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Verordnung zur Grundversorgung und Förderung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (Weiterbildungsverordnung - WBV)

Verordnung zur Grundversorgung und Förderung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (Weiterbildungsverordnung - WBV)
vom 4. März 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 06], S.98)

Am 1. Januar 2015 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 9. Dezember 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 61])

Auf Grund des § 6 Abs. 3 und des § 27 Abs. 4 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498), von denen § 6 Abs. 3 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172, 173) geändert worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ausschusses des Landtages:

Abschnitt 1
Grundversorgung

§ 1
Gegenstand der Grundversorgung

Die Grundversorgung umfasst ein staatlich gefördertes Angebot der Weiterbildung im Sinne des § 2 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes, das von den Landkreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet sichergestellt wird und allen Menschen im Land offen steht.

§ 2
Zulassung, Trägervielfalt

(1) Zugelassen zur Grundversorgung gemäß § 6 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes sind anerkannte Weiterbildungseinrichtungen oder deren anerkannte Außenstellen, die im Landkreis oder der kreisfreien Stadt ansässig sind. Andere anerkannte Weiterbildungseinrichtungen können bei Bedarf berücksichtigt werden.

(2) Die gemäß § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu sichernde Trägervielfalt ist dann gegeben, wenn Weiterbildungseinrichtungen unterschiedlicher Träger in der Grundversorgung tätig sind.

(3) Kann der Trägervielfalt voraussichtlich im folgenden Jahr nicht entsprochen werden, soll dies von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt (zuständige Stelle) bis zum 31. Dezember gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium schriftlich begründet werden.

§ 3
Verfahren

(1) Für die Genehmigung der Weiterbildungsangebote zur Grundversorgung sind ein Antrag und die Vorlage der Programmplanung bei der zuständigen Stelle erforderlich. Termine und weitere Einzelheiten des Verfahrens legt die zuständige Stelle selbstständig fest.

(2) Die Mitglieder des regionalen Weiterbildungsbeirats stimmen die genehmigungsfähigen Weiterbildungsangebote sowie die jeweiligen Anteile der Weiterbildungseinrichtungen am Umfang der Grundversorgung ab. Sie berücksichtigen dabei möglichst alle Inhaltsbereiche der Grundversorgung gemäß § 2 Abs. 3 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes und unterbreiten der zuständigen Stelle gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 5 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes einen Vorschlag zur Verteilung der Mittel zur Förderung der Grundversorgung.

(3) Die zuständige Stelle prüft den Vorschlag des regionalen Weiterbildungsbeirats und teilt diesem die Entscheidung zu den Anteilen der einzelnen anerkannten Weiterbildungseinrichtungen am Umfang der Grundversorgung bis spätestens 15. Dezember mit. Davon unberührt bleibt das Erfordernis, den jeweiligen Antrag gemäß Absatz 1 gesondert zu bescheiden.

§ 4
Gestaltung der Grundversorgung

(1) Die Weiterbildungsangebote sollen in organisierter Form und nach erwachsenengemäßen didaktischen Prinzipien von geeigneten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der anerkannten Weiterbildungseinrichtungen in eigener pädagogischer Verantwortung geplant und durchgeführt werden.

(2) Als Berechnungsgrundlage für eine Unterrichtsstunde dient die Zeiteinheit von 45 Minuten. Abweichungen sind entsprechend umzurechnen.

(3) Zur Grundversorgung zählen nicht Weiterbildungsmaßnahmen, die

  1. der Erholung, Unterhaltung oder Geselligkeit dienen,
  2. gestaltende und künstlerische Praxis vermitteln, soweit sie nicht dem Einführen in eine Fertigkeit dienen,
  3. dem Erwerb von Fahrerlaubnissen, Fischereischeinen oder sonstigen Berechtigungen dienen,
  4. der sportlichen Ausbildung dienen oder Praxis in Sport und Gesundheitsbildung vermitteln, soweit sie nicht dem Einführen dienen,
  5. Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Gebieten des Feuer- und Katastrophenschutzes, der Ersten Hilfe oder der Pannenhilfe vermitteln,
  6. Nachhilfen, Besuchen von Film-, Konzert- oder Theaterveranstaltungen dienen,
  7. partei- oder verbandspolitischen Charakter haben oder
  8. im Rahmen von Exkursionen außerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Stadt stattfinden; hiervon kann die zuständige Stelle Ausnahmen zulassen.

Abschnitt 2
Förderung

§ 5
Förderung der Grundversorgung

Das Land fördert die von den Landkreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet festgelegte Grundversorgung bis zu einer Höhe von 2 400 Unterrichtsstunden je 40 000 Einwohnerinnen und Einwohner (Grundversorgungsschlüssel). Voraussetzungen, Höhe und Bemessungsgrundlagen der Förderung werden gemäß § 29 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes in Richtlinien geregelt.

§ 6
Förderung von Veranstaltungen der Heimbildungsstätten

(1) Veranstaltungen von Heimbildungsstätten gemäß § 24 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes können gefördert werden. Voraussetzungen sind die Gleichstellung der Heimbildungsstätte mit einer anerkannten Landesorganisation und der Nachweis der Organisation und Durchführung von anerkannten Veranstaltungen zur Bildungsfreistellung im Umfang von mindestens 60 Veranstaltungstagen je Haushaltsjahr. Die Zuwendungen werden als pauschaler Zuschuss zu den Personalkosten für das im Aufgabenbereich der Bildungsfreistellung hauptberuflich tätige Personal gewährt. Der Zuschuss beträgt für das pädagogische Personal oder die Geschäftsführung bis zu 35 000 Euro jährlich und für das Verwaltungspersonal bis zu 20 000 Euro jährlich.

(2) Die erstmalige Förderung einer Heimbildungsstätte setzt eine mindestens dreijährige kontinuierliche Tätigkeit im Bereich der Bildungsfreistellung nach Gleichstellung mit einer anerkannten Landesorganisation voraus.

(3) Für die Betreuung von Kindern bis zu sechs Jahren von freigestellten Personen während der Unterrichtszeiten der Bildungsfreistellungsmaßnahmen können Zuschüsse gemäß § 25 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes gewährt werden. Der Zuschuss beträgt pro Kind und Tag (Kinderbetreuungstag) zehn Euro als Festbetrag und umfasst maximal 100 Kinderbetreuungstage je anerkannter Heimbildungsstätte.

§ 7
Förderung von Modellvorhaben mit aktueller Schwerpunktsetzung

Als Modellvorhaben mit aktueller Schwerpunktsetzung können Projekte gefördert werden, die der Qualitätsentwicklung oder der Auseinandersetzung mit anderen für die Entwicklung der Weiterbildung bedeutenden Themen dienen. Inhalt, Form und Methode der Modellmaßnahme müssen geeignet sein, neue Konzeptionen oder Methoden in der Weiterbildung zu entwickeln und zu erproben oder bestehende zu überprüfen. Das Vorhaben muss beispielhaft sein und zur Nachahmung anregen. Die Zuwendungen werden als Zuschuss in Höhe von bis zu 80 Prozent zu den nachgewiesenen Personalausgaben für hauptberuflich tätiges Personal, Honorarkräfte und Sachkosten gewährt, höchstens jedoch 50 000 Euro pro Jahr und Vorhaben.

§ 8
Förderung von anerkannten Landesorganisationen

(1) Anerkannte Landesorganisationen können zum Zwecke der Förderung und Koordination der Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder gefördert werden. Hierzu gehören insbesondere die Beratung der Mitglieder in pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Fragen, die Förderung der Kooperation der Mitglieder, die Qualitätsentwicklung der Einrichtungen, Angebote der Fortbildung, das Erstellen von pädagogischen Materialien und die Wahrnehmung weiterbildungspolitischer Anliegen.

(2) Die erstmalige Förderung setzt eine mindestens fünfjährige kontinuierliche Tätigkeit der Landesorganisation gemäß Absatz 1 nach ihrer Anerkennung voraus. 

(3) Die Zuwendungen werden als pauschaler Zuschuss zu den Personalkosten für das hauptberuflich tätige Personal sowie für Sachkosten gewährt. Die Bemessung der Förderung orientiert sich an einem dreistufigen Förderschlüssel, der Mindestsummen geleisteter Unterrichtsstunden der Mitgliedsorganisationen voraussetzt. Er beträgt ab 10 000 Unterrichtsstunden bis zu 40 000 Euro, steigt ab 40 000 Unterrichtsstunden auf bis zu 53 000 Euro und beträgt in der letzten Stufe ab 80 000 Unterrichtsstunden bis zu 70 000 Euro.

Abschnitt 3
Sonstige Vorschriften

§ 9
Zweckverbände

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten entsprechend für Zweckverbände.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsverordnung vom 24. November 2003 (GVBl. II S. 682) außer Kraft.

Potsdam, den 4. März 2008

Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport

Holger Rupprecht