Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Strahlenschutzes (Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung - StrlZV)

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Strahlenschutzes (Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung - StrlZV)
vom 29. Oktober 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 28], S.618)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 und des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406), von denen § 12 Abs. 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 283) eingefügt worden ist, und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Oktober 2001 (GVBl. I S. 146, 149) sowie mit Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I  S. 282, 286) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Grundsatz

(1)Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten im Bereich des Schutzes vor ionisierender Strahlung. Die Zuständigkeiten zum Vollzug der zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bestehenden immissionsschutzrechtlichen Regelungen richten sich nach der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung.

(2) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden und Einrichtungen sachlich zuständig.

§ 2
Übertragung einer Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für den Strahlenschutz auf das für Atomaufsicht und Strahlenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 3
Übergangsregelung, Ermächtigung

(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen wurden, oder, sofern diese nicht mehr besteht, von der Behörde, die das Verfahren übernommen hat, zu Ende geführt.

(2) Zuständigkeitszuweisungen nach dieser Verordnung gelten entsprechend für unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die inhaltlich einer Regelung in dem geregelten Sachbereich entsprechen.

(3) Das für Strahlenschutz zuständige Ministerium wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes ermächtigt, einem oder mehreren Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Aufgaben im Bezirk anderer Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zu übertragen.

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Nummern 4 bis 9 der Anlage zur Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1997 (GVBl. II S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2001 (GVBl. I S. 146, 148) sowie durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 284), außer Kraft.

Anlage

I.    Übersicht zu nachfolgendem Verzeichnis

  1. Atomgesetz
  2. Strahlenschutzverordnung
  3. Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen
  4. Röntgenverordnung
  5. Strahlenschutzvorsorgegesetz
  6. Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung

II.  Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

  1. Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
AAS Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Afl Amt für Immissionsschutz
GesA Gesundheitsamt
LASV Landesamt für Soziales und Versorgung
LBB Landesbergamt Brandenburg
LIAA Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
LVL Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft
MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
MLUR Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
MI Ministerium des Innern
OrdB Ordnungsbehörde
PP Polizeipräsidium
  1. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
    • eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit 
    • eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Doppelzuständigkeit 
    • des Wortes „und“ um eine gemeinsame Zuständigkeit.
  2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Landesbergamt des Landes Brandenburg genannt ist, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen bzw. Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.
Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe  zuständige Behörde/zuständige Stelle
1 Atomgesetz    

1.1

§ 4a Abs. 3 Satz 2 Bescheinigung über die Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungshöchstbetrag

MLUR

1.2

§ 7 Abs. 1 und 5 Satz 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb, zum sonstigen Besitz und zur wesentlichen Änderung von Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe MLUR
1.3 § 7 Abs. 3 Entscheidung über die Genehmigung zur Stilllegung der Anlagen aus Nummer 1.2, zum sicheren Einschluss der endgültig stillgelegten Anlagen oder zum Abbau der Anlagen oder von Anlagenteilen MLUR
1.4 § 7a Abs. 1 Entscheidung über den Erlass eines Vorbescheides MLUR
1.5 § 9 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Anlagen MLUR
1.6 § 9b Entscheidung über die Planfeststellung und über die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle MLUR
1.7 § 9a Abs. 3  Einrichtung und Betrieb einer Landessammelstelle LVL
1.8   Aufsicht  
1.8.1 § 19 a. über Anlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes MLUR
(das MLUR kann im Einzelfall das LVL mit der atomrechtlichen Aufsicht beauftragen)
    b. über die Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9 des Atomgesetzes MLUR
    c. über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung im Zusammenhang mit einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9 des Atomgesetzes MLUR
    d. über den Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern es sich um eine nach §§ 7 oder 9 des Atomgesetzes erteilte Genehmigung gemäß § 7 der Strahlenschutzverordnung auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen erstreckt LVL für den Strahlenschutz
    e. über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung ohne Zusammenhang mit einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9 des Atomgesetzes MLUR
    f. über den Umgang und Verkehr mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung und Aufsicht über den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender  Strahlen im Sinne der §§ 11 und 12 und über den Umgang und Verkehr mit Vorrichtungen im Sinne des § 25 der Strahlenschutzverordnung AAS/LBB
    g. Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch ionisierende Strahlen AAS/LBB/LVL im Rahmen der Erstbewertung eines StrlSch-Rufbereitschaftsfalles
    h. über die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffen LBB/im Rahmen ihrer Überwachung des Verkehrs auf Straßen und Binnenwasserstraßen: PP/für die Beförderung von Kernbrennstoffen: MLUR/im Übrigen: AAS
    i. über den Betrieb von Röntgeneinrichtungen AAS/LBB
    j. über Zusatz von Produkten die jeweils für das Produkt zuständigen Überwachungsbehörden
1.9 § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Freistellungsverpflichtung, Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen, Verlangen von Auskünften, Erteilung von Weisungen, Zustimmung zur Anerkennung oder Befriedigung von Schadensersatzansprüchen MLUR
1.10 § 46 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten soweit nicht nach § 46 Abs. 3 eine andere Behörde zuständig ist, sind die in den Nummern 1.8.1 bis 1.8.7 bestimmten Aufsichtsbehörden bei Verstößen gegen Vorschriften, deren Einhaltung sie zu überwachen haben, zuständig
2 Strahlenschutzverordnung    
2.1   Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 1  
2.2   Aufgaben der zuständigen Behörden und zuständigen Stellen nach Teil 2  
2.2.1   Kapitel 1  
2.2.1.1 § 4 Abs. 1 Überprüfung der Rechtfertigung MLUR/AAS/LBB/LVL
2.2.2   Kapitel 2  
2.2.2.1   Abschnitt 1  
2.2.2.1.1 § 7 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Abs. 3 AtG AAS/LBB/MLUR im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach den §§ 9, 9a AtG
2.2.2.2   Abschnitt 2  
2.2.2.2.1 § 11 Abs. 1 bis 3 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Anwendung von Anlagen AAS im Einvernehmen mit LVL
2.2.2.2.2 § 12 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen AAS
2.2.2.2.3 § 12 Abs. 2 Untersagung des Betriebes einer Anlage AAS
2.2.2.2.4 § 14 Abs. 5 Entscheidung über die Genehmigung des befristeten Probebetriebes AAS
2.2.2.3   Abschnitt 3  
2.2.2.3.1 § 15 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen AAS/LBB/LVL in Zusammenhang mit Anl. nach § 7 AtG
2.2.2.4   Abschnitt 4  
2.2.2.4.1 § 16 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Abs. 3 AtG AAS/LBB
2.2.2.4.2 § 16 Abs. 4 Verlangen des Vorzeigens des Genehmigungsbescheides bei der Beförderung AAS/LBB/MLUR/LVL/PP
Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/zuständige Stelle
2.2.2.4.3 § 17 Abs. 3 Ausstellen der Bescheinigung MLUR
2.2.2.5   Abschnitt 7  
2.2.2.5.1 § 27 Abs. 7 Bestimmung der Stelle zur Abgabe einer bauartzugelassenen Vorrichtung LVL
2.2.2.6   Abschnitt 9  
2.2.2.6.1 § 29 Erteilung der Freigabe für Inhaber von Genehmigungen im Sinne der §§ 7, 9, 9a AtG MLUR
2.2.2.6.2 § 29 Erteilung der Freigabe für Inhaber von Genehmigungen im Sinne der §§ 7 und 11 StrlSchV AAS/LBB
2.2.2.6.3 § 29 Abs. 7 Satz 1 Freigabe von Amts wegen AAS/LBB/LVL
2.2.3   Kapitel 3  
2.2.3.1   Abschnitt 1  
2.2.3.1.1 § 30 Abs. 1 Satz 1 Anerkennung von Strahlenschutzkursen MASGF
2.2.3.1.2 § 30 Abs. 1 Satz 3 Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde und Kenntnisse die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen, LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG, im Übrigen AAS/LBB
2.2.3.1.3 § 30 Abs. 2 Satz 1 Anerkennung geeigneter Kurse oder anderer Fortbildungsmaßnahmen MASGF
2.2.3.1.4 § 30 Abs. 2 Satz 2   und 3 Entgegennahme bzw. Anforderung der Fortbildungsnachweise die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen, LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG, im Übrigen AAS/LBB
2.2.3.1.5 § 30 Abs. 2 Satz 4 Entscheidung über den Entzug der Fachkunde oder Erteilung von Auflagen für deren Fortgeltung - „ -
2.2.3.1.6 § 30 Abs. 2 Satz 5 Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde - „ -
2.2.3.2   Abschnitt 2  
2.2.3.2.1 § 31 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme der Mitteilung über die Person des Strahlenschutzverantwortlichen AAS/LBB/MLUR für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.2.2 § 31 Abs. 4 Entgegennahme der Mitteilung der Bestellung und des Ausscheidens des Strahlenschutzbeauftragten - „ -
2.2.3.2.3 § 32 Abs. 1 Treffen der Feststellung einer Nichteigenschaft des Strahlenschutzbeauftragten gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen - „ -
2.2.3.2.4 § 32 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen - „ -
2.2.3.3   Abschnitt 3  
2.2.3.3.1 § 36 Abs. 2 Gestatten von Ausnahmen AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.3.2 § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche oder Zulassung der Geltung der Schutzbereiche nur während der Einschaltzeiten der Anlagen oder Vorrichtungen AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.3.3 § 37 Abs. 1 Satz 2 Gestatten des Zutrittes anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.3.4 § 38 Abs. 4 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über die Unterweisung - „ -
2.2.3.3.5 § 40 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen - „ -
2.2.3.3.6 § 40 Abs. 2 Satz 1 Registrierung der Strahlenpässe - „ -
2.2.3.3.7 § 40 Abs. 2 Satz 3 Anerkennung von Aufzeichnungen - „ -
2.2.3.3.8 § 40 Abs. 5 Anordnung zur Feststellung von Inkorporationen bei nicht beruflich strahlenexponierten Personen - „ -
2.2.3.3.9 § 41 Abs. 1 Satz 2 Bestimmung des Verfahrens zur Dosisermittlung - „ -
2.2.3.3.10 § 41 Abs. 1 Satz 3 Festlegung einer Ersatzdosis - „ -
2.2.3.3.11 § 41 Abs. 1 Satz 4 Bestimmung von Messstellen MASGF
2.2.3.3.12 § 41 Abs. 3 Satz 5 Anordnung zum Messverfahren AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.3.13 § 41 Abs. 4 Satz 2 Gestatten von größeren Zeitabständen AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.3.14 § 41 Abs. 7 Satz 4 Anforderung der Ergebnisse der Messstelle - „ -
2.2.3.3.15 § 42 Abs. 1 Satz 4 Verlangen zur Vorlage der Aufzeichnungen und Bestimmung der Stelle zu deren Hinterlegung MASGF
2.2.3.3.16 § 42 Abs. 1 Satz 6 Bestimmung der Stelle zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen MASGF
2.2.3.3.17 § 42 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.3.18 § 44 Abs. 1 Satz 4 Festlegung der Kontaminationskontrolle beim Verlassen des Überwachungsbereiches - „ -
2.2.3.3.19 § 44 Abs. 3 Satz 3 Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen für Überwachungsbereiche - „ -
2.2.3.3.20 § 45 Abs. 2 Satz 1 Gestatten von Ausnahmen für Personen unter 18 Jahren - „ -
2.2.3.4   Abschnitt 4  
2.2.3.4.1  § 47 Abs. 2 Satz 3 Prüfung der Nachweise über Einhaltung der Grenzwerte AAS/LBB/LVL
2.2.3.4.2 § 47 Abs. 3 Festlegung von Aktivitätskonzentrationen oder Aktivitätsmengen AAS/LBB/MLUR für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.4.3 § 47 Abs. 4 Satz 1 Verzicht der Festlegung von Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsmengen - „ -
2.2.3.4.4 § 47 Abs. 4 Satz 2 Treffen anderer Festlegungen für zulässige Aktivitätskonzentrationen - „ -
2.2.3.4.5 § 47 Abs. 5 Hinwirken auf Einhaltung von Grenzwerten für Personen AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.4.6 § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Entgegennahme der Mitteilung und Befreiung von der Mitteilungspflicht - „ -
2.2.3.4.7 § 48 Abs. 2 Satz 1 Anordnung von Messungen, der Aufzeichnung von Messergebnissen, der Vorlage der Messergebnisse bei der zuständigen Behörde und der Zugänglichkeitsmachung für die Öffentlichkeit - „ -
2.2.3.4.8 § 48 Abs. 2 Satz 2 Bestimmung der Messstelle MASGF/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.4.9 § 48 Abs. 3 Anordnung der Ermittlung zusätzlicher Daten und der jährlichen Mitteilung dieser an die zuständige Behörde - „ -
2.2.3.5   Abschnitt 5  
2.2.3.5.1 § 50 Abs. 1 Satz 2 Festlegung von Schutzmaßnahmen MLUR
2.2.3.5.2 § 51 Abs. 1 Entgegennahme von Mitteilungen MLUR/AAS
2.2.3.5.3 § 51 Abs. 2 Unterrichtung der Bevölkerung MLUR, MASGF, MI
2.2.3.5.4 §§ 52 und 53 Aufgaben der zuständigen Behörden bei der Vorbereitung der Brandbekämpfung und der Schadensbekämpfung  
    a. Planung von Maßnahmen zur Brandbekämpfung nach § 52 OrdB/LBB als Träger des Brandschutzes
    b. Entgegennahme von Nachweisen über die Einsatzfähigkeit von Personal und Hilfsmitteln nach § 53 Abs. 1 MLUR, AAS, LBB entsprechend ihrer Aufsichtszuständigkeit
    c. Unterrichtung der zu Rettungsmaßnahmen eingesetzten Personen über die Risiken nach § 53 Abs. 3 - „ -
    d. Entgegennahme von Informationen und Beratung nach § 53 Abs. 2 OrdB
2.2.3.6   Abschnitt 6  
2.2.3.6.1 § 55 Abs. 1 Zulassung einer höheren Dosis AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.6.2 § 55 Abs. 3 Festlegung höherer Dosisgrenzwerte für Personen zwischen 16 und 18 Jahren AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.6.3 § 56 Zulassung einer weiteren Strahlenexposition - „ -
2.2.3.6.4 § 57 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen - „ -
2.2.3.6.5 § 58 Abs. 1 Zulassung abweichender Strahlenexpositionen - „ -
2.2.3.6.6 § 59 Abs. 3 Entgegennahme der Mitteilung über die ermittelte Körperdosis bei Rettungspersonal - „ -
2.2.3.7   Abschnitt 7  
2.2.3.7.1 § 60 Abs. 3 Abkürzung der Untersuchungsfrist AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.7.2 § 60 Abs. 4 Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.7.3 § 61 Abs. 3 Satz 1 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung - „ -
2.2.3.7.4 § 61 Abs. 3 Satz 2 Verlangen der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung - „ -
2.2.3.7.5 § 61 Abs. 4 Entscheidung hinsichtlich des Ersatzes der ärztlichen Bescheinigung - „ -
2.2.3.7.6 § 63 Abs. 2 Anordnungen hinsichtlich der weiteren Beschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person - „ -
2.2.3.7.7 § 64 Abs. 1 Ermächtigung von Ärzten MASGF
2.2.3.7.8 § 64 Abs. 4 Verlangen der Vorlage der Gesundheitsakten MASGF
2.2.3.8   Abschnitt 8  
2.2.3.8.1 § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bestimmung von Sachverständigen und Festlegung der Anforderungen MASGF
2.2.3.8.2 § 66 Abs. 3 Verlängerung der Frist für die Überprüfung AAS/LBB
Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/zuständige Stelle
2.2.3.8.3 § 66 Abs. 4 Bestimmung der Prüfung der Dichtheit von Umhüllungen AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.8.4 § 66 Abs. 6 Entgegennahme der Prüfbefunde und der Mitteilung festgestellter Undichtheiten und Verlangen der Vorlage der Prüfbefunde - „ -
2.2.3.8.5 § 67 Abs. 2 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Funktionsprüfungen und Wartungen und Bestimmung einer Hinterlegungsstelle - „ -
2.2.3.8.6 § 70 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilungen über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib sowie über den Bestand an radioaktiven Stoffen AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.8.7 § 70 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilungen über den tatsächlichen Verbleib freigegebener Stoffe - „ -
2.2.3.8.8 § 70 Abs. 5 Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht - „ -
2.2.3.8.9 § 70 Abs. 6 Verlangen auf Hinterlegung der Unterlagen und Bestimmung einer Stelle für die Aufbewahrung bei Beendigung der Tätigkeit - „ -
2.2.3.8.10 § 71 Abs. 1 und 2 Entgegennahme der Mitteilungen über das Abhandenkommen oder den Fund radioaktiver Stoffe die unter Nummer 1.8 genannten Aufsichtsbehörden PP/OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr
2.2.3.8.11 § 71 Abs. 4 Treffen einer Entscheidung oder Anordnung AAS/LVL/PP/OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr
2.2.3.9   Abschnitt 9  
2.2.3.9.1 § 72 Satz 1 bis 3 Entgegennahme der Mitteilungen über die jährliche Abfallmenge für die Dauer der Betriebszeit, deren Fortschreibung oder deren wesentlicher Änderung AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.9.2 § 73 Abs. 2 Anfrage auf Bereitstellung der Angaben aus einem elektronischen Buchführungssystem und Zustimmung zum System - „ -
2.2.3.9.3 § 74 Abs. 1 Satz 1 Anordnung der Art der Verpackung und Behandlung radioaktiver Abfälle - „ -
2.2.3.9.4 § 75 Abs. 2 Satz 1 und 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Beförderung radioaktiver Abfälle - „ -
2.2.3.9.5 § 75 Abs. 3 Entgegennahme der Mitteilungen über Unstimmigkeiten - „ -
2.2.3.9.6 § 76 Abs. 3 und 5 Zulassung anderer radioaktiver Abfälle und Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an die Landessammelstelle LVL
2.2.4   Kapitel 4  
2.2.4.1   Abschnitt 1  
2.2.4.1.1 § 82 Abs. 3 Anforderung zur Übersendung der Arbeitsanweisungen die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Behörden, im Übrigen AAS
2.2.4.1.2 § 83 Abs. 1 Satz 1 und 3 Bestimmung ärztlicher Stellen und Festlegung der Art und Weise der Prüfungen und Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen Stellen MASGF
2.2.4.1.3 § 83 Abs. 1 Satz 4 Entgegennahme der Mitteilung MASGF
2.2.4.1.4 § 83 Abs. 4 Entgegennahme des Abdruckes der Anmeldung bei der ärztlichen Stelle AAS
2.2.4.1.5 § 83 Abs. 5 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Überwachungsmaßnahmen AAS
2.2.4.1.6 § 85 Abs. 3 Verlangen der Hinterlegung der Aufzeichnungen bei einer bestimmten Stelle, Bestimmung der Stelle MASGF
2.2.4.1.7 § 85 Abs. 6 Verlangen der Vorlage des Bestandsverzeichnisses AAS
2.2.4.2   Abschnitt 2  
2.2.4.2.1 § 87 Abs. 5 Verlangen der Vorlage der Unterlagen AAS
2.2.4.2.2 § 89 Abs. 1 und 2 Entgegennahme der Mitteilungen und des vorzulegenden Abschlussberichtes AAS
2.2.4.2.3 § 90 Anordnung der Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt AAS
2.3   Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 3  
2.3.1   Kapitel 2  
2.3.1.1 § 95 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige AAS
2.3.1.2 § 95 Abs. 2 Satz 4 Festlegung abweichender Werte AAS
2.3.1.3 § 95 Abs. 3 Registrierung der Strahlenpässe AAS
2.3.1.4 § 95 Abs. 5 Satz 2 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition AAS
2.3.1.5 § 95 Abs. 6 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen AAS
2.3.1.6 § 95 Abs. 10 Satz 4 Festlegung von Messmethoden und -verfahren, Bestimmung von Messstellen MASGF
2.3.1.7 § 95 Abs. 11 Satz 5 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung AAS
2.3.1.8 § 95  Abs. 12 Satz 2 Verlangen der Vorlage von Nachweisen AAS
2.3.1.9 § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c Verlangen zur Vorlage der Aufzeichnungen oder Bestimmen der Stelle für die Hinterlegung der Aufzeichnungen AAS
2.3.1.10 § 96 Abs. 2 Nr. 2 Entgegennahme der Mitteilung AAS
2.3.1.11 § 96 Abs. 3 Satz 1 Entgegennahme der Angaben bzw. Bestimmung einer Stelle für die Entgegennahme AAS
2.3.1.12 § 96 Abs. 4 Anordnung von Maßnahmen AAS, hinsichtlich der Entsorgung im Einvernehmen mit LVL
2.3.1.13 § 96 Abs. 5 Treffen von Anordnungen AAS, hinsichtlich der Entsorgung im Einvernehmen mit LVL
2.3.2   Kapitel 3  
2.3.2.1 § 97 Abs. 3 Entgegennahme der Nachweise und Festlegung der Messverfahren und sonstiger Anforderungen LVL
2.3.2.2 § 98 Abs.  1 Satz 1 Entscheidung über Antrag LVL
2.3.2.3 § 98 Abs. 2 Satz 3 Bewertung Deponierfähigkeit LVL
2.3.2.4 § 98 Abs. 3 Satz 2 bis 4 Entgegennahme der Erklärung, des Nachweises über die Information der Abfallbehörde und Herstellung des Einvernehmens mit der Abfallbehörde LVL
2.3.2.5 § 99 Entgegennahme der Anzeige und Anordnung von Schutzmaßnahmen AAS/LVL
2.3.2.6 § 100 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung LVL
2.3.2.7 § 100 Abs. 2 Verlangen zur Vorlage des Rückstandskonzeptes LVL
2.3.2.8 § 100 Abs. 3 Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzeptes zu einem früheren Zeitpunkt und über die Anforderungen zu Form und Inhalt LVL
2.3.2.9 § 100 Abs. 4 Verlangen der Vorlage der Jahresbilanz LVL
2.3.2.10 § 101 Abs. 2 Entgegennahme der Anzeige AAS/LVL
2.3.2.11 § 101 Abs. 3 Entscheidung über die Befreiung von Pflichten nach Absatz 1 AAS/LVL
2.3.2.12 § 102 Treffen von Anordnungen AAS/LVL
2.3.3   Kapitel 5  
2.3.3.1 § 104 Entgegennahme der Mitteilung AAS
2.4   Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 4  
2.4.1 § 106 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung zum Zusetzen radioaktiver Stoffe/zur Aktivierung  
    a. bei Arzneimitteln LASV
    b. im Übrigen MLUR
Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/zuständige Stelle
2.5   Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 5  
2.5.1   Kapitel 1  
2.5.1.1 § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Übermittlung von Daten an das Strahlenschutzregister AAS
2.5.1.2 § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Übermittlung von Daten an das Strahlenschutzregister AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.5.1.3 § 112 Abs. 2 Satz 2 Treffen der Anordnung - „ -
2.5.1.4 § 112 Abs. 3 Entgegennahme der Unterrichtung des Bundesamtes für Strahlenschutz - „ -
2.5.1.5 § 112 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Entgegennahme von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister und erforderlichenfalls Weitergabe der Auskünfte an den Strahlenschutzverantwortlichen - „ -
2.5.2   Kapitel 2  
2.5.2.1 § 113 Abs. 1 Anordnung der Maßnahmen - „ -
2.5.2.2 § 113 Abs. 4 Anordnung einer ärztlichen Untersuchung - „ -
2.5.2.3 § 114 Erteilung von Ausnahmen - „ -
2.5.3   Kapitel 3  
2.5.3.1 § 115 Erteilung der Zustimmung zur Erbringung von Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Mitteilungspflichten in elektronischer Form, Bestimmung der Verfahren und die notwendigen Anforderungen AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.5.4   Kapitel 5  
2.5.4.1 § 117 Abs. 1 Verlangen von Nachweisen AAS/LBB
2.5.4.2 § 117 Abs. 15 Zulassung von Abweichungen AAS/LBB
2.5.4.3 § 117 Abs. 25 Entgegennahme der Anzeige AAS/LBB
3 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen    
3.1 § 15 Abs. 1 Satz 1 Ausführung des VerifAbkAusfG zuständig sind die in Nummer 1.8 genannten Behörden
3.2  § 15 Abs. 1 Satz 2 Begleitung der Inspektoren zuständig sind die in Nummer 1.8 genannten Behörden
4 Röntgenverordnung    
4.1   Aufgaben der zuständigen Behörden und Stellen nach Abschnitt 1 und Abschnitt 1a  
4.2   Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 2  
4.2.1   Unterabschnitt 1  
4.2.1.1 § 3 Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen und bei wesentlicher Änderung AAS/LBB
4.2.1.2 § 3 Abs. 8 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebes AAS/LBB
4.2.1.3 § 4 Abs. 1 und 2 Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme von Röntgeneinrichtungen AAS/LBB
4.2.1.4 § 4 Abs. 3 Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme eines Hoch- oder Vollschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung AAS/LBB
4.2.1.5 § 4 Abs. 5 Entgegennahme der Anzeige über die wesentlichen Änderungen des Betriebes AAS/LBB
4.2.1.6 § 4 Abs. 6 Untersagung des angezeigten Betriebes AAS/LBB
4.2.1.7 § 4 Abs. 7 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebes AAS/LBB
4.2.1.8 § 4a Abs. 1 Bestimmung von Sachverständigen MASGF
4.2.1.9 § 5 Abs. 1 Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Störstrahlen und bei wesentlicher Änderung; Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebes AAS/LBB
4.2.1.10 § 5 Abs. 7 Anordnung einer Prüfung des Störstrahlers AAS/LBB
4.2.2   Unterabschnitt 2  
4.2.2.1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Entgegennahme der Anzeige über die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung AAS/LBB
4.2.2.2 § 6 Abs. 1 Nr. 3 Entgegennahme der Anzeige über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung/eines fremden Störstrahlers AAS/LBB
4.2.2.3 § 7 Untersagung von Tätigkeiten nach § 6 AAS/LBB
4.3   Aufgaben der zuständigen Behörden und Stellen nach Abschnitt 3 AAS/LBB
4.3.1   Unterabschnitt 1  
4.3.1.1 § 13 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung über die Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt AAS/LBB
4.3.1.2 § 13 Abs. 5  Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung und das Ausscheiden von Strahlenschutzbeauftragten AAS/LBB
4.3.1.3 § 14 Abs. 1 Feststellung über die Eignung von Strahlenschutzbeauftragten AAS/LBB
4.3.1.4 § 14 Abs. 2 Entgegennahme der Abschrift über Ablehnung des Vorschlages AAS/LBB
4.3.1.5 § 15a Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen AAS/LBB
4.3.1.6 § 16 Abs. 3 Festlegung von Abweichungen von Fristen AAS/LBB
4.3.1.7 § 16 Abs. 4 Entgegennahme von Aufzeichnungen und Festlegung von Abweichungen von Fristen AAS/LBB
4.3.1.8 § 17 Abs. 2 Festlegung von Abweichungen von der Frist AAS/LBB
4.3.1.9 § 17 Abs. 3 Festlegung von Abweichungen von den Fristen AAS/LBB
4.3.1.10 § 17a Abs. 1 Satz 1 und 2 Bestimmung ärztlicher und zahnärztlicher Stellen; Festlegung der Art der Durchführung der Prüfungen MASGF
4.3.1.11 § 17a Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme von Mitteilungen AAS/LBB
4.3.1.12 § 17a Abs. 4 Entgegennahme eines Abdruckes der Anmeldung AAS/LBB
4.3.1.13 § 18 Abs. 1 Nr. 5 Entgegennahme der Durchschrift des Sachverständigen-Prüfberichtes AAS/LBB
4.3.1.14 § 18 Abs. 2 Entgegennahme der Arbeitsanweisungen die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen, im Übrigen AAS
4.3.1.15 § 18 Abs. 4 Feststellung über unzureichenden Schutz vor Strahlenschäden AAS/LBB
4.3.1.16 § 18a Abs. 1 Satz 1 Anerkennung von Kursen MASGF
4.3.1.17 § 18a Abs. 1 Satz 3 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen, im Übrigen AAS/LBB
4.3.1.18 § 18a Abs. 2 Satz 1 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen MASGF
4.3.1.19 § 18a Abs. 2 Satz 2 Nachweis der Aktualisierung der Fachkunde im Einzelfall die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Behörden, im Übrigen AAS/LBB
4.3.1.20 § 18a Abs. 2 Satz 3 Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen, im Übrigen AAS/LBB
4.3.1.21 § 18a Abs. 2 Satz 4 und 5 Entzug der Fachkunde; Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung; Überprüfung der Fachkunde die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Behörden und Stellen, im Übrigen AAS/LBB
4.3.1.22 § 19 Abs. 4 Anordnung weiterer Strahlenschutzbereiche AAS/LBB
4.3.1.23 § 20 Abs. 3 Nr. 4 Gestattung des Betriebes außerhalb eines Röntgenraumes AAS/LBB
4.3.1.24 § 20 Abs. 4 Festlegung für Betrieb von Störstrahlern in umschlossenen Räumen AAS/LBB
4.3.1.25 § 22 Abs. 1 Gestattung des Zutritts anderer Personen AAS/LBB
4.3.2   Unterabschnitt 2  
4.3.2.1 § 28 Abs. 1 Entgegennahme der Aufzeichnungen AAS/LBB
4.3.2.2 § 28 Abs. 3 Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung von Aufzeichnungen MASGF
4.3.2a   Unterabschnitt 2a  
4.3.2a.1 § 28e Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilungen AAS/LBB
4.3.2a.2 § 28e Abs. 2 Entgegennahme des Abschlussberichtes AAS/LBB
4.3.2a.3 § 28f Anordnung einer Untersuchung AAS/LBB
4.3.3   Unterabschnitt 3  
4.3.4   Unterabschnitt 4  
4.3.4.1 § 31b Zulassung einer weiteren Strahlenexposition AAS/LBB
4.3.4.2 § 31c Zulassen von Ausnahmen AAS/LBB
4.3.4.3 § 33 Abs. 1 Anordnung von Prüfungen AAS/LBB
4.3.4.4 § 33 Abs. 2 Anordnung von Schutzmaßnahmen AAS/LBB
4.3.4.5 § 33 Abs. 6 Gestattung von Abweichungen AAS/LBB
4.3.4.6 § 34 Abs. 1 Bestimmung einer Stelle zur Durchführung von Messungen AAS/LBB
4.3.4.7 § 34 Abs. 2 Satz 2 Entgegennahme von Aufzeichnungen AAS/LBB
4.3.4.8 § 34 Abs. 2 Satz 3 Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung MASGF
4.3.4.9 § 35 Abs. 1 Zulassen von Ausnahmen AAS/LBB
4.3.4.10 § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 Registrierung eines Strahlenpasses AAS/LBB
4.3.4.11 § 35 Abs. 2 Satz 3 Anerkennung von Aufzeichnungen AAS/LBB
4.3.4.12 § 35 Abs. 4 Bestimmung von Messstellen MASGF
4.3.4.13 § 35 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 Gestattung von Zeitabständen bis zu sechs Monaten; Anordnung von kürzeren Zeitabständen AAS/LBB
4.3.4.14 § 35 Abs. 7 Satz 5 Entgegennahme der Ergebnisse der Feststellungen der Messstelle AAS/LBB
4.3.4.15 § 35 Abs. 8 Anordnung von Ortsdosis- und Ortsdosisleistungsmessungen; Festlegung einer Ersatzdosis; Anordnung von Verfahren zur Messung der Personendosis AAS/LBB
4.3.4.16 § 35 Abs. 9 Satz 4 1. Halbsatz Entgegennahme der Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen AAS/LBB
4.3.4.17 § 35 Abs. 9 Satz 4 2. Halbsatz Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung MASGF
4.3.4.18 § 35 Abs. 11 Entgegennahme der Mitteilungen über Grenzwertüberschreitungen AAS/LBB
4.3.4.19 § 35a Abs. 2 Satz 1 Übermitteln von Feststellungen und Angaben über registrierte Strahlenpässe AAS/LBB
4.3.4.20 § 35a Abs. 2 Satz 2 Anordnung zur Übermittlung von Feststellungen; Weiterleitung AAS/LBB
4.3.4.21 § 35a Abs. 3 Entgegennahme von Daten aus dem Bundesamt für Strahlenschutz MASGF
4.3.4.22 § 35a Abs. 4 Entgegennahme von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister; Weiterleitung AAS/LBB
4.3.4.23 § 35a Abs. 7 Übermittlung AAS/LBB
4.3.4.24 § 36 Abs. 4 Entgegennahme von Aufzeichnungen AAS/LBB
4.4   Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 4  
4.4.1 § 37 Abs. 3 Abkürzung der Frist AAS/LBB
4.4.2 § 37 Abs. 4 Anordnung von Maßnahmen AAS/LBB
4.4.3 § 37 Abs. 5 Anordnung von Untersuchungen AAS/LBB
4.4.4 § 38 Abs. 3 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung AAS/LBB
4.4.5 § 38 Abs. 4 Entscheidung zum Ersatz der ärztlichen Bescheinigung AAS/LBB
4.4.6 § 39 Entscheidung; Einholung eines Gutachtens AAS/LBB
4.4.7 § 40 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung AAS/LBB
4.4.8 § 40 Abs. 2 Anordnung zur Fortsetzung/Einstellung der Wahrnehmung von Aufgaben AAS/LBB
4.4.9 § 41 Abs. 1 Benennung von Ärzten MASGF
4.4.10 § 41 Abs. 4 Benennung einer Stelle zur Entgegennahme der Gesundheitsakte MASGF
4.5   Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 5  
4.5.1 § 42 Abs. 1  Entgegennahme der Meldung AAS/LBB
Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/zuständige Stelle
4.6   Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 6  
4.6.1 § 43 Zustimmung zur elektronischen Form von Aufzeichnungspflichten; Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen AAS/LBB
4.7   Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 7  
4.8   Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 8  
4.8.1 § 45 Abs. 1 Entgegennahme des Nachweises über die Einrichtung von Strahlenschutzbereichen AAS/LBB
4.8.2 § 45 Abs. 2 Entgegennahme von Anträgen auf Genehmigung AAS/LBB
4.8.3 § 45 Abs. 3 Entgegennahme von Anzeigen über Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 AAS/LBB
4.8.4 § 45 Abs. 4 Abschluss von Genehmigungsverfahren nach § 24 Abs. 2 MASGF
4.8.5 § 45 Abs. 5 Abschluss von Verfahren der Bauartzulassung MASGF
4.8.6 § 45 Abs. 12 Zulassen von höheren effektiven Dosen AAS/LBB
5 Strahlenschutzvorsorgegesetz    
5.1 § 2 Abs. 3 Benehmen bei der Festlegung von Messstellen MLUR
5.2 § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Ermittlung der Radioaktivität LVL
5.3 § 3 Abs. 2 Übermittlung von Daten an die Zentralstelle des Bundes LVL
5.4 § 4 Abs. 3 Zugriff auf die im Informationssystem des Bundes erfassten Daten LVL
5.5 § 8 Abs. 1 Nr. 2 Durchführung erforderlicher Maßnahmen OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr
5.6 § 9 Abs. 1 Benehmenserklärung gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hinsichtlich Empfehlungen zum Schutz der Bevölkerung MLUR
5.7 § 9 Abs. 2 Empfehlungen an die Bevölkerung bei Ereignissen auf dem Gebiet des Landes Brandenburg mit ausschließlich örtlichen Auswirkungen MLUR
5.8 § 10 Abs. 1 und  § 7 Abs. 1 Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim  Inverkehrbringen und Verbringen  
    a. von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
    b. von Tierarzneimitteln und deren Ausgangsstoffen für Großhändler, Hersteller und Einführer: LVL
    c. von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen LASV
5.9 § 10 Abs. 1 und  § 7 Abs. 2 Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Verfüttern, Inverkehrbringen von Futtermitteln zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde
5.10 § 10 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Nr. 1 Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Verwertung oder Verwendung von Gegenständen, Reststoffen oder sonstigen Stoffen Verwertung in gewerbl. Betrieben und wirtschaftl. Unternehmen: AfI/Verwendung in gewerbl. Betrieben, wirtschaftl. Unternehmungen und öffentl. Einrichtungen: AAS/im Übrigen: OrdB/BA
5.11 § 10 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Nr. 2 Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Beseitigung von Abfall in entsprechender Anwendung der Abfallzuständigkeitsverordnung die für die abfallrechtliche Überwachung zuständige Behörde
5.12 § 12 Betretungsrecht, insbesondere Probenahme und Radioaktivitätsermittlung zuständig sind die in den Nummern 5.1 bis 5.11 genannten Behörden
5.13 § 14 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sind die in den Nummern 5.8 bis 5.11 genannten Behörden
6 Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung    
6.1 § 1 Satz 2 Zulassung der Verbindung mehrerer Vorsorgemaßnahmen gleicher oder verschiedener Art zuständig sind die in Nummer 1.8 genannten Behörden
6.2 §§ 4, 6, 7 ff. Festsetzung der Deckungsvorsorge (einschl. der Erteilung von Ausnahmen, Ermäßigungen und Erhöhungen) zuständig sind die in Nummer 1.8 genannten Behörden
6.3 § 5 Abs. 4 Entgegennahme einer Anzeige über das Nichtbestehen oder Bestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrages oder des Freistellungs- oder Gewährleistungsvertrages zuständig sind die in Nummer 1.8 genannten Behörden