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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie zur Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen im Beruf zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger oder zur Altenpflegehelferin und zum Altenpflegehelfer aus Haushaltsmitteln des Landes Brandenburg


vom 6. August 2013
(ABl./13, [Nr. 36], S.2346)

Außer Kraft getreten am 30. September 2017 durch Richtlinie des MASF vom 6. August 2013
(ABl./13, [Nr. 36], S.2346)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Vorschriften der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für den theoretischen und praktischen Unterricht im Rahmen der Altenpflegeausbildung.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die Förderung dient der Sicherung des beruflichen Nachwuchses im Bereich der Altenpflege und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Fachkräftesicherung in der Altenpflege im Land Brandenburg.

Die Finanzierung der Altenpflegeausbildung erfolgt auf der Grundlage des § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Altenpflegegesetzes (AltPflG) in Verbindung mit Artikel 83 des Grundgesetzes. Danach beabsichtigt das Land Brandenburg, eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche Versorgungsstruktur in der Altenpflege vorzuhalten und das Altenpflegegesetz des Bundes als eigene Angelegenheit auszuführen.

2 Gegenstand der Zuwendung

2.1 Das Land Brandenburg fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie die Personal- und Sachkosten für den theoretischen und praktischen Unterricht der dreijährigen Altenpflegeausbildung für die in den Jahren 2013 und 2014 an staatlich anerkannten Altenpflegeschulen beginnenden Ausbildungsjahrgänge nach dem Altenpflegegesetz (Regelausbildung).

2.2 Bei nicht ausgeschöpftem Platzkontingent der Altenpflegeausbildung kann nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel auch die Förderung der einjährigen Altenpflegehilfeausbildung Berücksichtigung finden. Gefördert werden die Personal- und Sachkosten für den theoretischen und praktischen Unterricht im Rahmen der Altenpflegehilfeausbildung nach dem Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetz (BbgAltPflHG) für jeweils zwölf Monate.

3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können staatlich anerkannte Altenpflegeschulen mit Sitz im Land Brandenburg.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Schülerinnen und Schüler müssen die theoretische und praktische Ausbildung im Land Brandenburg absolvieren.

4.2 Die Altenpflegeschulen müssen anhand geeigneter Unterlagen den Nachweis erbringen, dass sie für die Ausbildungsjahrgänge 2013/2014 über die erforderlichen Ausbildungskapazitäten verfügen.

4.3 Die Schülerinnen und Schüler müssen die berufsrechtlichen Voraussetzungen (zum Beispiel die gesundheitliche Eignung und die schulische Vorbildung) des § 6 AltPflG oder § 4 BbgAltPflHG erfüllen und einen Ausbildungsvertrag mit einer praktischen Ausbildungsstätte im Land Brandenburg geschlossen haben. Der Ausbildungsvertrag muss von der Altenpflegeschule mit unterzeichnet sein.

4.4. Eine Förderung ist nur möglich, sofern durch die Altenpflegeschule oder den Träger der praktischen Ausbildung kein Schulgeld erhoben wird.

4.5 Durch die praktische Ausbildungsstätte ist eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die Höhe der Ausbildungsvergütung muss aus den Ausbildungsverträgen ersichtlich sein. Bei offenkundig unangemessen niedriger Ausbildungsvergütung ist eine Förderung zu versagen. Die Vergütung ist angemessen, wenn sie den branchen- und ortsüblichen Sätzen entspricht.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Förderung

5.4.1 Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler sowie der Altenpflegehilfeschülerinnen und Altenpflegehilfeschüler.

5.4.2 Der Förderhöchstbetrag je Altenpflegeschülerin/Altenpflegeschüler beträgt 330 Euro pro Monat. Der Gesamtförderbetrag soll 11 880 Euro pro Schülerin/Schüler für die gesamte reguläre Ausbildungszeit von drei Jahren nicht übersteigen. Die Gesamtförderung errechnet sich aus der Anzahl aller geförderten Schülerinnen und Schüler und der Höhe des Förderhöchstbetrages pro Monat.

5.4.3 Der Förderhöchstbetrag je Altenpflegehilfeschülerin oder Altenpflegehilfeschüler beträgt 330 Euro pro Monat. Die Gesamtförderung soll 3 960 Euro pro Schülerin/Schüler nicht übersteigen. Die Gesamtförderung errechnet sich aus der Anzahl aller geförderten Schülerinnen/Schüler und der Höhe des Förderhöchstbetrags pro Monat.

5.4.4 Gefördert werden die für den theoretischen und praktischen Unterricht in der Altenpflegeausbildung und Altenpflegehilfeausbildung erforderlichen Personal- und Sachausgaben der Altenpflegeschulen.

Personalausgaben

Gefördert werden können:

  • Ausgaben für das hauptberufliche Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Schulleitung (einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung)

Sachausgaben

Gefördert werden:

  • Verwaltungssachausgaben
  • Ausgaben für nebenberufliche Lehrkräfte
  • Verbrauchs- und Arbeitsmaterial
  • Werk- und Arbeitsmaterial
  • Lernmittel
  • Lehrmaterial
  • Fahrtausgaben für hauptberufliche Lehrkräfte
  • Fortbildungsausgaben für hauptberufliche Lehrkräfte
  • Raumkosten
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Leasingausgaben für Ausstattung für den theoretischen und praktischen Unterricht
  • Versicherungen (nur gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, zum Beispiel im Rahmen der Ausbildung notwendige Unfallversicherungen)
  • in begründeten Einzelfällen Aufwendungen für den Ersatz der Ausstattung bis zu 5 000 Euro (brutto) für den Einzelfall (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf) im Rahmen der bewilligten Fördermittel.

5.4.5 Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind Darlehens- und Kontokorrentzinsen, sonstige Finanzierungsausgaben, Provisionen und freiwillige Leistungen an das Personal, der Anschaffungswert von Ausstattung über 5 000 Euro (brutto), von Gebäuden, freiwillige Versicherungen sowie Speisen und Getränke.

5.4.6 Die Zweckbindungsfristen für die im Rahmen der Förderung der Altenpflege-/Altenpflegehilfeausbildung beschafften Gegenstände sind entsprechend den geltenden AfA-Tabellen festzulegen. Die beschafften Gegenstände sind sorgfältig zu behandeln (siehe Nummer  4.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P). Der Zeitraum für die Zweckbindung beginnt mit dem Datum der Anschaffung. Die zweckentsprechende Nutzung der beschafften Gegenstände (Zweckbindungsfrist) ist dem Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) für die entsprechende Dauer auf Anforderung nachzuweisen. Von der im Bescheid festgelegten Nutzung darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des LASV abgewichen werden. Bei zweckwidriger Nutzung ist das LASV berechtigt, die Fördermittel des Landes ganz oder teilweise zurückzufordern.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Ausbildung in der Altenpflege und in der Altenpflegehilfe beginnt jeweils zum 1. Oktober. Schülerinnen und Schüler können als Nachrückende noch 14 Tage nach Ausbildungsbeginn in die Ausbildung aufgenommen werden.

6.2 Der Unterricht der Altenpflegeausbildung in Mischklassen (Schülerinnen und Schüler der Regelausbildung und der Umschulung) ist zulässig.

6.3 Die Klassenstärke soll mindestens 18 Schülerinnen und Schüler (einschließlich Umschülerinnen und Umschüler) betragen und soll 25 nicht überschreiten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Anträge sind zu stellen beim:

Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg
Dezernat 52
Lipezker Straße 45
03048 Cottbus.

Die Förderung erfolgt auf schriftlichen Antrag oder digital über das Internetportal. Antragsberechtigt sind nur die vom Land Brandenburg gemäß der Altenpflegeschulverordnung (AltPflSchV) anerkannten Altenpflegeschulen.

Die Anträge sind bis sieben Wochen vor Ausbildungsbeginn einzureichen. Ergänzend sind die Kopien der unterzeichneten Ausbildungsverträge der Schülerinnen und Schüler im Regelfall vor Ausbildungsbeginn, spätestens jedoch 14 Tage nach Ausbildungsbeginn nachzureichen. Gleiches gilt analog bei verspätetem Ausbildungsbeginn zum Beispiel wegen eines Ausbildungsverkürzungstatbestandes.

7.2 Bewilligungsverfahren

Zuständige Bewilligungsbehörde ist das LASV in Cottbus. Zur Vermeidung einer Überschreitung des Gesamtplatzkontingents des Landes erhält jede Schule ein Platzkontingent durch die Bewilligungsbehörde zugewiesen. Dazu werden die Erfahrungen aus den vergangenen Ausbildungsgängen herangezogen, insbesondere wird die Teilnehmerzahl der Ausbildungsgänge des Vorjahres für die Verteilung berücksichtigt.

Fördermittel werden nur für die tatsächlich durch Ausbildungsverträge bestätigten Plätze bewilligt.

Die Prüfung der Antragsunterlagen und die Erteilung der Bescheide sollen grundsätzlich vor Beginn der Ausbildungen erfolgen.

Ändert sich die tatsächliche Schülerzahl zum Ausbildungsbeginn oder aufgrund der Aufnahme von Nachrückenden bis 14 Tage nach Ausbildungsbeginn nochmals, ist dieses der Bewilligungsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch bis 14 Tage nach Ausbildungsbeginn anzuzeigen und nachzuweisen.

Die Altenpflegeschule hat die Bewilligungsbehörde unverzüglich (spätestens jedoch bis 14 Tage nach Ausbildungsbeginn) zu informieren, wenn die Mindestschülerzahl (siehe Nummer 6.3) nicht erreicht wird. Wird die Mindestschülerzahl unterschritten, entscheidet die Bewilligungsbehörde des LASV auf der Grundlage der Altenpflegeschulverordnung über die Zulässigkeit der Klassenbildung. Wird die Klassenbildung untersagt und kann daher die Ausbildung an der betreffenden Altenpflegeschule nicht beginnen, muss unverzüglich die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler (einschließlich Umschülerinnen und Umschüler) an andere Altenpflegeschulen erfolgen. In diesem Fall hat die Altenpflegeschule unter Einbeziehung ihrer Kooperationspartner aktiv daran mitzuwirken, dass andere geeignete Altenpflegeschulen für die Schülerinnen und Schüler gefunden werden.

Schulkosten für Schülerinnen und Schüler, deren Ausbildung vorzeitig durch Abbruch endet, können der Altenpflegeschule für den Monat des Abbruchs sowie für weitere zwei Monate in Höhe des vollen Förderbetrags gewährt werden.

Wird ein durch Abbruch der Ausbildung frei gewordener Ausbildungsplatz aufgrund eines gesetzlich geregelten, die Ausbildung verkürzenden Tatbestandes durch eine Altenpflegeschülerin/einen Altenpflegeschüler oder durch eine Altenpflegehilfeschülerin/einen Altenpflegehilfeschüler nachbesetzt, wird die Auszahlung des Festbetrages an die Altenpflegeschule für die Schulabbrecherin oder den Schulabbrecher mit Ablauf des Monats, in dem die Ausbildung abgebrochen wurde, eingestellt.

Fördermittel für Schülerinnen und Schüler mit Verkürzungstatbestand nach § 7 AltPflG können die Altenpflegeschulen bei der Bewilligungsbehörde beantragen. Eine Entscheidung erfolgt nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel.

Sofern Ausgaben für Schülerinnen und Schüler, deren theoretische Ausbildung verlängert wird, bei den Altenpflegeschulen anfallen, können die Altenpflegeschulen diese bei der Bewilligungsbehörde beantragen. Eine Entscheidung erfolgt nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel. Altenpflegeschulen, die Schülerinnen und Schüler aus anderen Altenpflegeschulen aufnehmen, die geschlossen wurden oder geschlossen werden müssen, können bei der Bewilligungsbehörde einen entsprechenden Antrag auf zusätzliche Förderung stellen. Eine Entscheidung erfolgt nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Beantragung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt innerhalb eines Kalenderjahres auf Anforderung, in der Regel alle zwei Monate, letztmalig jedoch zum 20. November eines Jahres.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Im jährlich zu erstellenden Sachbericht sind nachfolgende Angaben zu erbringen:

  • Zahl der Schülerinnen und Schüler zu Beginn und am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres,
  • Anzahl der abgebrochenen Ausbildungen (Angabe von Zeitpunkt und Gründen),
  • Ergebnisse der Abschlussprüfungen,
  • Anzahl von Ausbildungsverlängerungen, zum Beispiel wegen Krankheit oder Schwangerschaft, Anzahl der Wiederholungsprüfungen,
  • Darstellung der Kriterien und des Verfahrens für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber entsprechend den Anforderungen des Altenpflegegesetzes oder des Altenpflegehilfegesetzes im Zusammenwirken mit den Trägern der praktischen Ausbildung,
  • Darstellung, welche Maßnahmen im Verbund mit den Trägern der praktischen Ausbildung eingeleitet wurden, um Abbrüche gezielt zu verhindern; Begründung der Abbrüche/Ursachenforschung,
  • Darstellung, welche Maßnahmen zur Verhinderung nichtbestandener Prüfungen im Verbund mit den Trägern der praktischen Ausbildung eingeleitet worden sind,
  • Einschätzung der Bedingungen und Ergebnisse der praktischen Ausbildung, einschließlich der Praxisbegleitung durch die Altenpflegeschule und der Praxisanleitung durch den Träger der praktischen Ausbildung sowie der Rahmenbedingungen der Schülerinnen und Schüler bei der praktischen Ausbildung. Die Umsetzung des Rahmenplans und des Handlungsleitfadens ist ebenfalls einzubeziehen sowie gegebenenfalls eingeleitete Maßnahmen,
  • Erfassen der Berufseinmündung nach Abschluss der Ausbildung.

Die Ergebnisse sind in Form eines Statistikberichtes „Wirkungskontrolle“ festzuhalten und der Bewilligungsbehörde in Ergänzung zum Sachbericht auszuhändigen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) finden entsprechende Anwendung.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2013 in Kraft und am 30. September 2017 außer Kraft.