptamtlich tätigen Lehrkräfte müssen sich nachweislich regelmäßig pädagogisch und fachlich fortbilden.

3.3 Die Ausbildungsstätten/Schulen müssen für die Durchführung einer geordneten Ausbildung neben den nebenberuflich tätigen Fachdozenten über eine ausreichende Anzahl hauptamtlicher Lehrkräfte verfügen.

Als ausreichende Anzahl im Sinne dieser Richtlinie gelten mindestens eine hauptamtliche Lehrkraft für

  • 12 bis zu 15 Auszubildende
    an Ausbildungsstätten/Schulen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen sowie Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,
  • 15 Auszubildende
    an Ausbildungsstätten/Schulen für Diätassistentinnen sowie Diätassistenten,
  • 15 Auszubildende
    an Ausbildungsstätten/Schulen für die Berufe in der Krankenpflege sowie für Hebammen und Entbindungspfleger,
  • 6 bis zu 8 Auszubildende
    an Ausbildungsstätten/Schulen für Logopädinnen sowie Logopäden,
  • 10 bis zu 12 Auszubildende
    an Ausbildungsstätten/Schulen für Medizinisch- technische Assistentinnen sowie Medizinisch-technische Assistenten,
  • 12 bis zu 15 Auszubildende
    an Ausbildungsstätten/Schulen für die Berufe in der Physiotherapie,
  • 20 bis zu 25 Auszubildende
    an Ausbildungsstätten/Schulen für Rettungsassistentinnen sowie Rettungsassistenten.

Bis zum 1 . Januar 1995 gilt für Ausbildungsstätten/Schulen für die Berufe in der Krankenpflege sowie für Hebammen und Entbindungspfleger folgende Übergangsregelung für das Verhältnis von hauptamtlichen Lehrkräften zu Auszubildenden:

  • 1 : 17 ab 1. Januar 1993
  • 1 : 16 ab 1. Januar 1994
  • 1 : 15 ab 1. Januar 1995.

Als hauptamtliche Lehrkraft ist eine ganztags beschäftigte Lehrkraft zu verstehen.

4. Räumliche Voraussetzung

Die Ausbildungsstätten/Schulen müssen über eine ausreichende Zahl geeigneter Räume und Einrichtungen verfügen. Die Räume müssen zweckmäßig ausgestattet sein und gewährleisten, dass die Ausbildung nach den Ausbildungsvorschriften durchgeführt werden kann.

5. Ausbildungsplätze/Klassenstärke

5.1 Die Höchstzahl der Ausbildungsplätze wird bei der Erteilung der staatlichen Anerkennung nach den vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Krankenhausplanung festgesetzt.

5.2 Eine Veränderung der Ausbildungsgänge und der Zahl der bestätigten Ausbildungsplätze bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.

5.3 Die zuständige Behörde kann die Zahl der Ausbildungsplätze neu festsetzen, wenn sich die dem Anerkennungsverfahren zugrunde liegenden Voraussetzungen verändert haben.

5.4 Die Klassenstärke soll 25 Auszubildende nicht überschreiten.

6. Ausbildungsstätten-/Schulordnung, Ausbildungsverträge

6.1 Die Ausbildungsstätten/Schulen sind verpflichtet Ausbildungsstätten- bzw. Schulordnungen aufzustellen.

6.2 Der Träger der Ausbildung hat mit jeder auszubildenden Person einen schriftlichen Ausbildungsvertrag abzuschließen, in dem die Pflichten und Rechte des Trägers der Ausbildung und der bzw. des Auszubildenden festzulegen sind.

7. Leitung der Ausbildungsstätten/Schulen

7.1 Die Leitung von Ausbildungsstätten/Schülen obliegt einer geeigneten Person oder einem Kollegium von bis zu drei geeigneten Personen gemäß Nr. 2.1. 1 dieser Richtlinie.

7.2 Die Leitung von Ausbildungsstätten/Schulen sind verpflichtet, über die in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinaus ausführliche Lehrpläne für die Ausbildung in den einzelnen Fachberufen aufzustellen.

Die Lehrpläne bedürfen der Bestätigung der für die staatliche Anerkennung zuständigen Behörde.

7.3 Die Ausbildung an den Ausbildungsstätten/Schulen ist nach den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften und den bestätigten Lehrplänen durchzuführen.

7.4 Die Leiterinnen oder Leiter der Ausbildungsstätten/Schulen sind verpflichtet selbst Unterricht zu erteilen. Der zeitliche. Aufwand für den Unterricht soll mindestens 30 % bis zu höchstens 50 %. der Pflichtstundenzahl der hauptamtlichen Lehrkräfte betragen.

8. Zulassung zur Ausbildung, Versagensgründe

8.1 Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet die Leitung der Ausbildungsstätte/Schule.

8.2 Die Bewerberinnen und Bewerber haben ihre gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.

Sie müssen außerdem die weiteren Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung entsprechend dem jeweiligen Berufsgesetz nachweisen.

9. Ermächtigung zur praktischen Ausbildung

9.1 Krankenhäuser und Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern an denen die praktische Ausbildung oder Teile der praktischen Ausbildung vermittelt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde zur Annahme von praktisch Auszubildenden ermächtigt sein.

9.2 Krankenhauser und andere Einrichtungen können zur Durchführung der praktischen Ausbildung ermächtigt werden, wenn sie

  • über eine ausreichende Anzahl staatlich geprüfter Fachkräfte des jeweiligen Berufes verfugen,
  • nach ihrer Struktur, der Zahl der Arbeitsplätze bzw. der Patienten sowie durch ein hinreichend vielfältiges Angebot an Betreuungsaufgaben bzw. Behandlungsfällen die gründliche praktische Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des jeweiligen Berufsgesetzes gewährleisten,
  • die für die praktische Ausbildung geeigneten Räume mit entsprechender Ausstattung besitzen.

Spezielle Anforderungen für bestimmte Fachberufe des Gesundheitswesens können vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen in besonderen Richtlinien festgelegt werden.

9.3 Die Ermächtigung zur praktischen Ausbildung wird auf Antrag erteilt.

Der Antragsteller muss der zuständigen Behörde in geeigneter Form nachweisen, dass die Einrichtung die unter Nr. 9.2. genannten Voraussetzungen erfüllt.

10 Begleitung und Überwachung der praktischen Ausbildung

10.1 Die Ausbildungsstätten/Schulen sind verpflichtet, die vorgeschriebene praktische Ausbildung zu koordinieren und zu überwachen.

10.2 Die fachlich zuständigen Lehrkräfte der Ausbildungsstätten/Schulen müssen in sechs- bis achtwöchigen Abständen, mindestens aber einmal während des Praktikums die Praxiseinrichtungen aufsuchen, um sich bei den für die praktische Ausbildung zuständigen Fachkräften bzw. Mentoren über den Ausbildungsstand und die Ausbildungsanforderungen zu informieren.

Nach Absprache können die Lehrkräfte der. Ausbildungsstätten/Schulen zusammen mit den für die praktische Ausbildung zuständigen Fachkräften die Leistungen und das Können der praktisch Auszubildenden im Einsatzbereich überprüfen.

11. Übergangsregelungen

Ausbildungsstätten/Schulen für Fachberufe des Gesundheitswesens, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie von der zuständigen Behörde staatlich anerkannt worden sind, haben die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Richtlinie nachzuweisen, sofern die Voraussetzungen bei ihrem Inkrafttreten noch nicht vorlagen.

12. Zuständigkeiten

12.1 Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, Abteilung Gesundheit, Referat Gesundheitsrecht/Heilberufe, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungsstätten/Schulen für Fachberufe des Gesundheitswesens.

12.2 Entscheidungen über die Anerkennung von Ausbildungsstätten/Schulen für Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin erfolgen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

12.3 Zuständige Behörde für die Erteilung der Ermächtigung von Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Annahme von praktisch Auszubildenden nach Nr. 9 ist das Landesamt für Soziales und Versorgung, Abteilung Landesgesundheitsamt, Dezernat Berufsrecht, Wünsdorfer Platz 3, 15838 Wünsdorf.

12.4 Im übrigen wird auf die Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für nichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe vom 11. November 1992 (GVBl. II S. 719) verwiesen.

13. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 1993 in Kraft.