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Verordnung über die Voraussetzungen der Ermächtigung zur Durchführung von klinischen Sektionen und zur Übertragung der Zuständigkeiten (Sektionsverordnung - SektionsV)

Verordnung über die Voraussetzungen der Ermächtigung zur Durchführung von klinischen Sektionen und zur Übertragung der Zuständigkeiten (Sektionsverordnung - SektionsV)
vom 21. November 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 32], S.538)

zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5])

Auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes vom 7. November 2001 (GVBl. I S. 226) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1

Eine Ermächtigung zur klinischen Sektion kann nur erteilt werden, wenn

  1. sichergestellt ist, dass eine Fachärztin oder ein Facharzt für Pathologie oder Rechtsmedizin die Sektionen selbst leitet und durchführt oder ärztliches Personal ohne entsprechende Facharztanerkennung persönlich beaufsichtigt und direkt anleitet,
  2. die Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen durch eine Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) nachgewiesen ist und
  3. gewährleistet ist, dass die Voraussetzungen zur Durchführung der klinischen Sektion den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) sowie der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in den jeweils geltenden Fassungen entsprechen.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung von klinischen Sektionen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes wird auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit übertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. November 2005



Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler