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Verordnung zur Grundversorgung und Förderung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (Weiterbildungsverordnung - WBV)

Verordnung zur Grundversorgung und Förderung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (Weiterbildungsverordnung - WBV)
vom 24. November 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 30], S.682)

Am 29. März 2008 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 4. März 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 06], S.98)

Auf Grund des § 6 Abs. 3 und des § 27 Abs. 4 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498), von denen § 6 Abs. 3 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172, 173) geändert worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und dem Minister des Innern mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ausschusses des Landtages:

§ 1
Grundversorgungsschlüssel

(1) Das Land fördert die von den Landkreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet festgelegte Grundversorgung bis zu einer Höhe von 2 400 Unterrichtsstunden je 40 000 Einwohnerinnen und Einwohner.

(2) Die zu Grunde gelegte Einwohnerzahl bestimmt sich nach der amtlichen Statistik zum 31. Dezember des vorletzten Jahres vor In-Kraft-Treten der jeweils geltenden Förderrichtlinien. Sie wird grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren festgeschrieben.

§ 2
Zulassung, Trägervielfalt

(1) Zugelassen zur Grundversorgung gemäß § 6 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes sind anerkannte Weiterbildungseinrichtungen oder deren anerkannte Außenstellen, die im Landkreis oder der kreisfreien Stadt ansässig sind. Andere anerkannte Weiterbildungseinrichtungen können bei Bedarf berücksichtigt werden.

(2) Die gemäß § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu sichernde Trägervielfalt ist dann gegeben, wenn Weiterbildungseinrichtungen unterschiedlicher Träger in der Grundversorgung tätig sind.

(3) Kann der Trägervielfalt voraussichtlich im folgenden Jahr nicht entsprochen werden, soll dies von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt (zuständige Stelle) bis zum 31. Dezember gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium schriftlich begründet werden.

§ 3
Verfahren

(1) Für die Genehmigung der Weiterbildungsangebote zur Grundversorgung sind ein Antrag und die Vorlage der Programmplanung bei der zuständigen Stelle erforderlich. Termine und weitere Einzelheiten des Verfahrens legt die zuständige Stelle selbständig fest.

(2) Die Mitglieder des regionalen Weiterbildungsbeirats stimmen die genehmigungsfähigen Weiterbildungsangebote sowie die jeweiligen Anteile der Weiterbildungseinrichtungen am Umfang der Grundversorgung ab. Sie berücksichtigen dabei möglichst alle Inhaltsbereiche der Grundversorgung gemäß § 2 Abs. 3 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes und unterbreiten der zuständigen Stelle gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 5 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes einen Vorschlag zur Verteilung der Mittel zur Förderung der Grundversorgung.

(3) Die zuständige Stelle prüft den Vorschlag des regionalen Weiterbildungsbeirats und teilt diesem die Entscheidung zu den Anteilen der einzelnen anerkannten Weiterbildungseinrichtungen am Umfang der Grundversorgung bis spätestens 15. Dezember mit. Davon unberührt bleibt das Erfordernis, den jeweiligen Antrag gemäß Absatz 1 gesondert zu bescheiden.

§ 4
Gestaltung der Grundversorgung

(1) Die Weiterbildungsangebote sollen in organisierter Form und nach erwachsenengemäßen didaktischen Prinzipien von geeigneten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der anerkannten Weiterbildungseinrichtungen in eigener pädagogischer Verantwortung geplant und durchgeführt werden.

(2) Als Berechnungsgrundlage für eine Unterrichtsstunde dient die Zeiteinheit von 45 Minuten. Abweichungen sind entsprechend umzurechnen.

(3) Zur Grundversorgung zählen nicht Weiterbildungsmaßnahmen, die

  1. der Erholung, Unterhaltung oder Geselligkeit dienen,
  2. gestaltende und künstlerische Praxis vermitteln, soweit sie nicht dem Einführen in eine Fertigkeit dienen,
  3. dem Erwerb von Fahrerlaubnissen, Fischereischeinen oder sonstigen Berechtigungen dienen,
  4. der sportlichen Ausbildung dienen oder Praxis in Sport und Gesundheitsbildung vermitteln, soweit sie nicht dem Einführen dienen,
  5. Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Gebieten des Feuer- und Katastrophenschutzes, der Ersten Hilfe oder der Pannenhilfe vermitteln,
  6. Nachhilfen, Besuchen von Film-, Konzert- oder Theaterveranstaltungen dienen,
  7. partei- oder verbandspolitischen Charakter haben oder
  8. im Rahmen von Exkursionen außerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Stadt stattfinden. Hiervon kann die zuständige Stelle Ausnahmen zulassen.

§ 5
Förderung

Die Förderung der Grundversorgung erfolgt gemäß § 27 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes. Voraussetzungen, Höhe und Bemessungsgrundlagen der Förderung werden gemäß § 29 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes in Richtlinien geregelt.

§ 6
Zweckverbände

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten entsprechend für Zweckverbände.

§ 7
Übergangsvorschrift

Die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen der zuständigen Stelle behalten grundsätzlich für die darauf basierenden weiteren Verfahrensschritte ihre Gültigkeit.

§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsverordnung vom 24. Juni 1994 (GVBl. II S. 608), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2003 (GVBl. II S. 417), außer Kraft.

Potsdam, den 24. November 2003