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Prüfungsverordnung für die Zulassung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur im Land Brandenburg (Zulassungsprüfungsverordnung - ZuPrV-ÖbVI)

Prüfungsverordnung für die Zulassung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur im Land Brandenburg (Zulassungsprüfungsverordnung - ZuPrV-ÖbVI)
vom 6. November 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 23], S.414)

zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 17])

Am 30. November 2016 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 28. November 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 27])

Auf Grund des § 2 Abs. 4 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg vom 18. Oktober 2000 (GVBl. I S. 142) verordnet der Minister des Innern:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt II
Organisation der Prüfung

§ 2 Prüfungsbehörde
§ 3 Prüfungsorgane
§ 4 Berufung der Prüfer
§ 5 Berufungsdauer

Abschnitt III
Zulassung

§ 6 Zeitpunkt, Bekanntgabe
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
§ 8 Zulassungsantrag, Meldefrist
§ 9 Einzureichende Unterlagen
§ 10 Versagung der Zulassung

Abschnitt IV
Allgemeine Prüfungsregelungen

§ 11 Ladung
§ 12 Hilfsmittel
§ 13 Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung
§ 14 Verhinderung
§ 15 Behinderte
§ 16 Art der Prüfung
§ 17 Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 18 Niederschrift über die Prüfung

Abschnitt V
Schriftlicher Prüfungsteil

§ 19 Schriftliche Aufsichtsarbeiten
§ 20 Auswahl der Prüfungsaufgaben
§ 21 Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten

Abschnitt VI
Mündlicher Prüfungsteil

§ 22 Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil
§ 23 Prüfungsgespräche
§ 24 Bewertung der Prüfungsgespräche

Abschnitt VII
Prüfungsergebnis

§ 25 Gesamtergebnis
§ 26 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 27 Wiederholung der Zulassungsprüfung

Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 Anrechnung von Leistungen
§ 29 In-Kraft-Treten

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Bewerber um eine Zulassung als Person nach § 1 Abs. 1 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg vom 18. Oktober 2000 (GVBl. I S. 142), die die Ableistung einer Zulassungprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg anstreben. Sie gilt entsprechend für die Ableistung einer mündlichen Prüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg.

Abschnitt II
Organisation der Prüfung

§ 2
Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörde ist die Aufsichtsbehörde gemäß § 12 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg.

(2) Die Prüfungsbehörde bedient sich zur Beurteilung der Prüfungsarbeiten der Prüfungsorgane und ihrer Mitglieder.

(3) Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines Prüfungsorganes oder seines Mitgliedes begründet ist, entscheidet die Prüfungsbehörde.

§ 3
Prüfungsorgane

(1) Für die Beurteilung der Prüfungsleistungen ist ein Prüfungsausschuss bei der Prüfungsbehörde einzurichten. Der Prüfungsausschuss umfasst mindestens drei Mitglieder.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von einer oder einem Vorsitzenden geleitet.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung und die Festsetzung des Gesamtergebnisses ist eine Prüfungskommission zu bilden. Soweit die Zahl der Prüflinge es erfordert, sind mehrere Prüfungskommissionen zu bilden. Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Eine Prüfungskommission besteht jeweils aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommission je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Der oder die Vorsitzende ist vom Wechsel ausgenommen. Jeder Prüfungskommission soll ein Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 angehören. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer den Vorsitz in der Prüfungskommission führt.

(5) Die Zulassungsprüfung und die Beratungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für Mehraufwendungen aus Anlass der Prüfungstätigkeit ist, soweit eine Entschädigung von anderer Seite nicht gewährt wird, eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Prüfungsbehörde mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Daneben kann Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften gewährt werden.

§ 4
Berufung der Prüfer

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder die Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur besitzen. Mindestens ein Mitglied soll die Zulassung als Person nach § 1 Abs. 1 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg besitzen. Weitere Mitglieder sollen mindestens je ein Bediensteter der Agrarstrukturverwaltung des Landes Brandenburg und ein Bediensteter einer Katasterbehörde sein. Es können auch Personen berufen werden, die außerhalb des Landes Brandenburg tätig sind.

(2) Das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Mitglied der Landesregierung beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses, und zwar

  1. die Personen nach § 1 Abs. 1 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg nach Anhörung der entsprechenden Berufsvertretung,
  2. die Bediensteten der Agrarstrukturverwaltung auf Vorschlag des für die ländliche Neuordnung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung und
  3. die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Anhörung der Prüfungsbehörde

und benennt mit der Berufung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Vertretung.

§ 5
Berufungsdauer

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für jeweils fünf Jahre berufen. Erneute Berufungen sind möglich.

(2) Ein Mitglied hat nach Ablauf seiner Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss Bewertungen von schriftlichen Prüfungsarbeiten, mit denen es vorher beauftragt, und mündliche Prüfungsarbeiten, für die es vorher zum Mitglied einer Prüfungskommission bestimmt worden war, zu Ende zu führen.

(3) Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses während der Dauer der Berufung aus, so kann ein neues Mitglied für die Zeit bis zum Ablauf der Berufung des Ausgeschiedenen bestimmt werden. § 4 gilt entsprechend.

Abschnitt III
Zulassung

§ 6
Zeitpunkt, Bekanntgabe

Die Zulassungsprüfung wird in der Regel einmal jährlich abgenommen. Der Termin für den schriftlichen Prüfungsteil wird spätestens drei Monate zuvor von der Prüfungsbehörde im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gegeben.

§ 7
Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zur Prüfung ist, soweit Versagungsgründe nicht vorliegen, zu erteilen, wenn der Bewerber

  1. ein Hochschulstudium der Fachrichtung Vermessungswesen oder einen als gleichwertig anerkannten Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat und
  2. mindestens sechs Jahre, davon drei Jahre im Land Brandenburg, bei einem Aufgabenträger nach § 26 Abs. 2, 3 oder Absatz 5 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes an Aufgaben nach § 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes beteiligt gewesen ist sowie vorwiegend und erfolgreich an der Erfassung der Geobasisdaten der Liegenschaften mitgewirkt hat.

§ 8
Zulassungsantrag, Meldefrist

Die Zulassung zur Zulassungsprüfung ist bei der Prüfungsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungstermins nach § 6 Abs. 1 Satz 2 schriftlich zu beantragen.

§ 9
Einzureichende Unterlagen

Der Meldung zur Zulassungsprüfung sind beizufügen:

  1. ein Lichtbild,
  2. das Zeugnis über die Hochschulabschlussprüfung,
  3. ein handgeschriebener Lebenslauf, in dem auch der Werdegang in der Zeit zwischen der Erlangung der Hochschulreife und der Meldung zur Zulassungsprüfung darzulegen ist,
  4. Bescheinigungen nach § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg über die Ableistung der praktischen Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und
  5. die Versicherung, dass der Bewerber kein anderweitiges Prüfungsverfahren mit dem Ziel der Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin anstrebt oder aufgenommen hat.

§ 10
Versagung der Zulassung

Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn

  1. der Bewerber die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 vorgeschriebenen studienbezogenen Voraussetzungen nicht erfüllt,
  2. Gründe, die zu einer Versagung der Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin führen, dauerhaft vorliegen,
  3. ein Prüfungsverfahren mit dem Ziel der Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin angestrebt wird oder anhängig ist,
  4. der Bewerber an einer Prüfung zur Erlangung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder einer Prüfung nach dieser Verordnung bereits ohne Erfolg teilgenommen hat oder
  5. die notwendige erfolgreiche praktische Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 nicht nachgewiesen wird.

Abschnitt IV
Allgemeine Prüfungsregelungen

§ 11
Ladung

Der Prüfling wird zu den Prüfungsteilen von der Prüfungsbehörde schriftlich geladen.

§ 12
Hilfsmittel

Die Prüfungsbehörde bestimmt, welche Hilfsmittel für den schriftlichen und den mündlichen Prüfungsteil der Zulassungsprüfung zulässig sind. Soweit diese Hilfsmittel nicht gestellt werden, hat der Prüfling sie selbst zu beschaffen.

§ 13
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

Von der Teilnahme an den schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder den Prüfungsgesprächen ist ein Prüfling von der Prüfungsbehörde auszuschließen, der

  1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung gröblich stört oder zu stören versucht,
  2. zu täuschen versucht oder getäuscht hat oder
  3. durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen Einfluss zu nehmen versucht.

Die entsprechende schriftliche Aufsichtsarbeit oder das Prüfungsgespräch gelten als nicht bestanden.

§ 14
Verhinderung

(1) Kann ein Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den schriftlichen oder mündlichen Prüfungsteil nicht oder nicht vollständig ablegen (Prüfungsverhinderung), so gilt Folgendes:

  1. Hat der Prüfling weniger als drei schriftliche Aufsichtsarbeiten bearbeitet, so gilt der schriftliche Prüfungsteil als nicht abgelegt,
  2. hat der Prüfling mindestens drei schriftliche Aufsichtsarbeiten bearbeitet, so hat er anstelle der nicht bearbeiteten schriftlichen Aufsichtsarbeiten innerhalb einer von der Prüfungsbehörde zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Ersatzarbeiten nachzufertigen,
  3. ein nicht oder nicht vollständig abgelegter mündlicher Prüfungsteil ist in vollem Umfang an einem von der Prüfungsbehörde zu bestimmenden Termin nachzuholen.

(2) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen und nachzuweisen, im Falle einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis. In Fällen offensichtlicher Erkrankung kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. Gibt der Prüfling eine schriftliche Aufsichtsarbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, so kann er sich auf eine Prüfungsverhinderung nicht berufen, wenn er diese nicht unmittelbar bei der Abgabe geltend gemacht hat. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten.

§ 15
Behinderte

(1) Behinderten kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung im schriftlichen Prüfungsteil eine Verlängerung der Prüfungszeit bis zu einem Viertel der normalen Prüfungszeit gewährt werden. In Fällen besonders weit gehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des Behinderten die Prüfungszeit um bis zur Hälfte der normalen Prüfungszeit verlängert werden. Behinderten können neben oder anstelle einer Verlängerung der Prüfungszeit andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese die Vergleichbarkeit der Prüfungsbedingungen nicht beeinträchtigen.

(2) Anträge auf Prüfungsvergünstigungen sind spätestens drei Wochen vor Beginn des schriftlichen Prüfungsteils schriftlich bei der Prüfungsbehörde einzureichen. Diese befindet über den Antrag. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen.

(3) Für den mündlichen Prüfungsteil können auf Antrag des Behinderten angemessene Erleichterungen durch die Prüfungsbehörde gewährt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 16
Art der Prüfung

(1) Die Prüfung bezieht sich auf das gesamte Berufsfeld der Person nach § 1 Abs. 1 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg.

(2) Die Prüfung besteht aus

  1. den schriftlichen Aufsichtsarbeiten als schriftlichem Prüfungsteil und
  2. den Prüfungsgesprächen als mündlichem Prüfungsteil.

(3) In den schriftlichen Aufsichtsarbeiten soll der Prüfling zeigen, dass er Aufgaben rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis übersichtlich und in angemessenem Umfang darstellen kann.

(4) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling neben dem Wissen und Können für seine Berufsausübung vor allem sein Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei soll er auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen.

§ 17
Bewertung der Prüfungsarbeiten

Eine schriftliche Aufsichtsarbeit oder ein Prüfungsgespräch sind entweder als "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten. Sie sind bestanden, wenn eine Leistung den durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht. Im Übrigen ist eine schriftliche Aufsichtsarbeit oder ein Prüfungsgespräch nicht bestanden.

§ 18
Niederschrift über die Prüfung

(1) Über den Prüfungshergang sind Niederschriften aufzunehmen. Über den Verlauf der jeweiligen schriftlichen Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils fertigt der Aufsichtführende noch am selben Tag eine Niederschrift an und unterzeichnet diese. Die Niederschrift über den mündlichen Prüfungsteil ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind wie die schriftlichen Beurteilungen der schriftlichen Aufsichtsarbeiten Bestandteil der Prüfungsakten.

(2) Die Niederschrift enthält

  1. Ort und Tag der Prüfung,
  2. Zusammensetzung der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung,
  3. die Namen und die Anwesenheit der Prüfungsteilnehmer,
  4. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Prüfungsgespräche,
  5. die Entscheidung der Prüfungskommission über die Wiederholung der Zulassungsprüfung und
  6. alle sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission oder der Prüfungsbehörde, insbesondere Entscheidungen über die Folgen unlauteren Verhaltens.

Abschnitt V
Schriftlicher Prüfungsteil

§ 19
Schriftliche Aufsichtsarbeiten

(1) Es sind fünf schriftliche Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit (Prüfungszeit) von jeweils sechs Stunden zu fertigen.

(2) Der Prüfling hat an fünf aufeinander folgenden Werktagen in nachstehenden Prüfungsfächern schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen:

  1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Berufsrecht, Wirtschaftlichkeit und Leitungsaufgaben,
  2. Liegenschaftskataster,
  3. Ländliche Neuordnung,
  4. Landesvermessung und Kartographie und
  5. Landesplanung, Bau-, Umwelt-, Verkehrswege- und Wertermittlungsrecht.

Die Prüfungsgebiete der einzelnen Prüfungsfächer sind dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage) zu entnehmen.

(3) Die Aufsicht bei der Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten führt ein Beamter des höheren vermessungstechnischen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder ein vergleichbarer Angestellter. Die Auswahl des Aufsichtführenden erfolgt durch die Prüfungsbehörde.

§ 20
Auswahl der Prüfungsaufgaben

Die Prüfungsaufgaben des schriftlichen Prüfungsteils werden von der Prüfungsbehörde ausgewählt. Sie holt Aufgabenvorschläge von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ein.

§ 21
Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten

(1) Jede schriftliche Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, bewertet. Weichen die Entscheidungen der in Satz 1 genannten Mitglieder voneinander ab, so entscheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende über das Ergebnis der Prüfungsarbeit. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind jeweils mit schriftlicher Begründung zu bewerten.

(2) Ist ein für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihm zugeteilten schriftlichen Aufsichtsarbeiten durchzuführen, so wird es durch ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses ersetzt. Sofern das ausgeschiedene Mitglied des Prüfungsausschusses bereits ein Drittel der ihm zur Bewertung zugeteilten schriftlichen Aufsichtsarbeiten bewertet hat, brauchen die von ihm vorgenommenen Bewertungen nicht wiederholt zu werden.

Abschnitt VI
Mündlicher Prüfungsteil

§ 22
Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil

Wer im schriftlichen Prüfungsteil mindestens vier schriftliche Aufsichtsarbeiten bestanden hat, wird zum mündlichen Prüfungsteil zugelassen.

§ 23
Prüfungsgespräche

(1) Es sind sechs Prüfungsgespräche mit einer Prüfungszeit von jeweils 30 Minuten je Prüfling abzulegen. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen eines Prüflings notwendig ist. Dabei soll eine zusätzliche Viertelstunde je Prüfungsgespräch nicht überschritten werden. Bis zu drei Prüflinge können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(2) Die Prüfungsgespräche sind nach Prüfungsfächern zu gliedern. Der Prüfling hat in den nachstehenden Prüfungsfächern Prüfungsgespräche abzulegen:

  1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
  2. Berufsrecht, Wirtschaftlichkeit und Leitungsaufgaben,
  3. Liegenschaftskataster,
  4. Ländliche Neuordnung,
  5. Landesvermessung und Kartographie und
  6. Landesplanung, Bau-, Umwelt-, Verkehrswege- und Wertermittlungsrecht.

Die Prüfungsgebiete der einzelnen Prüfungsfächer sind dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage) zu entnehmen.

(3) Das Prüfungsgespräch kann anhand praktischer Beispiele geführt werden.

§ 24
Bewertung der Prüfungsgespräche

Die Bewertung der Prüfungsgespräche erfolgt durch eine Prüfungskommission, die aus jeweils drei Mitgliedern besteht. Je Prüfungsfach müssen der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission und zwei weitere Mitglieder der Prüfungskommission am Prüfungsgespräch teilnehmen. Die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission können von Prüfungsfach zu Prüfungsfach wechseln. Die Prüfungskommission entscheidet über die Bewertung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Abschnitt VII
Prüfungsergebnis

§ 25
Gesamtergebnis

(1) Die Prüfungskommission in der Besetzung mit den in den Prüfungsgesprächen des Prüflings zum Einsatz gekommenen Prüfern stellt das Gesamtergebnis fest.

(2) Wer im schriftlichen Prüfungsteil in mindestens vier Aufsichtsarbeiten und im mündlichen Prüfungsteil in mindestens fünf Prüfungsgesprächen bestanden hat, hat die Zulassungsprüfung insgesamt bestanden.

(3) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn

  1. der Prüfling ohne von der Prüfungsbehörde anerkannten Grund zum schriftlichen oder mündlichen Prüfungsteil nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht,
  2. der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist oder
  3. das Fehlen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nachträglich bekannt wird.

§ 26
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Im Anschluss an den mündlichen Prüfungsteil wird dem Prüfling das Ergebnis der Zulassungsprüfung bekannt gegeben. Über das Ergebnis der Zulassungsprüfung erhält er eine Bescheinigung der Prüfungsbehörde. Auf die Möglichkeit, eine individuelle Begründung des Prüfungsergebnisses zu erhalten, ist rechtzeitig vor der Prüfung hinzuweisen.

(2) Mit Bestehen der Zulassungsprüfung erwirbt der Prüfling die Qualifikation nach § 2 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe b der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg.

§ 27
Wiederholung der Zulassungsprüfung

(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich,

  1. wenn der Prüfling nicht zum mündlichen Prüfungsteil zugelassen worden ist oder bei überwiegend nicht bestandenen Prüfungsgesprächen im mündlichen Prüfungsteil, auf den schriftlichen und den mündlichen Prüfungsteil,
  2. wenn der Prüfling zum mündlichen Prüfungsteil zugelassen worden ist und mindestens drei Prüfungsgespräche im mündlichen Prüfungsteil mit "bestanden" bewertet wurden, auf den gesamten mündlichen Prüfungsteil.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 hat der Prüfling innerhalb eines Monats nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides der Prüfungsbehörde die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung zu beantragen. Die Prüfungsbehörde bestimmt den Termin, in dem die Wiederholungsprüfung abzulegen ist.

(4) Hat ein Prüfling auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann die Prüfungsbehörde eine zweite Wiederholung nur zulassen, wenn eine rechtzeitig angezeigte krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit oder sonstige außergewöhnliche persönliche oder familiäre Belastungen ausschlaggebend für das Prüfungsergebnis waren und eine hinreichende Aussicht auf eine erfolgreiche Teilnahme besteht. Der begründete Antrag des Prüflings ist der Prüfungsbehörde zuzuleiten. Absatz 3 gilt entsprechend.

Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28
Anrechnung von Leistungen

(1) Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst können auf Antrag auf die praktische Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure) angerechnet werden.

(2) Über die Anrechnung auf die praktische Tätigkeit entscheidet die Prüfungsbehörde. Eine Anrechnung kann nur erfolgen, soweit Ziele der praktischen Tätigkeit durch die Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 bereits erreicht sind.

§ 29
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 6. November 2000

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm

Anlage zu § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 (schriftliche Aufsichtsarbeiten, Prüfungsgespräche)

Prüfstoffverzeichnis

1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

Allgemeines Staatsrecht

Staatsbegriff, Staatswesen
Staatsformen
Entstehung und Auflösung von Staaten
Staatliche Entwicklung in Deutschland

Grundgesetz, Verfassungen der Länder

Verfassungsgrundsätze, Grundrechte
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik
Föderalismus

Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für die Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung

Oberste Bundesorgane
Funktionen der Staatsgewalt

Dreiteilung der Gewalten
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung
Gesetzgebungsverfahren
Rechtsverordnungen und autonome Satzungen
Rechtsprechung
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde

Staats- und Amtshaftungsgrundsätze
Finanzwesen des Bundes und der Länder

Europäische Union

Grundzüge des Gemeinschaftsrechts
Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu Mitgliedstaaten
europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
Freizügigkeit, Niederlassungsrecht, freier Dienstleistungsverkehr

Gemeindeverfassungen

Grundzüge des Kommunalrechts
kommunale Selbstverwaltung

Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden

Oberste Bundes- und Landesbehörden
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung
Aufgaben und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht, Sonderformen der Aufsicht

Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht

Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder

Allgemeines Verwaltungsverfahren

Zuständigkeit und Einleitung
Verfahrensgrundsätze
Beteiligtenbegriff
Befangenheitstatbestände
Entscheidung
Verfahrensmängel

Verwaltungsakt

Bedeutung und Begriff
Wirksamkeit und Bindungswirkung
Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit
Rücknahme und Widerruf

verwaltungsrechtliche Verträge

Begriff und Arten
verwaltungsrechtliche Willenserklärungen
koordinations- und subordinationsrechtliche Verträge

Förmliches Verwaltungsverfahren
Planfeststellungsverfahren

Grundlagen
Besonderheiten
Planfeststellungsbeschluss

Auslegung von Rechtsnormen
Verwaltungsermessen
Amtshilfe

Verwaltungsgerichtsordnung
Verwaltungsvollstreckungsrecht
Verwaltungszustellungsrecht

außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln (Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde)

Besonderes Verwaltungsrecht

Ordnungswidrigkeitenrecht
Grundzüge des Polizeirechts
Datenschutzrecht
Akteneinsichtsrecht

Privatrecht

Bürgerliches Gesetzbuch

Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht
Nachbarrecht

Landesnachbarrecht
Vergaberecht in den Grundzügen

Zivilprozessverfahren in den Grundzügen

Beurkundungsrecht

2. Berufsrecht

Berufsordnung

Wesen und Aufgaben des Berufes
Zulassungsverfahren und Versagung
Organisation der Berufsausübung
Rechte und Pflichten
Organisation und Durchführung der Aufsicht, Ahndung von Berufspflichtverletzungen

Dienstleistungsfunktion des ÖbVI

Arbeitsrecht

Tarifvertragsrecht
Individualvertragsrecht
Arbeits-, Mutter-, Jugendarbeits- und Kündigungsschutzrecht
Urlaubs- und Vergütungsrecht
Berufsbildungs- und Ausbildungsrecht
Mitbestimmungsrecht
Sozialrecht

Sozial-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsrecht
Arbeitsförderungsrecht
Sozialverfahrensrecht

Kooperationsrecht

Gemeinschaftsrecht
Gesellschaftsrecht

allgemeines Gesellschaftsrecht
besonderes Gesellschaftsrecht

Handelsrecht
GmbH-Recht
Aktiengesellschaftsrecht
Genossenschaftsrecht
Partnerschaftsrecht
Recht der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung

Steuerrecht

3. Wirtschaftlichkeit und Leitungsaufgaben

Leitungskonzeption, -methoden und -techniken

Begriffe
Leitungskonzeptionen
Regelkreis-Modell
Methoden und Techniken der Planung

Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)
Problemanalyse
Alternativensuche und -bewertung
Entscheidung
Kontrolle

Personalführung

Führungsstile
Grundkenntnisse der Menschenführung

Individual- und Gruppenverhalten im Arbeitsprozess
Leistungsmotivation
Anerkennung, Kritik
Kommunikation, Konfliktbehandlung

Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz
Mitarbeitergespräch
Personalbeurteilung

Kommunikationstechniken

Rhetorik
Gesprächsführung, Besprechungstechnik
Darstellungstechnik

Gliederungstechnik
Visualisierungstechnik

Öffentlichkeitsarbeit

Informationstechnik (IT)

Einsatzgebiete
Organisation beim Einsatz der IT
Internettechnologie
Geoinformationssysteme

Organisation

Grundzüge der Organisationslehre

Aufbauorganisation
Ablauforganisation

Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb

Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen

Wirtschaftlichkeitsgrundlagen

Kostenberechnung
Investitionsrechnung und Wirtschaftlichkeitskriterien
Empfindlichkeitsprüfungen und Risikoanalyse
Erfolgskontrolle

Nutzen-Kosten-Untersuchungen

Grundlegende Bewertungsfragen
Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der Verfahren
Verfahrensrichtlinien
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben
Aufgabenwirtschaftlichkeit
Beschaffungs- und Einsatzplanung

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes, der Länder und der Kommunen

Grundlagen des Haushalts

Begriffe
Haushaltsgrundsätze
Verfahren der Bewirtschaftung

4. Liegenschaftskataster

Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation des Liegenschaftskatasters

Wasserrecht

Materielles und formelles Liegenschaftsrecht

Einrichtung, Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters

Verbindung zum Grundbuch und anderen amtlichen Nachweisen

Nutzung des Liegenschaftskatasters durch Verwaltung und Wirtschaft

Das Liegenschaftskataster als Basisinformationssystem

Technische Verfahren zur Führung des Liegenschaftskatasters

Anwendungs- und Auswerteverfahren bei Liegenschaftsvermessungen

Grundstücksbezogene digitale Informationssysteme

Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Vermessungsstellen

Entstehung und geschichtliche Entwicklung

5. Ländliche Neuordnung

Grundlagen der Agrar- und Umweltpolitik

Agrarstrukturwandel, Agrarförderung, Landschaftsentwicklung, Dorferneuerung

Betriebswirtschaftliche landespflegerische und infrastrukturelle Rahmenbedingungen der ländlichen Neuordnung

Begriffe, Zweck, Verfahrensarten und Abläufe der Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Forst- und Landwirtschaftsrecht

Aufgaben und Organisation der Flurbereinigungsbehörden

Planerische Grundsätze für die Neugestaltung des Verfahrensgebietes, den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung

Grundsätze für die Neuordnung der Grundstücke, Wertermittlung

Technisches Verfahren der ländlichen Neuordnung

Aufstellung, rechtliche und tatsächliche Ausführung des Flurbereinigungsplanes, Abschluss des Verfahrens

Rechtsbehelfe

Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen, Vergabewesen, Kosten

Geschichtliche Entwicklung der ländlichen Neuordnung

6. Landesplanung, Bau-, Umwelt-, Verkehrswege- und Wertermittlungsrecht

Rechtliche Grundlagen

Raumordnungs- und Landesplanungsrecht

rechtliche Grundlagen
Verfahren

Baurecht

Bauplanungsrecht

rechtliche Grundlagen
Unterlagen der Bauleitplanung
Bauleitplanverfahren
Sicherung der Bauleitplanung
Baunutzungsverordnung
Planzeichenrecht

Bauordnungsrecht

rechtliche Grundlagen
Funktion des Bauordnungsrechts
Anforderungen an Bauvorhaben, u. a. Grundstückteilung
bauaufsichtliche Verfahren, Zuständigkeiten
Bauvorlagen
Bauüberwachung

Bodenordnungsrecht

Baulandumlegung
Grenzregelung

Enteignungsrecht

Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen

Erschließung, Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung

Wertermittlungsrecht

Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke
Transparenz des Grundstücksmarktes
erforderliche Daten der Wertermittlung
Wertermittlungsverfahren

Sonstiges Bau- und Bodenrecht

Natur- und Umweltschutzrecht

Verkehrswegerecht

Kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen

7. Landesvermessung und Kartographie

Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation der Landesvermessung

Zusammenarbeit mit anderen behördlichen und privaten Institutionen

Aufbau, Erhaltung und Erneuerung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes

Dokumentation und Bereitstellung der Ergebnisse

Ortung und Navigation

Topographische Landesaufnahme

Aufbau der topographischen Kartenwerke in analoger und digitaler Form, Herstellung und Fortführung

Nutzung und Anwendung der topographischen Kartenwerke, thematische Kartographie

Digitale topographische Informationssysteme

Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landesvermessung

Geschichtliche Entwicklung