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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Wasserrechtliche Anforderungen an Altölsammelstellen einfacher und herkömmlicher Art


vom 4. Mai 2000
(ABl./00, [Nr. 21], S.262)

Außer Kraft getreten am 31. August 2017 durch Verwaltungsvorschrift des MLUL vom 8. August 2017
(ABl./17, [Nr. 35], S.769)

1. Vorbemerkungen

Altölsammelstellen müssen den Anforderungen der §§ 19 g ff. WHG1) und der VAwS2) entsprechen.

In dieser Verwaltungsvorschrift werden Altölsammelstellen beschrieben, die einfacher oder herkömmlicher Art sind und damit keiner Eignungsfeststellung nach § 19 h WHG bedürfen. Wird von dieser Beschreibung abgewichen, ist eine Eignungsfeststellung erforderlich. Dies gilt nicht für Anlagen der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 VAwS, da diese bereits gemäß § 13 Abs. 1 VAwS einfacher oder herkömmlicher Art sind.

Altöle sind grundsätzlich in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 einzustufen. Soll Altöl in eine niedrigere WGK eingestuft werden, muss der Bauherr oder Anlagenbetreiber den Nachweis erbringen, dass die Öle auch nach der Nutzung keine Bestandteile enthalten, die eine Einstufung in die WGK 3 notwendig machen. Altöle, die während der Nutzung hohen Temperaturen ausgesetzt sind (z. B. Motorenöle), sind in die WGK 3 einzustufen (siehe auch Fußnote 9 der VwVwS3)).

Neben den wasserrechtlichen Vorschriften sind insbesondere die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) und der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) zu beachten. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Altölen um Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, die der Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335) unterliegen.

2. Anforderungen an die Lagerbehälter

Die Lagerbehälter müssen mit den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln (geregelte Bauprodukte) oder mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder einer Zustimmung im Einzelfall (nicht geregelte Bauprodukte) übereinstimmen. Die Zulässigkeit der Lagerung des Lagermediums muss dabei nachgewiesen werden. Zur Gruppe der geregelten Bauprodukte gehören insbesondere die Stahltanks nach DIN und die für den Gefahrguttransport zugelassenen Tankcontainer nach TRbF. Zur Gruppe der ungeregelten Bauprodukte gehören inbesondere die Kunststoffbehälter mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung.

Die Aufstellbedingungen werden in § 13 Abs. 2 VAwS beschrieben. Bei der Aufstellung im befahrbaren Bereich ist für einen ausreichenden Anfahrschutz zu sorgen.

Die Behälter sind so aufzustellen, dass der Füllstand im Behälter während des Befüllens durch Augenschein deutlich sichtbar ist oder auf andere Weise dem Befüllenden angezeigt wird, so dass der Befüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllstandes unterbrochen werden kann.

3. Anforderungen an Abfülleinrichtungen und Abfüllplätze

3.1 Befülltrichter

Für die Befüllung der Altölsammelbehälter muss am Sammelbehälter ein medienundurchlässiger Befülltrichter mit einem Durchmesser von mindestens 200 mm dauerhaft betriebssicher angebracht sein, falls nicht die Befüllöffnung diesen Durchmesser hat. Bei Fernbefüllung ist der Befülltrichter an der Rohrleitung/Schlauchleitung fest anzubringen. Im Freien muss der Befülltrichter mit einem witterungs- und medienbeständigen Deckel abgedeckt sein, solange der Behälter nicht befüllt wird.

3.2 Wirkbereich

3.2.1 Der Wirkbereich für die Befüllung der Altölsammelbehälter umfasst die Bodenfläche im Umkreis von einem Meter um die Befüllöffnung des Behälters bzw. bei Fernbefüllung um den Befülltrichter. Bei ortsbeweglichen Befülltrichtern mit Schlauchleitung ist der Wirkbereich die mit dem Befülltrichter überstreichbare Bodenfläche zuzüglich einem Meter. Bei Handbefüllung eines unterirdischen Behälters umfasst der Wirkbereich die Fläche im Umkreis von einem Meter vom Rand des Domschachtdeckels.

3.2.2 Der Wirkbereich für die Entleerung der Altölsammelbehälter ist die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen dem Anschluss am Tankfahrzeug und dem am Lagerbehälter zuzüglich einem Meter. Der Standort des Anschlussstutzens des Tankfahrzeuges während des Entleervorganges ist auf der Abfüllfläche zu markieren.

3.3 Abfüllplatz

3.3.1 Der Abfüllplatz umfasst mindestens die Wirkbereiche für die Befüllung und Entleerung der Altölsammelbehälter. Bei räumlich getrennten Wirkbereichen sind auch zwei räumlich getrennte Abfüllplätze möglich.

3.3.2 Der Abfüllplatz muss so ausgebildet sein, dass austretende Altöle sofort erkannt und beseitigt werden können. Die Bodenfläche muss ausreichend dicht und gegen die Altöle und die zu erwartende mechanische Beanspruchung beständig sein. Geeignete Abdichtungssysteme sind die im „Katalog der wasserrechtlichen Anforderungen an Abfüllanlagen von Tankstellen“ vom 5. September 1994 (ABl. S. 1418) und in der TRwS 1324) für diesen Zweck beschriebenen Bauausführungen. Zusätzlich ist in nicht befahrbaren Bereichen innerhalb von Gebäuden ein ungerissener Beton B 25 mit mineralölbeständigem Anstrich oder ein gefliester Fußboden geeignet. An die Befestigung des Wirkbereiches für die Entleerung der Sammelbehälter können geringere Anforderungen gestellt werden, wenn die Behälter höchstens viermal im Jahr entleert werden und der Jahresdurchsatz nicht mehr als 4 m3 beträgt (siehe auch Nummer 19 der VVAwS).

3.3.3 Der Abfüllplatz ist, soweit er über keine Entwässerung verfügt, gefällelos auszubilden und durch eine Aufkantung zu begrenzen. Bei Abfüllplätzen im Freien ohne ausreichende Überdachung ist eine Entwässerung des Abfüllplatzes über einen Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN 1999 mit selbsttätigem Verschluss zulässig. Die Regeneinläufe müssen jedoch mindestens 4 Meter außerhalb des Wirkbereiches liegen.

4. Entleerung der Altölsammelbehälter

4.1 Die Entleerung der Altölsammelbehälter muss im Saugbetrieb erfolgen. In Bereichen, in denen mit Tropfmengen zu rechnen ist, sind ortsbewegliche Auffangwannen während der Entleerung unterzustellen.

4.2 Die Entleerung hat nur durch Fahrzeuge zu erfolgen, die eine Überfüllsicherung oder eine gleichwertige Einrichtung haben. Außerdem müssen sie über ein Rückschlagventil oder eine gleichwertige Einrichtung verfügen, welche ein Auslaufen des Entsorgungsfahrzeuges im Havariefall verhindert.

4.3 Bei Altölsammelbehältern mit Entleerungsleitung ist diese so auszubilden, dass ein Leerhebern des Behälters auch bei Versagen eines Absperrventils nicht möglich ist.

5. Ölbindemittel

Ölbindemittel ist in der Nähe des Altölsammelbehälters bereit zu halten. Auf die Pflicht, ausgetretenes Altöl sofort aufzunehmen, ist auf einer gut sichtbar angebrachten Hinweistafel hinzuweisen.

6. In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.


1) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), geändert durch Gesetze vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823) und vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455)

2) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 19. Oktober 1995 (GVBl. II S. 634), geändert durch Verordnung vom 22. Januar 1999 (GVBl. II S. 37)

3) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS) vom 17. Mai 1999 1) (BAnz. Nr. 98a)

4) Technische Regel wassergefährdender Stoffe des DVWK 132/1997 - Ausführung von Dichtflächen, Vertrieb durch Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Josef-Wirmer-Str. 3, 53123 Bonn