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Verordnung über die Finanzierung der Beratung durch geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzfinanzierungsverordnung - VInsoFV)

Verordnung über die Finanzierung der Beratung durch geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzfinanzierungsverordnung - VInsoFV)
vom 20. Juni 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 11], S.205)

geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 72])

Auf Grund des § 8 Satz 3 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 26. November 1998 (GVBl. I S. 218) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1
Art, Umfang und Höhe der Finanzierung

(1) Eine als geeignet im Sinne des § 3 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung anerkannte Stelle erhält für die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung auf schriftlichen Antrag eine Fallpauschale, wenn

  1. bei der Schuldnerin oder dem Schuldner die Voraussetzungen der §§ 17 oder 18 der Insolvenzordnung vorliegen,
  2. die Schuldnerin oder der Schuldner Beratungshilfe nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes nicht in Anspruch genommen und auch nicht beantragt hat,
  3. die Tätigkeit der Stelle abgeschlossen ist,
  4. die Schuldnerin oder der Schuldner eine Vergütung in entsprechender Höhe nicht gezahlt und sich auch nicht zur Zahlung einer solchen verpflichtet hat,
  5. die Schuldnerin oder der Schuldner ihren oder seinen Hauptwohnsitz im Land Brandenburg hat und
  6. die Stelle an der Überschuldungsstatistik nach dem Überschuldungsstatistikgesetz teilnimmt.

(2) Die Höhe der Fallpauschale beträgt für

  1. den Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen oder Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans und die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung bei:
    1. bis zu fünf Gläubigerinnen oder Gläubigern 241 Euro,
    2. sechs bis zehn Gläubigerinnen oder Gläubigern 322 Euro,
    3. elf bis 15 Gläubigerinnen oder Gläubigern 423 Euro,
    4. 16 und mehr Gläubigerinnen oder Gläubigern 524 Euro;
  2. das Zustandekommen einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen oder Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung bei:
    1. bis zu fünf Gläubigerinnen oder Gläubigern 361 Euro,
    2. sechs bis zehn Gläubigerinnen oder Gläubigern 414 Euro,
    3. elf bis 15 Gläubigerinnen oder Gläubigern 515 Euro,
    4. 16 und mehr Gläubigerinnen oder Gläubigern 616 Euro.

Maßgeblich für die Höhe der Fallpauschale ist grundsätzlich die Anzahl der Gläubigerinnen oder Gläubiger zum Zeitpunkt des Ausstellens der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des Zustandekommens der außergerichtlichen Einigung nach Nummer 2.

(3) Beträge, die die Schuldnerin oder der Schuldner für die in Absatz 2 genannten  Tätigkeiten bereits an die Beratungsstelle gezahlt hat, werden auf die Fallpauschale angerechnet. Das Gleiche gilt für Beträge, zu deren Zahlung sich die Schuldnerin oder der Schuldner verpflichtet hat.

§ 2
Verfahren

(1) Zuständige Behörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

(2) Anträge auf Zahlung von Fallpauschalen nach § 1 Abs. 2 sind bis spätestens 15. des Monats für die abgeschlossenen Fälle des Vormonats zu stellen. Im Antrag sind Name, Geburtsdatum und Anschrift der Schuldnerin oder des Schuldners zu benennen, ein Gläubigerverzeichnis beizufügen, die Voraussetzungen des § 1 darzulegen und die Richtigkeit der Angaben auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die oberste Landesbehörde kann Vordrucke für Anträge für verbindlich erklären.

(3) Die zuständige Behörde setzt nach Abschluss der Prüfung der Abrechnung die Höhe der jeweils zu zahlenden Fallpauschalen fest. Die Fallpauschalen sind in der Regel zum 15. des auf den Antrag folgenden Monats auszuzahlen.

(4) Die für die Festsetzung der Fallpauschalen notwendigen Nachweise und die Unterlagen über die entfalteten Tätigkeiten sind sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung die außergerichtliche Einigung zustande gekommen oder die Bescheinigung über deren Scheitern ausgestellt worden ist. Die oberste Landesbehörde kann Vordrucke für die in Satz 1 genannten Nachweise und Unterlagen für verbindlich erklären.

(5) Die in Absatz 4 genannten Nachweise und Unterlagen können zur Aufbewahrung auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten Daten

  1. mit den Nachweisen und Unterlagen bildlich oder inhaltlich übereinstimmen,
  2. den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen und
  3. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten unterliegt den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und richtet sich im Übrigen nach den jeweils für die als geeignet anerkannte Stelle geltenden besonderen oder allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 

§ 3
Übergangsregelungen

(1) Für Fälle, in denen das Ausstellen der Bescheinigung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 oder das Zustandekommen der außergerichtlichen Einigung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2016 erfolgte, sind die Regelungen der Verbraucherinsolvenzfinanzierungsverordnung vom 20. Juni 2001 (GVBl. II S. 205) weiter anzuwenden.

(2) Für Fälle, in denen der Erstkontakt mit der Schuldnerin oder dem Schuldner bis zum 31. Dezember 2017 erfolgt, erhält die Stelle die schriftlich beantragte Fallpauschale nach § 1 Absatz 1, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 erfüllt sind.

§ 4
Prüfungsrecht

Die zuständige Behörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die Nachweise für die Festsetzung der Fallpauschalen an Ort und Stelle zu überprüfen, die Unterlagen über die entfalteten Tätigkeiten einzusehen und Auskünfte zu verlangen, soweit sie dies für erforderlich halten.

§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Finanzierung der Beratung durch geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren vom 6. April 1999 (GVBl. II S. 274) außer Kraft.

Potsdam, den 20. Juni 2001

Der Minister für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Frauen

Alwin Ziel