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Verordnung über die Geschäfte und die Verwaltung der Sparkassen (Sparkassenverordnung - SpkV)

Verordnung über die Geschäfte und die Verwaltung der Sparkassen (Sparkassenverordnung - SpkV)
vom 5. April 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 08], S.88)

Am 29. August 2015 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 24. August 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 42])

Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes vom 26. Juni 1996 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1
Grundsatz

Die Sparkassen dürfen alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit das Brandenburgische Sparkassengesetz oder die nachfolgenden Bestimmungen keine Einschränkungen vorsehen. Die Sparkassen betreiben ihr Geschäft im Rahmen einer der Risikosituation angemessenen Sicherheitspolitik, insbesondere einer umfassenden Risikosteuerung und Risikostreuung, entsprechend banküblichen Gepflogenheiten.

§ 2
Kreditbegriff, Bemessungsgrundlage

(1) Kredite im Sinne dieser Verordnung sind alle Geschäfte der in § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes genannten Art.

(2) Bemessungsgrundlage ist das nach § 10 des Kreditwesengesetzes anerkannte haftende Eigenkapital.

§ 3
Regionalprinzip

Das Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet ihres Trägers. Nach § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes sind folgende Ausnahmen zulässig:

  1. Geschäfte nach den §§ 9 und 10,
  2. Kredite an ein inländisches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut, eine inländische Sparkasse in privater Rechtsform oder ein Institut mit Sitz in einem Land der Zone A gemäß § 1 Abs. 5b des Kreditwesengesetzes (Zone A), das der internationalen Sparkassenorganisation angehört,
  3. Kredite an Institute für die Abwicklung von Finanzdienstleistungen im Rahmen des Außenwirtschaftsverkehrs.

§ 4
Verbundprinzip

(1) Die Sparkassen sollen als Teil der S-Finanzgruppe Produkte und Dienstleistungen der Verbundunternehmen der ostdeutschen Sparkassenorganisation und, soweit solche nicht vorhanden sind, der Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe sowie deren ausländischer Tochterunternehmen anbieten.

(2) Die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnern soll das Verbundprinzip nicht beeinträchtigen.

(3) Verträge zur Vermögensverwaltung sowie zur Eigenanlage in der Form von Spezialfonds sollen bei Unternehmen der S-Finanzgruppe im Sinne von Absatz 1 sowie deren ausländischen Niederlassungen und deren Tochterunternehmen abgeschlossen werden.

§ 5
Verpflichtung zur Führung von Girokonten

(1) Die Sparkasse ist verpflichtet, für natürliche Personen mit Wohnsitz im Gewährträgergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen zu führen.

(2) Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn

  1. der Kontoinhaber Leistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,
  2. das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,
  3. das Konto keine Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,
  4. aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit der Sparkasse nicht zumutbar ist.

§ 6
Kreditgeschäft

Für die Bewertung von Kreditsicherheiten sind die im Einvernehmen mit der Sparkassenaufsichtsbehörde vom Ostdeutschen Sparkassenverband als Empfehlungen herausgegebenen Beleihungsgrundsätze maßgebend.

§ 7
Beteiligungen

(1) Die Sparkasse kann ihre Mittel in Beteiligungen an

  1. inländischen Einrichtungen der Sparkassenorganisation,
  2. Wohnungsbauunternehmen im Geschäftsgebiet, an denen Gebietskörperschaften beteiligt sind,
  3. Unternehmen, die dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Sparkasse dienen,

anlegen.

(2) Der Gesamtbetrag der Beteiligungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 einschließlich etwaiger Haftsummenanteile und Nachschusspflichten sowie der nach § 14 aufsichtsbehördlich genehmigten Beteiligungen darf 30 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

§ 8
Anlage in Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

Die Sparkasse kann ihre Mittel in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Wohnungseigentum oder Teileigentum im Geschäftsgebiet anlegen, die

  1. ganz oder teilweise dem Geschäftsbetrieb dienen,
  2. ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen oder
  3. freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung zur Vermeidung von Verlusten – auch außerhalb des Geschäftsgebietes – erworben werden.

Unbebaute Grundstücke können erworben werden, wenn dies zur Bebauung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder zur Vermeidung von Verlusten nach Satz 1 Nr. 3 dienen soll. Die Anlage in nicht dem Geschäftsbetrieb dienenden Immobilien, außer nach Satz 1 Nr. 3, darf höchstens 50 vom Hundert der Bemessungsgrundlage betragen. Die Sparkasse kann sich zur Durchführung dieser Geschäfte an Einrichtungen anderer Sparkassen oder der S-Finanzgruppe beteiligen oder eigene Gesellschaften gründen.

§ 9
Wertpapiere und Finanzgeschäfte

(1) Die Anlage in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ist nur zulässig, sofern es sich um solche von Emittenten mit Sitz in einem Land der Zone A handelt oder diese von einem Emittenten mit Sitz in einem Land der Zone A garantiert werden. Diese dürfen nur dann erworben werden, wenn eine angemessene Risikoprüfung gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ratings anerkannter Ratingagenturen den Erwerb rechtfertigt. Die Anlage in Spezialfonds und der Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen ist zulässig, sofern die beauftragten Unternehmen ihren Sitz in einem Land der Zone A haben und das Vermögen in Ländern der Zone A angelegt wird.

(2) Geschäfte in Derivaten sind zulässig, wenn sie der Risiko-, Liquiditäts- oder Rentabilitätssteuerung dienen; Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Handelsbuchinstitute dürfen darüber hinaus Handelsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes durchführen; Leerverkäufe sind nicht zulässig. Die erstmalige Aufnahme dieser Geschäfte ist der Sparkassenaufsichtsbehörde über den Ostdeutschen Sparkassenverband unter Darlegung des Risiko-Controlling- und Management-Systems vorher anzuzeigen. Geschäfte in Derivaten dürfen nur über eine Terminbörse mit Sitz in einem Land der Zone A oder mit Unternehmen der S-Finanzgruppe und anderen inländischen Vertragspartnern abgeschlossen werden. Außerbörsliche Geschäfte sollen auf der Grundlage von Rahmenverträgen, die von Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft empfohlen worden sind, durchgeführt werden. Derivate in Form von Termingeschäften in Waren oder Edelmetallen sind unzulässig.

(3) Die Sparkasse kann zu Anlagezwecken Anteile an geschlossenen Fonds erwerben, wenn der Erwerb

  1. nach kaufmännischen Grundsätzen zumindest mittelfristig eine angemessene marktübliche Rendite erwarten lässt,
  2. in haftungsbeschränkender Form erfolgt,
  3. nicht zu einer Einordnung als Tochterunternehmen der Sparkasse im Sinne des § 1 Abs. 7 des Kreditwesengesetzes führt

und alle an der Auflage, der Verwaltung und dem Vertrieb des Fonds dauerhaft Beteiligten ihren Sitz in einem Land der Zone A haben. Der Fondserwerb ist nur nach eingehender Risikoprüfung zulässig; das Ergebnis ist zu dokumentieren. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Risiken der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 getätigten Geschäfte einschließlich bereits realisierter oder schwebender Verluste in angemessener Form zu informieren.

(5) Der gegenseitige oder mehrseitige Erwerb von Schuldverschreibungen, Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten darf unter Sparkassen nicht erfolgen.

§ 10
Anlage bei Kreditinstituten

Die Sparkasse kann verfügbare Gelder bei Kreditinstituten mit Sitz in der Zone A anlegen.

§ 11
Geschäfte in Fremdwährungen

Eigengeschäfte sind nur in Währungen von Ländern der Zone A zulässig.

§ 12
Entscheidungsbefugnis des Vorstandes im Kreditgeschäft

(1) Der Vorstand entscheidet über alle Kreditanträge; § 13 bleibt unberührt.

(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse zur Bewilligung von Krediten, bei denen die Zustimmung des Kreditausschusses gemäß § 13 nicht erforderlich ist,

  1. bis zum Höchstbetrag von 75 vom Hundert auf zwei Vorstandsmitglieder oder stimmberechtigte stellvertretende Vorstandsmitglieder,
  2. bis zum Höchstbetrag von 50 vom Hundert auf ein Vorstandsmitglied oder ein stellvertretendes stimmberechtigtes Vorstandsmitglied übertragen. Der Vorstand kann die Befugnisse eines einzelnen Vorstandsmitgliedes teilweise auf geeignete Mitarbeiter übertragen.

(3) Der Vorstand kann Kontoüberziehungen, Kreditüberschreitungen, Wechselankäufe und Avalübernahmen vorübergehend über die Grenzen des § 13 hinaus im Einzelfall bis zu 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage zulassen; die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 1 die Befugnis einräumen, in dringenden Fällen Kredite auf Grund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses ohne den Kreditausschuss zu gewähren. Der Vorstand hat die Gründe für die Eilentscheidung und ihre Durchführung dem Kreditausschuss in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

§ 13
Kreditausschuss

Der Kreditausschuss ist für die Zustimmung zu folgenden Krediten zuständig:

  1. Realkredite im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes, soweit der Kredit im Einzelfall 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage übersteigt,
  2. Kredite, die nicht unter Nummer 1 fallen, soweit der Kredit an einen Kreditnehmer im Sinne des § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage übersteigt.

    Hiervon ausgenommen sind:

    1. Beteiligungen der Sparkassen nach § 7,
    2. Anlagen nach § 9,
    3. Kredite an inländische Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,
    4. Kredite an Kreditinstitute mit Sitz in einem Land der Zone A,
    5. Kredite
      aa)  gegen Guthaben bei Kreditinstituten, die einer Sicherungseinrichtung der deutschen Kreditwirtschaft angehören, sowie bei Bausparkassen im Inland,
      bb) im Rahmen zentraler Kreditaktionen öffentlicher Stellen, soweit die Sparkasse haftungsfreigestellt ist,
      cc)  gegen Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistungen einer inländischen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

§ 14
Ausnahmegenehmigungen

Soweit die Erfüllung der Sparkassenaufgaben nicht gefährdet wird, können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einzelfall oder allgemein zugelassen werden.

§ 15
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sparkassenverordnung vom 26. September 1997 (GVBl. II S. 814) außer Kraft.

Potsdam, den 5. April 2006

Der Minister der Finanzen
Rainer Speer