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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung (Luftfahrtstaatsvertrag)

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung (Luftfahrtstaatsvertrag)
vom 4. Mai 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 8], S.93)

Präambel

Die Länder Berlin und Brandenburg bilden auf den Gebieten der Luftfahrt und der Luftsicherheit eine Region mit engen Verflechtungen bei der Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben. Aus diesem Grund soll nach dem Willen der Länder Berlin und Brandenburg die Zusammenarbeit weiter intensiviert werden.

Mit dem Ziel, durch die Bündelung dieser Aufgaben

  • den Aufwand für die Luftfahrtverwaltung in den Ländern insgesamt zu optimieren,
  • den Abstimmungsbedarf weiter zu verringern,
  • eine effektivere Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen,
  • eine einheitliche Rechtsanwendung zu erleichtern und
  • Serviceleistungen für Bürgerinnen und Bürger beider Länder aus einer Hand anzubieten,

kommen die Länder Berlin und Brandenburg daher überein, den nachfolgenden Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung zu schließen:

Artikel 1
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde
Berlin-Brandenburg

(1) Für die gemeinsame Wahrnehmung der in Artikel 2 genannten Aufgaben im Land Berlin und im Land Brandenburg wird zum 1. August 2006 eine „Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg“ errichtet.

(2) Diese Behörde wird in der für Luftverkehr zuständigen Landesoberbehörde des Landes Brandenburg als Abteilung mit Sitz am Flughafen in 12529 Schönefeld eingerichtet.

(3) Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg führt ein Dienstsiegel mit dem Berliner und Brandenburger Landeswappen.

Artikel 2
Aufgaben

(1) Die vertragschließenden Länder kommen überein, die Aufgaben

  1. Bauschutzangelegenheiten außerhalb der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt, mit Ausnahme der Flughäfen Berlin-Tempelhof und Berlin-Tegel,
  2. Anhörungsbehörde für alle Flugplätze,
  3. Zulassungen gemäß § 22a Abs. 2 Luftverkehrs-Ordnung,
  4. Flugplatzangelegenheiten - mit Ausnahme der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt,
  5. Luftaufsicht gemäß § 29 des Luftverkehrsgesetzes,
  6. Erlaubnisse für die besondere Benutzung des Luftraums mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle erteilt werden,
  7. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, soweit diese nicht auf Flughäfen stattfinden, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt,
  8. allgemeine Aufgaben gemäß § 2 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes außerhalb der Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof und Berlin-Schönefeld,
  9. Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
  10. Durchführung von Inspektionen, Tests und Erhebungen zur Kontrolle der Eigensicherungsmaßnahmen der Flughafenunternehmer gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2, 5, 10 und 11 der Verordnung (EG) 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt im Rahmen der Durchführung des nationalen Qualitätssicherungsprogramms gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt,
  11. alle übrigen Luftsicherheitsangelegenheiten, die nicht im Zusammenhang mit Flughäfen stehen, für die der Bund einen Bedarf gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkennt,
  12. Luftfahrtpersonalangelegenheiten,
  13. Angelegenheiten der Luftfahrerschulen, Ausbildungserlaubnisse,
  14. Angelegenheiten der Luftfahrtunternehmen, Betriebsgenehmigungen gemäß § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes,
  15. Zulassung von Luftsicherheitsplänen gemäß § 8 des Luftsicherheitsgesetzes mit Ausnahme der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und verkehrspolitischen Interessen anerkennt,
  16. Hindernisangelegenheiten außerhalb von Flugplatzbauschutzbereichen im Land Brandenburg,
  17. Regelung des Flugplatzverkehrs gemäß § 21a der Luftverkehrs-Ordnung,
  18. Angelegenheiten von Einrichtungen zur Kommunikation, Navigation und Überwachung (CNS),
  19. Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten für die oben genannten Aufgabengebiete

sowie die Aufgaben nach den aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen gemeinsam wahrzunehmen.

(2) Der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg können unter Beachtung der einschlägigen landesrechtlichen Vorgaben im Einvernehmen weitere Aufgaben zugewiesen werden.

Artikel 3
Finanzen

(1) Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg wird gemeinsam finanziert. Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, hierfür rechtzeitig die erforderlichen haushaltsmäßigen Voraussetzungen zu schaffen. Das Land Berlin zahlt an das Land Brandenburg einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag in Form eines Ausgabenersatzes, dessen Höhe durch Vereinbarung festgelegt wird. Soweit das Land Berlin Personal gemäß Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg abordnet, werden die hierdurch dem Land Berlin entstehenden Kosten bei der Ermittlung des Verwaltungskostenbeitrags angerechnet.

(2) Die Verwaltungseinnahmen werden im Haushaltsplan des Landes Brandenburg veranschlagt und entsprechend ihrem ortsbezogenen Anfallen zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg aufgeteilt. Die auf das Land Berlin entfallenden Einnahmen werden von dem an das Land Brandenburg zu leistenden Verwaltungskostenbeitrag in Abzug gebracht.

Artikel 4
Fach- und Dienstaufsicht, länderübergreifende Zusammenarbeit

(1) Die Fachaufsicht über die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg wird von der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin und dem für Verkehr zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg für die jeweils übertragenen Aufgaben und Befugnisse ausgeübt. Im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis ist Einvernehmen bei der Wahrnehmung der Fachaufsicht anzustreben.

(2) Die Dienstaufsicht obliegt dem für Verkehr zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg.

(3) Die Behörden der vertragschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Staatsvertrages verpflichtet. Die Unterstützung beinhaltet die Erteilung von Auskünften, die gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung statistischer Daten.

Artikel 5
Anzuwendendes Recht, Amtshandlungen

(1) Für die gemeinsame Wahrnehmung der im Rahmen des Staatsvertrages festgelegten Aufgaben gilt, soweit im Staatsvertrag oder durch Bundesrecht nichts anderes geregelt ist, das Recht des Landes Brandenburg als Sitzland.

(2) Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen.

(3) Das Personal der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg ist berechtigt, bei der Durchführung der im Staatsvertrag festgelegten Aufgaben Amtshandlungen im Land Berlin und im Land Brandenburg vorzunehmen.

Artikel 6
Gerichtliches Verfahren

Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg ist fähig, an den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zu richten.

Artikel 7
Personal

(1) Die Bestellung der Leitung der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg erfolgt durch das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes Brandenburg im Einvernehmen mit der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin.

(2) Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg wird von den vertragschließenden Ländern im erforderlichen Umfang mit Personal ausgestattet. Soweit das Land Berlin Personal bereitstellt, erfolgt dies zunächst im Wege der Abordnung.

Artikel 8
Verwaltungsvereinbarung

Nähere Regelungen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, insbesondere zu den Artikeln 3, 4 und 7, sind durch die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin und das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes Brandenburg in einer Verwaltungsvereinbarung zu treffen.

Artikel 9
Zusammenarbeit der Obersten Landesbehörden
auf dem Gebiet der Luftfahrt und Luftsicherheit

Zwischen den Obersten Luftfahrtbehörden beider Länder werden regelmäßige Beratungen durchgeführt, um

  • die grundsätzlichen luftfahrtpolitischen Interessen der beiden Länder abzustimmen und gemeinsam zu vertreten,
  • eine gemeinsame Positionierung beider Länder gegenüber dem Bund und der EU zu entwickeln,
  • die Verwaltungs- und Abstimmungsprozesse zu erleichtern und zu beschleunigen und
  • das in Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Ziel einer einheitlichen Verwaltungspraxis zu erreichen.

Artikel 10
Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet und kann von jedem Land mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

(2) Im Falle einer Kündigung dieses Staatsvertrages verbleibt die Ausstattung der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg in dem Umfang beim Land Brandenburg, wie sie von diesem eingebracht worden ist. Die vom Land Berlin eingebrachte Ausstattung fällt an das Land Berlin zurück. Die gemeinsam finanzierte Sachausstattung sowie sonstige gemeinsam getragene Verpflichtungen werden nach einem vom für Verkehr zuständigen Mitglied der Landesregierung des Landes Brandenburg im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Mitglied des Senats von Berlin aufzustellenden Plan aufgeteilt.

Artikel 11
In-Kraft-Treten

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Berlin, den 4. Mai 2006 Potsdam, den 3. Mai 2006

Für das Land Berlin
Der Regierende Bürgermeister

vertreten durch die Senatorin
für Stadtentwicklung

Ingeborg Junge-Reyer

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident

vertreten durch den Minister
ür Infrastruktur und Raumordnung

Frank Szymanski

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