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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch (ZuVO SGB)

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch (ZuVO SGB)
vom 20. Januar 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 05], S.34)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 78])

Auf Grund der §§ 90 Abs. 2, 91 Abs. 2, 92 Satz 2 und 3 und § 93 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBL. I S. 3845) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder sind zuständige Behörden (Versicherungsämter) im Sinne des § 92 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845). Die Übertragung der Aufgaben eines Versicherungsamtes auf weitere Große kreisangehörige Städte sowie der Widerruf der Übertragung richten sich nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Versicherungsämter sind zuständig für:

  1. das Erteilen von Auskunft in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB IV),
  2. die Entgegennahme von Anträgen auf Leistungen aus der Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Satz 1 SGB IV)
  3. die Sachverhaltsaufklärung, die Beweismittelführung, das Äußern zu entscheidungserheblichen Tatsachen, das Weiterleiten von Unterlagen an den Versicherungsträger (§ 93 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Die den Versicherungsämtern durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben bleiben unberührt.

§ 2

(1) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, über die das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz die Aufsicht führt.

(2) Der beim Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz eingerichtete Prüfdienst der Kranken- und Pflegekassen ist zuständig für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Kranken- und Pflegeversicherungen (§ 274 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 46 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

§ 3
(aufgehoben)

§ 4

Zur amtlichen Beglaubigung nach § 29 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 und 4 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) - vom 18. August 1980 (BGBl. I. S. 1469, 2218) in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) sind die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt.

§ 5

Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 92 Satz 2 und 3 SGB IV wird auf das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. Die Rechtsverordnungen sind im Einvernehmen mit den für Gesundheit und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung zu erlassen.

§ 6

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.