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Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)

Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
vom 2. Dezember 1992
(GVBl.I/93, [Nr. 14], S.203)

zuletzt geändert durch Abkommen (Gesetz vom 29.11.2012) vom 15. Mai 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 39])

Die Bundesrepublik Deutschland
- nachstehend "Bund" genannt -

und

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

das Land Thüringen
- nachstehend "Länder" genannt -

schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, nachstehendes Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik:

Artikel 1
Allgemeines

(1) Das Land Berlin führt das Institut für Bautechnik unter der Bezeichnung Deutsches Institut für Bautechnik - DIBt- (nachstehend Institut genannt) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin fort.

(2) Das Institut dient der einheitlichen Erfüllung bautechnischer Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

(3) Die Beteiligten werden bei der Durchführung der in diesem Abkommen genannten Aufgaben nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Sie verfolgen dabei das Ziel, den in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften und im öffentlichen Auftragswesen erreichten Stand technischer Anforderungen zu erhalten und zu verbessern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit dem Institut vergleichbare, auf Bauprodukte bezogene Aufgaben übertragen werden, die nach anderen Rechtsakten der Europäischen Union zu erfüllen sind.

(4) Das Institut hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

(5) Das Institut hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen. Die Beamtinnen/Beamten des Instituts sind mittelbare Landesbeamtinnen/Landesbeamte. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten des Instituts sind nach den für die Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten des Landes Berlin geltenden Bestimmungen zu regeln.

Artikel 2
Aufgaben

(1) Das Institut hat die Aufgabe,

  1. europäische technische Zulassungen zu erteilen und nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt zu veröffentlichen,
  2. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu erteilen und Verzeichnisse der erteilten Zulassungen zu führen und zu veröffentlichen,
  3. Bekanntmachungen zur Einführung Technischer Baubestimmungen vorzubereiten,
  4. bautechnische Untersuchungen, einschließlich Bauforschungsaufträge, anzuregen, zu vergeben, zu begutachten und zu betreuen sowie Bauforschungsberichte auszuwerten,
  5. auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligter im Einzelfall Gutachten, z. B. zur Verwendung von Bauprodukten, zu erstatten sowie Begutachtungstätigkeiten auf Antrag der nationalen Akkreditierungsstelle durchzuführen,
  6. Verzeichnisse der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen getrennt nach Bauproduktengesetz und Landesbauordnungen zu führen.

(2) Das Institut ist gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach Rechtsakten der Europäischen Union. Als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde hat das Institut insbesondere die Aufgabe,

  1. Bauprodukte in technischer Hinsicht einheitlich zu prüfen und zu bewerten,
  2. Bauprodukte gemäß den für harmonisierte Bauprodukte geltenden Rechtsakten der Europäischen Union vom Markt zu nehmen, ihre Bereitstellung auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken, zurückzurufen sowie die Öffentlichkeit zu warnen, soweit es nach landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden in der jeweils geltenden Fassung als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist,
  3. im Rahmen der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten Mitteilungen an die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden zu machen und nationale Maßnahmen zu treffen, soweit es nach landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden in der jeweils geltenden Fassung als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist,
  4. Ordnungswidrigkeiten im Rahmen seiner Aufgaben nach Nummer 2 und Nummer 3 zu verfolgen und zu ahnden,
  5. die Marktüberwachungsbehörden der Länder fachlich zu beraten und koordinierend tätig zu werden,
  6. Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit wahrzunehmen.

Das Institut kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Gutachten und Prüfungen in Auftrag geben.

(3) Das Institut hat ferner die Aufgabe, die Bauregellisten A und B sowie die Liste über Bauprodukte, für die nach Bauordnungsrecht kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist, aufzustellen und bekanntzumachen. Die Bekanntmachung der Listen bedarf des Einvernehmens der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder.

(4) Das Institut hat außerdem die Aufgabe,

  1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem Bauproduktengesetz,
  2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und
  3. Entscheidungen über Anträge auf Typengenehmigungen

vorzubereiten, soweit das Institut nicht nach Absatz 6 zuständig ist.

(5) Das Institut kann

  1. vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Verwaltungsrates an der Ausarbeitung technischer Richtlinien und technischer Regeln im nationalen, europäischen und internationalen Bereich und
  2. mit Zustimmung des Verwaltungsrates in Gremien bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie in sonstigen europäischen und internationalen Gremien mitarbeiten.

(6) Die einzelnen Länder können dem Institut zusätzlich die Zuständigkeit übertragen für

  1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem Bauproduktengesetz und deren Überwachung,
  2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und deren Überwachung,
  3. die Erteilung von Typengenehmigungen,
  4. den Erlaß von Verwaltungsakten, die auf Bauprodukte bezogen sind, nach Rechtsvorschriften, die der Umsetzung weiterer Rechtsakten der Europäischen Union dienen und
  5. über die Aufgaben der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 hinausgehende, weitere Aufgaben der Marktüberwachung nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte.

Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1

Das Institut wird bei der Erteilung europäischer technischer Zulassungen vom Bund allgemein bezeichnete Stellen bitten, den Entwurf von Zulassungen vorzubereiten, soweit durch solche Zulassungen wesentliche Belange des Bundes bei der Erfüllung von Aufgaben berührt werden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden. Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt.

Protokollnotiz zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3, Absatz 6 Nummer 5

Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3 und deren Finanzierung über den Königsteiner Schlüssel nach Artikel 11 Absatz 3 und Absatz 4 knüpft an die einheitliche Regelung in allen Ländern über die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde entsprechend dem von der Bauministerkonferenz beschlossenen Muster-Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz an. Aufgaben, die über die Muster-Zuständigkeitsregelungen hinausgehen, können von jedem Land einzeln nach Artikel 2 Absatz 6 Nummer 5 übertragen werden. Der Finanzbedarf hierfür wird nach Artikel 11 Absatz 7 durch das Land erstattet, das weitergehende Aufgaben übertragen hat.

Protokollnotiz zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 und Nummer 6.

Zu den Beratungs- und Koordinierungsaufgaben (5.) zählen insbesondere

  1. die Bereitstellung wissenschaftlichen und technischen Fachwissens,
  2. die Vorbereitung der regelmäßigen Aktualisierung des Marktüberwachungsprogramms sowie der Evaluierung der Überwachungstätigkeiten,
  3. die Vorbereitung von Risikoprofilen für die Zollbehörden, die Mitteilung von Maßnahmen an den Bund zur Meldung an die Kommission im Rahmen des Schnellinformationssystems der Gemeinschaft (RAPEX) sowie die Entgegennahme von RAPEX-Meldungen anderer Mitgliedstaaten vom Bund,
  4. die Mitteilung von Maßnahmen, Einwänden und sonstigen Mitteilungen an den Bund zur Weiterleitung an die Kommission im Rahmen europäischer Unterrichtungs- und Abstimmungsverfahren wie das Schutzklauselverfahren sowie die Vertretung in angeschlossenen Konsultationsverfahren,
  5. die Schulung von Mitarbeiter-/innen der Länder.

Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit (6.) beinhalten vor allem

  1. die Übermittlung von Informationen an die Kommission im Rahmen des allgemeinen Systems der Gemeinschaft für das Informationsmanagement,
  2. die Amtshilfe gegenüber den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008,
  3. die Vertretung in dem europäischen Gremium, in dem die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind,
  4. die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten.

Artikel 3
Aufgaben im Auftrag des Bundes

(1) Das Institut wirkt nach § 7 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes im Auftrag des Bundes in dem Gremium mit, in dem nach der Bauproduktenrichtlinie die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Zulassungsstellen zusammengeschlossen sind.

(2) Im Rahmen der Mitwirkung im Gremium der Zulassungsstellen hat das Institut insbesondere die Aufgabe,

  1. an der Erarbeitung von Leitlinien für die europäische technische Zulassung und an den Stellungnahmen der Zulassungsstellen nach Artikel 9 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie mitzuwirken und
  2. Übersetzungen von europäischen technischen Zulassungen, die durch andere Zulassungsstellen nach der Bauproduktenrichtlinie erteilt wurden, anzufertigen oder die technische Richtigkeit vorgelegter Übersetzungen zu bestätigen, diese Zulassungen zu bewerten und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und Fundstelle mitzuteilen (§ 7 Abs. 3 des Bauproduktengesetzes) sowie Verzeichnisse der erteilten europäischen technischen Zulassungen zu führen.

(3) Im Rahmen der Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 unterliegt das Institut dem Weisungsrecht des Bundes; das Weisungsrecht wird vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ausgeübt. Das Institut unterrichtet das Bundesministerium laufend über Vorgänge nach Absatz 1.

Artikel 4
Vertretung des Instituts im Gremium der Zulassungsstellen

(1) Das Institut wird in dem Gremium der Zulassungsstellen im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 durch die Präsidentin/den Präsidenten vertreten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Institut auch durch ein Mitglied des Verwaltungsrates vertreten werden, das der Bund allgemein oder im Einzelfall benennt, wenn

  1. es sich um Angelegenheiten handelt, die von integrations- und außenpolitischer Bedeutung sind oder die die Belange des Bundes erheblich berühren, und
  2. der Bund dies unter Bezeichnung der Angelegenheiten verlangt.

In diesem Fall kann das Mitglied des Verwaltungsrates in dem Gremium die Sprecherfunktion ausüben.

(3) Die Präsidentin/der Präsident und das Mitglied des Verwaltungsrates können sich vertreten lassen.

(4) Hinsichtlich der Verhandlung und der Abstimmung über Leitlinien für die europäische technische Zulassung nach Artikel 11 der Bauproduktenrichtlinie sowie über die einvernehmliche Stellungnahme zu einer europäischen technischen Zulassung nach Artikel 9 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie wird der Bund bei der Ausübung seines Weisungsrechts einer mehrheitlich abgegebenen Stellungnahme der Länder entsprechen, soweit landesrechtlich geregelte materielle Anforderungen oder Anforderungen aus Aufgabenbereichen, die in landeseigener Verwaltung wahrgenommen werden, in der Leitlinie oder der einvernehmlichen Stellungnahme zu berücksichtigen sind, es sei denn, ein Abweichen von der Stellungnahme der Länder ist aus außen- und integrationspolitischen Gründen erforderlich; sind in der Leitlinie oder in der einvernehmlichen Stellungnahme sowohl Anforderungen des Bundes als auch der Länder zu berücksichtigen, werden sich Bund und Länder um eine einvernehmliche Haltung bemühen. Kommt eine solche nicht zustande, entscheidet der Bund; er hat dabei die Belange der Länder zu berücksichtigen.

Artikel 5
Rechts- und Fachaufsicht

(1) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin führt die Rechtsaufsicht über das Institut.

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 unterliegt das Institut der Fachaufsicht durch die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.

(3) Jede oberste Bauaufsichtsbehörde und jede für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zuständige oberste Behörde eines Landes kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung um fachaufsichtliche Maßnahmen nach Absatz 2 bitten. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird der Bitte spätestens nach Ablauf von vier Wochen, im Falle von Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 6 Nummer 5 in der Regel nach Ablauf von zwei Wochen, nachkommen, es sei denn, daß innerhalb dieser Zeit die Mehrheit der obersten Bauaufsichtsbehörden oder die Mehrheit der für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zuständigen obersten Behörden der Länder der Durchführung fachaufsichtlicher Maßnahmen widerspricht.

(4) Der Bund kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung um fachaufsichtliche Maßnahmen nach Absatz 2 hinsichtlich einer dem Vollzug des Bauproduktengesetzes dienenden Entscheidung des Instituts im Einzelfall bitten, die

  1. aus außen- und integrationspolitischen Gründen erforderlich ist oder
  2. die Erfüllung einer Aufgabe erschweren würde, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen wird.

Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird der Bitte spätestens nach Ablauf von vier Wochen nachkommen, es sei denn, daß innerhalb dieser Frist mindestens zwei Drittel aller Länder der Durchführung fachaufsichtlicher Maßnahmen widersprechen. In Fällen des Satzes 1 Nr. 1 dürfen die Länder jedoch nur widersprechen, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 dürfen sie dies nur, wenn wesentliche Belange der Länder berührt sind.

(5) In Angelegenheiten nach Absatz 2 ist für Widerspruchsbescheide, abweichend von § 30 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes über die Zuständigkeit in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199) , die Präsidentin/der Präsident zuständig.

Protokollnotiz zu Artikel 5 Abs. 4 Satz 2

In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit hat der Bund das Recht, um eine angemessene Verkürzung der in Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 genannten Frist zu bitten. Die Länder werden einer solchen Bitte möglichst entsprechen.

Artikel 6
Organe

Organe des Instituts sind

  1. der Verwaltungsrat,
  2. die Präsidentin/der Präsident.

Artikel 7
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Instituts und überwacht die Präsidentin/den Präsidenten.

(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

  1. Erlaß von Satzungen,
  2. Berufung der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters,
  3. Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und allgemeine Anweisungen für die Ausführung des Haushaltsplanes,
  4. Grunderwerb und Baumaßnahmen,
  5. Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 50.000 EUR ,
  6. Bildung der Ausschüsse für Grundsatzfragen und deren Zusammensetzung nach Ressortbereichen,
  7. Zustimmungen nach Artikel 2 Abs. 5 Nr. 2, Artikel 9 Abs. l Satz 6,
  8. Beanstandung, Änderung und Aufhebung von Beschlüssen der Ausschüsse für Grundsatzfragen nach Artikel 9 Abs. 3,
  9. Bildung und Besetzung der Sachverständigenausschüsse,
  10. Erlaß der Dienstanweisung.

Satzungen bedürfen der Genehmigung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin.

(3) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen/Beamten des Instituts. Soweit die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes dies zulassen, kann er Befugnisse in Einzelpersonalangelegenheiten auf die Präsidentin/den Präsidenten übertragen. Der Verwaltungsrat ernennt die Beamtinnen/Beamten, soweit er die Ausübung dieser Befugnis nicht der Präsidentin/dem Präsidenten überträgt. Er ist außerdem Dienstbehörde der Präsidentin/des Präsidenten.

(4) Der Verwaltungsrat besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder, die/der jeweils von dem für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium bestellt wird, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Landes Berlin, die/der von der Senatsverwaltung für Finanzen bestellt wird, und sieben Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, die jeweils von den Bundesministerien für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, der Finanzen, für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Verkehr, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Post und Telekommunikation bestellt werden; für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen.

(5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zur Erfüllung der in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 1 genannten Aufgaben bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen. Unter den vom Bund bestellten Mitgliedern ist eine Übertragung von Stimmen zulässig; einem Mitglied können jedoch jeweils höchstens die Stimmen für drei andere Mitglieder übertragen werden.

(6) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Sie/er stellt die Tagesordnung auf.

Artikel 8
Präsidentin/Präsident

(1) Das Institut wird von der Präsidentin/dem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin/der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates. Sie/er regelt im Rahmen der Richtlinien des Verwaltungsrates die Geschäftsverteilung und ist verantwortlich für den ordnungsmäßigen Geschäftsablauf. Die Präsidentin/der Präsident ist Dienstbehörde der übrigen Beamtinnen/Beamten des Instituts. Sie/er führt die laufenden Geschäfte des Instituts und vertritt das Institut gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Präsidentin/der Präsident und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen berufen. Die Präsidentin/ der Präsident wird zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit für eine Amtszeit von 12 Jahren ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin. Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Präsidentin/des Präsidenten muß über die weitere Besetzung der Stelle entschieden sein.

(3) Die Präsidentin/der Präsident muß die für die Leitung des Instituts erforderliche Eignung und besondere Befähigung auf dem Gebiet der Bautechnik besitzen. Deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter oder die Leiterin/der Leiter der Abteilung "Allgemeine Verwaltung" muß die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Die Präsidentin/der Präsident nimmt, soweit nicht ein Widerstreit der Interessen vorliegt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Sie/er hat den Verwaltungsrat von allen wichtigen Angelegenheiten zuunterrichten. Sie/er ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Instituts jederzeit Auskunft zu erteilen.

(5) Näheres über Stellung und Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters regelt der Verwaltungsrat.

Protokollnotiz zu Artikel 8 Abs. 3 Satz 2

Bestehende Dienstverhältnisse bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

Artikel 9
Ausschüsse für Grundsatzfragen

(1) Beim Institut werden Ausschüsse für Grundsatzfragen gebildet. Jeder Ausschuß besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder und bis zu zehn vom Bund benannten Vertreterinnen/Vertretern. Die fachlich betroffenen Ressorts sind angemessen zu beteiligen. Die Vertreterinnen/Vertreter der Länder bedürfen der Bestätigung durch die jeweilige Fachministerkonferenz. Die Obfrau/der Obmann kann weitere Personen als Gäste hinzuziehen. Die Hinzuziehung ständiger Gäste bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. Obfrau/Obmann ist die Präsidentin/der Präsident oder ein(e) von ihr/ihm bestimmte(r) Angehörige(r) des Instituts.

(2) Die Ausschüsse für Grundsatzfragen haben die Aufgabe, das Institut in technischen und rechtlichen Grundsatzfragen zu beraten. Sie beraten auch über die Aufstellung der Listen nach Artikel 2 Abs. 3.

(3) Den Ausschüssen für Grundsatzfragen obliegt die Beschlußfassung über Empfehlungen zu Entwürfen von Leitlinien für europäische technische Zulassungen. Die Präsidentin/der Präsident unterrichtet den Bund über diese Beschlüsse. Sie/er darf von ihnen nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates abweichen. Der Verwaltungsrat kann die Beschlüsse beanstanden, ändern und aufheben. Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 4 Abs. 4 bleiben unberührt.

(4) Die Ausschüsse für Grundsatzfragen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt.

Artikel 10
Sachverständigenausschüsse

(1) Beim Institut werden zu dessen technischer Beratung Sachverständigenausschüsse gebildet. Den Sachverständigenausschüssen gehören Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen der Wissenschaft und Wirtschaft an. Die Vertreterinnen/Vertreter des Bundes werden vom Bund benannt. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Die Präsidentin/der Präsident beteiligt in der Regel den zuständigen Sachverständigenausschuß bei der Erteilung von europäischen technischen Zulassungen. Das gleiche gilt in den Fällen der einvernehmlichen Stellungnahme der Zulassungsstellen nach Artikel 9 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie.

Protokollnotiz zu Artikel 10 Absatz 1

Eine Bildung von Sachverständigenausschüssen zur Beratung in Fragen der Marktüberwachung ist nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 möglich.

Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 2

(1) Von einer Beteiligung soll nur in eng begrenzten Fällen abgesehen werden. Dies kann z.B. angezeigt sein, wenn es sich um den Antrag eines Herstellers auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung handelt, die bereits früher einem anderen Hersteller mit wesentlich gleichem Inhalt erteilt wurde.

(2) Bei Bauprodukten, die dem § 24 der Gewerbeordnung, dem Gerätesicherheitsgesetz sowie der Gefahrstoffverordnung oder sonstigen Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes zuzuordnen sind, ist vor Erteilung einer europäischen technischen Zulassung die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beteiligen, wenn dies ein Mitglied eines Sachverständigenausschusses verlangt.

Artikel 11
Finanzierung

(1) Das Institut erhebt nach Maßgabe seiner Satzung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte.

(2) Der Bund erstattet dem Institut die anderweitig nicht gedeckten Kosten, die diesem durch die Wahrnehmung der in Artikel 3 genannten Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstehen. Dazu zählen auch die Kosten der Beteiligung der Ausschüsse nach Artikel 9 Abs. 3 und Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 sowie die Aufwendungen, die dem Institut durch mit Zustimmung des Bundes vergebene Gutachten Dritter entstanden sind. Das Nähere regelt eine Vereinbarung, die der Zustimmung der Länderfinanzminister bedarf. Bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung, längstens bis zum 31. Dezember 1994, zahlt der Bund als Abschlag auf die Kostenerstattung in vierteljährlichen Raten jährlich den Betrag, den er für das Haushaltsjahr 1990 nach Artikel 7 des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für Bautechnik aus dem Jahre 1968 gezahlt hat.

(3) Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Einrichtung und Unterhaltung des Instituts wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzministerien der Länder.

(4) Das Anteilsverhältnis unter den Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres.

(5) Abweichend von Absatz 4 gilt bis zur Herstellung eines das Beitrittsgebiet im Sinne des Artikels 3 des Einigungsvertrages einbeziehenden Länderfinanzausgleichs folgendes: Nur der durch die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins verursachte Zuwendungsbedarf wird von den neuen Ländern und Berlin nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl aufgebracht.

(6) Die Beiträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und zum 1. Oktober nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.

(7) Abweichend von Absatz 3 wird der Finanzbedarf zur Erledigung von Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 6 Nummer 5 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend nachgewiesenem Aufwand durch das Land erstattet, das die Aufgabe übertragen hat. Für den Fall, dass alle Länder diese Aufgabe übertragen haben, bleibt es bei der Regelung nach Absatz 3.

Protokollnotiz zu Artikel 11 Abs. 2

Zu den zu erstattenden Kosten zählen insbesondere

  1. Reisekosten,
  2. Personalkosten anteilig entsprechend dem zeitlichen Aufwand sowie
  3. ein entsprechender Anteil an den Gemeinkosten des Instituts;
  4. der Beitrag des Instituts an das Gremium der Zulassungsstellen (EOTA).

Artikel 12
Haushaltswirtschaft

(1) Das Institut ist in seiner Haushaltswirtschaft selbständig, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den im Land Berlin geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes von Berlin und hinsichtlich der Kostenerstattung nach Artikel 11 Abs. 2 der Prüfung des Bundesrechnungshofes. Die Prüfungsberichte sind der Präsidentin/dem Präsidenten, den Mitgliedern des Verwaltungsrates, den Finanzministerien der Länder und dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten.

Artikel 13
Schiedsklausel

(1) Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.

(2) Vor Anrufung des Schiedsgerichtes sollen sich bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Ländern zunächst die zuständigen Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Verkehr sowie drei Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter der zuständigen Landesministerien, die von der ARGEBAU für vier Jahre benannt werden, um eine einvernehmliche Lösung bemühen. Können sich die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter mehrheitlich nicht einigen, sollen sich die Staatssekretärinnen/Staatssekretäre der genannten Ministerien um eine einvernehmliche Lösung bemühen.

(3) Eine von den Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleitern oder den Staatssekretärinnen/ Staatssekretären mehrheitlich getroffene Entscheidung gilt als verbindliche Auslegung dieses Abkommens.

Artikel 14
Vertragsdauer

(1) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Beteiligten zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1994.

(2) Der kündigende Beteiligte bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf des Instituts so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Eine Auseinandersetzung über das dem Institut dienende Vermögen findet nicht statt.

(3) Ist das Abkommen von mehr als zwei Dritteln der Beteiligten gekündigt worden, so ist das Institut aufzulösen. Die für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung führt die Abwicklung durch. Die Beteiligten sind verpflichtet, dem Land Berlin alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen des Instituts zur Abdeckung nicht ausreicht. Nach der Abwicklung verbleibendes Vermögen wird anteilig unter den Beteiligten aufgeteilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Maßgebend für die Errechnung der Anteile ist das Verhältnis der Finanzierungsbeträge nach Artikel 11 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens.

Artikel 15
Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar des Jahres in Kraft, das dem Jahr folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin zugeht.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für Bautechnik aus dem Jahre 1968, ausgenommen dessen Artikel 2, außer Kraft. Artikel 2 des Abkommens von 1968 gilt neben Artikel 2 dieses Abkommens bis zu dem Zeitpunkt, in dem alle Länder ihre Bauordnung der Bauproduktenrichtlinie angepaßt haben.

Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1

Die Beteiligten stimmen darüber überein, daß bereits mit Inkrafttreten des Bauproduktengesetzes nach den Bestimmungen der Artikel 2 Abs. 5 Nr. 2, Artikel 3, 4 und 5 Abs. 4, Artikel 9 Abs. 3, Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und ab dem 1. Januar 1993 nach Artikel 11 Abs. 1 und 2 verfahren wird. Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 1993 (GVBl. S. 195). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsabkommen.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Das Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau
Dr. Irmgard Schwaetzer

Bonn, den 28.Oktober 1992

Für das Land Baden-Württemberg
Der stellvertretende Ministerpräsident
und Wirtschaftsminister
Dieter Spöri

Stuttgart, den 24. Oktober 1992

Für den Freistaat Bayern
Der Ministerpräsident
Max Streibl

München, den 3. November 1992

Für das Land Berlin
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
Wolfgang Nagel

Berlin, den 11. November 1992

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

Potsdam, den 30. November 1992

Für die Freie Hansestadt Bremen
Vertreten durch den Senator für das Bauwesen Bremen
Eva-Maria Lemke-Schulte

Bremen, den 29. Oktober 1992

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Senator Eugen Wagner

Hamburg, den 4. November 1992

Für das Land Hessen
Hessisches Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen,
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
Jörg Jordan

Wiesbaden, den 20. Oktober 1992

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Lothar Kupfer

Schwerin, den 11. November 1992

Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Sozialministerium
Walter Hiller

Hannover, den 22. Oktober 1992

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Bauen und Wohnen
Ilse Brusis

Düsseldorf, den 26. Oktober 1992

Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister der Finanzen
Edgar Meister

Mainz, den 23. November 1992

Für das Saarland
Der Minister für Umwelt
Jo Leinen

Saarbrücken, den 4. November 1992

Für den Freistaat Sachsen
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Heinz Eggert

Dresden, den 2. Dezember 1992

Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister für Umwelt und Naturschutz
des Landes Sachsen-Anhalt
Rauls

Magdeburg, den 29. September 1992

Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein
Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein
Dr. Hans Peter Bull

Kiel, den 9. November 1992

Für das Land Thüringen
Thüringisches Innenministerium
Schuster

Erfurt, den 16. Oktober 1992

Anlage zu Art. 13 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik

Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen
über das Deutsche Institut für Bautechnik

Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

das Land Thüringen

schließen folgenden Schiedsvertrag:

Artikel I

Alle sich aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des l0. Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung.

Artikel II

Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin als Vorsitzende/Vorsitzendem und aus zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates des Deutschen Instituts für Bautechnik, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, daß wegen der Streitlage eine solche Benennung nicht möglich ist, bestimmt die Vorsitzende/der Vorsitzende zwei Mitglieder aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts. Ihre/seine Bestimmung ist endgültig. Lehnt die Präsidentin/der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin die Übernahme des Vorsitzes ab, bestimmt die Präsidentin/der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts die Vorsitzende/den Vorsitzenden.

zum Gesetz