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Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages

Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages
vom 12. März 1992
(GVBl.I/94, [Nr. 7], S.78)

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen folgendes Abkommen:

Artikel 1

Zuständige Stelle gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlusses mit einem Hochschulabschluß ist - soweit keine anderen Regelungen getroffen sind - der für das Hochschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluß erworben wurde. Für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der Deutsche Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet erworben wurden oder bis zum 31. Dezember 1993 erworben werden, gilt Satz 1 entsprechend.

Artikel 2

Die Gleichwertigkeitsfeststellung ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat.

Artikel 3

Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die letzte der Ratifizierungsurkunden oder die Mitteilung hinterlegt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist. Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit.

Bonn, den 12. März 1992

Für das Land Baden-Württemberg
gez. Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern
gez. Max Streibl

Für das Land Berlin
gez. Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg
gez. Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen
gez. Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
gez. Thomas Mirow

Für das Land Hessen
gez. Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Im Auftrag
gez. Mathias Zender

Für das Land Niedersachsen
gez. Jürgen Trittin

Für das Land Nordrhein-Westfalen
In Vertretung
gez. Wolfgang Clement

Für das Land Rheinland-Pfalz
gez. Rudolf Scharping

Für das Saarland
gez. Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen
gez. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt
gez. Werner Münch

Für das Land Schleswig-Holstein
gez. Eva Rühmkorf

Für das Land Thüringen
gez. Bernhard Vogel

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