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Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Strahlenschutzes (Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung - StrlZV)

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Strahlenschutzes (Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung - StrlZV)
vom 29. Oktober 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 28], S.618)

zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5], S.33)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 und des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406), von denen § 12 Abs. 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 283) eingefügt worden ist, und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Oktober 2001 (GVBl. I S. 146, 149) sowie mit Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 286) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Grundsatz

(1) Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten im Bereich des Schutzes vor ionisierender Strahlung. Sie regelt auch die Zuständigkeiten im Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung dieser Strahlung am Menschen. Die Zuständigkeiten zum Vollzug der zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bestehenden immissionsschutzrechtlichen Regelungen richten sich nach der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung.

(2) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden und Einrichtungen sachlich zuständig.

§ 2
Übertragung einer Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für den Strahlenschutz auf das für Atomaufsicht und Strahlenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 3
Übergangsregelung, Ermächtigung

(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen wurden, oder, sofern diese nicht mehr besteht, von der Behörde, die das Verfahren übernommen hat, zu Ende geführt.

(2) Zuständigkeitszuweisungen nach dieser Verordnung gelten entsprechend für unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die inhaltlich einer Regelung in dem geregelten Sachbereich entsprechen.

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Nummern 4 bis 9 der Anlage zur Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1997 (GVBl. II S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2001 (GVBl. I S. 146, 148) sowie durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 284), außer Kraft.

Anlage

I.    Übersicht zu nachfolgendem Verzeichnis

  1. Atomgesetz
  2. Strahlenschutzverordnung
  3. Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen
  4. Röntgenverordnung
  5. Strahlenschutzvorsorgegesetz
  6. Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
  7. Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
  8. UV-Schutz-Verordnung

II.  Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:

MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
MIK Ministerium des Innern und für Kommunales
MdJEV Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
OrdB Ordnungsbehörde
PP Polizeipräsidium
Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Atomgesetz
1.1 § 4a Absatz 3 Satz 2 Bescheinigung über die Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungshöchstbetrag MdJEV
1.2 § 7 Absatz 1 und 5 Satz 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb, zum sonstigen Besitz und zur wesentlichen Änderung von Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe MdJEV
1.3 § 7 Absatz 3 Entscheidung über die Genehmigung zur Stilllegung der Anlagen aus Nummer 1.2, zum sicheren Einschluss der endgültig stillgelegten Anlagen oder zum Abbau der Anlagen oder von Anlagenteilen MdJEV
1.4 § 7a Absatz 1 Entscheidung über den Erlass eines Vorbescheides MdJEV
1.5 § 9 Absatz 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Anlagen MdJEV
1.6 § 9a Absatz 3 Einrichtung und Betrieb einer Landessammelstelle LAVG
1.7 § 9b Entscheidung über die Planfeststellung und über die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle MdJEV
1.8 § 17 Absatz 1 bis 5 Erteilung nachträglicher Auflagen, Rücknahmen einer Genehmigung oder einer allgemeinen Zulassung, Widerruf einer Genehmigung oder einer allgemeinen Zulassung Behörde, die die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erteilt hat
1.9   Aufsicht  
1.9.1 § 19
  1. über Anlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes
MdJEV
(Das MdJEV kann im Einzelfall das LAVG beauftragen.)
   
  1. über die Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9 des Atomgesetzes
MdJEV
   
  1. über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung im Zusammenhang mit einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9 des Atomgesetzes
MdJEV
   
  1. über den Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern es sich um eine nach §§ 7 oder 9 des Atomgesetzes erteilte Genehmigung handelt, die sich auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 7 der Strahlenschutzverordnung erstreckt
LAVG
   
  1. über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung ohne Zusammenhang mit einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9 des Atomgesetzes
MdJEV
   
  1. über den Umgang und Verkehr mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung und Aufsicht über den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der §§ 11 und 12 und über den Umgang und Verkehr mit Vorrichtungen im Sinne des § 25 der Strahlenschutzverordnung
LAVG/LBGR
   
  1. Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch ionisierende Strahlen
LAVG/LBGR im Rahmen der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr
   
  1. über die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffen
im Rahmen ihrer Überwachung des Verkehrs auf Straßen und Binnenwasserstraßen: PP/für die Beförderung von Kernbrennstoffen: MdJEV/im Übrigen: LAVG/LBGR
   
  1. über den Betrieb von Röntgeneinrichtungen
LAVG/LBGR
   
  1. über Zusatz von Produkten
die für das Produkt zuständigen Überwachungsbehörden
1.10 § 34 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 Freistellungsverpflichtung, Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen, Verlangen von Auskünften, Erteilung von Weisungen, Zustimmung zur Anerkennung oder Befriedigung von Schadensersatzansprüchen MdJEV
1.11 § 46 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten soweit nicht nach § 46 Absatz 3 eine andere Behörde zuständig ist, sind die in der Nummer 1.9.1 bestimmten Behörden bei Verstößen gegen Vorschriften, deren Einhaltung sie zu überwachen haben, zuständig
2 Strahlenschutzverordnung
2.1   Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 1  
2.2   Aufgaben der zuständigen Behörden und zuständigen Stellen nach Teil 2  
2.2.1   Kapitel 1  
2.2.1.1 § 4 Absatz 1 Überprüfung der Rechtfertigung LAVG/LBGR/MdJEV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach den §§ 9, 9a AtG
2.2.2   Kapitel 2  
2.2.2.1   Abschnitt 1  
2.2.2.1.1 § 7 Absatz 1 Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Absatz 3 AtG LAVG/LBGR/MdJEV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach den §§ 9, 9a AtG
2.2.2.2   Abschnitt 2  
2.2.2.2.1 § 11 Absatz 1 bis 3 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Anwendung von Anlagen LAVG
2.2.2.2.2 § 12 Absatz 1 Entgegennahme von Anzeigen LAVG
2.2.2.2.3 § 12 Absatz 2 Untersagung des Betriebes einer Anlage LAVG
2.2.2.2.4 § 14 Absatz 5 Entscheidung über die Genehmigung des befristeten Probebetriebes LAVG
2.2.2.3   Abschnitt 3  
2.2.2.3.1 § 15 Absatz 1 Entscheidung über die Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen LAVG/LBGR
2.2.2.4   Abschnitt 4  
2.2.2.4.1 § 16 Absatz 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Absatz 3 AtG LAVG/LBGR
2.2.2.4.2 § 16 Absatz 4 Verlangen des Vorzeigens des Genehmigungsbescheides bei der Beförderung im Rahmen ihrer Überwachung des Verkehrs auf Straßen und Binnenwasserstraßen: PP/für die Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen: MdJEV/im Übrigen: LAVG/LBGR
2.2.2.4.3 § 17 Absatz 3 Ausstellen der Bescheinigung MdJEV
2.2.2.5   Abschnitt 7  
2.2.2.5.1 § 27 Absatz 7 Bestimmung der Stelle zur Abgabe einer bauartzugelassenen Vorrichtung LAVG
2.2.2.6   Abschnitt 9  
2.2.2.6.1 § 29 Erteilung der Freigabe für Inhaber von Genehmigungen im Sinne der §§ 7, 9, 9a AtG MdJEV
2.2.2.6.2 § 29 Erteilung der Freigabe für Inhaber von Genehmigungen im Sinne der §§ 7 und 11 StrlSchV LAVG/LBGR
2.2.2.6.3 § 29 Absatz 7 Satz 1 Freigabe von Amts wegen LAVG/LBGR
2.2.3   Kapitel 3  
2.2.3.1   Abschnitt 1  
2.2.3.1.1 § 30 Absatz 1 Satz 1 Anerkennung von Strahlenschutzkursen LAVG
2.2.3.1.2 § 30 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde und Kenntnisse die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen / im Übrigen: LAVG/LBGR
2.2.3.1.3 § 30 Absatz 2 Satz 1 Anerkennung geeigneter Kurse oder anderer Fortbildungsmaßnahmen LAVG
2.2.3.1.4 § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 Entgegennahme bzw. Anforderung der Fortbildungsnachweise die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen / im Übrigen: LAVG/LBGR
2.2.3.1.5 § 30 Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 4 Satz 2 Entzug der Fachkunde/Kenntnisse, Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung, Überprüfung der Fachkunde/Kenntnisse die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen / im Übrigen: LAVG/LBGR
2.2.3.2   Abschnitt 2  
2.2.3.2.1 § 31 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Person sowie der Mitteilung der Bestellung und des Ausscheidens des Strahlenschutzbeauftragten LAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.2.2 § 32 Absatz 1 und 2 Treffen der Feststellung einer Nichteigenschaft des Strahlenschutzbeauftragten gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen; Entgegennahme der Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen LAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.3   Abschnitt 3  
2.2.3.3.1 § 36 Absatz 2 Gestatten von Ausnahmen LAVG/LBGR
2.2.3.3.2 § 36 Absatz 3 Satz 1 und 2 Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche oder Zulassung der Geltung der Schutzbereiche nur während der Einschaltzeiten der Anlagen oder Vorrichtungen LAVG/LBGR
2.2.3.3.3 § 37 Absatz 1 Satz 2 Gestatten des Zutrittes anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen LAVG/LBGR
2.2.3.3.4 § 38 Absatz 4 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über die Unterweisung LAVG/LBGR
2.2.3.3.5 § 40 Absatz 1 Zulassung von Ausnahmen LAVG/LBGR
2.2.3.3.6 § 40 Absatz 2 Satz 1 Registrierung der Strahlenpässe LAVG/LBGR
2.2.3.3.7 § 40 Absatz 2 Satz 3 Anerkennung von Aufzeichnungen LAVG/LBGR
2.2.3.3.8 § 40 Absatz 5 Anordnung zur Feststellung von Inkorporationen bei nicht beruflich strahlenexponierten Personen LAVG/LBGR
2.2.3.3.9 § 41 Absatz 1 Satz 2 Bestimmung des Verfahrens zur Dosisermittlung LAVG/LBGR
2.2.3.3.10 § 41 Absatz 1 Satz 3 Festlegung einer Ersatzdosis LAVG/LBGR
2.2.3.3.11 § 41 Absatz 1 Satz 4 Bestimmung von Messstellen LAVG
2.2.3.3.12 § 41 Absatz 3 Satz 5 Anordnung zum Messverfahren LAVG/LBGR
2.2.3.3.13 § 41 Absatz 4 Satz 2 Gestatten von größeren Zeitabständen LAVG/LBGR
2.2.3.3.14 § 41 Absatz 7 Satz 4 Anforderung der Ergebnisse der Messstelle LAVG/LBGR
2.2.3.3.15 § 42 Absatz 1 Satz 4 Verlangen zur Vorlage der Aufzeichnungen und Bestimmung der Stelle zu deren Hinterlegung LAVG
2.2.3.3.16 § 42 Absatz 1 Satz 6 Bestimmung der Stelle zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen LAVG
2.2.3.3.17 § 42 Absatz 2 Entgegennahme der Mitteilung LAVG/LBGR
2.2.3.3.18 § 44 Absatz 1 Satz 4 Festlegung der Kontaminationskontrolle beim Verlassen des Überwachungsbereiches LAVG/LBGR
2.2.3.3.19 § 44 Absatz 3 Satz 3 Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen für Überwachungsbereiche LAVG/LBGR
2.2.3.3.20 § 45 Absatz 2 Satz 1 Gestatten von Ausnahmen für Personen unter 18 Jahren LAVG/LBGR
2.2.3.4   Abschnitt 4  
2.2.3.4.1 § 47 Absatz 2 Satz 3 Prüfung der Nachweise über Einhaltung der Grenzwerte LAVG/LBGR
2.2.3.4.2 § 47 Absatz 3 Festlegung von Aktivitätskonzentrationen oder Aktivitätsmengen LAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.4.3 § 47 Absatz 4 Satz 1 Verzicht der Festlegung von Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsmengen LAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.4.4 § 47 Absatz 4 Satz 2 Treffen anderer Festlegungen für zulässige Aktivitätskonzentrationen LAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.4.5 § 47 Absatz 5 Hinwirken auf Einhaltung von Grenzwerten für Personen LAVG/LBGR
2.2.3.4.6 § 48 Absatz 1 Satz 1 und 2 Entgegennahme der Mitteilung und Befreiung von der Mitteilungspflicht LAVG/LBGR
2.2.3.4.7 § 48 Absatz 2 Satz 1 Anordnung von Messungen, der Aufzeichnung von Messergebnissen, der Vorlage der Messergebnisse bei der zuständigen Behörde und der Zugänglichkeitsmachung für die Öffentlichkeit LAVG/LBGR
2.2.3.4.8 § 48 Absatz 2 Satz 2 Bestimmung der Messstelle LAVG/LBGR
2.2.3.4.9 § 48 Absatz 3 Anordnung der Ermittlung zusätzlicher Daten und der jährlichen Mitteilung dieser an die zuständige Behörde LAVG/LBGR
2.2.3.5   Abschnitt 5  
2.2.3.5.1 § 50 Absatz 1 Satz 2 Festlegung von Schutzmaßnahmen MdJEV
2.2.3.5.2 § 51 Absatz 1 Entgegennahme von Mitteilungen MdJEV, MASGF, LAVG, falls erforderlich die für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden, OrdB
2.2.3.5.3 § 51 Absatz 2 Unterrichtung der Bevölkerung MdJEV, MASGF, MIK
2.2.3.5.4 §§ 52 und 53 Aufgaben der zuständigen Behörden bei der Vorbereitung der Brandbekämpfung und der Schadensbekämpfung  
   
  1. Planung von Maßnahmen zur Brandbekämpfung nach § 52
OrdB/LBGR als Träger des Brandschutzes
   
  1. Entgegennahme von Nachweisen über die Einsatzfähigkeit von Personal und Hilfsmitteln nach § 53 Absatz 1
MdJEV/ LAVG/ LBGR entsprechend ihrer Aufsichtszuständigkeit nach Nummer 1.9.1
   
  1. Unterrichtung der zu Rettungsmaßnahmen eingesetzten Personen über die Risiken nach § 53 Absatz 3
MdJEV/LAVG/LBGR entsprechend ihrer Aufsichtszuständigkeit nach Nummer 1.9.1
   
  1. Entgegennahme von Informationen und Beratung nach § 53 Absatz 2
OrdB
2.2.3.6   Abschnitt 6  
2.2.3.6.1 § 55 Absatz 1 Zulassung einer höheren Dosis LAVG/LBGR
2.2.3.6.2 § 55 Absatz 3 Festlegung höherer Dosisgrenzwerte für Personen zwischen 16 und 18 Jahren LAVG/LBGR
2.2.3.6.3 § 56 Zulassung einer weiteren Strahlenexposition LAVG/LBGR
2.2.3.6.4 § 57 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen LAVG/LBGR
2.2.3.6.5 § 58 Absatz 1 Zulassung abweichender Strahlenexpositionen LAVG/LBGR
2.2.3.6.6 § 59 Absatz 3 Entgegennahme der Mitteilung über die ermittelte Körperdosis bei Rettungspersonal LAVG/LBGR
2.2.3.7   Abschnitt 7  
2.2.3.7.1 § 60 Absatz 3 Abkürzung der Untersuchungsfrist LAVG/LBGR
2.2.3.7.2 § 60 Absatz 4 Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge LAVG/LBGR
2.2.3.7.3 § 61 Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung LAVG/LBGR
2.2.3.7.4 § 61 Absatz 3 Satz 2 Verlangen der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung LAVG/LBGR
2.2.3.7.5 § 61 Absatz 4 Entscheidung hinsichtlich des Ersatzes der ärztlichen Bescheinigung LAVG/LBGR
2.2.3.7.6 § 62 Absatz 1 Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung LAVG/LBGR
2.2.3.7.7 § 63 Absatz 2 Anordnungen hinsichtlich der weiteren Beschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person LAVG/LBGR
2.2.3.7.8 § 64 Absatz 1 Ermächtigung von Ärzten LAVG
2.2.3.7.9 § 64 Absatz 4 Verlangen der Vorlage der Gesundheitsakten LAVG
2.2.3.8   Abschnitt 8  
2.2.3.8.1 § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 Bestimmung von Sachverständigen und Festlegung der Anforderungen LAVG
2.2.3.8.2 § 66 Absatz 3 Verlängerung der Frist für die Überprüfung LAVG/LBGR
2.2.3.8.3 § 66 Absatz 4 Bestimmung der Prüfung der Dichtheit von Umhüllungen LAVG/LBGR
2.2.3.8.4 § 66 Absatz 6 Entgegennahme der Prüfbefunde und der Mitteilung festgestellter Undichtheiten und Verlangen der Vorlage der Prüfbefunde LAVG/LBGR
2.2.3.8.5 § 67 Absatz 2 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Funktionsprüfungen und Wartungen und Bestimmung einer Hinterlegungsstelle LAVG/LBGR
2.2.3.8.6 § 70 Absatz 1 Entgegennahme der Mitteilungen über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib sowie über den Bestand an radioaktiven Stoffen LAVG/LBGR
2.2.3.8.7 § 70 Absatz 2 Entgegennahme der Mitteilungen über den tatsächlichen Verbleib freigegebener Stoffe LAVG/LBGR
2.2.3.8.8 § 70 Absatz 5 Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht LAVG/LBGR
2.2.3.8.9 § 70 Absatz 6 Verlangen auf Hinterlegung der Unterlagen und Bestimmung einer Stelle für die Aufbewahrung bei Beendigung der Tätigkeit LAVG/LBGR
2.2.3.8.10 § 70a Absatz 2 Mitteilung an das Register über hochradio-aktive Quellen, Entgegennahme von Informationen LAVG/LBGR
2.2.3.8.11 § 71 Absatz 1 und 2 Entgegennahme der Mitteilungen über das Abhandenkommen oder den Fund radioaktiver Stoffe die unter Nummer 1.9.1 genannten Behörden, PP, OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr
2.2.3.8.12 § 71 Absatz 4 Treffen einer Entscheidung oder Anordnung die unter Nummer 1.9.1 genannten Behörden, PP, OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr
2.2.3.9   Abschnitt 9  
2.2.3.9.1 § 72 Satz 1 bis 3 Entgegennahme der Mitteilungen über die jährliche Abfallmenge für die Dauer der Betriebszeit, deren Fortschreibung oder deren wesentlicher Änderung LAVG/LBGR
2.2.3.9.2 § 73 Absatz 2 Anfrage auf Bereitstellung der Angaben aus einem elektronischen Buchführungssystem und Zustimmung zum System LAVG/LBGR
2.2.3.9.3 § 74 Absatz 1 Satz 1 Anordnung der Art der Verpackung und Behandlung radioaktiver Abfälle LAVG/LBGR
2.2.3.9.4 § 75 Absatz 2 Satz 1 und 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Beförderung radioaktiver Abfälle LAVG/LBGR
2.2.3.9.5 § 75 Absatz 3 Entgegennahme der Mitteilungen über Unstimmigkeiten LAVG/LBGR
2.2.3.9.6 § 76 Absatz 3 und 5 Zulassung anderer radioaktiver Abfälle und Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an die Landessammelstelle LAVG
2.2.4   Kapitel 4  
2.2.4.1   Abschnitt 1  
2.2.4.1.1 § 82 Absatz 3 Anforderung zur Übersendung der Arbeitsanweisungen die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Behörden/ im Übrigen LAVG
2.2.4.1.2 § 83 Absatz 1 Satz 1 und 3 Bestimmung ärztlicher Stellen und Festlegung der Art und Weise der Prüfungen und Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen Stellen MASGF
2.2.4.1.3 § 83 Absatz 1 Satz 4 Entgegennahme der Mitteilung MASGF
2.2.4.1.4 § 83 Absatz 4 Entgegennahme des Abdruckes der Anmeldung bei der ärztlichen Stelle LAVG
2.2.4.1.5 § 83 Absatz 5 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Überwachungsmaßnahmen LAVG
2.2.4.1.6 § 85 Absatz 3 Verlangen der Hinterlegung der Aufzeichnungen bei einer bestimmten Stelle, Bestimmung der Stelle MASGF
2.2.4.1.7 § 85 Absatz 6 Verlangen der Vorlage des Bestandsverzeichnisses LAVG
2.2.4.2 Abschnitt 2
2.2.4.2.1 § 87 Absatz 5 Verlangen der Vorlage der Unterlagen LAVG
2.2.4.2.2 § 89 Absatz 1 und 2 Entgegennahme der Mitteilungen und des vorzulegenden Abschlussberichtes LAVG
2.2.4.2.3 § 90 Anordnung der Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt LAVG
2.3   Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 3  
2.3.1   Kapitel 2  
2.3.1.1 § 95 Absatz 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige LAVG
2.3.1.2 § 95 Absatz 2 Satz 4 Festlegung abweichender Werte LAVG
2.3.1.3 § 95 Absatz 3 Registrierung der Strahlenpässe LAVG
2.3.1.4 § 95 Absatz 5 Satz 2 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition LAVG
2.3.1.5 § 95 Absatz 6 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen LAVG
2.3.1.6 § 95 Absatz 10 Satz 4 Festlegung von Messmethoden und -verfahren, Bestimmung von Messstellen LAVG
2.3.1.7 § 95 Absatz 11 Satz 5 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung LAVG
2.3.1.8 § 95 Absatz 12 Satz 2 Verlangen der Vorlage von Nachweisen LAVG
2.3.1.9 § 96 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c Verlangen zur Vorlage der Aufzeichnungen oder Bestimmen der Stelle für die Hinterlegung der Aufzeichnungen LAVG
2.3.1.10 § 96 Absatz 2 Nr. 2 Entgegennahme der Mitteilung LAVG
2.3.1.11 § 96 Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme der Angaben bzw. Bestimmung einer Stelle für die Entgegennahme LAVG
2.3.1.12 § 96 Absatz 4 Anordnung von Maßnahmen LAVG
2.3.1.13 § 96 Absatz 5 Treffen von Anordnungen LAVG
2.3.2   Kapitel 3  
2.3.2.1 § 97 Absatz 3 Entgegennahme der Nachweise und Festlegung der Messverfahren und sonstiger Anforderungen LAVG
2.3.2.2 § 98 Absatz 1 Satz 1 Entscheidung über Antrag LAVG
2.3.2.3 § 98 Absatz 2 Satz 3 Bewertung Deponierfähigkeit LAVG
2.3.2.4 § 98 Absatz 3 Satz 2 bis 4 Entgegennahme der Erklärung, des Nachweises über die Information der Abfallbehörde und Herstellung des Einvernehmens mit der Abfallbehörde LAVG
2.3.2.5 § 99 Entgegennahme der Anzeige und Anordnung von Schutzmaßnahmen LAVG
2.3.2.6 § 100 Absatz 1 Entgegennahme der Mitteilung LAVG
2.3.2.7 § 100 Absatz 2 Verlangen zur Vorlage des Rückstandskonzeptes LAVG
2.3.2.8 § 100 Absatz 3 Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzeptes zu einem früheren Zeitpunkt und über die Anforderungen zu Form und Inhalt LAVG
2.3.2.9 § 100 Absatz 4 Verlangen der Vorlage der Jahresbilanz LAVG
2.3.2.10 § 101 Absatz 2 Entgegennahme der Anzeige LAVG
2.3.2.11 § 101 Absatz 3 Entscheidung über die Befreiung von Pflichten nach Absatz 1 LAVG
2.3.2.12 § 102 Treffen von Anordnungen LAVG
2.3.3   Kapitel 5  
2.3.3.1 § 104 Entgegennahme der Mitteilung LAVG
2.4   Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 4  
2.4.1 § 106 Absatz 1 Entscheidung über die Genehmigung zum Zusetzen radioaktiver Stoffe/zur Aktivierung  
   
  1. bei Arzneimitteln
LAVG
   
  1. im Übrigen
MdJEV
2.5   Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 5  
2.5.1   Kapitel 1  
2.5.1.1 § 112 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Übermittlung von Daten an das Strahlenschutzregister LAVG/LBGR
2.5.1.2 § 112 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Übermittlung von Daten an das Strahlenschutzregister LAVG/LBGR
2.5.1.3 § 112 Absatz 2 Satz 2 Treffen der Anordnung LAVG/LBGR
2.5.1.4 § 112 Absatz 3 Entgegennahme der Unterrichtung des Bundesamtes für Strahlenschutz LAVG/LBGR
2.5.1.5 § 112 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Entgegennahme von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister und erforderlichenfalls Weitergabe der Auskünfte an den Strahlenschutzverantwortlichen LAVG/LBGR
2.5.2   Kapitel 2  
2.5.2.1 § 113 Absatz 1 Anordnung der Maßnahmen LAVG/LBGR
2.5.2.2 § 113 Absatz 4 Anordnung einer ärztlichen Untersuchung LAVG/LBGR
2.5.2.3 § 114 Erteilung von Ausnahmen LAVG/LBGR
2.5.3   Kapitel 3  
2.5.3.1 § 115 Erteilung der Zustimmung zur Erbringung von Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Mitteilungspflichten in elektronischer Form, Bestimmung der Verfahren und die notwendigen Anforderungen LAVG/LBGR
2.5.4   Kapitel 5  
2.5.4.1 § 117 Absatz 1 Verlangen von Nachweisen LAVG/LBGR
2.5.4.2 § 117 Absatz 15 Zulassung von Abweichungen LAVG/LBGR
2.5.4.3 § 117 Absatz 25 Entgegennahme der Anzeige LAVG/LBGR
3 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen
3.1 § 15 Absatz 1 Satz 1 Ausführung des VerifAbkAusfG die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden
3.2 § 15 Absatz 1 Satz 2 Begleitung der Inspektoren die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden
4 Röntgenverordnung
4.1   Aufgaben der zuständigen Behörden und Stellen nach Abschnitt 1 und Abschnitt 1a  
4.2   Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 2  
4.2.1   Unterabschnitt 1  
4.2.1.1 § 3 Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen und bei wesentlicher Änderung LAVG/LBGR
4.2.1.2 § 3 Absatz 8 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebes LAVG/LBGR
4.2.1.3 § 4 Absatz 1 und 2 Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme von Röntgeneinrichtungen LAVG/LBGR
4.2.1.4 § 4 Absatz 3 Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme eines Hoch- oder Vollschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung LAVG/LBGR
4.2.1.5 § 4 Absatz 5 Entgegennahme der Anzeige über die wesentlichen Änderungen des Betriebes LAVG/LBGR
4.2.1.6 § 4 Absatz 6 Untersagung des angezeigten Betriebes LAVG/LBGR
4.2.1.7 § 4 Absatz 7 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebes LAVG/LBGR
4.2.1.8 § 4a Absatz 1 Bestimmung von Sachverständigen LAVG
4.2.1.9 § 5 Absatz 1 Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Störstrahlen und bei wesentlicher Änderung; Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebes LAVG/LBGR
4.2.1.10 § 5 Absatz 7 Anordnung einer Prüfung des Störstrahlers LAVG/LBGR
4.2.2   Unterabschnitt 2  
4.2.2.1 § 6 Absatz 1 Nr. 1 und 2 Entgegennahme der Anzeige über die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung LAVG/LBGR
4.2.2.2 § 6 Absatz 1 Nr. 3 Entgegennahme der Anzeige über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung/eines fremden Störstrahlers LAVG/LBGR
4.2.2.3 § 7 Untersagung von Tätigkeiten nach § 6 LAVG/LBGR
4.3   Aufgaben der zuständigen Behörden und Stellen nach Abschnitt 3 LAVG/LBGR
4.3.1   Unterabschnitt 1  
4.3.1.1 § 13 Absatz 1 Entgegennahme der Mitteilung über die Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt LAVG/LBGR
4.3.1.2 § 13 Absatz 5 Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung und das Ausscheiden von Strahlenschutzbeauftragten LAVG/LBGR
4.3.1.3 § 14 Absatz 1 Feststellung über die Eignung von Strahlenschutzbeauftragten LAVG/LBGR
4.3.1.4 § 14 Absatz 2 Entgegennahme der Abschrift über Ablehnung des Vorschlages LAVG/LBGR
4.3.1.5 § 15a Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen LAVG/LBGR
4.3.1.6 § 16 Absatz 3 Festlegung von Abweichungen von Fristen LAVG/LBGR
4.3.1.7 § 16 Absatz 4 Entgegennahme von Aufzeichnungen und Festlegung von Abweichungen von Fristen LAVG/LBGR
4.3.1.8 § 17 Absatz 2 Festlegung von Abweichungen von der Frist LAVG/LBGR
4.3.1.9 § 17 Absatz 3 Festlegung von Abweichungen von den Fristen LAVG/LBGR
4.3.1.10 § 17a Absatz 1 Satz 1 und 2 Bestimmung ärztlicher und zahnärztlicher Stellen; Festlegung der Art der Durchführung der Prüfungen MASGF
4.3.1.11 § 17a Absatz 1 Satz 3 Entgegennahme von Mitteilungen LAVG/LBGR
4.3.1.12 § 17a Absatz 4 Entgegennahme eines Abdruckes der Anmeldung LAVG/LBGR
4.3.1.13 § 18 Absatz 1 Nr. 5 Entgegennahme der Durchschrift des Sachverständigen-Prüfberichtes LAVG/LBGR
4.3.1.14 § 18 Absatz 2 Entgegennahme der Arbeitsanweisungen die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen/ im Übrigen LAVG
4.3.1.15 § 18 Absatz 4 Feststellung über unzureichenden Schutz vor Strahlenschäden LAVG/LBGR
4.3.1.16 § 18a Absatz 1 Satz 1 Anerkennung von Kursen LAVG
4.3.1.17 § 18a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen/ im Übrigen LAVG/LBGR
4.3.1.18 § 18a Absatz 2 Satz 1 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen LAVG
4.3.1.19 § 18a Absatz 2 Satz 2 Nachweis der Aktualisierung der Fachkunde im Einzelfall die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Behörden/ im Übrigen LAVG/ LBGR
4.3.1.20 § 18a Absatz 2 Satz 3 Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen/ im Übrigen LAVG/ LBGR
4.3.1.21 § 18a Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie Absatz 3 Satz 2 Entzug der Fachkunde/Kenntnisse, Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung, Überprüfung der Fachkunde/Kenntnisse die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen/ im Übrigen LAVG/LBGR
4.3.1.22 § 19 Absatz 4 Anordnung weiterer Strahlenschutzbereiche LAVG/LBGR
4.3.1.23 § 20 Absatz 3 Nr. 4 Gestattung des Betriebes außerhalb eines Röntgenraumes LAVG/LBGR
4.3.1.24 § 20 Absatz 4 Festlegung für Betrieb von Störstrahlern in umschlossenen Räumen LAVG/LBGR
4.3.1.25 § 22 Absatz 1 Gestattung des Zutritts anderer Personen LAVG/LBGR
4.3.2   Unterabschnitt 2  
4.3.2.1 § 28 Absatz 1 Entgegennahme der Aufzeichnungen LAVG/LBGR
4.3.2.2 § 28 Absatz 3 Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung von Aufzeichnungen MASGF
4.3.2a   Unterabschnitt 2a  
4.3.2a.1 § 28e Absatz 1 Entgegennahme der Mitteilungen LAVG/LBGR
4.3.2a.2 § 28e Absatz 2 Entgegennahme des Abschlussberichtes LAVG/LBGR
4.3.2a.3 § 28f Anordnung einer Untersuchung LAVG/LBGR
4.3.3   Unterabschnitt 3  
4.3.4   Unterabschnitt 4  
4.3.4.1 § 31b Zulassung einer weiteren Strahlenexposition LAVG/LBGR
4.3.4.2 § 31c Zulassen von Ausnahmen LAVG/LBGR
4.3.4.3 § 33 Absatz 1 Anordnung von Prüfungen LAVG/LBGR
4.3.4.4 § 33 Absatz 2 Anordnung von Schutzmaßnahmen LAVG/LBGR
4.3.4.5 § 33 Absatz 6 Gestattung von Abweichungen LAVG/LBGR
4.3.4.6 § 34 Absatz 1 Bestimmung einer Stelle zur Durchführung von Messungen LAVG/LBGR
4.3.4.7 § 34 Absatz 2 Satz 2 Entgegennahme von Aufzeichnungen LAVG/LBGR
4.3.4.8 § 34 Absatz 2 Satz 3 Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung LAVG/LBGR
4.3.4.9 § 35 Absatz 1 Zulassen von Ausnahmen LAVG/LBGR
4.3.4.10 § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Registrierung eines Strahlenpasses LAVG/LBGR
4.3.4.11 § 35 Absatz 2 Satz 3 Anerkennung von Aufzeichnungen LAVG/LBGR
4.3.4.12 § 35 Absatz 4 Bestimmung von Messstellen LAVG
4.3.4.13 § 35 Absatz 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 Gestattung von Zeitabständen bis zu sechs Monaten; Anordnung von kürzeren Zeitabständen LAVG/LBGR
4.3.4.14 § 35 Absatz 7 Satz 5 Entgegennahme der Ergebnisse der Feststellungen der Messstelle LAVG/LBGR
4.3.4.15 § 35 Absatz 8 Anordnung von Ortsdosis- und Ortsdosisleistungsmessungen; Festlegung einer Ersatzdosis; Anordnung von Verfahren zur Messung der Personendosis LAVG/LBGR
4.3.4.16 § 35 Absatz 9 Satz 4 1. Halbsatz Entgegennahme der Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen LAVG/LBGR
4.3.4.17 § 35 Absatz 9 Satz 4 2. Halbsatz Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung LAVG
4.3.4.18 § 35 Absatz 11 Entgegennahme der Mitteilungen über Grenzwertüberschreitungen LAVG/LBGR
4.3.4.19 § 35a Absatz 2 Satz 1 Übermitteln von Feststellungen und Angaben über registrierte Strahlenpässe LAVG/LBGR
4.3.4.20 § 35a Absatz 2 Satz 2 Anordnung zur Übermittlung von Feststellungen; Weiterleitung LAVG/LBGR
4.3.4.21 § 35a Absatz 3 Entgegennahme von Daten aus dem Bundesamt für Strahlenschutz LAVG
4.3.4.22 § 35a Absatz 4 Entgegennahme von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister; Weiterleitung LAVG/LBGR
4.3.4.23 § 35a Absatz 7 Übermittlung LAVG/LBGR
4.3.4.24 § 36 Absatz 4 Entgegennahme von Aufzeichnungen LAVG/LBGR
4.4   Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 4  
4.4.1 § 37 Absatz 3 Abkürzung der Frist LAVG/LBGR
4.4.2 § 37 Absatz 4 Anordnung von Maßnahmen LAVG/LBGR
4.4.3 § 37 Absatz 5 Anordnung von Untersuchungen LAVG/LBGR
4.4.4 § 38 Absatz 3 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung LAVG/LBGR
4.4.5 § 38 Absatz 4 Entscheidung zum Ersatz der ärztlichen Bescheinigung LAVG/LBGR
4.4.6 § 39 Entscheidung; Einholung eines Gutachtens LAVG/LBGR
4.4.7 § 40 Absatz 1 Entgegennahme der Mitteilung LAVG/LBGR
4.4.8 § 40 Absatz 2 Anordnung zur Fortsetzung/Einstellung der Wahrnehmung von Aufgaben LAVG/LBGR
4.4.9 § 41 Absatz 1 Ermächtigung von Ärzten LAVG
4.4.10 § 41 Absatz 4 Benennung einer Stelle zur Entgegennahme der Gesundheitsakte LAVG
4.5   Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 5  
4.5.1 § 42 Absatz 1 Entgegennahme der Meldung LAVG/LBGR
4.6   Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 6  
4.6.1 § 43 Zustimmung zur elektronischen Form von Aufzeichnungspflichten; Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen LAVG/LBGR
4.7   Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 7  
4.8   Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 8  
4.8.1 § 45 Absatz 1 Entgegennahme des Nachweises über die Einrichtung von Strahlenschutzbereichen LAVG/LBGR
4.8.2 § 45 Absatz 2 Entgegennahme von Anträgen auf Genehmigung LAVG/LBGR
4.8.3 § 45 Absatz 3 Entgegennahme von Anzeigen über Tätigkeiten nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 LAVG/LBGR
4.8.4 § 45 Absatz 4 Abschluss von Genehmigungsverfahren nach § 24 Absatz 2 MASGF
4.8.5 § 45 Absatz 5 Abschluss von Verfahren der Bauartzulassung MASGF
4.8.6 § 45 Absatz 12 Zulassen von höheren effektiven Dosen LAVG/LBGR
5 Strahlenschutzvorsorgegesetz
5.1 § 2 Absatz 3 Benehmen bei der Festlegung von Messstellen MdJEV
5.2 § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 Ermittlung der Radioaktivität LAVG
5.3 § 3 Absatz 2 Übermittlung von Daten an die Zentralstelle des Bundes LAVG
5.4 § 4 Absatz 3 Zugriff auf die im Informationssystem des Bundes erfassten Daten LAVG
5.5 § 8 Absatz 1 Nr. 2 Durchführung erforderlicher Maßnahmen OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr
5.6 § 9 Absatz 1 Benehmenserklärung gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hinsichtlich Empfehlungen zum Schutz der Bevölkerung MdJEV
5.7 § 9 Absatz 2 Empfehlungen an die Bevölkerung bei Ereignissen auf dem Gebiet des Landes Brandenburg mit ausschließlich örtlichen Auswirkungen MdJEV
5.8 § 10 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Inverkehrbringen und Verbringen  
   
  1. von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen
zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
   
  1. von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen
LAVG
5.9 § 10 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Verfüttern, Inverkehrbringen von Futtermitteln zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde
5.10 § 10 Absatz 1 und § 7 Absatz 3 Nr. 1 Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Verwertung oder Verwendung von Gegenständen, Reststoffen oder sonstigen Stoffen Verwertung und Verwendung in gewerbl. Betrieben und wirtschaftl. Unternehmen sowie in öffentl. Einrichtungen: LAVG/im Übrigen: OrdB
5.11 § 10 Absatz 1 und § 7 Absatz 3 Nr. 2 Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Beseitigung von Abfall in entsprechender Anwendung der Abfallzuständigkeitsverordnung die für die abfallrechtliche Überwachung zuständige Behörde
5.12 § 12 Betretungsrecht, insbesondere Probenahme und Radioaktivitätsermittlung die in den Nummern 5.1 bis 5.11 genannten Behörden
5.13 § 14 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die in den Nummern 5.8 bis 5.11 genannten Behörden
6 Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
6.1 § 1 Satz 2 Zulassung der Verbindung mehrerer Vorsorgemaßnahmen gleicher oder verschiedener Art die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden
6.2 §§ 4, 6, 7 bis 13, 15, 16, 18, 19 Festsetzung der Deckungsvorsorge (einschl. der Erteilung von Ausnahmen, Ermäßigungen und Erhöhungen) die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden
6.3 § 5 Absatz 4 Entgegennahme einer Anzeige über das Nichtbestehen oder Bestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrages oder des Freistellungs- oder Gewährleistungsvertrages die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden
7 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
7.1 § 2 Absatz 2 Nachweis über die Fachkunde LAVG
7.2 § 6 Absatz 1 Überprüfung von Anlagen oder deren Betrieb LAVG
7.3 § 6 Absatz 2 und 3 Anordnungen, Untersagung des Betriebs LAVG
7.4 § 6a Entscheidung über Anträge und Bekanntgabe von Prüfstellen MASGF
7.5 § 8 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG
8 UV-Schutz-Verordnung
8.1 § 3 Absatz 3 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen LAVG
8.2 § 6 Absatz 2 Verlangen der Vorlage von Qualifikationsnachweisen Überprüfung der Echtheit vorgelegter Bescheinigungen oder dadurch verliehener Rechte LAVG
8.3 § 8 Absatz 4 Überprüfung der Aufzeichnungen zur Überwachung der Dokumentationspflichten LAVG
8.4 § 9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG