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Verordnung über Unterricht und Erziehung für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung - SopV)

Verordnung über Unterricht und Erziehung für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung - SopV)
vom 24. Juni 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 19], S.504)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 24], S.443)

Am 2. August 2007 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. August 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 16], S.223)

Auf Grund des § 31 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 56, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 9 und § 61 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport im Benehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuß des Landtages:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 1 Ziele und Aufgaben
§ 2 Sonderpädagogische Förderung

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Unterricht und Stundentafel
§ 4 Leistungserziehung, Leistungsbewertung
§ 5 Aufrücken, Versetzen, Überspringen, Wiederholen
§ 6 Schulwechsel, Wechsel des Bildungsganges
§ 7 Dauer des Schulbesuchs
§ 8 Unterrichtsorganisation, Prüfungen und Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen an Förderschulen für Hörgeschädigte, Körperbehinderte und Sehgeschädigte
§ 9 Abschlüsse der Allgemeinen Förderschule und der Förderschule für geistig Behinderte
§ 10 Zeugnisse

Abschnitt 3
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

§ 11 Grundsätze für das Feststellungsverfahren
§ 12 Förderausschuss
§ 13 Feststellungsverfahren
§ 14 Entscheidung des staatlichen Schulamtes
§ 15 (aufgehoben)
§ 16 (aufgehoben)

Abschnitt 4
Die sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen

§ 17 Aufgaben und Organisation

Abschnitt 5
Gemeinsamer Unterricht

§ 18 Allgemeines
§ 19 Personelle Rahmenbedingungen und Klassenfrequenz
§ 20 Lehrkräfteeinsatz

Abschnitt 6
Förderschulen

§ 21 Selbständigkeit von Förderschulen
§ 22 Fachrichtungsübergreifende Förderschulen
§ 23 Zusammenarbeit von Schulen und anderen Einrichtungen
§ 24 Verabredung pädagogischer Ziele
§ 25 Aufnahme
§ 26 Allgemeine Förderschule
§ 27 Förderschule für Sprachauffällige
§ 28 Förderschule für Erziehungshilfe
§ 29 Förderschule für geistig Behinderte
§ 30 Förderschule für Hörgeschädigte
§ 31 Förderschule für Körperbehinderte
§ 32 Förderschule für Sehgeschädigte
§ 33 Förderschule für Kranke

Abschnitt 7
Schlußbestimmungen

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage: Stundentafeln

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 1
Ziele und Aufgaben

(1) Sonderpädagogische Förderung verwirklicht für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Recht auf eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung. Sie unterstützt und begleitet die Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.

(2) Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird entsprechend dem individuellen Leistungsvermögen differenziert gestaltet, orientiert sich an den Lern- und Arbeitsmöglichkeiten der einzelnen Schülerinnen und Schüler und fördert in vielfältigen Lernformen insbesondere die Fähigkeit und Bereitschaft dieser Schülerinnen und Schüler, Kenntnisse und Fertigkeiten zu entwickeln, um sich in ihrer Lebenswelt handelnd orientieren zu können.

§ 2
Sonderpädagogische Förderung

(1) Grundschulen, weiterführende allgemeinbildende Schulen und Oberstufenzentren (allgemeine Schulen) sollen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig durch die Einrichtung von Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden (gemeinsamer Unterricht), ein wohnungsnahes schulisches Angebot vorhalten. Zur Nutzung vorhandener oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten zu schaffender Ausstattungen können einzelne allgemeine Schulen für die unterschiedlichen Anforderungen des gemeinsamen Unterrichts ausgewählt werden.

(2) Förderschulen sind Schulen für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Es dürfen auch Klassen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Förderklasse) gebildet werden. Förderklassen werden mit einer allgemeinen Schule zusammengefaßt. In diesem Fall muß in der allgemeinen Schule die entsprechende sonderpädagogische Kompetenz gesichert sein.

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften

§ 3
Unterricht und Stundentafel

(1) Der gemeinsame Unterricht oder der Unterricht in Förderschulen oder Förderklassen erfolgt in der Regel im Klassenverband oder in Kursen auf der Grundlage der geltenden Rahmenlehrpläne und Stundentafeln. Umfang und Verteilung des Unterrichts der Allgemeinen Förderschule sowie der Förderschule für Hörgeschädigte, Körperbehinderte und Sehgeschädigte richten sich nach den Stundentafeln der Anlage. Zur Berücksichtung von besonderen Förderschwerpunkten der Schülerinnen und Schüler ist darüber hinaus die Erteilung von Kleingruppen- und Einzelunterricht im Rahmen der der Schule jeweils zur Verfügung stehenden Stellen, Personalmittel und räumlichen Ausstattung möglich zu machen. Für jede Schülerin und für jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist ein Förderplan, der mindestens halbjährlich aktualisiert wird, zu erstellen.

(2) Unterrichtsfächer, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, können gemäß § 12 des Brandenburgischen Schulgesetzes zu einem Lernbereich zusammengefasst werden. Die Unterrichtsfächer Biologie, Chemie und Physik können zum Lernbereich Naturwissenschaften, die Unterrichtsfächer Geografie, Geschichte und Politische Bildung können zum Lernbereich Gesellschaftswissenschaften und die Fächer Musik und Kunst zum Lernbereich Ästhetik zusammengefasst werden.

(3) Über die Erteilung von fachübergreifendem Unterricht in Lernbereichen entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte auf Antrag der beteiligten Fachkonferenzen. Auf Grund dieser Entscheidung wird die Umsetzung des Arbeitsplanes durch die beteiligten Lehrkräfte koordiniert. Die Entscheidung für einen Lernbereich soll für mindestens ein Schuljahr getroffen werden und kann auf einzelne Klassen oder Jahrgangsstufen begrenzt werden.

(4) Die Begegnung mit fremden Sprachen wird an der Allgemeinen Förderschule ab Jahrgangsstufe 5 im Rahmen der an der Schule gegebenen sächlichen und personellen Voraussetzungen angeboten. Die Begegnung mit der fremden Sprache ist in die Fächer und Lernbereiche der Stundentafel A integriert. Die Begegnungssequenzen umfassen in der Regel 10 bis 20 Minuten und sollen, über die Woche verteilt, 90 Minuten nicht überschreiten. Die Wahl der Begegnungssprache liegt in der Verantwortung der einzelnen Schule. Die Entscheidung trifft auf Vorschlag der Konferenz der Lehrkräfte die Schulkonferenz. Am Unterricht in der Begegnungssprache nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 teil. Für die erbrachten Leistungen in der Begegnungssprache werden keine Noten erteilt. Die Teilnahme am Unterricht in der Begegnungssprache ist auf dem Zeugnis zu vermerken.

(5) Auf Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte kann an der Allgemeinen Förderschule ab der Jahrgangsstufe 7 an Stelle der Begegnung mit fremden Sprachen im Rahmen der an der Schule gegebenen sächlichen und personellen Voraussetzungen nach schuleigenen Lehrplänen mit bis zu zwei Schülerwochenstunden Unterricht in einer Fremdsprache erteilt werden. Hierzu sind Stunden der sonderpädagogischen Maßnahmen/Förderunterricht und der Schwerpunktgestaltung zu verwenden. Absatz 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.

(6) Der gemeinsame Unterricht orientiert sich an der Stundentafel der besuchten Schule und ist durch vielfältige didaktische Prinzipien, Methoden, Arbeits- und Sozialformen so zu gestalten, daß er die Leistungsfähigkeit, das Lerntempo, die Belastbarkeit und die Interessen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt.

(7) Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Allgemeinen Förderschule werden im gemeinsamen Unterricht nach den Rahmenlehrplänen der Allgemeinen Förderschule unterrichtet. Rahmenlehrplaninhalte des Bildungsganges zum Erwerb des Abschlusses der Allgemeinen Förderschule sollen an die Vorgaben für die allgemeine Schule so angepaßt werden, daß für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf themengleiche Angebote zieldifferent vermittelt werden können. Die Teilnahme am Unterricht in der ersten Fremdsprache kann auf der Grundlage eines individuell angepassten Förderplans erfolgen.

(8) Die im Förderplan festgelegten Unterrichtsangebote für Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht, die nach den Rahmenlehrplänen des Bil-dungsganges zum Erwerb des Abschlusses der Förderschule für geistig Behinderte unterrichtet werden, sollen nach Möglichkeit thematisch an die Unter-richtsinhalte der besuchten Klassen angepasst werden.

(9) Für Schülerinnen und Schüler mit einer Hörschädigung, Körperbehinderung oder Sehschädigung im gemeinsamen Unterricht, in Förderschulen oder in Förderklassen kann auf Beschluß der Konferenz der Lehrkräfte auf Antrag der jeweiligen Fachkonferenzen die Vermittlung der Lerninhalte unter Beibehaltung des Anforderungsniveaus des jeweiligen Rahmenlehrplanes behinderungsspezifischen Erfordernissen angepaßt werden.

(10) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die auf Grund einer schweren Mehrfachbehinderung durch den Schulweg und die physische Mindestanforderung während der Unterrichtszeit unzumutbar belastet wären, erhalten Hausunterricht. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

§ 4
Leistungserziehung, Leistungsbewertung

(1) Unterricht und Erziehung haben zum Ziel, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend ihren individuellen Voraussetzungen zur Leistung zu befähigen. Daher soll die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen sowie die Organisation der Lehr- und Lernprozesse so gestaltet werden, daß das Vertrauen der Schülerin oder des Schülers in die eigene Fähigkeit gestärkt, die Leistungsbereitschaft und Leistungsfreude gefördert und eine Orientierung an den individuellen Leistungsmöglichkeiten erlernt werden können.

(2) Die Leistungen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nach den Rahmenlehrplänen der Bildungsgänge gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes unterrichtet werden, werden nach den für diese Bildungsgänge geltenden Bestimmungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs, bewertet. In die Bewertung von schriftlichen Arbeiten dürfen Hinweise auf einen gegebenenfalls gewährten Nachteilsausgleich nicht aufgenommen werden.

(3) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die nach den Rahmenlehrplänen des Bildungsganges zum Erwerb des Abschlusses der Allgemeinen Förderschule oder der Förderschule für geistig Behinderte unterrichtet werden, werden nach den Bestimmungen für den jeweiligen Bildungsgang bewertet. Das gilt auch für die Leistungsbewertung im gemeinsamen Unterricht. Für die Jahrgangsstufen 3 und 4 der Allgemeinen Förderschule gilt § 10 Abs. 4 Satz 7 der Grundschulverordnung entsprechend.

§ 5
Aufrücken, Versetzen, Überspringen, Wiederholen

(1) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht oder im Unterricht in Förderschulen oder Förderklassen, die nach den Rahmenlehrplänen der Bildungsgänge gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes unterrichtet werden, gelten für das Aufrücken, die Versetzung, eine angeordnete Wiederholung, eine Wiederholung auf Elternantrag, das Überspringen oder die Kurseinstufung die Bestimmungen dieser Bildungsgänge. An Förderschulen für Hörgeschädigte, Körperbehinderte und Sehgeschädigte gelten hierfür in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung für die Oberschule in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Wer im gemeinsamen Unterricht an einer allgemeinen Schule nach den Rahmenplananforderungen des Bildungsganges zum Erwerb des Abschlusses der Allgemeinen Förderschule oder der Förderschule für geistig Behinderte unterrichtet wird, rückt in der Regel unabhängig vom Leistungsstand in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.

(3) An einer Allgemeinen Förderschule rücken die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf, wenn nicht gemäß den Absätzen 4 bis 6 entschieden wird.

(4) Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 9 im Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Allgemeinen Förderschule kann die Schule die Wiederholung einer Jahrgangsstufe empfehlen, wenn Schülerinnen oder Schüler am Ende des jeweiligen Schuljahres so erhebliche Lernrückstände aufweisen, daß eine sinnvolle Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe, auch unter Berücksichtigung der möglichen Fördermaßnahmen, nicht zu erwarten ist. Die Eltern entscheiden nach vorheriger Beratung durch die Klassenlehrkraft über die Wiederholung.

(5) In Ausnahmefällen kann für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 2 bis 9 im Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Allgemeinen Förderschule, die wegen eines längeren Unterrichtsversäumnisses oder aus anderen Gründen nicht hinreichend gefördert werden konnten, eine Wiederholung der bisherigen Jahrgangsstufe angeordnet werden. Die Entscheidung wird auf Grund der im zweiten Schulhalbjahr erzielten Leistungen unter Würdigung der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers und der Leistungsentwicklung während des gesamten Schuljahres getroffen.

(6) Eine Schülerin oder ein Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Allgemeinen Förderschule kann auf Antrag der Eltern die vorhergegangene Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen oder spätestens eine Woche nach Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der gleichen Jahrgangsstufe nicht mehr gewährleistet ist.

(7) Über die Empfehlung einer Wiederholung gemäß Absatz 4, die Anordnung einer Wiederholung gemäß Absatz 5 und die freiwillige Wiederholung gemäß Absatz 6 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß § 88 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

(8) An Förderschulen für geistig Behinderte rücken die Schülerinnen und Schüler alle zwei oder drei Jahre in die nächsthöhere Lernstufe auf. Unabhängig von der Art und dem Grad der Behinderung sollen alle Lernstufen gemäß § 29 besucht werden.

§ 6
Schulwechsel, Wechsel des Bildungsganges

(1) Ein Wechsel aus einer Förderschule oder einer Förderklasse in eine Klasse einer allgemeinen Schule ist vorzunehmen, wenn sonderpädagogischer Förderbedarf nicht mehr besteht und die Bewältigung der künftigen Anforderungen zu erwarten ist. Über die Beendigung der sonderpädagogischen Unterstützung entscheidet auf Antrag der bisher besuchten Schule oder der Eltern das staatliche Schulamt aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz. Die Eltern sind vor der Entscheidung anzuhören. In Zweifelsfällen kann das staatliche Schulamt eine sonderpädagogische Stellungnahme anfordern.

(2) Ein Wechsel aus einer Förderschule oder einer Förderklasse in eine Klasse einer allgemeinen Schule gemäß Absatz 1 findet in der Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des Schuljahres statt. Die Eltern melden die Schülerin oder den Schüler an der neuen Schule an, soweit ein Schulwechsel erfolgen muß. In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 ist dies die für den Schulbezirk zuständige Schule. Erfolgt der Wechsel im Laufe der Jahrgangstufen 7 und 8, in der Regel jedoch spätestens zu Beginn der Jahrgangsstufe 9, wählen die Eltern eine Schule mit freier Kapazität, die den gewünschten Bildungsgang führt. Die Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle in Verbindung mit der abgebenden Schule stellt eine pädagogische Begleitung des Überganges für ein Schulhalbjahr sicher. Spätestens nach Ablauf eines Schuljahres erstellt die aufnehmende Schule einen Abschlußbericht, den das staatliche Schulamt zur Kenntnisnahme erhält.

(3) Wenn bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht ein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht mehr besteht, richtet sich das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 bis 4. Auf Wunsch der Eltern kann die Schule in der Regel am Ende des Schulhalbjahres oder Schuljahres gewechselt werden.

(4) Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinen Schulen werden auf Wunsch der Eltern in eine geeignete Förderschule oder Förderklasse aufgenommen. Beim Wechsel aus einer Klasse mit gemeinsamem Unterricht in eine Förderschule oder Förderklasse findet in der Regel kein Feststellungsverfahren gemäß § 15 statt.

(5) Sollen Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 6 in eine weiterführende allgemeinbildende Schule aufgenommen werden, stellen die Eltern in der Regel bis spätestens zum Ende des ersten Schulhalbjahres einen schriftlichen Antrag über die Schulleitung an das staatliche Schulamt, der auch die mit Erst- und Zweitwunsch gewählten weiterführenden allgemeinbildenden Schulen enthält. Das staatliche Schulamt beauftragt die für die Wohnung der Schülerin oder des Schülers zuständige Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens und sichert die Beteiligung der Erst- und Zweitwunschschule.

(6) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule gemäß der Sekundarstufe I-Verordnung.

(7) Für die Aufnahme in eine Klasse mit gemeinsamem Unterricht eines Bildungsganges der Berufsschule sind die entsprechenden Rechtsvorschriften der Berufsschulverordnung anzuwenden.

§ 7
Dauer des Schulbesuchs

(1) Eine Förderschule oder eine Förderklasse wird grundsätzlich bis zur Erfüllung der Vollzeitschulpflicht besucht, sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt ein Schulwechsel oder ein Wechsel in einen anderen Bildungsgang erfolgt.

(2) Die Höchstverweildauer für Schülerinnen und Schüler, die nach den Rahmenlehrplänen der Allgemeinen Förderschule unterrichtet werden, beträgt zwölf Schulbesuchsjahre. Der Schulbesuch in einer Förderschule für geistig Behinderte dauert in der Regel bis zum Ende des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet. Durch den Besuch der Lernstufen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 wird die Vollzeitschulpflicht erfüllt. Die Berufsschulpflicht wird in der Regel durch den Besuch der Werkstufe erfüllt. Nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 30 Abs. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes berechtigt, eine Förderschule für geistig Behinderte weiter zu besuchen, wenn dort im begründeten Einzelfall eine bessere Förderung erfolgt. Die Entscheidung gemäß § 30 Abs. 6 Satz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes trifft das staatliche Schulamt auf Antrag der Eltern und auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses gemäß Abschnitt 3. Entsprechende Anträge sind über die Schule an das staatliche Schulamt spätestens bis zum Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres zu richten, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet. Die Antragstellung ist danach jährlich zu wiederholen.

(3) Soll eine Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet werden, stellen die Eltern einen entsprechenden Antrag an die von der Schülerin oder dem Schüler besuchte Schule. Die Schule leitet den Antrag mit einer Stellungnahme und mit der Bestätigung der aktuellen Schulbesuchsdauer an das staatliche Schulamt weiter. Das Antragsrecht bleibt bis zur Beendigung der Schulpflicht erhalten. Die Eltern werden durch die Schule entsprechend beraten.

(4) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bildungsgang der Grundschule können auf Antrag der Eltern an die Schulleiterin oder den Schulleiter innerhalb der Jahrgangsstufen 1 bis 6 einmal ein Schuljahr freiwillig wiederholen, um Benachteiligungen, die sich auf Grund einer Behinderung ergeben, ausgleichen zu können. In diesem Fall wird auf Antrag der Eltern, der bis zum Ende der Vollzeitschulpflicht gestellt werden kann, die Wiederholung nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. Die Eltern sind entsprechend zu beraten.

§ 8
Unterrichtsorganisation, Prüfungen und Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen
an Förderschulen für Hörgeschädigte, Körperbehinderte und Sehgeschädigte

(1) An den Förderschulen für Hörgeschädigte, Körperbehinderte und Sehgeschädigte gelten für die Unterrichtsorganisation, Prüfungen und den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung für die Oberschule in der jeweils geltenden Fassung, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2) An der gymnasialen Oberstufe der Förderschule für Sehgeschädigte gelten die Regelungen der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Soweit Schülerinnen und Schüler an den Förderschulen für Hörgeschädigte, Sehgeschädigte und Körperbehinderte nach dem Rahmenlehrplan der Allgemeinen Förderschule unterrichtet werden, kann auch der Abschluss der Allgemeinen Förderschule oder ein der Berufsbildungsreife entsprechender Abschluss erworben werden.

(4) Soweit Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Hören, Sehen oder körperliche und motorische Entwicklung im gemeinsamen Unterricht nach den Rahmenlehrplänen der Bildungsgänge gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes unterrichtet werden, finden die für die besuchte Schule geltenden Bestimmungen Anwendung.

§ 9
Abschlüsse der Allgemeinen Förderschule und der Förderschule für geistig Behinderte

(1) An einer Allgemeinen Förderschule wird auf Beschluß der Klassenkonferenz bei durchschnittlich mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern der Abschluß der Allgemeinen Förderschule vergeben. Bei mangelhaften oder ungenügenden Leistungen in einzelnen Fächern wird der Abschluß nur dann vergeben, wenn Ausgleichsleistungen mit mindestens befriedigenden Leistungen in anderen Fächern vorliegen.

(2) An der Allgemeinen Förderschule soll an einzelne Schülerinnen und Schüler nach Abschluß der Jahrgangsstufe 10 ein der Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluß gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes vergeben werden, wenn die Schülerinnen und Schüler

  1. auf Antrag der Eltern und Beschluß der Klassenkonferenz in den Jahrgangstufen 9 und 10 den Bildungsgang gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe d des Brandenburgischen Schulgesetzes besucht haben und
  2. in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens befriedigende Leistungen und ansonsten mindestens ausreichende Leistungen nachweisen konnten.

Die Leistungsanforderungen in diesem Bildungsgang orientieren sich an den Rahmenlehrplananforderungen der Jahrgangstufe 9 der Sekundarstufe I. Eine äußere Differenzierung findet in der Regel nicht statt.

(3) An der Förderschule für geistig Behinderte wird nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht ein eigener Abschluß vergeben.

(4) Schülerinnen und Schüler in Klassen mit gemeinsamem Unterricht, die nach den Rahmenlehrplänen der Allgemeinen Förderschule oder der Förderschule für geistig Behinderte unterrichtet werden, erwerben einen Abschluss gemäß § 17 Nr. 11 und 12 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

§ 10
Zeugnisse

(1) Es werden die für die allgemeine Schule geltenden Zeugnisvordrucke verwendet. Soweit Schülerinnen und Schüler nach den Rahmenlehrplananforderungen der Förderschule für geistig Behinderte unterrichtet werden, sind die für diesen Förderschultyp geltenden Zeugnisvordrucke zu verwenden. In den Zeugnissen sind die Rahmenlehrplananforderungen für die Leistungsbewertung nur dann zu vermerken, wenn im gemeinsamen Unterricht nach den Rahmenlehrplananforderungen der Allgemeinen Förderschule oder der Förderschule für geistig Behinderte unterrichtet wurde. Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich gemäß § 15 Abs. 5 werden nicht gesondert auf dem Zeugnis ausgewiesen.

(2) An Allgemeinen Förderschulen werden bildungsgangeigene Zeugnisse ausgegeben. § 11 Abs. 1 und 2 der Grundschulverordnung gilt entsprechend. Wer die Voraussetzungen für die Erteilung eines der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses erfüllt, erhält ein Zeugnis mit dem Vermerk über den erteilten Abschluß.

(3) An der Förderschule für geistig Behinderte werden bildungsgangeigene Zeugnisse vergeben. Sie werden grundsätzlich zum Schuljahresende erstellt. Die Schulkonferenz kann eine Ausgabe von Zeugnissen auch zum Schulhalbjahr beschließen. Ein Zeugnis über den Abschluss gemäß § 17 Nr. 12 des Brandenburgischen Schulgesetzes wird in der Regel nach Durchlaufen der Werkstufe des Bildungsganges erteilt. Schülerinnen und Schüler, die ihre Berufsschulpflicht nicht an einer Förderschule für geistig Behinderte erfüllen, erhalten nach Durchlaufen der Oberstufe ein Abschlusszeugnis.

Abschnitt 3
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

§ 11
Grundsätze für das Feststellungsverfahren

(1) Das Feststellungsverfahren gliedert sich in

  1. die Grundfeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Stufe I) und
  2. die förderdiagnostische Lernbeobachtung (Stufe II).

Für Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Auffälligkeiten in den Bereichen Lernen, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung in der Flexiblen Eingangsphase der Grundschule erfolgt die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 Abs. 3 ohne die Durchführung der Stufe I.

(2) In der Stufe I wird geprüft, ob die Schülerin oder der Schüler in der allgemeinen Schule ausreichend gefördert werden kann oder ob eine sonderpädagogische Förderung erforderlich ist. Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung oder autistisches Verhalten soll im Rahmen der Stufe I in der Regel abschließend erfolgen. Das Verfahren zur Feststellung der Berechtigung zum Besuch der Förderschule für geistig Behinderte für nicht mehr berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 8 ist in der Stufe I abzuschließen.

(3) Werden in der Stufe I bei einer Schülerin oder einem Schüler erhebliche Auffälligkeiten im Bereich Lernen bestätigt, so wird der sonderpädagogische Förderbedarf in der Stufe II abschließend festgestellt. In den Bereichen Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung erfolgt die abschließende Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in der Regel in der Stufe II.

(4) Das Feststellungsverfahren ist auf Antrag der Eltern, der Schülerin oder des Schülers nach Vollendung des
14. Lebensjahres oder der Schulleiterin oder des Schulleiters der allgemeinen Schule oder der Förderschule durch das staatliche Schulamt einzuleiten. Dies gilt auch, wenn eine Änderung von bereits festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf beantragt wird. Das staatliche Schulamt beauftragt die zuständige Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle mit der Einleitung des  Feststellungsverfahrens. Im Falle der Antragstellung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sind die Eltern rechtzeitig vor Antragstellung zu informieren.

(5) Die Eltern sind verpflichtet, im Rahmen des Feststellungsverfahrens mitzuwirken, insbesondere die für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs notwendigen Unterlagen beizubringen.

(6) Die Regelungen des Feststellungsverfahrens gelten entsprechend, wenn die Schülerin oder der Schüler eine Förderschule in freier Trägerschaft besucht oder besuchen möchte oder eine sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht an Ersatzschulen in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung erfolgen soll, wobei in allen Förderschwerpunkten das Feststellungsverfahren mit der Grundfeststellung abzuschließen ist.

§ 12
Förderausschuss

(1) Mitglieder eines Förderausschusses sind neben der mit dem Vorsitz beauftragten Lehrkraft der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle die Eltern. In der förderdiagnostischen Lernbeobachtung sind eine sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft und die Klassenlehrkraft weitere Mitglieder des Förderausschusses.

(2) Ein Mitglied der Schulleitung der aufnehmenden oder der besuchten Schule (zuständige Schule) oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft ist in das Förderausschussverfahren angemessen einzubeziehen.

(3) Für die Entscheidungsfindung zum geeigneten Lernort, insbesondere hinsichtlich der Bereitstellung notwendiger zusätzlicher sächlicher oder personeller Mittel, sind die zu-ständigen Kostenträger rechtzeitig einzubeziehen und das Benehmen herzustellen.

(4) Die oder der Vorsitzende ist nach Lage des Einzelfalles und nach Anhörung der Eltern berechtigt, weitere Fachleute in den Förderausschuss zu berufen.

§ 13
Feststellungsverfahren

(1) In der Grundfeststellung wird durch den Förderausschuss auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse festgestellt, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Bei Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erarbeitet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Förderauschusses eine sonderpädagogische Stellungnahme und im Benehmen mit den Eltern eine Empfehlung für das staatliche Schulamt (Bildungsempfehlung), insbesondere zum Lernort, zur Jahrgangsstufe, zum anzuwendenden Rahmenlehrplan, zum Förderumfang und zu den Förderinhalten sowie, wenn erforderlich, zum spezifischen Umgang mit der Leistungsbewertung, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der Behinderung ergeben (Nachteilsausgleich). Soweit im Ergebnis der Grundfeststellung die förderdiagnostische Lernbeobachtung erforderlich ist, beschreibt der Förderausschuss die dafür erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen.

(2) Die förderdiagnostische Lernbeobachtung umfasst neben den diagnostischen auch fördernde Angebote. Die dafür erforderliche Zeitdauer wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Förderauschusses festgelegt. Sie soll zwölf Monate nicht überschreiten und erfolgt in der Regel an der zuständigen Schule. Zum Abschluss der förderdiagnostischen Lernbeobachtung wird durch die sonderpädagogische Fachkraft eine sonderpädagogische Stellungnahme erstellt und durch den Förderausschuss eine Bildungsempfehlung gegeben.

(3) Für Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Auffälligkeiten in den Bereichen Lernen, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung, die in der flexiblen Eingangsphase der Grundschule unterrichtet werden, erfolgt die förderdiagnostische Lernbeobachtung fortlaufend. In der Regel ist abweichend von Absatz 2 Satz 3 am Ende des zweiten Schulbesuchsjahres das Feststellungsverfahren abzuschließen und durch den Förderausschuss auf der Grundlage seiner Ergebnisse eine Bildungsempfehlung zu erstellen.

(4) Näheres zum Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird durch Verwaltungsvorschriften bestimmt.

§ 14
Entscheidung des staatlichen Schulamtes

(1) Das zuständige staatliche Schulamt entscheidet unter Berücksichtigung des Elternwunsches und auf der Grundlage der Bildungsempfehlung über

  1. den Lernort,
  2. die Jahrgangsstufe,
  3. den anzuwendenden Rahmenlehrplan,
  4. den Förderumfang,
  5. die Förderinhalte sowie
  6. den Nachteilsausgleich, soweit erforderlich.

Kann das zuständige staatliche Schulamt dem Wunsch der Eltern nicht entsprechen, weist es die Schülerin oder den Schüler einer Schule zu. Mit der Entscheidung des staatlichen Schulamtes ist die Schülerin oder der Schüler an der Schule aufgenommen und das Schulverhältnis begründet.

(2) Die Entscheidung kann durch das zuständige staatliche Schulamt befristet und unter Berücksichtigung der schulischen und persönlichen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers geändert werden.

§ 15
(aufgehoben)

§ 16
(aufgehoben)

Abschnitt 4
Die sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen

§ 17
Aufgaben und Organisation

(1) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen nehmen Aufgaben im gemeinsamen Unterricht wahr und erbringen vorrangig für den schulischen Bereich ein wohnungsnahes sonderpädagogisches Förder- und Beratungsangebot. Sie sollen mit regionalen Frühförder- und Beratungsstellen und der schulpsychologischen Beratung zusammenarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der Bestimmungen gemäß § 65 Abs. 3 und 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes erhoben oder verarbeitet werden.

(2) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Stellen und Personalmittel ausgestattet. Die dort tätigen Lehrkräfte sind jeweils einer Schule zugeordnet. Für koordinierende Tätigkeiten wird eine Lehrkraft vom staatlichen Schulamt beauftragt (beauftragte Lehrkraft).

(3) Die Arbeit in den sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen umfaßt

  1. Beratung der am Erziehungsprozeß Beteiligten,
  2. Diagnostik und Unterstützung bei der Erstellung von Förderplänen,
  3. mobile und ambulante sonderpädagogische Unterstützung und Förderung und
  4. Begleitung der Übergänge zwischen Kindertagesstätte und Schule sowie zwischen Schulformen und Schulstufen.

Die sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen sind präventiv und in der Nachsorge tätig. Durch Beratung der am Erziehungsprozeß Beteiligten, durch Begleitung, durch die einzelfallbezogene kurzfristige Intervention sowie durch die Vermittlung außerunterrichtlicher Hilfen anderer Träger soll eine frühestmögliche Unterstützung für Kinder und Jugendliche, die von einer Behinderung bedroht sind, bereitgestellt werden. Die sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen übernehmen, in Ergänzung der Tätigkeiten anderer Träger und auf den Einzelfall bezogen, Aufgaben in der Früherkennung und Frühförderung von noch nicht schulpflichtigen Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich des Hörens, Sehens oder der sprachlichen Entwicklung.

(4) Das Nähere zu den Aufgaben und der Organisation der Sonderpädagogischen Beratungsstellen wird durch Verwaltungsvorschriften bestimmt.

Abschnitt 5
Gemeinsamer Unterricht

§ 18
Allgemeines

(1) Klassen an allgemeinen Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, sind "Klassen mit gemeinsamem Unterricht".

(2) Jugendliche mit einer geistigen Behinderung im gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I, für die keine Maßnahme zur beruflichen Eingliederung nach Jahrgangsstufe 10 angeboten werden kann, erfüllen die Berufsschulpflicht in der Werkstufe einer Förderschule für geistig Behinderte.

§ 19
Personelle Rahmenbedingungen und Klassenfrequenz

(1) Das staatliche Schulamt trifft die Entscheidung über die personellen Rahmenbedingungen für den gemeinsamen Unterricht aufgrund der Bildungsempfehlung des Förderausschusses und der jeweiligen schulorganisatorischen Situation.

(2) Jeder Schülerin oder jedem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf stehen neben den Lehrkräftewochenstunden der allgemeinen Schule gemäß den Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation zusätzlich die Lehrkräftewochenstunden pro Schülerin oder Schüler der der Behinderungsart entsprechenden Förderschule zu (Grundbedarf).

(3) Der Grundbedarf für den gemeinsamen Unterricht wird den Schulen zur Verfügung gestellt. Er soll in der Regel für die gemeinsame Arbeit im Klassen- oder Kursunterricht und darüber hinaus für die Lerngruppenarbeit, für die Arbeit in Kleingruppen oder in begründeten Einzelfällen für die Einzelförderung verwendet werden.

(4) In Klassen mit gemeinsamem Unterricht sollen nicht mehr als 23 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, wovon nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben sollen. In Abstimmung mit dem Schulträger ist festzulegen, daß zusätzliche Aufnahmen in diese Klassen nicht erfolgen dürfen.

§ 20
Lehrkräfteeinsatz

(1) Der gemeinsame Unterricht wird auf der Grundlage der Entscheidung des staatlichen Schulamtes gemäß § 16 Abs. 3 von Lehrkräften der allgemeinen Schule und von sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräften angeboten. Sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die eine Zusatzausbildung in einer oder mehreren sonderpädagogischen Fachrichtungen erworben haben. Soweit erforderlich, kann zur Sicherung der individuellen sonderpädagogischen Förderung neben den Lehrkräften der allgemeinen Schule und den sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräften auch sonstiges pädagogisches Personal eingesetzt werden.

(2) Stehen sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, kann im Einzelfall für eine notwendige gemeinsame Arbeit im Klassenunterricht eine Lehrkraft der allgemeinen Schule eingesetzt werden, die sich hierfür besonders qualifiziert hat.

(3) In einer Klasse mit gemeinsamem Unterricht soll die zusätzliche sonderpädagogische Förderung in der Regel nur von einer Lehrkraft wahrgenommen werden.

(4) Die organisatorischen Bedingungen des Lehrkräfteeinsatzes ab Jahrgangsstufe 5 sind so zu gestalten, daß so wenig Lehrkräfte wie möglich eingesetzt werden. In der Sekundarstufe I ist eine personelle Kontinuität zu sichern.

(5) Jede Lehrkraft ist verpflichtet, auch in den Klassen mit gemeinsamen Unterricht in den allgemeinen Schulen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten.

(6) Für Lehrkräfte in Klassen mit gemeinsamem Unterricht ist durch die Schulleitung und das staatliche Schulamt die regelmäßige Teilnahme an berufsbegleitender Fortbildung zu unterstützen.

Abschnitt 6
Förderschulen

§ 21
Selbständigkeit von Förderschulen

Förderschulen können im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Art und Weise der Umsetzung der im § 1 genannten Ziele und Aufgaben wesentlich selbst bestimmen, insbesondere durch

  1. die Nutzung der in den Rahmenplänen enthaltenen Entscheidungsspielräume,
  2. die vorübergehende oder dauerhafte Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen,
  3. die Unterrichtung übergreifender Aufgabengebiete,
  4. die Erteilung von Fächern in halb- oder ganzjährigem epochalen Wechsel,
  5. die zeitliche Verteilung des jeweiligen Jahresstundenrahmens eines Faches oder Lernbereiches unter Beachtung der Fächeranteile und
  6. Entscheidungen über die in den Stundentafeln ausgewiesenen Schwerpunktstunden, den Förderunterricht, zusätzliche Unterrichtsangebote und den täglichen allgemeinen Unterrichtsbeginn sowie die Dauer der Unterrichtsstunden.

§ 22
Fachrichtungsübergreifende Förderschulen

Förderschulen können nach Vorlage eines besonderen pädagogischen Konzeptes mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums fachrichtungsübergreifend organisiert werden.

§ 23
Zusammenarbeit von Schulen und anderen Einrichtungen

(1) Förderschulen und Förderklassen sollen im schulorganisatorisch möglichen Umfang entsprechend der jeweiligen pädagogischen Gesamtsituation und der räumlichen Entfernung mit allgemeinen Schulen kooperative Maßnahmen durchführen, zum Beispiel durch

  1. zeitweiligen oder dauerhaften gemeinsamen Unterricht für wechselnde oder feste Kleingruppen während fest eingeplanter Wochentage und Unterrichtsstunden oder in unregelmäßigen Abständen,
  2. projektbezogene Arbeit und offene Unterrichtsformen und
  3. gemeinsame Veranstaltungen oder Ganztagsangebote.

(2) Bei der Durchführung von Maßnahmen ist eine altersgerechte Zuordnung der beteiligten Schülerinnen oder Schüler anzustreben.

(3) Gegenseitige Informationen zwischen Förderschulen, Horten und Wohnheimen über Ziele, Aufgaben, Arbeitsweisen und Organisationsformen der jeweiligen Bereiche, wechselseitige Hospitationen sowie Teilnahme von Erzieherinnen und Erziehern wie Lehrkräften an gemeinsamen Besprechungen, bei denen die Erziehungsziele, Rahmenlehrpläne, pädagogischen Konzeptionen, Lern- und Sozialformen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit erörtert werden, fördern die Zusammenarbeit ebenso wie gemeinsame Veranstaltungen und Projekte.

(4) Sofern die gegenseitigen Informationen oder Hospitationen den Austausch personenbezogener Daten umfassen, sind zuvor die Einwilligungen der betroffenen Schülerinnen und Schüler, bei Nichtvolljährigen der Eltern, einzuholen.

§ 24
Verabredung pädagogischer Ziele

(1) Die Konferenz der Lehrkräfte der Förderschulen soll durch die verbindliche Verabredung von pädagogischen Zielen die schulische Arbeit sichern hinsichtlich

  1. pädagogischer und fachlicher Standards,
  2. einer didaktisch-methodisch differenzierten Lernorganisation,
  3. eines lerngerechten und schülerorientierten Zeitrhythmus,
  4. der Förderung durch zeitlich befristete Kursangebote,
  5. der Leistungsbewertung,
  6. einer teamartigen Personalorganisation,
  7. der Öffnung der Schule zur Schulumwelt und
  8. der Entwicklung pädagogischer Konzepte zur außerunterrichtlichen Betreuung.

Die verbindliche Verabredung pädagogischer Ziele soll auch Aussagen zu Übungs-, Erprobungs- und Erfahrungsmöglichkeiten der individuellen und gemeinsamen Alltagsgestaltung beinhalten.

(2) Eine Allgemeine Förderschule, die gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes fortgeführt wird, muß ein pädagogisches Konzept vorlegen, das über die Vorgaben des Absatzes 1 hinaus Aussagen enthält

  1. zum stufenweisen Aufbau und zur endgültigen Organisation des jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts,
  2. zu den pädagogischen und fachdidaktischen Standards,
  3. zur Umsetzung der Stundentafel, Verteilung der Unterrichtsinhalte und zur Leistungsbewertung bei jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht und
  4. zur außerunterrichtlichen Betreuung.

(3) Die verbindliche Verabredung pädagogischer Ziele gemäß Absatz 1 oder das pädagogische Konzept gemäß Absatz 2 bedarf der ständigen Weiterentwicklung. Die Förderschulen vereinbaren mit dem staatlichen Schulamt, in welchen Zeitabständen über die Entwicklung und die Umsetzung zu berichten ist.

§ 25
Aufnahme

(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht im gemeinsamen Unterricht an einer allgemeinen Schule gefördert werden können oder deren Eltern es wünschen, werden auf Antrag oder nach Anhörung der Eltern möglichst wohnungsnah in eine Förderschule oder entsprechende Förderklasse aufgenommen, in der unter örtlichen, personellen und sächlichen Gesichtspunkten die individuelle Förderung am besten zu gewährleisten ist.

(2) Schülerinnen und Schüler mit einem stark ausgeprägten autistischen Syndrom werden, wenn sie nicht im gemeinsamen Unterricht gefördert werden, an einer geeigneten Förderschule unterrichtet.

§ 26
Allgemeine Förderschule

(1) Die Allgemeine Förderschule berücksichtigt in Erziehung und Unterricht die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit umfänglichen, schwerwiegenden und langandauernden Beeinträchtigungen im schulischen Lernen, in der Leistung sowie dem Lernverhalten, indem sie strukturierte Lernsituationen schafft, die geeignet sind, individuelle Lernwege zu erschließen, eine Verarbeitung und handelnde Durchdringung von Bildungsinhalten zu ermöglichen sowie durch die Vermittlung von Lernerfolgen das Selbstvertrauen der Kinder und Jugendlichen zu stärken.

(2) Die Allgemeine Förderschule umfaßt die Jahrgangsstufen 1 bis 10.

§ 27
Förderschule für Sprachauffällige

(1) Die Förderschule für Sprachauffällige berücksichtigt in Erziehung und Unterricht die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit wesentlichen Beeinträchtigungen der Sprache, samt ihrer Verbindungen und Rückwirkungen auf elementare Bereiche der Lernentwicklung, wie Sensorik, Motorik, Kognition, sprachliche Kommunikation, Emotion und Soziabilität. Die spezifische Sprachförderung bezieht sich auf das Sprachverstehen, den Sprachauf- und -ausbau sowie die Sprachverwendung im mündlichen und schriftlichen Bereich. Über den dialoggerichteten Gebrauch der Sprache soll erreicht werden, daß sprachliches Handeln in Bewährungssituationen bewältigt wird. Ziel ist es, die Kommunikationsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler so zu verbessern, daß eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule zum frühestmöglichen Zeitpunkt erreicht wird.

(2) Eine Förderschule für Sprachauffällige umfaßt in der Regel die Jahrgangsstufen 1 bis 6. Der besondere Auftrag und Schwerpunkt dieser Schulen besteht darin, die Schülerinnen und Schüler noch innerhalb der Primarstufe in eine allgemeine Schule zurückzuführen und bei Bedarf sonderpädagogisch zu begleiten. Wenn in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 einer allgemeinen Schule eine auf den noch bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf bezogene Förderung nicht möglich ist, kann diese Schule mit Förderklassen zusammengefaßt werden.

§ 28
Förderschule für Erziehungshilfe

(1) Die Förderschule für Erziehungshilfe berücksichtigt in Erziehung und Unterricht die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit wesentlich abweichenden Verhaltens- oder sozial-emotionalen Reaktionen. Die Normabweichung in entwicklungsbezogener oder gesellschaftlicher Hinsicht lassen die weitere Bildung und Erziehung als gefährdet erscheinen. Sonder- und sozialpädagogische sowie therapeutische Hilfen umfassen Beratung, Diagnostik, integrative Betreuung und berücksichtigen und fördern in einem ganzheitlichen, systemischen Ansatz das Kind, seine Schule, seine Familie und sein soziales Umfeld. Primäres Ziel der Arbeit der Förderschule für Erziehungshilfe ist die Integration von Schülerinnen und Schülern in die wohnungsnahen allgemeinen Schulen.

(2) Eine Förderschule für Erziehungshilfe umfaßt in der Regel die Jahrgangsstufen 1 bis 6. Der besondere Auftrag und Schwerpunkt dieser Schulen besteht darin, die Schülerinnen und Schüler noch innerhalb der Primarstufe in eine allgemeine Schule zurückzuführen und bei Bedarf sonderpädagogisch zu begleiten. Wenn in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 einer allgemeinen Schule eine auf den noch bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf bezogene Förderung nicht möglich ist, kann diese Schule mit Förderklassen zusammengefaßt werden.

§ 29
Förderschule für geistig Behinderte

(1) Die Förderschule für geistig Behinderte berücksichtigt in Erziehung und Unterricht die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit geistiger Behinderung. Um ein Leben in größtmöglicher Selbständigkeit und in Würde führen zu können, sind lebensbegleitende Förderung und spezielle Lern- und Strukturierungshilfen für eine aktive Lebensbewältigung in sozialer Integration erforderlich.

(2) Die Förderschule für geistig Behinderte gliedert sich in die fünf Lernstufen

  1. Eingangsstufe,
  2. Unterstufe,
  3. Mittelstufe,
  4. Oberstufe und
  5. Werkstufe.

Kinder und Jugendliche mit einer schweren Mehrfachbehinderung sind in die jeweilige Lernstufe altersgemäß zu integrieren.

(3) Die Schülerinnen und Schüler besuchen jede Lernstufe mindestens zwei Schulbesuchsjahre. Der Wechsel von der

  1. Eingangsstufe in die Unterstufe erfolgt spätestens nach dem dritten Schulbesuchsjahr,
  2. Unterstufe in die Mittelstufe erfolgt spätestens nach dem fünften Schulbesuchsjahr,
  3. Mittelstufe in die Oberstufe erfolgt spätestens nach dem achten Schulbesuchsjahr und
  4. Oberstufe in die Werkstufe erfolgt spätestens nach dem zehnten Schulbesuchsjahr.

Die Werkstufe ist in der Regel nach zwölf Schulbesuchsjahren zu verlassen. § 7 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Förderschule für geistig Behinderte ist eine Ganztagsschule. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Die Unterrichtsorganisation an der Förderschule für geistig Behinderte berücksichtigt die in den Unterrichtsvorgaben enthaltenen Lernfelder

  1. Sach- und lebensweltorientierter Unterricht,
  2. Kommunikation und Sprache,
  3. Lesen und Schreiben,
  4. Mathematik,
  5. Bewegungserziehung,
  6. Musik und Rhythmus,
  7. ästhetisches Gestalten und
  8. Werken,
  9. Hauswirtschaft sowie
  10. Erwerbsarbeit und Lebensgestaltung.

Dabei ist auf die individuellen Bedürfnisse und Besonderheiten der Schülerinnen und Schüler zu achten.

§ 30
Förderschule für Hörgeschädigte

Die Förderschule für Hörgeschädigte fördert in Erziehung und Unterricht die Befähigung der Schülerinnen und Schüler zu einer Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, indem sie soweit wie möglich zu einer verständlichen Lautsprache unter Einbeziehung des Resthörvermögens führt. Besondere Schwerpunkte sind der systematische Sprachaufbau, Artikulationsunterricht, Absehschulung, die Anleitung zum Daktylieren, die Förderung der optischen Orientierung und des Vibrationssinnes, Hörtraining sowie die optimale Nutzung von technischen Hörhilfen. Hörgeschädigte, die nicht über Lautsprache als primäres Kommunikationsmittel verfügen, sind mit gebärdensprachlichen Kommunikationsmitteln vertraut zu machen. Die Bildungsinhalte sind auf die besondere psychische Situation von Kindern und Jugendlichen mit Hörschädigungen, auf ihren großen Informationsbedarf und auf ihre Kommunikationsbehinderung abzustimmen. Der Schriftsprache kommt ein hoher Stellenwert zu.

§ 31
Förderschule für Körperbehinderte

Die Förderschule für Körperbehinderte fördert in Erziehung und Unterricht die Besonderheiten der motorischen und körperlichen Entwicklung von Schülerinnen und Schülern mit erheblichen Beeinträchtigungen im Bereich der Bewegung und mit körperlicher Behinderung. Geeignete methodische, unterrichtsimmanente, physiotherapeutische und pflegerische Maßnahmen sowie die Anwendung technischer Hilfsmittel sind Hilfen zur Förderung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit, zur Erweiterung der eigenen Handlungsmöglichkeiten und zur möglichst selbständigen Bewältigung des Alltags. Die Schülerinnen und Schüler erhalten vor allem durch vielfältige Angebote der individuellen Unterrichtsgestaltung und Therapie die Möglichkeit, die durch die Körperbehinderung verursachten Einschränkungen beim Wissenserwerb zu kompensieren. Die Vermittlung sozialer Beziehungen und einer realistischen Selbsteinschätzung der eigenen Handlungsmöglichkeiten sowie die Akzeptanz der eigenen Behinderung haben entscheidende Bedeutung für ein erfülltes Leben trotz schwerer körperlicher Beeinträchtigungen. Kinder und Jugendliche mit einer schweren Mehrfachbehinderung sind in die jeweilige Jahrgangsstufe altersgemäß zu integrieren.

§ 32
Förderschule für Sehgeschädigte

(1) Die Förderschule für Sehgeschädigte fördert in Erziehung und Unterricht die Erschließung der Umwelt, die Entwicklung von Orientierungsstrategien und Verhaltensweisen zur Bewältigung des Alltages in bekannter und unbekannter Umgebung. Förderung der Mobilität und Unterricht zum Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten sind erforderlich. Sie hilft bei der Überwindung von kommunikativen Erschwernissen, vor allem im schriftsprachlichen Bereich, durch die Vermittlung spezieller Kommunikationstechniken. Entscheidende Bedeutung haben die Aktivierung des Restsehvermögens sowie die Ausbildung der taktil-kinästhetischen und auditiven Wahrnehmung. Die Schülerinnen und Schüler erhalten vor allem durch Rhythmik, Sport und Tanz Sicherheit in der Bewegung, eine gute Körperbeherrschung und Körperhaltung. Auch das bildnerische Gestalten mit spezifischen Materialien und die Musik haben für Sehgeschädigte hohen Bildungswert.

(2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 ein zusätzliches Mobilitätstraining gemäß den Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation.

§ 33
Förderschule für Kranke

(1) Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Erkrankung für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen im Krankenhaus oder in entsprechenden Einrichtungen stationär behandelt werden, erhalten Unterricht in der Förderschule für Kranke.

(2) Das Nähere zu den Aufgaben und der Organisation der Förderschule für Kranke wird durch Verwaltungsvorschriften bestimmt.

Abschnitt 7
Schlußbestimmungen

§ 34
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anlage

Stundentafel A
Allgemeine Förderschule

Jahrgangsstufen 1 bis 6

Fächer/LernbereicheJahrgangsstufen
123456
Deutsch 6 7 5 5 5 5
Sachunterricht     3 4    
Mathematik 4 4 4 4 5 5
Musik/Kunsta) 3 3 3 3 3 3
Sport 3 3 3 3 3 3
Wirtschaft-Arbeit-Technik         2 2
Lernbereich Naturwissenschaften
(Biologie, Chemie, Physik)
        3 3
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
(Geografie, Geschichte, pol. Bildung)
        3 3
Sonderpädagogische Maßnahmen/Förderunterricht 3 3 3 3 3 3
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskundeb)         1 1
Schwerpunktstunden   1 2c) 2c) 2c) 2c)
Insgesamt 19 21 23 24 29 29

a) Kann fachübergreifend unterrichtet werden.
b) Das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L-E-R) wird schrittweise in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 eingeführt. Wird das Fach L-E-R in der Jahrgangsstufe nicht erteilt, verringert sich der Wochenstundenumfang jeweils um eine Stunde.
c) Der Fremdsprachenunterricht wird als Begegnungssprache angeboten und ist Bestandteil aller Fächer oder Lernbereiche.

Jahrgangsstufen 7 bis 10

FächerJahrgangsstufen
78910
Allgemeine Grundlagena)
Deutsch
Mathematik
Fremdspracheb)
12 12 12 12
Musik, Bildende Kunstc) 2 2 2 2
Sport 3 3 3 3
Lebenswelt- und Berufsorientierungd)
Naturwissenschaften
(Biologie, Chemie, Physik)
Gesellschaftswissenschaften
(Erdkunde, Geschichte, pol. Bildung)
Wirtschaft-Arbeit-Technik
11 11 13 13
Lebensgestaltung-Ethik-Religiongskundee) 2 2 1 1
Insgesamt 30 30 31 31

a) Der Unterricht soll der individuellen Lernausgangslage Rechnung tragen und sich an den Standards am Ende der Jahrgangsstufe 8 bzw. 10 orientieren. Für die Aufteilung der Wochenstunden wird folgende Orientierung gegeben: Deutsch und Mathematik: je 5 Stunden, Fremdsprache: 2 Stunden.
Über die Aufteilung der Wochenstunden entscheidet die Klassenkonferenz.
b) Der Fremdsprachenunterricht kann ab Jahrgangsstufe 7 als Fachunterricht erteilt werden. Es wird ein Unterrichtsangebot im Umfang von 2 Stunden empfohlen; sonst wird die Fremdsprache als Begegnungssprache unterrichtet.
c) Die Schülerinnen und Schüler können zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst wählen (Wahlpflichtfach).
d) Der Unterricht wird projekt- und handlungsorientiert durchgeführt. In den Jahrgangsstufen 7 und 8 können als Orientierungswerte für Naturwissenschaften 3 Stunden, für Gesellschaftswissenschaften 3 Stunden und für Wirtschaft-Arbeit-Technik (W-A-T) 5 Stunden genommen werden. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können als Orientierungswerte für Naturwissenschaften 3 Stunden, für Gesellschaftswissenschaften 3 Stunden und für W-A-T 7 Stunden genommen werden. In den Klassenstufen 9 und 10 können die Unterrichtsinhalte auch im Rahmen von Schülerfirmen umgesetzt werden.
e) Das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L-E-R) wird schrittweise in der Jahrgangsstufe 5 eingeführt. Ist das Fach L-E-R in den Jahrgangsstufen 5 und 6 nicht erteilt worden, werden die L-E-R-Stunden als zusätzliche Stunden im Fach Lebenswelt-und Berufsorientierung genutzt.

Stundentafel B
Förderschule für Hörgeschädigte

Jahresstundenrahmen

Lernbereich/FachJahrgangsstufe 7Jahrgangsstufe 8Jahrgangsstufe 9Jahrgangsstufe 10Summe
Deutsch 200 200 160 160 720
1. Fremdsprache 160 160 120 120 560
Mathematik 160 160 120 120 560
Lernbereich Naturwissenschaften
(Biologie, Chemie, Physik)
120 160 160 160 600
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
(Geografie, Geschichte und politische Bildung)
120 80 160 120 480
LER * 80 80 40 40 240
Arbeitslehre 0 80 80 80 240
Kunst/Musik 80 80 80 80 320
Sport 120 120 120 120 480
Wahlpflicht 120 120 160 160 560
Schwerpunktgestaltung 40 40 40 40 160
Summe 1200 1280 1240 1240  

Beispielhafte Verteilung des Jahresstundenrahmens der Stundentafel B als Wochenstundentafel:

Lernbereich/FachJahrgangsstufe 7Jahrgangsstufe 8Jahrgangsstufe 9Jahrgangsstufe 10Summe
Deutsch 5 5 4 4 18
1. Fremdsprache 4 4 3 3 14
Mathematik 4 4 3 4 15
Lernbereich Naturwissenschaften
(Biologie, Chemie, Physik)
3 4 4 4 15
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
(Geografie, Geschichte, politische Bildung)
3 2 4 3 12
LER * 2 2 1 1 6
Arbeitslehre 0 2 2 2 6
Kunst/Musik 2 2 2 2 8
Sport 3 3 3 3 12
Wahlpflicht 3 3 4 4 14
Schwerpunktgestaltung 1 1 1 1 4
Summe 30 32 31 31  

* Das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) wird schrittweise in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 eingeführt. In Schulen, die im Schuljahr 1997/98 das Fach LER in allen Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 bereits unterrichten, kann das Fach LER in den Jahrgangsstufen 9 und 10 einstündig fortgeführt werden. Wird das Fach LER in der Jahrgangsstufe 7 und/oder 8 nicht erteilt, verringert sich der Wochenstundenumfang jeweils um zwei Stunden. Wird das Fach LER in den Jahrgangsstufen 9 und 10 nicht unterrichtet, wird diese Stunde als eine weitere Schwerpunktstunde eingesetzt.

Stundentafel C
Förderschule für Körperbehinderte

Jahresstundenrahmen

Lernbereich/FachJahrgangsstufe 7Jahrgangsstufe 8Jahrgangsstufe 9Jahrgangsstufe 10Summe
Deutsch 160 160 120 120 560
1. Fremdsprache 160 160 120 120 560
Mathematik 160 160 120 160 600
Lernbereich Naturwissenschaften
(Biologie, Chemie, Physik)
80 160 160 160 560
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
(Geografie, Geschichte, politische Bildung)
120 80 160 120 480
LER * 80 80 40 40 240
Arbeitslehre 0 120 120 120 360
Kunst/Musik 80 80 80 80 320
Sport 120 120 120 120 480
Wahlpflicht 120 120 160 160 560
Schwerpunktgestaltung 80 40 40 40 200
Summe 1160 1280 1240 1240  

Beispielhafte Verteilung des Jahresstundenrahmens der Stundentafel C als Wochenstundentafel:

Lernbereich/FachJahrgangsstufe 7Jahrgangsstufe 8Jahrgangsstufe 9Jahrgangsstufe 10Summe
Deutsch 4 4 3 3 14
1. Fremdsprache 4 4 3 3 14
Mathematik 4 4 3 4 15
Lernbereich Naturwissenschaften
(Biologie, Chemie, Physik)
2 4 4 4 14
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
(Geografie, Geschichte, politische Bildung)
3 2 4 3 12
LER * 2 2 1 1 6
Arbeitslehre 0 3 3 3 9
Kunst/Musik 2 2 2 2 8
Sport 3 3 3 3 12
Wahlpflicht 3 3 4 4 14
Schwerpunktgestaltung 2 1 1 1 5
Summe 29 32 31 31  

Stundentafel D
Förderschule für Sehgeschädigte

Jahresstundenrahmen

Lernbereich/FachJahrgangsstufe 7Jahrgangsstufe 8Jahrgangsstufe 9Jahrgangsstufe 10Summe
Deutsch 160 160 120 120 560
1. Fremdsprache 160 160 120 120 560
Mathematik 160 160 120 160 600
Lernbereich Naturwissenschaften
(Biologie, Chemie, Physik)
120 120 160 160 560
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
(Geografie, Geschichte, politische Bildung)
120 80 160 120 480
LER * 80 80 40 40 240
Arbeitslehre 0 80 80 80 240
Kunst/Musik 80 80 80 80 320
Sport 120 120 120 120 480
Wahlpflicht 120 120 160 160 560
Schwerpunktgestaltung 120 120 120 120 480
Summe 1240 1280 1280 1280  

Beispielhafte Verteilung des Jahresstundenrahmens der Stundentafel D als Wochenstundentafel:

Lernbereich/FachJahrgangsstufe 7Jahrgangsstufe 8Jahrgangsstufe 9Jahrgangsstufe 10Summe
Deutsch 4 4 3 3 14
1. Fremdsprache 4 4 3 3 14
Mathematik 4 4 3 4 15
Lernbereich Naturwissenschaften
(Biologie, Chemie, Physik)
3 3 4 4 14
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
(Geografie, Geschichte, politische Bildung)
3 2 4 3 12
LER * 2 2 1 1 6
Arbeitslehre 0 2 2 2 6
Kunst/Musik 2 2 2 2 8
Sport 3 3 3 3 12
Wahlpflicht 3 3 4 4 14
Schwerpunktgestaltung 3 3 3 3 12
Summe 31 32 32 32