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Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Ärztinnen und Ärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens (WÄÖGWV)

Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Ärztinnen und Ärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens (WÄÖGWV)
vom 25. September 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 30], S.799)

geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 16], S.298, 308)

Am 9. Dezember 2005 außer Kraft getreten durch Artikel 45 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5])

Auf Grund des § 26 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1
Ziel und Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung auf dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" soll Ärztinnen und Ärzten Kenntnisse für die fachgerechte Erfüllung von Aufgaben in Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens vermitteln und sie gleichzeitig für die Tätigkeit als Amtsärztin und Amtsarzt befähigen.

(2) Die Weiterbildung umfaßt folgende Schwerpunkte:

  1. Beobachtung, Erhaltung und Förderung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung,
  2. Innovation, Koordination und Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen,
  3. Erhebung und Analyse von Daten zur Erkennung von Gesundheitsgefahren und Einleitung von Maßnahmen zu ihrer Beseitigung,
  4. Beratung und Aufklärung der Bevölkerung sowie der Träger öffentlicher Aufgaben in gesundheitlichen Fragen,
  5. Durchführung oder Mitwirkung an Planungsaufgaben, die gesundheitliche Belange berühren,
  6. Überwachung der allgemeinen und speziellen Hygiene einschließlich des gesundheitlichen Umweltschutzes,
  7. Durchführung medizinischer Begutachtungen,
  8. Managementaufgaben im Gesundheitswesen sowie Evaluation von Gesundheitsleistungen.

§ 2
Voraussetzung und Dauer der Weiterbildung

(1) Voraussetzung für die Weiterbildung ist die Berechtigung zur Berufsausübung als Ärztin oder Arzt. Die Weiterbildung umfaßt praktische ärztliche Tätigkeit und einen theoretischen Lehrgang und dauert mindestens fünf Jahre.

(2) Folgende Weiterbildungsabschnitte sind in praktischer ärztlicher Tätigkeit zu absolvieren:

  1. 12 Monate Weiterbildung in Allgemeinmedizin, Innerer Medizin oder Kinderheilkunde,
  2. 18 Monate Weiterbildung in Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens, davon mindestens neun Monate an einem Gesundheitsamt; eine Weiterbildung von sechs Wochen in der obersten Landesgesundheitsbehörde kann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden,
  3. 24 Monate klinische Tätigkeit, davon 18 Monate in Allgemeinmedizin, Innerer Medizin oder Kinderheilkunde und sechs Monate in der Psychiatrie und Psychotherapie.

Die praktischen Weiterbildungszeiten nach den Nummern 1 und 3 müssen in mindestens zwei der genannten Fachrichtungen durchgeführt werden.

(3) Die praktischen Weiterbildungszeiten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 können nur angerechnet werden, wenn sie mindestens drei zusammenhängende Monate umfassen. Wird in einem Weiterbildungsabschnitt von lediglich drei Monaten ein theoretischer Kurs für Öffentliches Gesundheitswesen durchgeführt, verlängert sich die Weiterbildungszeit des betreffenden Abschnitts entsprechend um die Dauer dieses Kurses.

(4) Auf die 18 Monate klinische Tätigkeit nach Absatz 2 Nr. 3 in Allgemeinmedizin, Innerer Medizin oder Kinderheilkunde können sechs Monate klinische Tätigkeit in

  1. Anästhesiologie,
  2. Arbeitsmedizin,
  3. Chirurgie,
  4. Gynäkologie und Geburtshilfe,
  5. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  6. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
  7. Laboratoriumsmedizin,
  8. Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie,
  9. Neurologie,
  10. Orthopädie,
  11. Psychiatrie und Psychotherapie,
  12. Strahlentherapie,
  13. Urologie

angerechnet werden.

(5) Die theoretische Weiterbildung ist an einer Akademie des Öffentlichen Gesundheitswesens oder einer gleichgestellten Einrichtung durchzuführen. Sie umfaßt mindestens 460 Stunden und schließt mit einer mündlichen und schriftlichen Prüfung ab. Sie vermittelt neben den Grundlagen der Sozialmedizin Kenntnisse insbesondere in nachfolgenden Bereichen:

1. Umweltmedizin, Hygiene und Toxikologie, 50 Stunden
2. Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, 50 Stunden
3. Gesundheitsförderung und Gesundheitshilfe einschließlich Sozialpädiatrie sowie aktuelle Entwicklungen im Bereich Public Health, 100 Stunden
4. Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit einschließlich Gerichtsmedizin, 60 Stunden
5. gerichtliche Psychiatrie, 30 Stunden
6. Methodenlehre einschließlich Bevölkerungswissenschaft, 70 Stunden
7. Rechts- und Verwaltungskunde 100 Stunden.

(6) Auf den theoretischen Lehrgang nach Absatz 5 können erfolgreich abgeschlossene Studienzeiten in Public-Health-Studiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen bis zu drei Monaten auf Antrag angerechnet werden.

§ 3
Weiterbildungszeit

(1) Die Weiterbildung wird ganztägig in hauptberuflicher Tätigkeit durchgeführt. Wenn eine ganztägige Tätigkeit aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, kann sie halbtägig erfolgen, wenn dadurch das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist. Die geleistete Zeit ist zur Hälfte anrechnungsfähig. Die Genehmigung setzt einen begründeten schriftlichen Antrag voraus, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind.

(2) Der theoretische Lehrgang dauert sechs Monate und kann in Abschnitte unterteilt werden.

(3) Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub, Wehrdienst oder anderer vergleichbarer Gründe von mehr als einem Monat oder von insgesamt mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall eine unbillige Härte bedeutet.

(4) Eine nach dem Recht eines anderen Bundeslandes begonnene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung abgeschlossen werden. Von der Verordnung abweichende Weiterbildungszeiten sind anzurechnen, wenn sie nach dem Recht eines anderen Bundeslandes abgeleistet wurden und die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde die Gleichwertigkeit schriftlich bescheinigt hat.

§ 4
Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsermächtigungen

(1) Die Weiterbildungsabschnitte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 werden unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen Versorgung einschließlich der Praxen ermächtigter Ärztinnen und Ärzte durchgeführt.

(2) Weiterbildungsstätten im Bereich des Öffentlichen Gesundheitswesens sind die Gesundheitsämter, die Landesgesundheits- und Bundesgesundheitsbehörden.

(3) Durch die oberste Landesgesundheitsbehörde können weitere geeignete Weiterbildungsstätten zugelassen werden, insbesondere

  1. ärztliche Dienststellen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen,
  2. ärztliche Dienststellen der Versorgungsverwaltung,
  3. ärztliche Dienststellen der Arbeitsverwaltung,
  4. gewerbeärztliche Dienste.

(4) Weiterbildungsermächtigungen im Bereich des Öffentlichen Gesundheitswesens werden durch die Landesärztekammer Brandenburg im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde an fachlich und persönlich geeignete Ärztinnen und Ärzte erteilt, die berechtigt sind, die Facharztbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen.

(5) Für die Erteilung und den Widerruf der Ermächtigung gelten die Festlegungen des Heilberufsgesetzes und des Satzungsrechtes der Landesärztekammer Brandenburg entsprechend.

§ 5
Leistungsnachweise und Zeugnisse

(1) Für jeden Weiterbildungsabschnitt wird durch die Weiterbildungsstätte oder durch die für die Weiterbildung ermächtigten Ärztinnen und Ärzte ein Nachweis über die geleistete Tätigkeit ausgestellt. Der Nachweis kann auch als elektronisches Dokument mit dauerhaft überprüfbarer qualifizierter elektronischer Signatur erteilt werden.

(2) Der Nachweis muß Angaben über

  1. das Beschäftigungsverhältnis an der Weiterbildungsstätte,
  2. die Beschäftigungszeit,
  3. die Verteilung der Beschäftigungszeit im Hinblick auf wahrgenommene Funktionen oder Aufgaben,
  4. Zeiten einer Unterbrechung gemäß § 3 Abs. 3,
  5. die erteilte Ermächtigung zur Weiterbildung

enthalten. Der Weiterbildungsgang muß dargelegt sein. Die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind ausführlich zu schildern, nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang aufzuführen und zu beurteilen. Leistungsnachweise über Weiterbildungszeiten in Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens enthalten zusätzliche Aussagen über die Eignung für dieses Gebiet.

(3) Nachweise, die im Rahmen einer ärztlichen Weiterbildung für andere Fachrichtungen ausgestellt worden sind und der Festlegung des § 2 Abs. 4 entsprechen, gelten als Nachweise nach Absatz 1.

(4) Der erfolgreiche Abschluß des theoretischen Lehrgangs nach § 2 Abs. 5 sowie Studiengänge nach § 2 Abs. 6 sind durch ein Zeugnis der jeweiligen Akademie oder Hochschule zu belegen.

§ 6
Abschluß der Weiterbildung

Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.

§ 7
Prüfungsausschuß

(1) Die oberste Landesgesundheitsbehörde richtet beim Landesamt für Soziales und Versorgung, Abteilung Landesgesundheitsamt einen Prüfungsausschuß ein. Sie bestellt ein vorsitzendes Mitglied, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und vier weitere Mitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter für die Dauer von vier Jahren. Die Landesärztekammer muß durch ein Mitglied vertreten sein. Vorschläge des Landesverbandes der Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst können berücksichtigt werden.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird von der obersten Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift festgesetzt.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt auf dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" besitzen.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem vorsitzenden Mitglied mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind, von denen eine oder einer die Anerkennung als "Fachärztin oder Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen" besitzen muß. Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(6) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Anerkennung von Weiterbildungsabschnitten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, von Weiterbildungszeiten gemäß § 3 Abs. 1 und 3 und von theoretischen Studiengängen gemäß § 2 Abs. 6.

(7) Die Rechtsaufsicht über den Prüfungsausschuß obliegt der obersten Landesgesundheitsbehörde.

§ 8
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung wird durch den Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag zugelassen, wer folgende Unterlagen vorlegt:

  1. Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs,
  2. Leistungsnachweise über die Ableistung der Weiterbildungsabschnitte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Bescheinigungen über die Anerkennung entsprechender anderweitiger Weiterbildungszeiten nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 4,
  3. Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an dem theoretischen Lehrgang nach § 2 Abs. 5 oder eine Bescheinigung über die Anerkennung entsprechender anderweitiger Weiterbildungszeiten nach § 2 Abs. 6,
  4. Lebenslauf mit dem beruflichen Werdegang.

(2) Mit der Benachrichtigung, daß die oder der zu Prüfende zugelassen ist, beginnt das Prüfungsverfahren. Die Benachrichtigung ist rechtzeitig, spätestens jedoch drei Wochen vor dem Prüfungstermin bekanntzugeben. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

§ 9
Inhalt der Prüfung

In der Prüfung sind insbesondere Kenntnisse in folgenden Teilabschnitten nachzuweisen:

  1. umfassende Kenntnisse der wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen in der Umweltmedizin und Hygiene sowie deren praktischer Umsetzung beim Gesundheitsschutz der Bevölkerung,
  2. hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der übertragbaren Krankheiten, der rechtlichen Grundlagen sowie der praktischen Durchführung von Aufgaben zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen,
  3. hinreichende Kenntnisse der Sozialmedizin, der rechtlichen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Gesundheitsförderung und Gesundheitshilfe sowie der Rehabilitation; als Schwerpunkte sind der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst einschließlich zahnärztlicher Dienst, Gesundheitserziehung, Familienplanung und Humangenetik, Gesundheitshilfe für ältere Menschen, Hilfe für psychisch Kranke und Abhängige sowie für Behinderte und chronisch Kranke zu berücksichtigen,
  4. Kenntnisse amtsärztlicher Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit sowie hinreichender Kenntnisse der Gerichtsmedizin, insbesondere der Begutachtung von Verhandlungs- und Haftfähigkeit, der gerichtsärztlichen Feststellung von Schäden nach Körperverletzung und von Todesursachen,
  5. Kenntnisse der Begutachtung psychisch Kranker sowie hinreichende Kenntnisse in der gerichtlichen Psychiatrie unter Einschluß der Jugendpsychiatrie sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften,
  6. hinreichende Kenntnisse der deskriptiven und analytischen Epidemiologie, der Bevölkerungswissenschaften und der Statistik; weiterhin sollen die Anwendungsmöglichkeiten dieser Methoden im Öffentlichen Gesundheitswesen bekannt sein,
  7. Kenntnisse der Staats- und Verwaltungskunde sowie hinreichende Kenntnisse über die für das Gesundheitswesen wesentlichen Rechtsvorschriften, insbesondere des Zivil-, Straf- und Sozialversicherungsrechtes.

§ 10
Prüfungsverlauf

(1) Die während der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse in den im § 9 aufgeführten Teilabschnitten werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuß geprüft.

(2) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß eine hinreichende Bewertung der in der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen möglich ist.

(3) Der Verlauf der Prüfung ist zu protokollieren.

(4) Für die Durchführung der Prüfung wird eine Prüfungsgebühr gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen erhoben.

§ 11
Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß legt das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder und erteilt über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1. Das Zeugnis kann auch als elektronisches Dokument mit dauerhaft überprüfbarer qualifizierter elektronischer Signatur erteilt werden.

(2) Kommt der Prüfungsausschuß mehrheitlich zu dem Ergebnis, daß die oder der zu Prüfende die vorgeschriebene Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, so beschließt er, ob und gegebenenfalls wie lange die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche besonderen Anforderungen an die verlängerte Weiterbildungszeit zu stellen sind. Die Verlängerung beträgt mindestens drei Monate, sie sollte aber ein Jahr nicht überschreiten.

(3) Der Prüfungsausschuß teilt der oder dem zu Prüfenden und nachrichtlich der obersten Landesgesundheitsbehörde schriftlich die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung mit und erteilt entsprechende Auflagen für die verlängerte Weiterbildungszeit. Die Entscheidung ist zu begründen. Die Entscheidung kann auch als elektronisches Dokument mit dauerhaft überprüfbarer qualifizierter elektronischer Signatur übermittelt werden.

§ 12
Krankheit, Rücktritt, Versäumnis, Wiederholungsprüfung

(1) Im Falle des Rücktritts von der Prüfung ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Eine Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Anhörung der oder des zu Prüfenden die Prüfung abbrechen, weil sie wegen einer Erkrankung der oder des zu Prüfenden oder aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund nicht sachgerecht durchführbar ist. Die Prüfung ist an einem vom Prüfungsausschuß neu zu bestimmenden Termin durchzuführen.

(3) Eine Prüfung gilt ebenfalls als nicht unternommen, wenn eine zu Prüfende oder ein zu Prüfender nachweislich wegen einer bestehenden Erkrankung nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden, frühestens nach drei Monaten. Für die Wiederholungsprüfung gelten die Festlegungen der §§ 8 bis 14 sinngemäß.

§ 13
Niederschrift

(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muß enthalten:

  1. die Besetzung des Prüfungsausschusses,
  2. den Namen der geprüften Ärztin oder des geprüften Arztes,
  3. den Prüfungsinhalt und Prüfungsgegenstand,
  4. die Wertung des Fachgespräches,
  5. Ort, Beginn und Ende der Prüfung,
  6. im Fall des Nichtbestehens der Prüfung die vom Prüfungsausschuß erteilten Auflagen über Dauer und Inhalt der zusätzlichen Weiterbildungszeit.

(2) Die Niederschriften nach Absatz 1 sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 14
Facharztanerkennung

(1) Auf Grund des vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ausgestellten Zeugnisses gemäß § 11 (Anlage 1) oder des von der obersten Landesgesundheitsbehörde ausgestellten Zeugnisses gemäß § 15 (Anlage 2) erteilt die Landesärztekammer Brandenburg auf Antrag die Gebietsbezeichnung "Fachärztin oder Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen".

(2) Die Gebietsbezeichnung "Fachärztin oder Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen" steht einem Zeugnis über das Bestehen der staatsmedizinischen Prüfung (Prüfung für den höheren Öffentlichen Gesundheitsdienst) gleich und befähigt zur Leitung eines Gesundheitsamtes als Amtsärztin oder Amtsarzt im Sinne von § 25 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes.

§ 15
(außer Kraft)

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 25. September 1997

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Dr. Regine Hildebrandt


Anlage 1
(zu § 11 Abs. 1)


Z E U G N I S

Nach der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Ärztinnen und Ärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens vom .............1997 (GVBl. II S. ............. ) hat

Frau/Herr ..........................................................................................................................................................................
  (Vorname ) (Name)
  ......................................................................................................................................................................
  (geboren am) (in)
  ...................................................
  (wohnhaft in)  

die Prüfung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" erfolgreich abgelegt.

Potsdam, den ................................
(Siegel)
Das vorsitzende Mitglied
des Prüfungsausschusses  

Anlage 2
(zu § 15 Abs. 2)


Z E U G N I S

Nach der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Ärztinnen und Ärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens vom ..............1997 (GVBl. II S........... ) wird

Frau/Herr ..........................................................................................................................................................................
  (Vorname ) (Name)
  ......................................................................................................................................................................
  (geboren am) (in)
  ...................................................
  (wohnhaft in)  

bescheinigt, daß auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Nachweise die Befähigung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" nachgewiesen wurde.

Potsdam, den ...................
(Siegel)
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit
und Frauen des Landes Brandenburg