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Verordnung über die Genehmigung wissenschaftlicher Untersuchungen an Schulen (Wissenschaftliche Untersuchungen Verordnung - WissUV)

Verordnung über die Genehmigung wissenschaftlicher Untersuchungen an Schulen (Wissenschaftliche Untersuchungen Verordnung - WissUV)
vom 11. Dezember 1997
(GVBl.II/98, [Nr. 06], S.118)

Auf Grund des § 66 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Wissenschaftliche Untersuchungen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind gemäß § 66 Abs.1 des Brandenburgischen Schulgesetzes vor ihrer Durchführung dem für Schule zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Sie sollen inhaltlich und hinsichtlich der angestrebten Ergebnisse einen Bezug zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule haben. Die Genehmigung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erteilt.

(2) Untersuchungen oder Erhebungen im Rahmen von wissenschaftlichen Haus- und Prüfungsarbeiten von Studierenden sowie von Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärtern gelten als genehmigt. Sie dürfen keinen Rückschluß auf bestimmbare Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder auf das sonstige Schulpersonal ermöglichen. Die Durchführung dieser Untersuchungen erfolgt auf der Grundlage von § 66 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes. § 28 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(3) Wissenschaftliche Untersuchungen im Rahmen von Modell- oder Schulversuchen, mit deren Durchführung das für Schule zuständige Ministerium nachgeordnete Einrichtungen oder wissenschaftliche Institutionen beauftragt hat, unterliegen nicht der Genehmigungspflicht.

(4) Untersuchungen oder Erhebungen, die Schülerinnen oder Schüler an ihrer oder einer anderen Schule durchzuführen beabsichtigen, unterliegen nicht der Genehmigungspflicht gemäß § 5. Derartige Untersuchungen bedürfen der Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Schule, an der die Untersuchung geplant ist. Sollen dabei personenbezogene Daten bei Schülerinnen und Schülern oder anderen an der Schule tätigen Personen erhoben werden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Genehmigung erteilen, wenn die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewährleistet ist. Ist davon auszugehen, daß die Untersuchungen ganz oder teilweise für Einrichtungen oder Personen gemäß § 2 oder für andere Einrichtungen oder Personen erfolgen, ist die Genehmigung zu versagen. Dies gilt auch für den Fall, daß personenbezogene Daten an Dritte ohne Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden sollen. § 5 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 2
Antragsberechtigte

(1) Anträge auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung können gestellt werden von

  1. in- oder ausländischen Hochschulen,
  2. Behörden und Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland und der Länder,
  3. in- oder ausländischen juristischen Personen, die nachgewiesen auf wissenschaftlicher Grundlage arbeiten und ein besonderes Interesse begründen können,
  4. in- oder ausländischen natürlichen Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Arbeit oder Qualifikation ein besonderes Interesse an erziehungswissenschaftlichen Fragestellungen begründen können.

§ 3
Antragsunterlagen

(1) Den Anträgen auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung sind beizufügen

  1. eine ausführliche Darstellung des Zwecks, des Inhalts und des Umfangs der wissenschaftlichen Untersuchung, Angaben zu Auftraggebern sowie die Benennung der für die Untersuchung Verantwortlichen und deren Qualifikation,
  2. verbindliche Hinweise auf die Art der erforderlichen Daten, deren Verarbeitung und Sicherung sowie auf die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung der Untersuchungsergebnisse, insbesondere auf deren Übermittlung,
  3. Angaben über die Anzahl der einzubeziehenden Schülerinnen und Schüler, die Jahrgangsstufen, über die einbezogenen Schulen nach Schulformen sowie über die Landkreise und kreisfreien Städte,
  4. Angaben über die Einbeziehung von Lehrkräften, sonstigem pädagogischen Personal und sonstigem Personal gemäß § 68 des Brandenburgischen Schulgesetzes sowie über die Einbeziehung von Personen der Schulleitungen und der Schulaufsichtsbehörden,
  5. Angaben über den beabsichtigten Umfang der Inanspruchnahme der Personen gemäß Nummer 3 und 4 sowie über die zeitlichen Umstände der Erhebungen vor Ort,
  6. ein Zeitplan für die wissenschaftliche Untersuchung,
  7. je ein Muster aller Unterlagen, deren Verwendung beabsichtigt ist sowie Angaben über Art und Umfang des Einsatzes von Medien,
  8. gemäß § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes ein Muster der widerruflichen Einverständniserklärung der Eltern zur freiwilligen Teilnahme der minderjährigen Kinder an der Befragung sowie ein Muster eines Hinweises an die Schülerinnen und Schüler, daß die Teilnahme an der wissenschaftlichen Untersuchung freiwillig und jederzeit widerrufbar ist,
  9. ein Muster des Schreibens zur Stellungnahme der jeweils in die wissenschaftliche Untersuchung einbezogenen Schule gemäß § 91 Abs. 3 Nr. 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes,
  10. eine Verpflichtungserklärung, daß die Ergebnisse der Untersuchung dem für Schule zuständigen Ministerium unentgeltlich und zeitnah zur Verfügung gestellt werden sowie
  11. eine Erklärung über die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 66 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes, wobei § 28 des Brandenburgischen Schulgesetzes auch für den Fall gilt, daß die Antragsteller nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes unterliegen.

§ 4
Schutz personenbezogener Daten

(1) Wissenschaftliche Untersuchungen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind auf der Grundlage von § 66 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes durchzuführen. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gemäß § 28 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Insbesondere bedarf die Einwilligung gemäß § 66 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes der Form gemäß § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Soweit das Brandenburgische Datenschutzgesetz auf die Antragstellenden keine unmittelbare Anwendung findet, sind sie entsprechend zu verpflichten.

(2) Die Antragstellenden sind auf die Pflicht, das Datengeheimnis gemäß § 6 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zu wahren, hinzuweisen. Soweit das Brandenburgische Datenschutzgesetz auf die Antragstellenden keine unmittelbare Anwendung findet, sind sie entsprechend zu verpflichten.

(3) Der Schutz vor einer möglichen Bestimmbarkeit Betroffener aus anonym erhobenen oder anonymisierten Daten gemäß § 3 Abs. 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in kleinen oder sehr differenzierten Untersuchungsgruppen ist in geeigneter Weise zu sichern. Kann dies nicht gewährleistet werden, ist die Genehmigung nur unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß alle Betroffenen dem in Kenntnis dieses Umstandes ausdrücklich zustimmen.

(4) Bei einer Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes unterrichtet das für Schule zuständige Ministerium gemäß § 28 Abs. 4 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes die für den Empfänger zuständige Datenschutzkontrollbehörde über das Vorhaben.

(5) Das für Schule zuständige Ministerium unterrichtet die für die einbezogenen Schulen zuständigen staatlichen Schulämter über die Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung.

§ 5
Genehmigungsverfahren

(1) Anträge auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung sollen spätestens drei Monate vor deren Beginn bei dem für Schule zuständigen Ministerium vollständig eingereicht werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sollen die für die wissenschaftlichen Untersuchung vorgesehenen Schulen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich und umfassend über die beabsichtigte Untersuchung informiert werden.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium prüft, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der wissenschaftlichen Untersuchung vorliegen. In die Prüfung einzubeziehen sind die Stellungnahmen der Schulen gemäß § 91 Abs. 3 Nr. 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Stimmen die Schulen der Untersuchung nicht zu oder treffen sie innerhalb einer angemessenen Zeit keinen Beschluß, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Einbeziehung anderer Schulen hingewiesen werden. Kommen andere Schulen nicht in Betracht, kann die Genehmigung unter der Voraussetzung einer besonderen und zu begründenden Interessenabwägung erteilt werden. Erziehungswissenschaftliche Untersuchungen sollen genehmigt werden, wenn der Bildungsauftrag der Schulen nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Insbesondere kann sie davon abhängig gemacht werden, daß der Umfang eingeschränkt oder die Untersuchung außerhalb der Unterrichtszeit durchgeführt wird.

(4) Eine Genehmigung der wissenschaftlichen Untersuchung kann insbesondere dann versagt werden, wenn deren Zweck und Inhalt eine Mitwirkung der Schulen zwar voraussetzt, die Schulen aber vorrangig nur als organisatorische Hilfe zum Erreichen einer Zielgruppe dienen sollen.

(5) Eine Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die wissenschaftliche Untersuchung

  1. der Schutz der personenbezogenen Daten gemäß § 4 Abs. 3 nicht gewährleistet werden kann,
  2. eine zu erwartende Beeinträchtigung des Schulbetriebs in keinem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Vorhabens steht,
  3. in die Erziehungsaufgabe der Schule oder das Erziehungsrecht der Eltern eingegriffen wird oder
  4. aufgrund ihres Inhalts, der Gestaltung oder ihres werbenden Charakters gegen Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung gemäß § 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes verstoßen wird.

(6) Genehmigungen, die auf unvollständigen oder falschen Angaben in den Antragsunterlagen beruhen, können zurückgenommen werden. Sie können widerrufen werden, insbesondere wenn Auflagen gemäß § 5 Abs. 3 nicht erfüllt werden oder die wissenschaftliche Untersuchung von den der Genehmigung zugrundeliegenden Voraussetzungen nicht nur unerheblich abweicht. Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn bei der Durchführung der wissenschaftlichen Untersuchung Belange der Schule in schwerwiegender Weise beeinträchtigt oder bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes verletzt werden.

(7) Die Beschäftigten an in wissenschaftliche Untersuchungen einbezogenen Schulen sind im Rahmen ihrer Dienstzeiten verpflichtet, die Untersuchungen zu unterstützen. Dies gilt nicht, wenn sie zu ihrer Person oder zu anderen Personen oder Umständen befragt werden sollen. Satz 1 gilt nicht für das sonstige Personal gemäß § 68 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes und der in § 68 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes genannten Personen.

§ 6
Aufbewahrung der Unterlagen

Das für Schule zuständige Ministerium bewahrt die Unterlagen zur Genehmigung von wissenschaftlichen Untersuchungen mindestens fünf Jahre auf. Danach werden die Unterlagen vernichtet. Über die Vernichtung wird ein Protokoll erstellt.

§ 7
Übergangsvorschriften

Die Prüfung und Genehmigung von Anträgen zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ordnungsgemäß gestellt worden sind, erfolgt auf der Grundlage der zum Antragszeitpunkt geltenden Verwaltungsvorschriften.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften über wissenschaftliche Untersuchungen an Schulen vom 1. August 1995 (ABl.-MBJS S. 408) außer Kraft, soweit sie nicht gemäß § 7 fortgelten.

Potsdam, den 11. Dezember 1997

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter