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Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von öffentlichen Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen und öffentlichen Wasserversorgungsanlagen

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von öffentlichen Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen und öffentlichen Wasserversorgungsanlagen
vom 28. November 2016
(ABl./16, [Nr. 53], S.1571)

Außer Kraft getreten am 31. Januar 2018 durch Richtlinie des MLUL vom 25. Januar 2018
(ABl./18, [Nr. 7], S.219)

Teil A Allgemeine Bestimmungen

1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt über den Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der allgemeinen und besonderen Maßgaben dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der öffentlichen Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen und öffentlichen Wasserversorgungsanlagen als Beitrag zur Umsetzung der Ziele der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie).

1.2 Weitere Rechtsgrundlagen

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
  • Brandenburgische Kommunalabwasserverordnung (BbgKAbwV)
  • Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

1.3 Die Zuwendungen richten sich auf Investitionen in den Bereichen Abwasserbeseitigung und Trinkwasserversorgung, für deren Umsetzung ein besonderes wasserwirtschaftliches Interesse besteht. Die vorrangigen wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen bestehen in der Umsetzung der Maßnahmenprogramme der Wasserrahmenrichtlinie sowie einer nachhaltigen und standörtlich angepassten Bewirtschaftung der Ressource Wasser durch Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Infrastrukturen.

Ferner soll die Förderung vor dem Hintergrund des demografischen Wandels auch zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Verbesserung der Umwelt- und Lebensqualität, insbesondere in den ländlichen Räumen, beitragen.

1.4 Gleichstellung von Männern und Frauen

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in männlicher und weiblicher Form.

1.5 Nachhaltigkeit der Förderung

Mit dieser Förderung werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt. Die Finanzierung dient der nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung gemäß § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Vorhaben nach Teil B Nummer 2.2 können nur gefördert werden, wenn sie der definierten Fördergebietskulisse „Ländlicher Raum“ zur Verbesserung der ländlichen Strukturen gemäß GAK-Rahmenplan entsprechen.

1.6 Zweck der Finanzierung

1.6.1 Öffentliche Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen

Die Förderung richtet sich auf das Erreichen von Zielen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie, den Schutz der Wasserressourcen vor Verunreinigungen sowie die Anpassung der vorhandenen technischen Infrastruktur an die Folgen des demografischen Wandels.

Für Vorhaben zum Um- oder Ausbau von öffentlichen Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik können Zuwendungen gewährt werden, soweit sie zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung und zum Wohl der Allgemeinheit angemessen und notwendig sind.

Die Förderung soll auch eine Anpassung bestehender Anlagen an den demografischen und klimatischen Wandel ermöglichen.

1.6.2 Öffentliche Wasserversorgungsanlagen

Die Förderung richtet sich auf eine nachhaltige und standörtlich angepasste Bewirtschaftung der Wasserressourcen, die Anpassung von Wassergewinnungsanlagen zur nachhaltigen Sicherung der Daseinsvorsorge der Bevölkerung bei der Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie die Vereinbarkeit wasserwirtschaftlicher Belange mit anderen standörtlichen Nutzungsansprüchen.

Zuwendungen kommen auch für die Behebung unmittelbar gesundheitlich relevanter Beeinträchtigungen bei der Gewinnung von Rohwasser sowie der Herstellung und Speicherung von Trinkwasser sowie für Bedarfsanpassungen, einschließlich der Trinkwasserüberleitung in benachbarte Versorgungsgebiete, in Betracht.

Die Förderung soll auch eine Anpassung bestehender Anlagen an den demografischen und klimatischen Wandel ermöglichen.

1.7 Vorhabenauswahl

1.7.1 Die Vorhaben werden ausschließlich nach wasserwirtschaftlichen Prioritäten gefördert. Die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden, erfolgt auf der Grundlage von Auswahlkriterien im Zuge des Antragsverfahrens durch die Bewilligungsbehörde (siehe Nummer 7.3).

1.7.2 Vorrang haben die Vorhaben mit der höchsten Punktwertsumme der Auswahlkriterien.

1.8 Anspruch des Antragstellers

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (die Investitionsbank des Landes Brandenburg [ILB]) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und nach fachlicher Maßgabe des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Vorhaben zur Umsetzung der mit der Brandenburgischen Kommunalabwasserverordnung vorgegebenen Anforderungen an Öffentliche Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen (Teil B)

2.2 Die mit der Trinkwasserverordnung vorgegebenen Anforderungen an Öffentliche Wasserversorgungsanlagen (Teil C)

2.3 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Sanierung von Anlagen und Netzen, die ab 1990 errichtet wurden,
  • Straßen- und Wegebau, soweit er nicht der unmittelbaren Erfüllung der unter „Gegenstand der Förderung“ genannten Aufgaben dient oder nicht zur Wiederherstellung des alten Zustandes erforderlich ist,
  • Kostenbeteiligung für Straßen- und Wegebau im Zusammenhang mit deren grundhaftem Ausbau oder Neubau,
  • Instandhaltung von Gebäuden und Bau von Verwaltungsgebäuden,
  • Außenanlagen und Sicherungsmaßnahmen, sofern sie nicht zur unmittelbaren Erfüllung der wasserwirtschaftlichen Zielstellung zwingend notwendig sind,
  • Grunderwerbskosten und -erwerbsnebenkosten,
  • Mehrkosten und Kosten für zusätzliche Leistungen, die nach Erteilung des Zuwendungsbescheides anfallen, sofern diesen nicht im Ausnahmefall vor der Beauftragung der Leistung durch die Bewilligungsbehörde zugestimmt wurde,
  • Kosten für die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten,
  • unbare Eigenleistungen,
  • Finanzierungskosten,
  • Leistungen für Tiefbauarbeiten auf der Grundlage von Pauschalverträgen oder pauschalisierten Leistungsangeboten,
  • Errichtung von Leitungen oder Anlagen, die für eine ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung oder Abwasserableitung und Abwasserbehandlung nicht zwingend erforderlich sind,
  • Rückbau als alleiniger Finanzierungsgegenstand,
  • HOAI-Leistungen einschließlich Vermessung und Bestandsdokumentation,
  • Betrieb, Unterhaltung und Reparatur von Maschinen, Anlagen und Gebäuden,
  • institutionelle Förderung,
  • die Unterhaltung und Pflege von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen,
  • gewässerkundliche Daueraufgaben.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 der Teile B und C

4 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es werden nur Vorhaben gefördert, für die ein besonderes Landesinteresse besteht (§ 23 LHO). Ein besonderes Landesinteresse besteht unter anderem im Erreichen von Umweltzielen der Wasserrahmenrichtlinie.

4.2 Für das Vorhaben sind mit dem Antrag die notwendigen behördlichen Zulassungen nachzuweisen.

4.3 Mit dem Vorhaben darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zugerechneten Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und bauvorbereitende Maßnahmen (zum Beispiel Abbruch- und Planierarbeiten) nicht als Beginn des Vorhabens. Es besteht die Möglichkeit zur Beantragung des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung.

4.4 Öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sind grundsätzlich über kostendeckende Entgelte zu finanzieren. Die Fördermittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorgesehen, andere Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz).

4.5 Bei einer Förderung nach Teil B oder C dieser Richtlinie ist, sofern mehrere Alternativen bestehen, die optimale Variante mittels dynamischer Kostenvergleichsrechnung (KVR) nachzuweisen (KVR-Leitlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

Siehe spezielle Regelungen Teile B und C.

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage

Die Grundlage zur Berechnung der Höhe des Zuschusses richtet sich nach den nachstehenden Angaben zur Bemessung der Zuwendung.

5.4.1 Zuwendungsfähig sind:

Ausgaben gemäß Nummer 2 dieser Richtlinie für Leistungen außerhalb der zu erschließenden Grundstücke ohne Ausgaben für Leistungen von der Hauptleitung bis zur Grundstücksgrenze (Grundstücksanschlüsse).

Werden Bauleistungen bei Betreiberverträgen nicht gesondert ausgeschrieben, ergeben sich die zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend oben genannten Ausführungen und der Darstellung im Betreibervertrag. Zuschläge für Massenmehrungen oder Eventualpositionen werden nicht vorgenommen.

5.4.2 Begriffe

  • Einwohnerwert (EW): Summe aus der Zahl der bevorteilten Einwohner (E) und den nachgewiesenen Einwohnergleichwerten (EGW; hier anrechenbar maximal 20 Prozent von E).
  • Spezifische zuwendungsfähige Kosten: Zuwendungsfähige Kosten je Einwohnerwert.

5.4.3 Gesonderte Bewertung bestimmter Vorhaben

Wenn ein Vorhaben aus mehreren technisch und räumlich getrennten Einzelmaßnahmen besteht, sind die Zuwendungsvoraussetzungen einschließlich der Bagatellgrenze je Einzelvorhaben gesondert zu bewerten.

5.4.4 Die zuwendungsfähigen Ausgaben vermindern sich um die zweckgebundenen Mittel/Leistungen Dritter.

5.5 Zuwendungshöhe

Siehe spezielle Regelungen Teile B und C.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Weitergabe der Zuwendung an natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts ist nicht möglich.

6.2 Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung an den Zuwendungsempfänger,
  • technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung an den Zuwendungsempfänger

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.3 Der Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Zuwendung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen.

6.4 In Bezug auf die Vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festsetzungen gemäß § 44 LHO.

7 Verfahren

7.1 Vorprüfungsverfahren

Mit der Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde ist eine fachtechnische Beurteilung zur Einschätzung des besonderen wasserwirtschaftlichen Interesses im Sinne von Teil A Nummer 4.1 des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt einzureichen. Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Projektauswahl ist ferner das Vorliegen einer fachtechnisch prüffähigen Genehmigungsplanung, welche von der Bewilligungsbehörde formell geprüft wird.

7.2 Antragsverfahren

Die Anträge für Vorhaben gemäß Teil B Nummer 1 und Teil C Nummer 1 der Förderrichtlinie sind formgerecht (Vordrucke der Bewilligungsbehörde), vollständig und fristgerecht in einfacher Ausfertigung bis zum letzten Werktag im Oktober des jeweiligen Jahres bei der Bewilligungsbehörde (Investitionsbank des Landes Brandenburg [ILB]) einzureichen. Stehen weitere Haushaltsmittel zur Verfügung, können weitere Termine des laufenden Haushaltsjahres durch das MLUL festgelegt und bekannt gegeben werden. Für Vorhaben mit einem Gesamtumfang über 1 Million Euro sind zwei Antragsausfertigungen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.3 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).

Die Vorhabenauswahl erfolgt anhand von Auswahlkriterien mittels festgelegten Punktesystemen. Die Bewilligungsbehörde erstellt anhand der erzielten Punktwertsumme bis spätestens zum letzten Werktag im Februar des darauffolgenden Jahres eine Rangliste der beantragten und bewilligungsreifen Vorhaben. Die Bewilligung der Anträge erfolgt in absteigender Reihenfolge bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Unter Berücksichtigung der erstellten Rangliste der Vorhaben werden ab März die Bewilligungsbescheide von der Bewilligungsbehörde ausgestellt. Die Bescheide nicht berücksichtigter Vorhaben werden von der Bewilligungsbehörde bis spätestens Ende April erteilt.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Mittel erfolgt gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) beziehungsweise Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu § 44 LHO nach Vorlage der Mittelanforderung im Vorschussprinzip.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV beziehungsweise VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen festgelegt beziehungsweise zugelassen worden sind.

Teil B Spezifische Regelungen zur Förderung von öffentlichen Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen

1 Zuwendungszweck

Siehe Teil A Nummer 1.6.1.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderung mit Landesmitteln

2.1.1 Erweiterung, Verbesserung und Sanierung von Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Größe von 5 000 Einwohnerwerten (EW) für eine weitergehende Abwasserreinigung, insbesondere einen höheren Nährstoffrückhalt oder Verlegung der Einleitstelle in ein weniger sensibles Gewässer

2.1.2 Neubau von Abwasseranlagen, die ausschließlich der Überleitung von Abwasser von einer Abwasserbehandlungsanlage auf eine andere bereits bestehende, leistungsfähigere Abwasserbehandlungsanlage dienen

2.1.3 Neubau, Reparatur und Sanierung von Anlagen zur Schmutzwasserableitung1, 2

2.2 Förderung gemäß GAK-Rahmenplan

Neubau und Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen bis zu einer Größe von 5 000 Einwohnerwerten (EW) in ländlichen Gemeinden und die dazugehörenden Kanalisationen sowie Kanalisationen zu bereits bestehenden Abwasserbehandlungsanlagen, unabhängig von deren Bemessungsgröße. Ausgenommen sind Überleitungen nach Teil B Nummer 2.1.2 dieser Richtlinie.3

2.3 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

Bei einer Förderung aus GAK- und Landesmitteln:

  • Erstmalige Errichtung von Abwasserableitungsanlagen, wenn der Anschlussgrad an die öffentliche Abwasserbeseitigung beim Aufgabenträger mehr als 85 Prozent beträgt (Stichtag ist der 1. Januar des Vorjahres). Dies gilt nicht für Vorhaben nach Teil B Nummer 2.2,
  • der Ausbau von Kanalnetzen in Orten und Ortsteilen unter 2 000 EW außerhalb von Schutzgebieten im Sinne von § 51 Absatz 1, § 76 Absatz 1 WHG sowie im Sinne von § 15 Absatz 4, § 150 BbgWG,
  • Anlagen zur Behandlung und Ableitung von Abwässern aus der Landwirtschaft,
  • abwassertechnische Erschließung neuer oder geplanter Siedlungs-, Gewerbe- und Industriegebiete,
  • Niederschlagswasserableitung,
  • Kosten für die Abwasserbeseitigung zugunsten Dritter.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur Vorhaben gefördert, die dem Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) des Aufgabenträgers der Abwasserbeseitigung gemäß § 66 Absatz 1 BbgWG entsprechen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Bemessungsgrundlage

Gefördert werden Vorhaben mit spezifischen zuwendungsfähigen Kosten

  • bis 1 900 Euro/EW für Kanalnetze beziehungsweise bis 2 200 Euro/EW einschließlich Überleitungen für Orte ab 2 000 Einwohner,
  • bis 1 800 Euro/EW für Kanalnetze beziehungsweise bis 2 050 Euro/EW einschließlich Überleitungen für Orte unter 2 000 Einwohner.

Bei Mischwasserkanalisationen sind die anteiligen Kosten für die Schmutzwasserableitung förderfähig.

Ausnahmen vom Förderrahmen sind bei nachgewiesener besonderer wasserwirtschaftlicher Dringlichkeit zulässig.

5.2 Die Zuwendungshöhe beträgt:

  • 30 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für aus Landesmitteln geförderte Vorhaben nach Teil B Nummer 2.1,
  • 70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für aus GAK-Mitteln geförderte Vorhaben nach Teil B Nummer 2.2.

5.3 Die Bagatellgrenze für die Zuwendungshöhe beträgt 30 000 Euro.

5.4 Zuwendungsfähig sind:

die zur Umsetzung der Maßnahme nach Teil B Nummer 2 projektbezogenen investiven Kosten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für geförderte Vorhaben nach Teil B Nummer 2.2 die zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des jeweils geltenden GAK-Rahmenplans zu beachten.

Teil C Spezifische Regelungen zur Förderung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen

1 Zuwendungszweck

Siehe Teil A Nummer 1.6.2.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Neubau, Erweiterung, Verbesserung und Sanierung von Anlagen zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserspeicherung

2.2 Neubau, Erweiterung, Verbesserung und Sanierung von Wasserüberleitungen, soweit hierbei aus Gründen der Bedarfsanpassung nicht mehr benötigte Wasserwerke stillgelegt und deren Wasserschutzgebiete aufgehoben werden

2.3 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Anlagen zur Gewinnung und Verteilung von Brauchwasser,
  • trinkwassertechnische Erschließung von Gewerbegebieten sowie neuer kommunaler Baugebiete,
  • trinkwassertechnische Erschließung und Anschluss von Wochenend- und Feriensiedlungen,
  • Anlagen zur Trinkwasserverteilung (Netze) einschließlich Druckerhöhungsstationen,
  • Kosten für Datenfernübertragung,
  • Kosten für die Wasserversorgung zugunsten Dritter.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger der öffentlichen Trinkwasserversorgung.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Siehe Teil A Nummer 4.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Bemessungsgrundlage

Gefördert werden Maßnahmen mit spezifischen zuwendungsfähigen Kosten bis 3 000 Euro/EW. Eine Überschreitung der Höchstgrenze der spezifischen zuwendungsfähigen Ausgaben ist im Einzelfall zu begründen.

5.2 Die Zuwendungshöhe beträgt:

30 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

5.3 Die Bagatellgrenze für die Zuwendungshöhe beträgt 30 000 Euro.

5.4 Zuwendungsfähig sind:

die zur Umsetzung der Maßnahme nach Teil C Nummer 2 projektbezogenen investiven Kosten.

Teil D Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019. Förderanträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht und bis zum Inkrafttreten nicht entschieden wurden, werden nach dieser Richtlinie behandelt.


1 Bei Reparatur und Sanierungen ist die Dringlichkeit nachzuweisen. Förderfähig sind die Zustandsklassen 0 und 1 entsprechend ATV-M 149 beziehungsweise 4 und 5 gemäß ISY BAU (sofortiger und kurzfristiger Handlungsbedarf).

2 Bei Mischwasserkanälen ist eine anteilige Förderung für den Schmutzwasseranteil möglich.

3 Es können nur Vorhaben gefördert werden, die der definierten Fördergebietskulisse „Ländlicher Raum“ zur Verbesserung der ländlichen Strukturen gemäß GAK-Rahmenplan entsprechen.