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Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Apothekerinnen und Apothekern auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens (WAÖGWV)

Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Apothekerinnen und Apothekern auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens (WAÖGWV)
vom 21. Januar 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 06], S.120)

geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 16], S.298, 308)

Am 17. Dezember 2003 außer Kraft getreten durch Artikel 45 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5])

Auf Grund des § 48 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes vom 28. Januar 1992 (GVBl. I S. 30) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1
Ziel und Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" dient dem Zweck, Apothekerinnen und Apothekern weitergehende Fähigkeiten und Kenntnisse für die Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens bei einer Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg zu vermitteln.

(2) Die Weiterbildung umfaßt folgende Schwerpunkte:

  1. Aufgaben des Fachapothekers oder der Fachapothekerin im öffentlichen Gesundheitswesen,
  2. Untersuchungs- und Überwachungspraxis,
  3. Organisation und Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen,
  4. Rechts- und Verwaltungskunde sowie
  5. Gesundheits- und Umweltberatung.

§ 2
Voraussetzungen und Dauer der Weiterbildung

(1) Voraussetzung für den Beginn der Weiterbildung ist die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Apothekerin oder Apotheker. Die Weiterbildung umfaßt praktische Berufstätigkeit und theoretische Unterweisung und dauert mindestens drei Jahre.

(2) Folgende Weiterbildungsabschnitte sind in praktischer und theoretischer Weiterbildung zu absolvieren:

  1. Teilnahme an sechs fachbezogenen Seminaren mit einer Gesamtdauer von mindestens sechs Wochen,
  2. Tätigkeit von mindestens sechs Monaten in der Fachabteilung der obersten Landesgesundheitsbehörde,
  3. Teilnahme an einem theoretischen Lehrgang an einer Akademie des Öffentlichen Gesundheitswesens oder einer gleichgestellten Einrichtung, der einen Abschnitt "Rechts- und Verwaltungskunde" enthält.

(3) Die Weiterbildung erfolgt unter verantwortlicher Leitung von nach dem Heilberufsgesetz zur Weiterbildung ermächtigten Apothekerinnen und Apothekern.

§ 3
Weiterbildungszeit

(1) Die Weiterbildung wird ganztägig in hauptberuflicher Tätigkeit durchgeführt. Wenn eine ganztägige Tätigkeit aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, kann sie halbtägig erfolgen, wenn dadurch das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist. Die geleistete Zeit ist zur Hälfte anrechnungsfähig. Die Genehmigung setzt einen begründeten schriftlichen Antrag voraus, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind.

(2) Weiterbildungszeiten für Apothekerinnen und Apotheker im Sinne des Heilberufsgesetzes für andere Gebiete können bis zu einem Jahr angerechnet werden.

(3) Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub, Wehrdienst oder anderer vergleichbarer Gründe von mehr als einem Monat oder insgesamt mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall eine unbillige Härte bedeutet.

(4) Eine nach dem Recht eines anderen Bundeslandes begonnene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung abgeschlossen werden. Von der Verordnung abweichende Weiterbildungszeiten sind anzurechnen, wenn sie nach dem Recht eines anderen Bundeslandes abgeleistet wurden und die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde die Gleichwertigkeit schriftlich bescheinigt hat.

§ 4
Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsermächtigungen

(1) Die Weiterbildungsabschnitte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 2 Abs. 3 werden unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Apothekerinnen und Apotheker in Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens oder in zugelassenen Einrichtungen durchgeführt.

(2) Weiterbildungsstätten im Bereich des Öffentlichen Gesundheitswesens sind die Landesgesundheits- und Bundesgesundheitsbehörden einschließlich der Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr und die Arzneimitteluntersuchungsstellen einschließlich der Einrichtungen der Bundeswehr.

(3) Durch die oberste Landesgesundheitsbehörde können weitere geeignete Weiterbildungsstätten zulassen werden, insbesondere

  1. die Landesapothekerkammer Brandenburg und
  2. die Dienststellen bei den Sozialversicherungsträgern.

(4) Weiterbildungsermächtigungen im Bereich des Öffentlichen Gesundheitswesens werden durch die Landesapothekerkammer Brandenburg im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde an fachlich und persönlich geeignete Apothekerinnen und Apotheker erteilt, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Fachapothekerin oder Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen.

(5) Für die Erteilung und den Widerruf der Ermächtigung gelten die Festlegungen des Heilberufsgesetzes und des Satzungsrechtes der Landesapothekerkammer Brandenburg entsprechend.

§ 5
Leistungsnachweise und Zeugnisse

(1) Für jeden Weiterbildungsabschnitt wird durch die Weiterbildungsstätte oder durch die für die Weiterbildung ermächtigten Apothekerinnen und Apotheker ein Nachweis über die geleistete Tätigkeit ausgestellt. Der Nachweis kann auch als elektronisches Dokument mit dauerhaft überprüfbarer qualifizierter elektronischer Signatur erteilt werden.

(2) Der Nachweis muß Angaben über

  1. das Beschäftigungsverhältnis an der Weiterbildungsstätte,
  2. die Beschäftigungszeit,
  3. die Verteilung der Beschäftigungszeit im Hinblick auf wahrgenommene Funktionen oder Aufgaben,
  4. Zeiten einer Unterbrechung gemäß § 3 Abs. 3,
  5. die erteilte Ermächtigung zur Weiterbildung

enthalten. Der Weiterbildungsgang muß dargelegt sein. Die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind ausführlich zu schildern, nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang aufzuführen und zu beurteilen. Leistungsnachweise über Weiterbildungszeiten in Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens enthalten zusätzliche Aussagen über die Eignung für dieses Gebiet.

(3) Nachweise, die im Rahmen einer apothekerlichen Weiterbildung für andere Fachrichtungen ausgestellt worden sind und der Festlegung des § 3 Abs. 2 entsprechen, gelten als Nachweise nach Absatz 1.

(4) Der erfolgreiche Abschluß des theoretischen Lehrgangs nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ist durch ein Zeugnis der jeweiligen Akademie oder Einrichtung zu belegen.

§ 6
Abschluß der Weiterbildung

Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.

§ 7
Prüfungsausschuß

(1) Die oberste Landesgesundheitsbehörde richtet beim Landesamt für Soziales und Versorgung, Abteilung Landesgesundheitsamt, einen Prüfungsausschuß ein. Sie bestellt ein vorsitzendes Mitglied, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und vier weitere Mitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter für die Dauer von vier Jahren. Die Landesapothekerkammer muß durch ein Mitglied vertreten sein.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird von der obersten Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift festgesetzt.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen die Anerkennung als Fachapothekerin oder Fachapotheker auf dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" besitzen.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem vorsitzenden Mitglied mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind, von denen eines die Anerkennung als "Fachapothekerin oder Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen" besitzen muß. Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsauschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(6) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Anerkennung von Weiterbildungsabschnitten gemäß § 2 Abs. 2 und von Weiterbildungszeiten gemäß § 3 Abs. 1 und 3.

(7) Die Rechtsaufsicht über den Prüfungsausschuß obliegt der obersten Landesgesundheitsbehörde.

§ 8
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung wird durch den Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag zugelassen, wer folgende Unterlagen vorlegt:

  1. Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Berufs als Apothekerin oder Apotheker,
  2. Leistungsnachweise über die Ableistung der Weiterbildungsabschnitte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Bescheinigungen über die Anerkennung entsprechender anderweitiger Weiterbildungszeiten nach § 3 Abs. 2 und 4,
  3. Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an dem theoretischen Lehrgang nach § 2 Abs. 2 Nr. 3,
  4. Lebenslauf mit dem beruflichen Werdegang.

(2) Mit der Benachrichtigung, daß die oder der zu Prüfende zugelassen ist, beginnt das Prüfungsverfahren. Die Benachrichtigung ist rechtzeitig, spätestens jedoch drei Wochen vor dem Prüfungstermin bekanntzugeben. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

§ 9
Inhalt der Prüfung

In der Prüfung sind insbesondere Kenntnisse in folgenden Teilabschnitten nachzuweisen:

  1. umfassende Kenntnisse der Aufgaben der Apothekerin oder des Apothekers im öffentlichen Gesundheitswesen, insbesondere in der Überwachung der Herstellung, Prüfung und Qualitätssicherung von Arzneimitteln; Kenntnisse zur Beurteilung der Arzneimittelqualität und der Arzneimittelrisiken sowie die Bewertung pharmazeutischer Informationen,
  2. hinreichende Kenntnisse zur Lösung eines konkreten praktischen Problems des Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Betäubungsmittel-, Apotheken-, Gefahrstoff- oder Nebenrechts einschließlich dessen Umsetzung,
  3. hinreichende Kenntnisse über den Gesamtaufgabenbereich im öffentlichen Gesundheitsdienst einschließlich der Arzneimittelüberwachungsbehörden und Arzneimitteluntersuchungsstellen,
  4. Kenntnisse der Staats- und Verwaltungskunde sowie ausreichende Kenntnisse über die für das Gesundheitswesen wesentlichen Rechtsvorschriften, insbesondere des Zivil-, Straf- und Sozialversicherungsrechts sowie der Abgrenzungsfragen im Bereich der Arzneimittel, Medizinprodukte, Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Kosmetika,
  5. Kenntnisse der ökologischen Methoden insbesondere der Entsorgung von Arzneimitteln, der Umwelt-, Gefahrstoff-, Suchtstoffanalytik, wie auch -beratung.

§ 10
Prüfungsverlauf

(1) Die während der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse in den im § 9 aufgeführten Teilabschnitten werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuß geprüft.

(2) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß eine hinreichende Bewertung der in der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen möglich ist.

(3) Der Verlauf der Prüfung ist zu protokollieren.

(4) Für die Durchführung der Prüfung wird eine Prüfungsgebühr gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen erhoben.

§ 11
Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsauschuß legt das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder und erteilt über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1. Das Zeugnis kann auch als elektronisches Dokument mit dauerhaft überprüfbarer qualifizierter elektronischer Signatur erteilt werden.

(2) Kommt der Prüfungsauschuß mehrheitlich zu dem Ergebnis, daß die oder der zu Prüfende die vorgeschriebene Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, so beschließt er, ob und gegebenenfalls wie lange die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche besonderen Anforderungen an die verlängerte Weiterbildungszeit zu stellen sind. Die Verlängerung beträgt mindestens drei Monate, sie sollte aber ein Jahr nicht überschreiten.

(3) Der Prüfungsausschuß teilt der oder dem zu Prüfenden und nachrichtlich der obersten Landesgesundheitsbehörde schriftlich die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung mit und erteilt entsprechende Auflagen für die verlängerte Weiterbildungszeit. Die Entscheidung ist zu begründen. Die Entscheidung kann auch als elektronisches Dokument mit dauerhaft überprüfbarer qualifizierter elektronischer Signatur übermittelt werden.

§ 12
Krankheit, Rücktritt, Versäumnis, Wiederholungsprüfung

(1) Im Falle des Rücktritts von der Prüfung ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Eine Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Anhörung der oder des zu Prüfenden die Prüfung abbrechen, weil sie wegen einer Erkrankung der oder des zu Prüfenden oder aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund nicht sachgerecht durchführbar ist. Die Prüfung ist an einem vom Prüfungsauschuß neu zu bestimmenden Termin durchzuführen.

(3) Eine Prüfung gilt ebenfalls als nicht unternommen, wenn eine zu Prüfende oder ein zu Prüfender nachweislich wegen einer bestehenden Erkrankung nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden, frühestens nach drei Monaten. Für die Wiederholungsprüfung gelten die Festlegungen der §§ 8 bis 14 sinngemäß.

§ 13
Niederschrift

(1) Über den Verlauf einer Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muß enthalten:

  1. die Besetzung des Prüfungsausschusses,
  2. den Namen der geprüften Apothekerin oder des geprüften Apothekers,
  3. den Prüfungsinhalt und Prüfungsgegenstand,
  4. die Wertung des Fachgespräches,
  5. Ort, Beginn und Ende der Prüfung,
  6. im Fall des Nichtbestehens der Prüfung die vom Prüfungsausschuß erteilten Auflagen über Dauer und Inhalt der zusätzlichen Weiterbildungszeit.

(2) Die Niederschriften nach Absatz 1 sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 14
Fachapothekeranerkennung

Auf Grund des vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ausgestellten Zeugnisses gemäß § 11 (Anlage 1) oder des von der obersten Landesgesundheitsbehörde ausgestellten Zeugnisses gemäß § 15 (Anlage 2) erteilt die Landesapothekerkammer Brandenburg auf Antrag die Gebietsbezeichnung "Fachapothekerin oder Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen".

§ 15
Übergangsvorschriften

(1) Apothekerinnen und Apothekern, die innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine ganztägige hauptberufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren oder eine hauptberufliche Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Jahren als Apothekerin oder Apotheker im öffentlichen Gesundheitswesen oder im Gesundheitsdienst der Bundeswehr und die erfolgreiche Teilnahme im Seminar Rechts- und Verwaltungskunde nachweisen, wird auf Antrag ein Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 2 erteilt.

(2) Eine abgeschlossene gleichwertige Ausbildung im Verwaltungsrecht oder eine neunjährige Tätigkeit als Apothekerin oder Apotheker im öffentlichen Gesundheitswesen ersetzt die erfolgreiche Teilnahme am Seminar Rechts- und Verwaltungskunde. In Zweifelsfällen entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. Januar 1998

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Dr. Regine Hildebrandt

Anlage 1
(zu § 11 Abs. 1)

Zeugnis

Nach der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Apothekerinnen und Apothekern auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens vom (GVBl. II S. ) hat

Frau/Herr ..................................................
(Vorname)(Name)

.....................................................................................................
(geboren am) (in)

.......................................................................................................................................................................
(wohnhaft in)

die Prüfung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" erfolgreich abgelegt.

Potsdam, den ...................................

..................................................................
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses

(Siegel)

Anlage 2
(zu § 15 Abs. 2)

Zeugnis

Nach der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Apothekerinnen und Apothekern auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens vom (GVBl. II S. ) wird

Frau/Herr ................................................................
(Vorname) (Name)

......................................................................................................................
(geboren am) (in)

............................................................................................................................................
(wohnhaft in)

bescheinigt, daß auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Nachweise die Befähigung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" nachgewiesen wurde.

Potsdam, den .........................................

 

........................................................
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit
und Frauen des Landes Brandenburg

(Siegel)