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Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeits-Verordnung - StVRZV)

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeits-Verordnung - StVRZV)
vom 11. August 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 26], S.523)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 22])

Am 17. November 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 9. November 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 78])

Auf Grund

  • des § 9 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit

    1. § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes und in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 1 und § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), von denen § 46 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 405) geändert worden ist,
    2. § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes und in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774),
    3. § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes und in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Satz 1, § 46 Absatz 1 Satz 1 und § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988),
    4. § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes und in Verbindung mit § 2 Absatz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872, 873),
    5. § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes und in Verbindung mit § 57d Absatz 4 und 9 Satz 1, § 68 Absatz 1 Satz 1, § 70 Absatz 1 Nummer 2, Anlage VIII Nummer 4.1 Satz 2 und Nummer 4.3 Satz 1, Anlage VIIIb Nummer 1 und 9.1 Satz 1, Anlage VIIIc Nummer 7.2 Satz 1, Nummer 8.1 Satz 1 und Nummer 8.2 Satz 1, Anlage XVIIa Nummer 7.1 Spiegelstrich 7, Nummer 7.2 Satz 1, Nummer 8.1 Satz 1 und Nummer 8.2 Satz 1, Anlage XVIIIc Nummer 1.1 sowie Anlage XVIIId Nummer 8.2, 9.1 Satz 1 und Nummer 9.2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), von denen § 57d durch Artikel 1 Nummer 22 der Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1024) eingefügt, § 70 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe b der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) neu gefasst, Anlage VIII durch Artikel 1 Nummer 10 der Verordnung vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470) neu gefasst und deren Nummer 4.1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c der Verordnung vom 16. März 2006 (BGBl. I S. 543) geändert, Anlage VIIIb durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) neu gefasst und deren Nummer 1 durch Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a der Verordnung vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248) geändert, Anlage VIIIc durch Artikel 1 Nummer 10 der Verordnung vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470) neu gefasst, Anlage XVIIa durch Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung vom 16. März 2006 (BGBl. I S. 543) eingefügt sowie Anlage XVIIIc und Anlage XVIIId durch Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) eingefügt worden sind,
    6. § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086),
    7. § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes und in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3, § 36 Absatz 6 Satz 1, § 48 Absatz 4 Nummer 7 Satz 2, § 66 Absatz 1, § 67 Absatz 1, 3 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 und 5 und Absatz 5 Satz 2, § 68 Absatz 1 und 2 Satz 6, § 70 Absatz 1, § 71 Absatz 5 Satz 1, § 73 Absatz 1 Satz 1, § 74 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), von denen § 70 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 28 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist,
    8. § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes und in Verbindung mit § 29 Absatz 3 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
    9. § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes und in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 4, § 32 Absatz 1 Satz 1 und § 33a Absatz 3 Satz 5 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von denen § 31 durch Artikel 2 Nummer 30, § 32 Absatz 1 durch Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) neu gefasst und § 33a Absatz 3 Satz 5 durch Artikel 1a Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl I. S. 1221) geändert worden ist, sowie
    10. den §§ 1 und 3 Absatz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2331),
  • des § 70 Absatz 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

  • des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und

  • des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes und in Verbindung mit Anlage VIIIc Nummer 1.1, Anlage XVIIa Nummer 1.1 sowie Anlage XVIIId Nummer 1.1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für:

  1. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung,
  2. die Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Ausnahme der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung und die Beauftragung des Prüfungsausschusses nach Anlage VIIIb Nummer 3.6 in Verbindung mit Nummer 1 sowie der Zustimmung zur Betrauung nach Anlage VIIIb Nummer 3.7 und 4.1.3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie
  3. die Erteilung des Auftrages zur Errichtung und Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle nach § 10 Absatz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, die Bildung des Prüfungsausschusses, die Bestellung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung des Vorsitzenden nach § 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist.

(2) Dem für Verkehr zuständigen Ministerium obliegt die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach den §§ 10 bis 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, über anerkannte Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb Nummer 9.1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie über die Augenoptikerinnung des Landes Brandenburg bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 6.

§ 2

(1) Das Landesamt für Bauen und Verkehr ist höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2) Das Landesamt für Bauen und Verkehr ist darüber hinaus zuständig für:

  1. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  2. die Anordnung von Übermittlungssperren nach § 43 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
  3. die Prüfung der Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sowie die Entgegennahme der Meldung und Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Anlage VIII Nummer 4.1 und 4.3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  4. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach Anlage VIIIc Nummer 1.1, die Entgegennahme der Meldung der Schulungsstätten nach Anlage VIIIc Nummer 7.2, die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren für Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Untersuchungen der Abgase nach Anlage VIIIc Nummer 8.1
    sowie die Aufsicht über die Schulungen nach Anlage VIIIc Nummer 8.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  5. die Anerkennung von Schulungsstätten für Gaseinbauprüfungen nach Anlage XVIIa Nummer 7.1 Spiegelstrich 7, die Entgegennahme der Meldung der Schulungsstätten nach Anlage XVIIa Nummer 7.2, die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Anlage XVIIa Nummer 8.1 sowie die Aufsicht über die Schulungen nach Anlage XVIIa Nummer 8.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  6. die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern für die Durchführung von Prüfungen allgemein sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Anlage XVIIIc Nummer 1.1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  7. die Entgegennahme der Meldung der Schulungsstätten nach Anlage XVIIId Nummer 8.2, die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Anlage XVIIId Nummer 9.1 sowie die Aufsicht über die Schulungen nach Anlage XVIIId Nummer 9.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  8. die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder Beauftragten der Hersteller nach § 57d Absatz 4 sowie die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 57d Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  9. die Erteilung der Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieuren nach Anlage VIIIb Nummer 3.7 und 4.1.3 in Verbindung mit Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung und die Beauftragung des Prüfungsausschusses nach Anlage VIIIb Nummer 3.6 in Verbindung mit Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
  10. die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach den §§ 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
  11. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
  12. die amtliche Anerkennung von Kursleitern für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß § 36 Absatz 6 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  13. die Entscheidung über die Geeignetheit alternativer Lehr- und Lernmethoden für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 42 Absatz 2 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  14. die amtliche Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen nach § 66 Absatz 1 sowie die Anordnung einer Begutachtung aus besonderem Anlass nach § 66 Absatz 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  15. die Anerkennung von Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  16. die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung von verkehrspsychologischen Beratern nach § 71 Absatz 5 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  17. die Erteilung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von den Bestimmungen des § 36 Absatz 6 sowie der §§ 66 und 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  18. die Errichtung des Prüfungsausschusses, die Berufung seiner Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden nach den §§ 1 und 3 Absatz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer,
  19. die amtliche Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 22 des Fahrlehrergesetzes, von Trägern von Lehrgängen nach § 31 Absatz 2 Satz 4 und § 33a Absatz 3 Satz 5 des Fahrlehrergesetzes, von Bewerbern für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31b Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, von Trägern von Einführungsseminaren nach § 31c Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, deren Überwachung nach § 31b Absatz 3, § 33 Absatz 1 bis 2a des Fahrlehrergesetzes, die Erteilung von Ausnahmen nach § 34 Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sowie die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungssystems gemäß § 34 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Fahrlehrergesetzes,
  20. die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie gemäß § 4a Absatz 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes sowie deren Rücknahme und dem Absehen von der Rücknahme nach § 4a Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes und die Überwachung nach § 4a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes,
  21. die Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars gemäß § 4a Absatz 8 Satz 6 zweiter Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes sowie
  22. die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes für den Bereich des Straßenverkehrs.

(3) Dem Landesamt für Bauen und Verkehr obliegt die Aufsicht über die Inhaber der Betrauungen nach Absatz 2 Nummer 9, Anerkennungen nach Absatz 2 Nummer 12, 14 und 15 sowie Seminarerlaubnisse nach Absatz 2 Nummer 20.

§ 3

(1) Der Landesbetrieb Straßenwesen ist anzuhörende Behörde nach § 70 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2) Der Landesbetrieb Straßenwesen ist zuständig für:

  1. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung und damit zusammenhängender Zustimmungen als höhere Verwaltungsbehörde zur zeitweisen Sperrung einer Autobahn-Richtungsfahrbahn sowie für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung und damit zusammenhängender Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie
  2. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 der Straßenverkehrs-Ordnung und nach § 4 der Ferienreiseverordnung für erlaubnis- oder genehmigungspflichtige Fahrten nach Nummer 1 und
  3. die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach § 45 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit diese durch die Regelpläne vom 9. Oktober 2015 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt (VkBl. 2015 S. 686) oder des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums des Landes im Amtsblatt für Brandenburg im Zusammenhang mit der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten zur Visualisierung der Verkehrszeichenanordnungen durch private Verwaltungshelfer festgelegt worden sind.

(3) Der Landesbetrieb Straßenwesen ist für den Bereich der Bundesautobahnen Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung. Er ist insoweit zuständig für

  1. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung und
  2. die Anordnungen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2, 4c, 8, 9 und 11 der Straßenverkehrs-Ordnung.

§ 4

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden nach § 2 Absatz 1, §§ 2a, 4 und 4a des Straßenverkehrsgesetzes, Straßenverkehrsbehörden im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, des § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und des § 73 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie Genehmigungsbehörde für Einzelgenehmigungen nach § 2 Absatz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

§ 5 des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind darüber hinaus zuständig für:

  1. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung. Geht die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, so ist nach § 44 Absatz 3 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt,
  2. die Maßnahmen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit nicht gemäß § 3 der Landesbetrieb Straßenwesen zuständig ist,
  3. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 1 bis 4c und 5a bis 12 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit nicht gemäß § 3 der Landesbetrieb Straßenwesen zuständig ist,
  4. die Anordnung der Vorladung zum Verkehrsunterricht gemäß § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung,
  5. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 1 und 3 der Ferienreiseverordnung,
  6. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, soweit nicht das Landesamt für Bauen und Verkehr nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 zuständig ist,
  7. die Anordnung der Tilgung von Eintragungen nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes,
  8. die Bestimmung der Stellen zur Durchführung der Ortskundeprüfung nach § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  9. die Anerkennung als Sehteststelle nach § 67 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 67 Absatz 3 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  10. die Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, die Untersagung der Aus- und Fortbildungen einer der in § 68 Absatz 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Ausbildungsstellen nach § 68 Absatz 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 68 Absatz 2 Satz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie
  11. die Ausführungen des Fahrlehrergesetzes und der auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen einschließlich der sich daraus ergebenden Aufgaben der Überwachung, soweit nicht das Landesamt für Bauen und Verkehr nach § 2 Absatz 2 Nummer 18 und 19 zuständig ist.

(3) Die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt sind Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Aufgaben.

(4) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Sonderaufsichtsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium. Der Umfang des Weisungsrechts ergibt sich aus § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

§ 5

(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 können die Landkreise die ihnen als untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und des § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung obliegenden Aufgaben auf Antrag durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung teilweise oder vollständig auf amtsfreie Gemeinden oder Ämter übertragen, wenn eine effektive Aufgabenwahrnehmung und die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung gewährleistet sind.

(2) Neben den Landkreisen und kreisfreien Städten als unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind die Ämter und amtsfreien Gemeinden für die Entgegennahme von Anträgen gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständig.

(3) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das für Verkehr zuständige Ministerium ist oberste Sonderaufsichtsbehörde. Der Umfang des Weisungsrechtes ergibt sich aus § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

§ 6

Die Augenoptikerinnung des Landes Brandenburg ist für die nachträgliche Erteilung von Auflagen, den Widerruf der Anerkennung im Einzelfall und die Aufsicht über die nach § 67 Absatz 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung als amtlich anerkannte Sehteststellen geltenden Augenoptikerbetriebe nach § 67 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständig.

§ 7

Die für das Land Brandenburg zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ist prüfende Stelle nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

§ 8

Die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen sind zuständig für:

  1. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Untersuchungen der Abgase oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern nach Anlage VIIIc Nummer 1.1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  2. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen (GWP) und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Anlage XVIIa Nummer 1.1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie
  3. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Anlage XVIIId Nummer 1.1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung vom 26. Februar 1999 (GVBl. II S. 166), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 87) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 11. August 2009

Die Landesregierung des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung

Reinhold Dellmann