Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Berlin und Brandenburg

Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Berlin und Brandenburg
vom 18. März 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 14], S.184)

Die Länder Berlin und Brandenburg

schließen zur Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom  5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911, 2941) folgendes Abkommen:

Artikel 1

(1) Die vertragschließenden Länder bilden bei der für die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Behörde des Landes Berlin in ihrer Funktion als zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 131 h Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung einen gemeinsamen Zulassungsausschuß nach § 5 Abs. 1, einen gemeinsamen Prüfungsausschuß nach § 12 Abs. 1, einen gemeinsamen Prüfungsausschuß für die Eignungsprüfungen nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung. Diese Behörde übt die Dienstaufsicht über die Ausschüsse aus und führt deren Geschäfte.

(2) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses und ihre Stellvertreter sowie die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der für die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Behörde des Landes Berlin berufen.

Artikel 2

Die Aufgaben nach §§ 131 Abs. 3, 131 g Abs. 3 Satz 1, 131 i Satz 2 und 134 a Abs. 5 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung werden von der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg auf die für die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständige Behörde des Landes Berlin in ihrer Funktion als zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der in diesem Artikel genannten Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung übertragen.

Artikel 3

Die Kosten für die Ausschüsse und die Geschäftsstelle sowie für die Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben trägt das Land Berlin. Die Gebühreneinnahmen fließen dem Land Berlin zu. Soweit die Einnahmen die Ausgaben nicht decken, wird der Fehlbetrag jährlich nach dem Anteil der Bewerberinnen und Bewerber sowie der  Prüfungsgesellschaften auf die vertragschließenden Länder umgelegt; Einnahmeüberschüsse werden entsprechend erstattet.

Artikel 4

Es gilt das Recht des Sitzlandes.

Artikel 5

Die bei Inkrafttreten des Abkommens laufenden Zulassungs- und Prüfungsverfahren werden von den gemeinsamen Ausschüssen fortgeführt.

Artikel 6

(1) Das Abkommen kann von jedem vertragschließenden Land mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1998. Es tritt ferner außer Kraft, wenn die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land bilden.

(2) Zulassungs- und Prüfungsverfahren, die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens anhängig sind, werden von den gemeinsamen Zulassungs- und Prüfungsausschüssen zu Ende geführt.

Artikel 7

Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Berlin, den 18. März 1996

Für das Land Berlin

Der Regierende Bürgermeister
vertreten durch den
Senator für Wirtschaft und Betriebe

gez. Elmar Pieroth  

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie

gez. Dr. Burkhard Dreher

zum Gesetz