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Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V)

Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V)
vom 21. Januar 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 04], S.62)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 30], S.509)

Am 2. August 2007 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. August 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 16], S.200)

Auf Grund des § 23 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 56 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 9, § 60 Abs. 4 und § 61 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) in Verbindung mit Artikel 2 § 6 des Schulstrukturgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462) verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich, Verweildauer
§ 2  Selbstständigkeit der Schulen, Förderung, Zusammenarbeit
§ 3  Information und Beratung

Abschnitt 2
Aufnahme, Schulwechsel

§ 4 Grundsätze
§ 5 Obliegenheiten der Eltern
§ 6 Anmeldung
§ 7 Allgemeine Grundsätze des Auswahlverfahrens
§ 8 Ausgleichskonferenz
§ 9 Zuweisungsverfahren
§ 10 Aufnahmeentscheidung
§ 11 Besondere Aufnahmeverfahren
§ 12 Schulwechsel
§ 13 Schulbesuch im Ausland

Abschnitt 3
Unterrichtsorganisation

§ 14 Stundentafeln, Wochenstundentafeln, Unterrichtsfächer
§ 15 Fachübergreifender und fächerverbindender Unterricht, Lernbereiche und Praxislernen
§ 16 Unterrichtsorganisation
§ 17 Fremdsprachen, bilingualer Unterricht

Abschnitt 4
Leistungsbewertung, Versetzung

§ 18 Grundsätze der Leistungsbewertung
§ 19 Zeugnisse
§ 20 Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten, Überspringen
§ 21 Nachprüfungen

Abschnitt 5
Kinder von Fahrenden

§ 22 Begriffsbestimmung, Geltungsbereich
§ 23 Stammschulen, Stützpunktschulen
§ 24 Lernorganisation, Schultagebuch
§ 25 Abschlüsse, Zeugnisse

Teil 2
Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10

Abschnitt 1
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 26 Zweck der Prüfung, Teilnahme
§ 27 Prüfungen und Prüfungsfächer
§ 28 Prüfungstermine und Prüfungszeitraum
§ 29 Beratung
§ 30 Nichtteilnahme, Nachholen
§ 31 Täuschungen und Unregelmäßigkeiten
§ 32 Vertraulichkeit

Abschnitt 2
Ausschüsse

§ 33 Prüfungsausschuss
§ 34 Fachausschüsse

Abschnitt 3
Schriftliche Prüfungen

§ 35 Aufgaben
§ 36 Durchführung
§ 37 Korrektur und Beurteilung

Abschnitt 4
Mündliche Prüfungen und andere Prüfungsformen

§ 38 Konsultationen, Aufgaben
§ 39 Durchführung
§ 40 Beurteilung
§ 41 Andere Prüfungsformen
§ 42 Zuhörende

Abschnitt 5
Abschluss der Prüfungen

§ 43 Ermittlung und Bekanntgabe der Ergebnisse
§ 44 Mitteilung der Ergebnisse an die Klassenkonferenz

Teil 3
Schulformbezogene Regelungen

Abschnitt 1
Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe
(Gesamtschule)

§ 45 Zielsetzung
§ 46 Aufnahmeverfahren
§ 47 Differenzierung
§ 48 Einstufung in Fachleistungskurse
§ 49 Leistungsbewertung
§ 50 Versetzen, Wiederholen
§ 51  Abschlüsse

Abschnitt 2
Gymnasium

§ 52 Zielsetzung
§ 53 Aufnahmeverfahren
§ 54 Eignungsfeststellung
§ 55 Auswahlverfahren
§ 56 Besondere Gründe
§ 57 Versetzungsbestimmungen
§ 58 Abschlüsse

Abschnitt 3
Oberschule

§ 59 Zielsetzung
§ 60 Aufnahmeverfahren
§ 61 Auswahlverfahren
§ 62 Besondere Gründe
§ 63 Unterrichtsorganisation, Differenzierung
§ 64 Einstufung im kooperativen System
§ 65 Versetzen, Wiederholen im kooperativen System
§ 66 Abschlüsse im kooperativen System
§ 67 Einstufung im integrativen System
§ 68 Versetzen, Wiederholen im integrativen System
§ 69 Abschlüsse im integrativen System

Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt 1
Übergangsvorschriften

§ 70 Bestimmungen für geänderte Realschulen
§ 71 Bestimmungen für geänderte Gesamtschulen
§ 72 Bestimmungen für Gesamtschulen und Gymnasien
§ 73 Abweichungen vom Stundenkontingent für die Jahrgangsstufen 9 und 10

Abschnitt 2
Schlussvorschriften

§ 74 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Anlagen

Anlage 1 : Stundentafeln
Anlage 2 : Zahl und Dauer der schriftlichen Arbeiten gemäß § 18
Anlage 3 : Punktwerte für die Leistungsbewertung in den Jahrgangsstufen 9 und 10 der Gesamtschule

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 1
Geltungsbereich, Verweildauer

(1) Diese Verordnung gilt für die weiterführenden allgemein bildenden Schulen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

(2) Die Schulformen in der Sekundarstufe I umfassen jeweils einen oder mehrere Bildungsgänge.

(3) Die Schulbesuchsdauer in der Sekundarstufe I beträgt in der Regel vier Schuljahre. Die Höchstverweildauer in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I darf insgesamt zwölf Schuljahre nicht überschreiten. Eine Wiederholung in den ersten beiden Jahrgangsstufen der Grundschule bleibt bei der Berechnung der Höchstverweildauer unberücksichtigt. Ist die Höchstverweildauer bereits erreicht, verlängert sich diese mit der Versetzung in die nächst höhere Jahrgangsstufe um ein Schuljahr. Das staatliche Schulamt kann in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei längerer Erkrankung, für die Wiederholung einer Jahrgangsstufe auf Antrag die Höchstverweildauer verlängern.

§ 2
Selbstständigkeit der Schulen, Förderung, Zusammenarbeit

(1) Die Schulen bestimmen im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre pädagogische, didaktische, fachliche und organisatorische Tätigkeit selbst, insbesondere durch

  1. die Nutzung der in den Rahmenlehrplänen enthaltenen Entscheidungsspielräume und die Erarbeitung schuleigener Lehrpläne,
  2. die vorübergehende Zusammenfassung von Fächern oder die dauerhafte Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen,
  3. die angemessene Berücksichtigung übergreifender Themenkomplexe,
  4. die Erteilung von Fächern in halb- oder ganzjährigem epochalen Wechsel,
  5. Auswahl und Angebot der Wahlpflichtfächer ab Jahrgangsstufe 7,
  6. die Entscheidung über die Stundenanteile der Fächer und Lernbereiche im Rahmen der Stundentafel (Schwerpunktbildung),
  7. Entscheidungen über den Förder- und Wahlunterricht,
  8. Entscheidungen über Anzahl und Dauer von schriftlichen Arbeiten,
  9. Entscheidungen über Beginn und Umfang der äußeren Fachleistungsdifferenzierung in Gesamtschulen und
  10. Entscheidungen über die Unterrichtsorganisation an Oberschulen.

(2) Die Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ist ein Prinzip des gesamten Unterrichts. Sie ist in den Gesamtzusammenhang schulischer Lernförderung zu stellen und soll nicht nur Lerndefizite beheben, sondern Lernbereitschaft und Lernfähigkeit insgesamt weiterentwickeln und fördern sowie Leistungsschwerpunkte und individuelle Lernentwicklungen unterstützen.

(3) Die weiterführenden allgemein bildenden Schulen sollen zur Vorbereitung der Übergänge in die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II mit den anderen Schulen, aus denen und in die Schülerinnen und Schüler nicht nur vereinzelt übergehen, zusammenarbeiten. Dabei kommt der Fremdsprachenfolge, insbesondere für die Sicherung der Fortführung in der gymnasialen Oberstufe, eine besondere Bedeutung zu.

§ 3
Information und Beratung

Die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind in allen grundsätzlichen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten, insbesondere über

  1. die Bedeutung der Wahl einer zweiten Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 oder 9,
  2. die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10,
  3. die Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen sowie die Bedeutung der Einstufung in den fachleistungsdifferenzierten Fächern und
  4. die Bildungsgänge in der Sekundarstufe II.

Abschnitt 2
Aufnahme, Schulwechsel

§ 4
Grundsätze

(1) In die Sekundarstufe I können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Ausnahmefall können ältere Schülerinnen und Schüler, die die Sekundarstufe I vor nicht mehr als zwei Jahren verlassen haben, mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes in die Jahrgangsstufen 8 bis 10 aufgenommen werden, wenn eine Integration pädagogisch sinnvoll und möglich ist. Eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 kann nur erfolgen, sofern ein erfolgreicher Besuch der Jahrgangsstufe 9 nachgewiesen wird.

(2) Der Schulträger bestimmt im Rahmen der Schulorganisation die Zügigkeit und die Zahl der Plätze der Klassen in den jeweiligen Jahrgangsstufen unter Beachtung der Maßgaben des § 50 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (Aufnahmekapazität).

(3) Das staatliche Schulamt entscheidet im Rahmen der Unterrichtsorganisation über die Klassenbildung in den einzelnen Jahrgangsstufen, sofern dies auf Grund der Schülerzahlen erforderlich ist.

(4) Unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfolgen Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern gemäß § 50 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes außerhalb des Aufnahmeverfahrens und gehen den Aufnahmen gemäß § 50 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes vor. Das Feststellungsverfahren ist zeitlich so durchzuführen, dass das Ergebnis und die Entscheidung des staatlichen Schulamtes vor Beginn des Aufnahmeverfahrens in die weiterführenden allgemein bildenden Schulen vorliegen. Mit der Entscheidung des staatlichen Schulamtes ist die Schülerin oder der Schüler an der Schule aufgenommen und das Schulverhältnis begründet.

(5) Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern, die sich bereits in der Sekundarstufe I befinden und gemäß § 20 Abs. 4 einer Schule zugewiesen werden, erfolgen außerhalb des Auswahlverfahrens im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 2 zurückzuhaltenden Plätze.

(6) Gastschülerinnen und Gastschüler im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind alle Schülerinnen und Schüler, die im Land Brandenburg nicht der Schulpflicht gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes unterliegen. Dazu gehören insbesondere Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern. Eine Aufnahme von Gastschülerinnen oder Gastschülern in eine Schule kann erfolgen, wenn nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens für alle Schülerinnen und Schüler, die einen Antrag auf Aufnahme an dieser Schule gestellt haben und im Land Brandenburg schulpflichtig sind, noch Aufnahmekapazität besteht. Die Aufnahme von Gastschülerinnen und Gastschülern in eine Schule ist unzulässig, wenn gleichzeitig der Antrag auf Aufnahme von für den jeweiligen Bildungsgang geeigneten Schülerinnen und Schülern, die im Land Brandenburg schulpflichtig sind, abgelehnt werden müsste. Die deutsch-polnischen Schulprojekte bleiben hiervon unberührt.

§ 5
Obliegenheiten der Eltern

Die Eltern sind gehalten, der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Überprüfung eines Rechtsanspruchs auf Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule die erforderlichen Angaben zu machen. Ebenso haben sie alle Tatsachen darzulegen, die eine Aufnahme wegen besonderer Härtefälle und besonderer Gründe begründen können. Werden diese Angaben nicht vorgelegt, weist die Schulleiterin oder der Schulleiter darauf hin, dass sich dieses zum Nachteil der Bewerberin oder des Bewerbers auswirken kann. Die Schule hat die ihr bekannten oder vorliegenden Tatsachen zu beachten.

§ 6
Anmeldung

(1) Die Eltern wählen durch einen Erst- und Zweitwunsch die weiterführenden allgemein bildenden Schulen, an denen ihr Kind den gewünschten Bildungsgang belegen soll. Der Erstwunsch der Eltern ist gegenüber dem Zweitwunsch anderer Eltern nicht vorrangig zu berücksichtigen. Erst- und Zweitwunsch bestimmen die Reihenfolge der Schulen, die die Anmeldung auf eine mögliche Aufnahme prüfen sollen.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium legt den Termin fest, bis zu dem die Anmeldungen abzugeben sind. Die Klassenlehrkräfte der Jahrgangsstufe 6 wirken auf eine rechtzeitige Anmeldung ihrer Schülerinnen und Schüler hin. Sie unterstützen die Eltern beim Ausfüllen des Anmeldeformulars und achten auf die Vollständigkeit. Der Anmeldung sind die Kopien des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 sowie gegebenenfalls alle Unterlagen zur Darlegung und Glaubhaftmachung von besonderen Härtefällen und besonderen Gründen beizulegen. Die Anmeldungen sind von der Schulleitung über das zuständige staatliche Schulamt an die von den Eltern im Erstwunsch genannte weiterführende allgemein bildende Schule weiterzuleiten. Das staatliche Schulamt kann verspätete Anmeldungen unter Beachtung von § 31 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg berücksichtigen.

(3) Anmeldungen auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 einer Schule von Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern, die ihren Wohnungswechsel in das Land Brandenburg zum kommenden Schuljahr glaubhaft gemacht haben und auf Grund länderspezifischer Regelungen bereits seit der Jahrgangsstufe 5 eine Schule einer bestimmten Schulform besuchen, nehmen gleichberechtigt mit den im Land Brandenburg schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern am Aufnahmeverfahren teil. Verspätete Anmeldungen, die vor dem Versand der Aufnahmebescheide eingehen, sind in das laufende Aufnahmeverfahren einzubeziehen. Nach Versendung der Aufnahmebescheide erfolgt die Berücksichtigung der Anmeldung im Rahmen freier Kapazitäten.

(4) Schülerinnen und Schüler an einer Schule, die mit einer Grundschule zusammengefasst ist, beenden ihr Schulverhältnis nicht und verbleiben an dieser Schule, wenn die Eltern es wünschen.

§ 7
Allgemeine Grundsätze des Auswahlverfahrens

(1) Die Anmeldungen der Schülerinnen und Schüler, deren Erstwunsch im Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt werden kann, sind an die Zweitwunschschule weiterzuleiten. An der Zweitwunschschule führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmeverfahren durch und überprüft, ob gegenüber den nach dem Erstwunsch bisher für die Aufnahme vorgesehenen Schülerinnen und Schülern Zweitwünsche anderer Schülerinnen oder Schüler vorrangig zu berücksichtigen sind. Ist dies der Fall, ist der Zweitwunsch vorläufig zu berücksichtigen und die verdrängte Erstwunschanmeldung an die Zweitwunschschule weiterzuleiten, an der eine entsprechende Feststellung erfolgt.

(2) Zur Vermeidung von Kapazitätsüberschreitungen durch Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 7 wiederholen und die gemäß § 20 Abs. 4 vom staatlichen Schulamt zugewiesen werden, kann jede weiterführende allgemein bildende Schule eine angemessene Zahl von Plätzen je Klasse zurückhalten. Das staatliche Schulamt kann die Anzahl der zurückzuhaltenden Plätze festlegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt weitere Schülerinnen und Schüler, die nachrücken können, wenn ein vergebener Platz auf Grund eines Verzugs, Nichtantritts oder aus anderen Gründen nicht mehr beansprucht wird (Nachrückerliste). Die Nachrückerliste verliert ihre Gültigkeit mit Ausgabe der Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 7. Die Rangfolge auf der Nachrückerliste bestimmt die Reihenfolge der Aufnahme.

(3) Ist das Auswahlverfahren an der Erst- und Zweitwunschschule beendet und kann eine Aufnahme nicht erfolgen, leitet die Zweitwunschschule die Anmeldung an das zuständige staatliche Schulamt weiter.

§ 8
Ausgleichskonferenz

(1) Soweit offenkundig Anhaltspunkte vorliegen, dass an Gymnasien auf Grund der auf einen Erst- und Zweitwunsch beschränkten Wahlmöglichkeiten eine Verteilung der Schülerinnen und Schüler nach deren Eignung nicht erreicht wurde, kann das staatliche Schulamt Ausgleichskonferenzen mit den Gymnasien durchführen. Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die an Gesamtschulen den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife besuchen wollen. Die Schülerinnen und Schüler, die im Erst- und Zweitwunsch keine Aufnahme finden konnten, sind unter Berücksichtigung ihres Zweitwunsches der jeweiligen Bewerbergruppe zuzuordnen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft jeweils die sie betreffende Bewerbergruppe dahingehend, ob sie Bewerberinnen oder Bewerber enthält, die besser geeignet sind als die von ihr nach dem Erst- und Zweitwunsch bisher für die Aufnahme vorgesehenen Schülerinnen und Schüler (Ausgleichskonferenz). Ist dies der Fall, informiert die Schulleiterin oder der Schulleiter die Eltern darüber, dass eine Aufnahme möglich ist. Erklären sich die Eltern damit einverstanden, ist die Schülerin oder der Schüler innerhalb der Kapazität zu berücksichtigen und die Anmeldung der verdrängten Schülerin oder des verdrängten Schülers unter Berücksichtigung des Zweitwunsches der jeweiligen Bewerbergruppe zuzuordnen.

§ 9
Zuweisungsverfahren

(1) Ist die Ausgleichskonferenz beendet, teilt das staatliche Schulamt den Schulen mit, dass das Auswahlverfahren abgeschlossen ist.

(2) Für die Eltern derjenigen Schülerinnen und Schüler, die nach der Eignungsfeststellung oder dem Auswahlverfahren nicht aufgenommen werden können, leiten die Schulleiterinnen und die Schulleiter der im Erst- und Zweitwunsch gewählten Schulen unverzüglich den entsprechenden Bescheid dem zuständigen staatlichen Schulamt zu.

(3) Das zuständige staatliche Schulamt versendet die Bescheide über die Ablehnung an den gewünschten Schulen und informiert mit gleicher Post die Eltern der nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler schriftlich über die in Betracht kommenden schulischen Alternativen. Insbesondere informiert es die Eltern über Schulen mit noch freier Kapazität, schlägt die nächsterreichbare Schule mit noch freier Kapazität vor und setzt einen Termin, bis zu dem die Aufnahme in eine Schule mit noch freier Kapazität zu beantragen ist. Erfolgt keine Antragstellung, weist das staatliche Schulamt die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung des Bildungsgangwunsches und der Eignung der nächsterreichbaren Schule zu.

(4) Erfolgen im Zuweisungsverfahren für eine Schule mehr Antragstellungen als noch freie Plätze zu vergeben sind, erfolgt eine Zuweisung unter Berücksichtigung der Eignung der Schülerinnen und Schüler sowie besonderer Härtefälle und besonderer Gründe.

§ 10
Aufnahmeentscheidung

Nach Abschluss des Zuweisungsverfahrens erhalten alle von den Schulleiterinnen oder Schulleitern aufgenommenen Schülerinnen und Schüler einen Aufnahmebescheid und die vom staatlichen Schulamt zugewiesenen Schülerinnen und Schüler einen Zuweisungsbescheid.

§ 11
Besondere Aufnahmeverfahren

(1) Für die Aufnahme in Schulen mit besonderer Prägung (Spezialschulen) oder in Spezialklassen gemäß § 8 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes können mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums auf die Besonderheit der Schule bezogene Kriterien für das Auswahlverfahren hinzugezogen werden. Die Schulleitung formuliert einen entsprechenden Antrag, der das gewünschte Verfahren beschreibt und die weiteren Aufnahmekriterien ausweist. Der Antrag ist gemäß § 91 Abs. 3 Nr. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes der Schulkonferenz zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Beschlussfassung der Schulkonferenz ist dem Antrag beizufügen und dem für Schule zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Bestimmungen des § 46 gelten nicht für die sportbetonten Gesamtschulen Potsdam, Cottbus und Frankfurt (Oder) und für die Spezialklasse der sportbetonten Gesamtschule Luckenwalde. Die in Satz 1 genannten Gesamtschulen können im Einvernehmen mit dem Schulträger zur Gewährleistung der Aufnahme weiterer, für diese Schule besonders geeigneter Schülerinnen und Schüler bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 9 bis zu sieben Plätze je Klasse freihalten.

(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

§ 12
Schulwechsel

(1) Ein Schulwechsel erfolgt auf Antrag der Eltern zu Beginn eines Schuljahres, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme erfordern. § 57 Abs. 4 bis 6 bleibt unberührt. Ein Schulwechsel ist nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten der aufnehmenden Schule möglich.

(2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule. Ein Schulwechsel an ein Gymnasium setzt die Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife voraus. Im Falle einer Übernachfrage koordiniert das jeweilige staatliche Schulamt die Herstellung des Einvernehmens zur Verteilung der Schülerinnen und Schüler. Auswahlentscheidungen erfolgen entsprechend § 53 des Brandenburgischen Schulgesetzes auf der Grundlage des letzten Zeugnisses und eines Gespräches mit den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler. Dabei sind die Fremdsprachenfolge und die bisherige Schullaufbahn zu berücksichtigen.

§ 13
Schulbesuch im Ausland

Schülerinnen und Schüler können für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden. Die Zeit des Schulbesuchs im Ausland bleibt bei der Berechnung der Höchstverweildauer in der Sekundarstufe I unberücksichtigt. Versetzungen und der Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen können auf der Grundlage der während des Schulbesuchs im Ausland erbrachten und nachgewiesenen Leistungen erfolgen, wenn diese Leistungen und die Leistungen vor dem Schulbesuch im Ausland den nach dieser Verordnung zu erbringenden Leistungen für eine Versetzung oder für den Erwerb von Abschlüssen oder Berechtigungen gleichwertig sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Abschnitt 3
Unterrichtsorganisation

§ 14
Stundentafeln, Wochenstundentafeln, Unterrichtsfächer

(1) Der Unterricht wird in Pflicht- und Wahlpflichtfächern auf der Grundlage der für die jeweilige Schulform gemäß Anlage 1 geltenden Stundentafeln und der Rahmenlehrpläne oder anderer geeigneter curricularer Materialien sowie schuleigener Lehrpläne für die Fächer und Lernbereiche erteilt. Pflichtunterricht ist der für alle Schülerinnen und Schüler verbindliche Unterricht ohne Wahlmöglichkeiten. Wahlpflichtunterricht ist der für alle Schülerinnen und Schüler verbindliche Unterricht mit der Wahlmöglichkeit unter mehreren angebotenen Fächern und Lernbereichen.

(2) Der Pflichtunterricht umfasst die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Wirtschaft-Arbeit-Technik, Geografie, Geschichte, Politische Bildung, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER), Musik, Kunst und Sport. Im Rahmen des Schwerpunktunterrichts können die Fächer gemäß Absatz 4 Satz 2 und 3 als Pflichtunterricht erteilt werden. Das Fach LER wird nach Maßgabe der personellen Voraussetzungen durchgeführt.

(3) Der Wahlpflichtunterricht soll die Neigungen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen. Er erweitert und vertieft den Pflichtunterricht. Die Aufnahme in das gewählte Wahlpflichtfach erfolgt auf Antrag der Eltern und ist grundsätzlich für die folgenden Jahrgangsstufen verbindlich. Ein Wechsel des Wahlpflichtfaches bei offensichtlicher Fehlentscheidung ist auf Antrag der Eltern in der Regel bis zum Ende der Jahrgangsstufe 7, bei Wahlpflichtunterricht ab Jahrgangsstufe 9 bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 9, auf Beschluss der Klassenkonferenz möglich. Über den Wechsel eines Wahlpflichtfaches zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet auf Empfehlung der Klassenkonferenz die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Im Wahlpflichtunterricht ab Jahrgangsstufe 7 an Gesamtschulen und Oberschulen werden mindestens eine weitere Fremdsprache, das Fach Wirtschaft-Arbeit-Technik und der Lernbereich Naturwissenschaften mit anderen Schwerpunkten als im Pflichtunterricht angeboten. Auf der Grundlage der Nachfrage sind mindestens zwei Wahlpflichtfächer oder Lernbereiche je Jahrgangsstufe einzurichten. Sofern Wahlpflichtunterricht ab Jahrgangsstufe 9 durchgeführt wird, können weitere Fremdsprachen, der Lernbereich Naturwissenschaften, die Fächer Astronomie und Informatik und Fächer des Pflichtunterrichts mit anderen Schwerpunkten angeboten werden. Weitere Fächer oder Lernbereiche können auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt genehmigt werden.

(5) Im Rahmen der Stundentafel kann jede Schule Schwerpunkte bilden. Die Stundentafeln weisen für die Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie für die Jahrgangsstufen 9 und 10 für jedes Fach und für jeden Lernbereich jeweils eine Anzahl von Unterrichtsstunden (Stundenkontingent) aus. Die Schwerpunktbildung erfolgt durch

  1. die Verteilung von Stunden auf die Jahrgangsstufen innerhalb der Stundenkontingente,
  2. den Schwerpunktunterricht gemäß Absatz 6 und
  3. die Nutzung der Möglichkeiten der Schwerpunktgestaltung gemäß Absatz 7.

(6) Die für den Schwerpunktunterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden sind

  1. zur Verstärkung des Unterrichts in den Fächern und Lernbereichen,
  2. für Wahlpflichtunterricht oder
  3. für Pflichtunterricht in weiteren Fächern

zu verwenden. Dabei können diese Stunden für eine oder mehrere Maßnahmen gemäß den Nummern 1 bis 3 genutzt werden.

(7) Von den Stundenkontingenten für die Fächer und Lernbereiche kann im Umfang der in den Stundentafeln für die Schwerpunktgestaltung ausgewiesenen Stunden durch Umverteilung auf andere Fächer und Lernbereiche abgewichen werden. Bei der Umverteilung auf andere Fächer und Lernbereiche können die zusätzlichen Aufgaben im Rahmen der Klassenleitung berücksichtigt werden. Hierbei sind die in den Stundentafeln ausgewiesenen Mindeststunden in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 für die Fächer und Lernbereiche und das jeweilige Stundenkontingent insgesamt einzuhalten.

(8) Jede Schule erstellt auf der Grundlage der Stundentafeln und unter Berücksichtigung der Regelungen in den Absätzen 6 und 7 Wochenstundentafeln für jede Klasse. Über die Wochenstundentafeln entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Schulkonferenz und der personellen und sächlichen Möglichkeiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie 9 und 10 jeweils eine Einheit bilden. Der wöchentliche Pflicht- und Wahlpflichtunterricht darf für eine Schülerin oder einen Schüler in der Regel nicht mehr als 34 Stunden betragen.

(9) Die vorübergehende Zusammenfassung von Fächern und Abweichungen von der Wochenstundentafel sind insbesondere für größere Projekte, Praxislernen und Epochenunterricht möglich.

§ 15
Fachübergreifender und fächerverbindender Unterricht,
Lernbereiche und Praxislernen

(1) Im Unterricht eines Faches können an geeigneten Themen Bezüge zu anderen Fächern hergestellt werden (fachübergreifender Unterricht). Der Unterricht in zwei oder mehreren Fächern kann zeitweise zur Bearbeitung einer gemeinsamen übergreifenden Themenstellung verbunden werden (fächerverbindender Unterricht).

(2) Die Fächer Geografie, Geschichte und Politische Bildung können zum Lernbereich Gesellschaftswissenschaften und die Fächer Physik, Chemie und Biologie zum Lernbereich Naturwissenschaften zusammengefasst werden. Die Bildung des Lernbereiches Naturwissenschaften in den Jahrgangsstufen 9 und 10 der Gesamtschule und der Oberschule bedarf der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums.

(3) Über die Erteilung von Unterricht in Lernbereichen entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte auf Antrag der beteiligten Fachkonferenzen. Auf Grund dieser Entscheidung wird die Umsetzung des schuleigenen Lehrplanes durch die beteiligten Lehrkräfte koordiniert. Die Entscheidung für einen Lernbereich soll für mindestens ein Schuljahr getroffen werden und kann auf einzelne Klassen oder Jahrgangsstufen begrenzt werden. Werden Fächer als Lernbereich unterrichtet, so wird für diesen eine zusammengefasste Bewertung vorgenommen.

(4) Der Unterricht, insbesondere fächerverbindender Unterricht, kann zeitweise in Einrichtungen außerhalb der Schule durchgeführt werden (Praxislernen). Die für den Pflichtunterricht, den Wahlpflichtunterricht ab Jahrgangsstufe 7 und den Schwerpunktunterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden für das Fach Wirtschaft-Arbeit-Technik können für das Praxislernen zusammengefasst und im Block unterrichtet werden. Näheres wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

§ 16
Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht findet im Klassenverband und in Kursen statt. Bei der Organisation des Unterrichts sollen die Stabilität von Lerngruppen angemessen gewahrt bleiben und ein häufiger Lehrkräftewechsel vermieden werden.

(2) Im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten kann zusätzlicher Unterricht zur Förderung von Interessen, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeboten werden (Wahlunterricht). Die Teilnahme ist freiwillig. Mit der Entscheidung, am Wahlunterricht teilzunehmen, begründet sich jeweils für ein Schuljahr die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht. Der Wahlunterricht wird nicht auf die Wochenstundentafel angerechnet und kann sowohl klassen- als auch jahrgangsstufenübergreifend erteilt werden. Eine Leistungsbewertung erfolgt nicht. § 17 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten kann zusätzlicher Unterricht angeboten werden, um unterschiedliche Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler auszugleichen und ihren Leistungsstand zu verbessern (Förderunterricht). Der Förderunterricht wird in der Regel in kleineren Lerngruppen durchgeführt, die auch klassen- oder kursübergreifend gebildet werden können. Eine Leistungsbewertung erfolgt nicht.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung oder Erwerb eines Abschlusses auf Grund der bisherigen Leistungen gefährdet ist, können in den Jahrgangsstufen 7 oder 8 oder im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 9 für die Dauer von längstens einem Schulhalbjahr Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen eingerichtet werden, die von der Stundentafel und von dem Unterricht in Klassen und Kursen abweichen.

§ 17
Fremdsprachen, bilingualer Unterricht

(1) Der in der Primarstufe begonnene Unterricht in der ersten Fremdsprache wird bis zur Jahrgangsstufe 10 fortgesetzt. Mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes können neben Englisch weitere Fremdsprachen als erste Fremdsprache an einer Schule unterrichtet werden, soweit in der Primarstufe ein entsprechender Unterricht genehmigt wurde.

(2) Der Umfang des Unterrichts in der ersten, zweiten und dritten Fremdsprache bestimmt sich nach den Stundentafeln. Der Unterricht in einer zweiten oder dritten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 wird mit jeweils drei Wochenstunden in Jahrgangsstufe 9 und 10 erteilt. Der Unterricht kann im Rahmen des Schwerpunktunterrichts oder als Wahlunterricht durchgeführt werden. Die Leistungen im Wahlunterricht in einer Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 sind zu bewerten und auf dem Zeugnis zu vermerken, sofern der Unterricht auf der Grundlage eines Rahmenlehrplanes oder anderer geeigneter curricularer Materialien durchgeführt wird.

(3) Die Schülerinnen und Schüler können neben dem Unterricht in der Fremdsprache Unterricht in einem Fach (fremdsprachliches Sachfach) oder in mehreren Fächern erhalten, in denen die Fremdsprache mündliche und schriftliche Unterrichtssprache (Zielfremdsprache) ist (bilinguales Bildungsangebot). Zur Vorbereitung des bilingualen Sachfachunterrichts ist der Unterricht in der Zielfremdsprache zu verstärken. Die Einrichtung eines bilingualen Bildungsangebotes bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

Abschnitt 4
Leistungsbewertung, Versetzung

§ 18
Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung dient der Information der Schülerinnen und Schüler und der Eltern über den Leistungsstand. Sie ist für die Schule Ausgangspunkt für Förderung und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie Grundlage für die Gestaltung der Schullaufbahn.

(2) In die abschließende Leistungsbewertung fließt zum einen die Bewertung der in den Klassen- und Kursarbeiten (schriftlichen Arbeiten) erbrachten Leistungen und zum anderen unter Berücksichtigung einer pädagogischen Abwägung die Bewertung der weiteren schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen ein. Soweit in Fächern keine schriftlichen Arbeiten gefertigt werden, wird die abschließende Leistungsbewertung aus den Bewertungen der weiteren schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen gebildet.

(3) Schriftliche Arbeiten werden ausschließlich in den Fächern Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen und den Fächern des Wahlpflichtbereiches gemäß Anlage 2 geschrieben. Die Termine und die inhaltlichen Schwerpunkte sind den Schülerinnen und Schülern mindestens fünf Unterrichtstage vorher bekannt zu geben. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei schriftliche Arbeiten, an einem Tag darf nur eine schriftliche Arbeit geschrieben werden. Die Klassenkonferenz entscheidet im Rahmen der von der Schulkonferenz festgelegten Grundsätze über die gleichmäßige Verteilung der schriftlichen Arbeiten. Die Lehrkraft kann verlangen, dass die Kenntnisnahme der schriftlichen Arbeit und der Bewertung von den Eltern durch Unterschrift bestätigt wird.

(4) Die Fachkonferenzen der Schule gewichten das Verhältnis zwischen schriftlichen Arbeiten und den weiteren schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen für die abschließende Leistungsbewertung. Die schriftlichen Arbeiten dürfen in die abschließende Leistungsbewertung mit einem Gewicht von höchstens 50 Prozent eingehen.

(5) Zur Sicherung vergleichbarer Standards in den Klassen oder Kursgruppen wird in der Jahrgangsstufe 8 in den Fächern Deutsch und Mathematik im zweiten Schulhalbjahr jeweils eine Vergleichsarbeit geschrieben. Das Nähere zu Umfang, Aufgabenstellung, Bewertungsverfahren und Gewichtung wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(6) Jede Schülerin und jeder Schüler in der Jahrgangsstufe 9 fertigt in einem Fach eigener Wahl eine Facharbeit oder eine Leistungsmappe an oder führt ein Projekt durch und präsentiert die Facharbeit, Leistungsmappe oder das Projekt. Die Facharbeit, Leistungsmappe oder die Durchführung des Projekts sowie die Präsentation werden bewertet. Die Bewertung geht in den Teil der weiteren schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen ein und kann innerhalb dieses Teils besonders gewichtet werden.

(7) Für Schülerinnen und Schüler mit einer erheblichen Sprachauffälligkeit, Sinnes- oder Körperbehinderung kann der Förderausschuss gemäß den Bestimmungen der Sonderpädagogik-Verordnung eine Empfehlung zum spezifischen Umgang mit der Leistungsbewertung erarbeiten, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Behinderung ergeben. Die Leistungsanforderungen müssen den Zielsetzungen des besuchten Bildungsganges entsprechen. Das Nähere zum Ausgleich von Nachteilen auf Grund einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(8) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht bewertbar, insbesondere bei Täuschung, so ist durch die betroffene Lehrkraft unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden, ob die Note „ungenügend“ erteilt wird, die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt oder die Leistungsfeststellung nachgeholt werden kann.

(9) Wer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen Leistungsnachweise nicht erbracht hat, holt diese nach Entscheidung der Lehrkraft nach, falls es zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist. An die Stelle der Leistung in einer schriftlichen Arbeit kann auch die Leistung einer mündlichen oder praktischen Leistungsfeststellung treten.

(10) Am Ende des Schuljahres sind für die Ermittlung der Zeugnisnote in einem Fach oder Lernbereich die Leistungen des gesamten Schuljahres zu Grunde zu legen (Jahresnote). Dabei sind Leistungen und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres besonders zu berücksichtigen. Eine Jahresnote wird auch dann gebildet, wenn der Unterricht in einem Fach epochal über die Dauer eines Schulhalbjahres erteilt wurde. Für die Feststellung eines Abschlusses werden die Jahresnoten und in denjenigen Fächern oder Lernbereichen, in denen am Ende der Jahrgangsstufe 10 eine Prüfung abgelegt wurde, die Abschlussnoten gemäß § 43 Abs. 1 zu Grunde gelegt.

§ 19
Zeugnisse

(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende eines Schulhalbjahres und am Ende eines Schuljahres ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen, auf dem auch die gegebenenfalls erworbenen Abschlüsse und Berechtigungen vermerkt sind. In den Fächern oder Lernbereichen, in denen in der Jahrgangsstufe 10 eine Prüfung abgelegt wird, sind die gemäß § 43 Abs. 1 ermittelten Abschlussnoten, in Gesamtschulen auch die Abschlusspunktzahlen, einzutragen. Halbjahres- und Jahreszeugnisse werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des jeweiligen Schulhalbjahres ausgegeben. Abschluss- und Abgangszeugnisse am Ende der Jahrgangsstufe 10 werden in der Regel nach Durchführung der Prüfungen ausgegeben.

(2) Für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 erfolgt die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in Form von Noten zum Schulhalbjahr und Schuljahresende. Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt auf der Grundlage der Notenstufen

  1. hervorragend ausgeprägt (1),

  2. deutlich ausgeprägt (2),

  3. teilweise ausgeprägt (3) und

  4. wenig ausgeprägt (4).

Soweit dies erforderlich ist, führt die Klassenlehrkraft auf der Grundlage der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens mit der Schülerin und dem Schüler sowie deren oder dessen Eltern ein Beratungsgespräch. Die Eltern sind verpflichtet an dem Beratungsgespräch teilzunehmen. Die Bewertung erfolgt in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 sowie am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 im Zeugnis. Am Ende der Jahrgangsstufe 10 erfolgt die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens nur, wenn die Eltern dies wünschen. Die Bewertung erfolgt in diesem Fall getrennt vom Zeugnis. Das Nähere zu den Inhalten, den Notenstufen und zum Verfahren der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(3) Ein Abschlusszeugnis erhält, wer am Ende der Jahrgangsstufe 10 einen schulischen Abschluss oder einen gleichgestellten schulischen Abschluss erreicht hat und die Schule verlässt.

(4) Ein Abgangszeugnis erhält, wer die Schule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlässt und kein Abschlusszeugnis gemäß Absatz 3 erhält.

§ 20
Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten, Überspringen

(1) Die in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern erreichten Jahresnoten sind versetzungswirksam.

(2) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz über die Versetzung und über das Verlassen des Gymnasiums nach der Jahrgangsstufe 7 gemäß § 57 Abs. 5. Versetzt wird, wer in den im Schuljahr erteilten Fächern die für die besuchte Schulform geltenden Versetzungsvoraussetzungen erfüllt. In begründeten Fällen kann die Klassenkonferenz in den Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Versetzung auch bei Nichterfüllung der Versetzungsvoraussetzungen beschließen, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist oder eine Versetzung für die gesamte Lernentwicklung als fördernd angesehen wird. Schülerinnen und Schüler, die versetzt wurden, können den Bildungsgang ohne Antrag auch dann fortsetzen, wenn sie die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt haben oder sich dadurch die Höchstverweildauer verlängert.

(3) Wer nicht versetzt wurde, muss die bisher besuchte Jahrgangsstufe wiederholen. Die §§ 50 Abs. 4, 57 Abs. 6, 65 Abs. 8 und 68 Abs. 4 bleiben unberührt. Wer nicht versetzt wurde, jedoch die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, kann auf Antrag der Eltern die Jahrgangsstufe wiederholen, soweit

  1. dadurch die Höchstverweildauer gemäß § 1 Abs. 3 nicht überschritten wird,
  2. die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Belegung der entsprechenden Wahlpflicht- oder Fachleistungskurse möglich ist, und
  3. die Jahrgangsstufe nicht bereits auf Grund einer Nichtversetzung wiederholt wurde.

Dies gilt auch für die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10. Dem Antrag soll insbesondere dann stattgegeben werden, wenn die bisherigen Leistungen und die Leistungsbereitschaft erkennen lassen, dass der bisher nicht erreichte Abschluss eines Bildungsganges erworben werden kann. Das Schulverhältnis soll in begründeten Fällen nach einer Beobachtungszeit von mindestens zehn und höchstens zwölf Wochen beendet werden, wenn die Leistungsbereitschaft und die bis dahin erreichte Leistungsentwicklung den Erwerb des angestrebten Abschlusses nicht erwarten lassen und die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist.

(4) Soweit die Wiederholung auf Grund der Nichteinrichtung von Klassen an der bisherigen Schule nicht erfolgen kann, wird ein Überweisungszeugnis erteilt und das Schulverhältnis beendet. Das staatliche Schulamt weist die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung des gewählten Bildungsganges, des Wunsches der Eltern und der vorhandenen Kapazitäten einer anderen Schule zu.

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern spätestens eine Woche nach Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist und die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 erfüllt sind.

(6) Ist auf Grund der Leistungen im ersten Schulhalbjahr die Versetzung zum Schuljahresende gefährdet, ist ein entsprechender Vermerk in das Zeugnis zum Schulhalbjahr aufzunehmen. Zeichnet sich erst im zweiten Schulhalbjahr ab, dass die Versetzung gefährdet ist, sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen und zu einem Beratungsgespräch einzuladen. Die Benachrichtigung erfolgt in der Regel zehn Wochen vor der Zeugnisausgabe. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung ist hinzuweisen. Unterbleibt der Zeugnisvermerk oder die erforderliche Benachrichtigung, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden.

(7) Die Entscheidung über die Nichtversetzung gilt in der Regel auch bei einem Wechsel in eine andere Schulform. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule, wenn auf Grund der nachgewiesenen Leistungen im bisher besuchten Bildungsgang eine Versetzung im gewählten Bildungsgang möglich gewesen wäre. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler gemäß § 57 Abs. 4 auf Grund zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe an eine Gesamtschule gilt § 50 Abs. 4 entsprechend. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler gemäß § 57 Abs. 4 auf Grund zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe an eine Oberschule, gilt § 65 Abs. 8 oder § 68 Abs. 4 entsprechend. § 57 Abs. 6 bleibt unberührt.

(8) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Eltern eine Jahrgangsstufe überspringen und vorversetzt werden, wenn die bisherigen Leistungen eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen oder wenn sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. Das Überspringen und die Vorversetzung erfolgt in der Regel zum Ende des Schulhalbjahres oder des Schuljahres, in der Jahrgangsstufe 10 nur zum Ende des Schulhalbjahres. Das Überspringen und die Vorversetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist zulässig, wenn auf der Grundlage einer Prognose gemäß Satz 1 keine Zweifel an der erfolgreichen Mitarbeit in der gymnasialen Oberstufe bestehen und die notwendigen personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Mit der Vorversetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe gelten die Fachoberschulreife und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe als erworben.

(9) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 2, 3, 5 und 8 trifft die Klassenkonferenz.

§ 21
Nachprüfungen

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern an die Schulleiterin oder den Schulleiter nach den Jahrgangsstufen 7 bis 9 eine Nachprüfung in einem Fach oder Lernbereich ablegen, um

  1. nachträglich versetzt zu werden,
  2. das Gymnasium gemäß § 57 Abs. 5 nicht verlassen zu müssen oder
  3. eine Querversetzung in die Jahrgangsstufe 8 gemäß § 57 Abs. 6 Satz 2 zu erreichen.

Ausgeschlossen sind Nachprüfungen im Fach Sport. Die Klassenkonferenz stellt fest, wer für eine Nachprüfung in Betracht kommt.

(2) Die betreffenden Schülerinnen oder Schüler und deren Eltern werden von dieser Möglichkeit unmittelbar nach der Entscheidung der Klassenkonferenz schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sie sind zugleich aufzufordern, bis spätestens zum letzten Unterrichtstag des Schuljahres zu erklären, ob von der Möglichkeit der Nachprüfung Gebrauch gemacht wird oder nicht. Eltern und Schülerinnen und Schüler sind ferner darauf hinzuweisen, dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird, sich vor der Entscheidung über die Teilnahme an einer Nachprüfung von der zuständigen Lehrkraft beraten zu lassen. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer oder Lernbereiche in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach oder den Lernbereich aus, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll. Ist versetzungswirksamer Unterricht in einem Fach nur im ersten Schulhalbjahr erteilt worden, kann eine Nachprüfung auch in diesem Fach abgelegt werden.

(3) Die Zulassung zur Nachprüfung erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, wenn die Verbesserung einer Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach oder Lernbereich genügt, um eines der Ziele gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zu erreichen. Das Anforderungsniveau der Nachprüfung muss dem jeweiligen Ziel entsprechen und sich grundsätzlich am Unterrichtsstoff des zweiten Schulhalbjahres orientieren.

(4) Für die Nachprüfung bildet die Schulleitung einen Prüfungsausschuss. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind

  1. ein Mitglied der Schulleitung als das den Vorsitz führende Mitglied,
  2. die in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkraft als prüfendes Mitglied und
  3. eine weitere fachkundige Lehrkraft zur Protokollführung.

Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit und stellt fest, ob die Nachprüfung bestanden wurde. Stimmenthaltungen sind nicht möglich.

(5) Die Nachprüfung findet vor Beginn des Unterrichts des nächsten Schuljahres statt. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie im Einzelfall auch in der ersten Schulwoche stattfinden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt den Termin für die Nachprüfungen nach Beratung in der Konferenz der Lehrkräfte. Die Nachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die höchstens 20 Minuten dauert und in einem Fach, in dem schriftliche Arbeiten geschrieben wurden, außerdem aus einer schriftlichen Arbeit, die ein bis zwei Unterrichtsstunden dauern soll.

(6) Wurde die Nachprüfung oder ein Teil der Nachprüfung aus selbst zu vertretenden Gründen versäumt, so gilt die Nachprüfung als nicht bestanden. Kann die Schülerin oder der Schüler aus nicht selbst zu vertretenden Gründen an der gesamten Nachprüfung oder an einem Teil der Nachprüfung nicht teilnehmen, so muss dies unverzüglich nachgewiesen werden. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt gegebenenfalls einen neuen Nachprüfungstermin fest, sobald die Prüfungsfähigkeit wiederhergestellt ist.

Abschnitt 5
Kinder von Fahrenden

§ 22
Begriffsbestimmung, Geltungsbereich

(1) Fahrende sind beruflich Reisende sowie Nichtsesshafte. Beruflich Reisende sind Personen, die einem Wandergewerbe nachgehen, sowie Berufsbinnenschiffer, Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer.

(2) Die folgenden Bestimmungen gelten insbesondere für vollzeitschulpflichtige Kinder von Schaustellern und Zirkusangehörigen. Soweit die Regelungen für andere Gruppen von Fahrenden geeignet sind, die schulische Versorgung ihrer Kinder zu verbessern, sind sie entsprechend anzuwenden.

§ 23
Stammschulen, Stützpunktschulen

(1) Das für Schule zuständige Ministerium benennt Schulen, die im Land Brandenburg die Aufgaben einer Stammschule regelmäßig erfüllen sollen. Die Liste der Stammschulen wird jährlich fortgeschrieben und im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport bekannt gemacht.

(2) Die Stammschule stellt die notwendigen Schulbücher sowie das Schultagebuch zur Verfügung. Sie führt die Schülerakten und soll sich für die weitere Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers verantwortlich zeigen.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium benennt auf Vorschlag der staatlichen Schulämter in jeder Stadt oder Gemeinde in der Nähe von Schausteller- oder Zirkusstandplätzen mindestens eine Schule, die sich auf die besonderen Anforderungen der schulischen Versorgung dieser Schülerinnen und Schüler einstellt (Stützpunktschule). Die Möglichkeit der Aufnahme in eine andere Schule bleibt hiervon unberührt. Die Eltern können die Standorte der Stützpunktschulen bei den staatlichen Schulämtern erfragen.

(4) Die Stützpunktschulen gewährleisten den Schulbesuch während der Reisesaison, sichern die fortlaufende Führung des Schultagebuches und sind gegenüber der Stammschule informationspflichtig.

§ 24
Lernorganisation, Schultagebuch

(1) Die Lernorganisation erfolgt auf der Grundlage individueller Fernlernwerke in Deutsch, Englisch und Mathematik und in den gesellschaftswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Fächern sowie von Lernberichten und dem Lernentwicklungsbericht (Schultagebuch).

(2) Die individuellen Fernlernwerke enthalten Aufgabenstellungen, die durch die Stammschule erstellt und während der Reise fortgeschrieben werden.

(3) Ein Lernbericht enthält Leistungsbewertungen und dokumentiert den Lernfortschritt, der in der Arbeit mit den individuellen Fernlernwerken an der besuchten Schule erreicht wurde. Er wird durch die besuchte Schule erstellt. Ein Exemplar ist der Stammschule beim Abschluss des Schulbesuchs zuzusenden.

(4) Der Lernentwicklungsbericht beschreibt die Lernentwicklung des letzten Jahres an der Stammschule und an den besuchten Schulen. Er wird durch die Stammschule mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr ausgestellt.

(5) Das Schultagebuch ist von den Eltern zum Schuljahresbeginn von der Stammschule abzuholen. Es ist während der gesamten Reisesaison mitzuführen, am ersten Tag des Schulaufenthalts der Schulleiterin oder dem Schulleiter der besuchten Schule zu übergeben und am Abreisetag wieder abzuholen.

(6) In den besuchten Schulen arbeiten die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik sowie in den gesellschaftswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Fächern anhand ihrer individuellen Fernlernwerke im Rahmen binnendifferenzierter Unterrichtsorganisation und in den weiteren Fächern gemeinsam mit der Klasse oder Lerngruppe anhand der dort verwendeten Schulbücher und Materialien.

§ 25
Abschlüsse, Zeugnisse

(1) Die Klassenkonferenz der Stammschule entscheidet über die Versetzung und den Erwerb von Abschlüssen auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der individuellen Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler.

(2) Das Halbjahreszeugnis für Kinder von Fahrenden kann auf Wunsch der Eltern und Beschluss der Klassenkonferenz am Ende des Aufenthalts im Winterquartier, jedoch spätestens Ende März, ausgestellt werden.

Teil 2
Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10

Abschnitt 1
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 26
Zweck der Prüfung, Teilnahme

(1) In den Prüfungen weisen die Schülerinnen und Schüler den Umfang der erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach. Sie dienen der Feststellung des Leistungsstandes am Ende der Jahrgangsstufe 10 unter einheitlichen Bedingungen.

(2) An den Prüfungen nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 teil, die nach den Rahmenlehrplänen für die Sekundarstufe I unterrichtet werden.

(3) Schülerinnen und Schülern mit einer erheblichen Sprachauffälligkeit, Sinnes- oder Körperbehinderung sind auf der Grundlage der Empfehlungen des Förderausschusses gemäß den Bestimmungen der Sonderpädagogik-Verordnung angemessene Erleichterungen zu gewähren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Behinderung ergeben. Als Erleichterungen kommen insbesondere eine angemessene Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit sowie die Zulassung oder Bereitstellung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Soweit es nicht möglich ist, die in der jeweiligen Behinderung begründeten Nachteile durch die Gewährung von Erleichterungen gemäß Satz 2 auszugleichen, können

  1. schriftliche Prüfungen an Stelle von mündlichen Prüfungen durchgeführt werden oder
  2. die Aufgaben für die zentralen schriftlichen Prüfungen durch geeignete, von der regelmäßig in der Klasse oder dem Kurs in der Jahrgangsstufe 10 unterrichtenden Lehrkraft erarbeitete und vom zuständigen staatlichen Schulamt genehmigte Aufgaben ersetzt werden.

Die Entscheidung trifft auf Antrag der Eltern der Prüfungsausschuss. Die fachlichen Prüfungsanforderungen bleiben unberührt. Das Nähere zum Ausgleich von Nachteilen auf Grund einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(4) Einzugliedernde nehmen nach Maßgabe der Eingliederungsverordnung an den Prüfungen teil.

§ 27
Prüfungen und Prüfungsfächer

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler legt

  1. eine schriftliche Prüfung in Deutsch,
  2. eine schriftliche Prüfung in Mathematik,
  3. eine mündliche Prüfung in einer spätestens in der Jahrgangsstufe 7 begonnenen Fremdsprache und
  4. eine mündliche Prüfung oder eine Prüfung in einer anderen Prüfungsform in einem weiteren, in der Jahrgangsstufe 10 unterrichteten Pflicht- oder Wahlpflichtfach oder Lernbereich der Wochenstundentafel

ab. Die Schülerinnen und Schüler wählen mit Zustimmung ihrer Eltern im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Termin das Fach der mündlichen Prüfung gemäß Nummer 3 und das Fach oder den Lernbereich einer mündlichen Prüfung gemäß Nummer 4. Sofern Schülerinnen und Schüler statt einer mündlichen Prüfung eine Prüfung in einer anderen Prüfungsform ablegen wollen, ist diese im Verlauf des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Termin zu beantragen. Eine Änderung der Wahl kann ausnahmsweise bei Vorliegen schwerwiegender Gründe beantragt werden. Die Entscheidung gemäß den Sätzen 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann mit Zustimmung der Eltern zusätzlich bis zu zwei mündliche Prüfungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern oder Lernbereichen der Wochenstundentafel beantragen (freiwillige Zusatzprüfungen), nicht jedoch in den Fächern oder Lernbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 3 und 4. Der Antrag ist nach Bekanntgabe der Ergebnisse gemäß § 43 Abs. 4 bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Termin zu stellen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 28
Prüfungstermine und Prüfungszeitraum

Die Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 statt. Die Prüfungszeiträume und die Termine für die zentralen schriftlichen Prüfungen in Deutsch und Mathematik werden von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegt. Der Prüfungsausschuss legt unter Berücksichtigung der von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegten Termine und Zeiträume einen schulischen Zeitplan für die Durchführung der Prüfungen fest. Die Prüfungen in einer anderen Prüfungsform können auch außerhalb der vom für Schule zuständigen Ministerium festgelegten Zeiträume durchgeführt werden. Für die Prüfungen in einer anderen Prüfungsform, die einen schriftlichen Teil enthalten, legt der Prüfungsausschuss einen Abgabetermin fest, bis zu dem spätestens die schriftlichen Teile abzugeben sind.

§ 29
Beratung

Auf Wunsch sind die Eltern durch die Klassenlehrkraft vor den Entscheidungen zur Wahl von Prüfungsfächern oder -lernbereichen und vor der Beantragung einer Prüfung in einer anderen Prüfungsform und von freiwilligen Zusatzprüfungen zu beraten.

§ 30
Nichtteilnahme, Nachholen

(1) Wer an einer Prüfung aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen kann, muss unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

(2) Eine aus Krankheit oder anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumte Prüfung wird umgehend nachgeholt, sobald die Gründe für das Versäumen nicht mehr vorliegen. Über den Zeitpunkt entscheidet der Prüfungsausschuss. Sofern das Nachholen nicht vor Beginn der Sommerferien möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung. Das Nachholen ist auf Antrag bis zum Ende der ersten Woche nach Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres möglich.

(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler die Prüfung aus selbst zu vertretenden Gründen oder wird im Falle von Krankheit nicht unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt oder wird die Prüfung verweigert, so wird die Prüfung mit der Note „ungenügend“, an Gesamtschulen mit der Note „ungenügend“ und null Punkten, bewertet.

§ 31
Täuschungen und Unregelmäßigkeiten

(1) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler zur Erbringung einer Leistung in der Prüfung unerlaubter Hilfe, so ist dies eine Täuschung.

(2) Wird jemand beim Begehen einer Täuschung bemerkt, entscheidet die aufsichtsführende Lehrkraft unverzüglich, ob die Prüfung fortgesetzt werden darf. Ist die Täuschung von geringem Umfang und eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet. Ist die Täuschung von großem Umfang, so wird die gesamte Leistung mit der Note „ungenügend“, an Gesamtschulen mit der Note „ungenügend“ und null Punkten, bewertet. Wird erst nach Abschluss einer Prüfung eine Täuschung festgestellt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“, an Gesamtschulen mit der Note „ungenügend“ und null Punkten, zu bewerten und die Abschlussnote entsprechend zu ändern. Ein unrichtiges Zeugnis ist einzuziehen.

(3) Wer durch eigenes Verhalten eine Prüfung so schwerwiegend behindert, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Prüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von dieser Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung wird dann mit der Note „ungenügend“, an Gesamtschulen mit der Note „ungenügend“ und null Punkten, bewertet.

(4) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 2 und 3 trifft der Prüfungsausschuss.

(5) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Prüfungen nachweislich auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.

§ 32
Vertraulichkeit

(1) Alle im Zusammenhang mit der Prüfung erworbenen Informationen und Unterlagen sind von den Lehrkräften vertraulich zu behandeln. Ausgenommen hiervon sind nach Abschluss der gesamten Prüfungen die in den Prüfungen vorgelegten Aufgaben.

(2) Werden Aufgaben vor Beginn der schriftlichen Prüfung Unberechtigten bekannt, dürfen sie nicht verwendet werden. Über das weitere Verfahren entscheidet das für Schule zuständige Ministerium.

(3) Stellt sich nach der schriftlichen Prüfung heraus, dass die Aufgaben Unberechtigten bekannt gewesen sind, und kann nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler die Aufgaben oder Teile von ihr kannten, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium, ob Teile der schriftlichen Prüfungsleistung nicht gewertet werden oder die ganze schriftliche Prüfung wiederholt wird.

(4) Werden Aufgaben vor Beginn der mündlichen Prüfung Unberechtigten bekannt, dürfen sie nicht verwendet werden. In diesem Fall werden unverzüglich neue Aufgaben gestellt. Wird eine Aufgabe unmittelbar vor dem Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bekannt, wird die mündliche Prüfung solange verschoben, bis eine neue Aufgabe gestellt werden kann.

Abschnitt 2
Ausschüsse

§ 33
Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören

  1. ein Mitglied der Schulleitung, in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter, als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und
  2. mindestens zwei in der Sekundarstufe I unterrichtende Lehrkräfte an, die von der Schulleitung benannt werden.

(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht kann den Prüfungsvorsitz übernehmen. Die oder der Prüfungsvorsitzende kann im Fall ihrer oder seiner Verhinderung den Vorsitz im Prüfungsausschuss einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen.

(3) Angehörige der Schülerin oder des Schülers gemäß § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg dürfen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Prüfungsvorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Prüfungsvorsitzenden. Dies gilt auch in Fällen gemäß Absatz 2. Über die Beratungen des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen.

(5) Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, für den Ablauf der Prüfungen und für die Gewährleistung einheitlicher Anforderungen. Die oder der Prüfungsvorsitzende hat das Recht, Entscheidungen im Rahmen einer Prüfung zu beanstanden. Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Über die Beanstandung entscheidet unverzüglich das staatliche Schulamt.

§ 34
Fachausschüsse

(1) Für die Durchführung mündlicher Prüfungen beruft die oder der Prüfungsvorsitzende Fachausschüsse.

(2) Mitglied eines Fachausschusses ist

  1. als Prüferin oder Prüfer in der Regel die Lehrkraft, die in der Jahrgangsstufe 10 im jeweiligen Fach, bei Unterricht in Lernbereichen in dem Lernbereich, den regelmäßigen Unterricht in der Klasse oder dem Kurs erteilt oder die die andere Prüfungsform begleitet hat,
  2. als Protokollantin oder Protokollant eine weitere Lehrkraft, die in der Regel in dem jeweiligen Fach oder Lernbereich unterrichtet haben soll und
  3. bei anderen Prüfungsformen und Gruppenprüfungen eine weitere Lehrkraft oder zwei weitere Lehrkräfte.

(3) Angehörige der Schülerin oder des Schülers gemäß § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg dürfen nicht Mitglied eines Fachausschusses sein.

(4) Mit Zustimmung des staatlichen Schulamtes können auch Lehrkräfte anderer Schulen als Mitglied eines Fachausschusses berufen werden.

Abschnitt 3
Schriftliche Prüfungen

§ 35
Aufgaben

(1) Die Aufgaben für die zentralen schriftlichen Prüfungen werden durch das für Schule zuständige Ministerium gestellt.

(2) Sind schriftliche Prüfungen nachzuholen, werden die Aufgaben von der Lehrkraft erstellt, die in der Jahrgangsstufe 10 in dem Fach den regelmäßigen Unterricht in der Klasse oder dem Kurs durchgeführt hat. Die Aufgaben sind nach Beratung mit der Fachkonferenz vom Prüfungsausschuss zu genehmigen. Die Aufgaben dürfen keine inhaltliche Wiederholung der ersten schriftlichen Prüfung sein.

(3) Soweit gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 schriftliche Prüfungen an Stelle von mündlichen Prüfungen durchgeführt werden, sind die Aufgaben durch die Lehrkraft zu erstellen, die in der Jahrgangsstufe 10 den regelmäßigen Unterricht in der Klasse oder dem Kurs erteilt hat.

(4) Die Anforderungen in der Aufgabe entsprechen den Rahmenlehrplänen und dem vorangegangenen Unterricht in der Klasse oder dem Kurs. Aufgaben gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen zusätzlich den schuleigenen Lehrplänen. Aufgaben bestehen aus der Aufgabenstellung, dem gegebenenfalls zu bearbeitenden Material, der Benennung der gegebenenfalls vorgesehenen besonderen Hilfsmittel und einer Beschreibung der erwarteten Leistung einschließlich Angaben zur Bewertung. Für die zentralen schriftlichen Prüfungen legt das für Schule zuständige Ministerium Korrektur- und Bewertungshinweise fest. Diese berücksichtigen die grundlegende, erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung der Schülerinnen und Schüler und beinhalten entsprechende unterschiedliche Erwartungsbilder. Die Aufgabe muss thematische Schwerpunkte haben, die sich auf Themenfelder der Jahrgangsstufen 7 bis 10 beziehen. Aufgaben können aus Teilaufgaben bestehen. Es können mehrere Aufgaben oder Teilaufgaben gestellt werden, von denen eine nach eigener Wahl durch die Schülerinnen und Schüler zu bearbeiten ist.

§ 36
Durchführung

(1) Die Prüfungszeit im Fach Deutsch beträgt 180 Minuten und im Fach Mathematik 160 Minuten.

(2) Die schriftlichen Prüfungen sollen unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrkräften stattfinden. Über den Verlauf der Prüfungen ist ein Protokoll zu führen.

§ 37
Korrektur und Beurteilung

(1) Die Prüfungsarbeiten werden von der Lehrkraft, die in der Jahrgangsstufe 10 in dem Prüfungsfach in der Klasse oder dem Kurs den regelmäßigen Unterricht durchgeführt hat, korrigiert und abschließend beurteilt. Die Beurteilung umfasst im Fach Deutsch ein kurzes Gutachten, im Fach Mathematik eine Punktbewertung sowie jeweils die Bewertung. Dabei sind die festgelegten Korrektur- und Bewertungshinweise anzuwenden.

(2) Zur Sicherung einheitlicher Standards werden vor der Beurteilung durch die Lehrkraft aus jeder Klasse oder Kursgruppe vier zufällig ausgewählte Prüfungsarbeiten von einer von der oder dem Prüfungsvorsitzenden bestimmten weiteren Lehrkraft korrigiert und beurteilt (Vergleichsbeurteilung). Weicht die Vergleichsbeurteilung von der Beurteilung gemäß Absatz 1 ab, verständigen sich die beiden Lehrkräfte über die abschließende Beurteilung. Kommt keine Einigung zustande, wird die Beurteilung von der Lehrkraft gemäß Absatz 1 festgelegt. Die oder der Prüfungsvorsitzende ist zu informieren.

(3) Die Ergebnisse der Prüfungen sind in ganzen Noten, in Gesamtschulen in Punkten und Noten auszudrücken.

Abschnitt 4
Mündliche Prüfungen und andere Prüfungsformen

§ 38
Konsultationen, Aufgaben

(1) Auf Wunsch ist den Schülerinnen und Schülern spätestens einen Tag vor der Durchführung der mündlichen Prüfung Gelegenheit zur Rücksprache bei der Prüferin oder dem Prüfer zu geben, um insbesondere fachliche Fragen zu stellen (Konsultation).

(2) Die Aufgabe wird von der Prüferin oder dem Prüfer erarbeitet. Grundlage für die Erstellung der Aufgaben sowie für die Prüfungsanforderungen sind die Rahmenlehrpläne, die schuleigenen Lehrpläne, der vorangegangene Unterricht in der Klasse oder in dem Kurs und ergänzende Vorschriften. Aufgaben bestehen aus der Aufgabenstellung, dem gegebenenfalls zu bearbeitenden Material, der Benennung der gegebenenfalls vorgesehenen besonderen Hilfsmittel und einer Beschreibung der erwarteten Leistung einschließlich Angaben zur Bewertung. Die Aufgabe muss einen thematischen Schwerpunkt haben, der sich auf Sachgebiete der Jahrgangsstufen 9 und 10 bezieht und so angelegt sein, dass zu ihrer Lösung auch auf Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zurückgegriffen werden muss, die in den Jahrgangsstufen 7 und 8 erworben wurden. Prüfungen können praktische, praktisch-gestalterische oder experimentelle Anteile enthalten.

(3) Eine Aufgabe kann für bis zu drei unmittelbar nacheinander stattfindende mündliche Prüfungen verwendet werden, wenn die noch zu prüfenden Schülerinnen und Schüler keine Hinweise über die verwendete Aufgabe erhalten können.

(4) Die Fachausschüsse einer Schule für ein Fach oder einen Lernbereich treten vor Beginn der mündlichen Prüfungen zusammen, um sich mit den Aufgaben vertraut zu machen und um Festlegungen zum Verlauf der Prüfungen und zu den Prüfungsanforderungen zu treffen. Die Beschlüsse der Fachkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte zur Leistungsbeurteilung sind zu beachten.

(5) Eine mündliche Prüfung in Deutsch oder Mathematik gemäß § 27 Abs. 2 darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.

§ 39
Durchführung

(1) Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen und in den modernen Fremdsprachen in der Regel Gruppenprüfungen mit bis zu vier Schülerinnen und Schülern. Bei Vorliegen besonderer Gründe entscheidet der Prüfungsausschuss über Ausnahmen.

(2) Jede Einzelprüfung dauert in der Regel 15 Minuten. Gruppenprüfungen dauern in Abhängigkeit von der Größe der Gruppe mindestens 25 und höchstens 50 Minuten.

(3) Der Schülerin oder dem Schüler wird die Aufgabenstellung schriftlich vorgelegt. Eine Wahl unter mehreren Aufgaben ist nicht zulässig.

(4) Die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung findet unmittelbar vor der Prüfung unter Aufsicht statt. Die Vorbereitungszeit beträgt bei Einzelprüfungen 15 Minuten und bei Gruppenprüfungen 20 bis 30 Minuten. Sofern die Aufgabe einen praktischen, gestalterischen oder experimentellen Teil enthält, kann die Vorbereitungszeit auf höchstens 30 Minuten, bei Gruppenprüfungen auf 40 Minuten verlängert werden. Die Entscheidung trifft der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers. Während der Vorbereitungszeit kann die Schülerin oder der Schüler Aufzeichnungen anfertigen. Die Aufzeichnungen sind nach Beendigung der mündlichen Prüfung den Prüfungsunterlagen beizufügen. Der Fachausschuss entscheidet auf Grund der Aufgabenstellung, ob sich die Schülerinnen und Schüler bei Gruppenprüfungen während der Vorbereitungszeit beraten dürfen.

(5) Soweit erforderlich, kann die Prüferin oder der Prüfer im Verlauf der mündlichen Prüfung Hilfen geben, die zu protokollieren sind. Das Prüfungsgespräch soll das durch die Aufgabenstellung umrissene Thema nur verlassen, wenn dort die Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers erschöpft ist. In der Gruppenprüfung ist durch die Aufgabenstellung und die Gestaltung des Prüfungsverlaufes sicherzustellen, dass die individuelle Leistung jeder Schülerin und jedes Schülers beurteilt werden kann. Insbesondere ist jeder Schülerin und jedem Schüler die Gelegenheit zu geben, eine Teilaufgabe selbstständig zu bearbeiten und zu lösen.

(6) Die Protokollantin oder der Protokollant hält die Gegenstände des Prüfungsgespräches, die wesentlichen Ausführungen der Schülerin oder des Schülers, die Fragen der Mitglieder des Fachausschusses und die Beratungsergebnisse in Stichworten fest. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, in welchem Umfang die Schülerin oder der Schüler die Aufgabe selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. In den Prüfungen in einer modernen Fremdsprache wird der Verlauf der Prüfung in der Fremdsprache protokolliert. In Gruppenprüfungen ist zu gewährleisten, dass die individuelle Leistung jeder Schülerin und jedes Schülers nachvollziehbar protokolliert wird.

(7) Das für Schule zuständige Ministerium trifft durch Verwaltungsvorschriften auf die Besonderheiten des Faches Sport bezogene Festlegungen für das Prüfungsverfahren.

§ 40
Beurteilung

(1) Unmittelbar im Anschluss an jede mündliche Prüfung berät der Fachausschuss über die Prüfungsleistung. Die Prüferin oder der Prüfer beurteilt die Prüfungsleistung und macht einen Bewertungsvorschlag. Die übrigen Mitglieder des Fachausschusses können abweichende Bewertungsvorschläge machen. Der Fachausschuss berät unter Berücksichtigung der Aussagen des Protokolls über die Vorschläge und beschließt eine Bewertung, eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Prüferin oder des Prüfers.

(2) Die Ergebnisse der Prüfungen sind in ganzen Noten, in Gesamtschulen in Noten und Punkten, auszudrücken.

(3) Der Fachausschuss ermittelt gemäß § 43 Abs. 1 die Abschlussnote und gibt diese und das Ergebnis der Prüfung der Schülerin oder dem Schüler im Anschluss an die Beratung bekannt. Das Ergebnis der Prüfung und die Abschlussnote werden dem Prüfungsausschuss und der Klassenlehrkraft mitgeteilt.

§ 41
Andere Prüfungsformen

(1) Die Prüfung in einer anderen Prüfungsform besteht aus einer Präsentation und einem Prüfungsgespräch. Sie muss fachübergreifend angelegt sein. Die Präsentation erfolgt auf der Grundlage

  1. einer Facharbeit,
  2. einer Leistungsmappe (Portfolio),
  3. eines Wettbewerbsbeitrages (regionale oder überregionale Schülerwettbewerbe) oder
  4. eines Projektes.

(2) Der Antrag auf Prüfung in einer anderen Prüfungsform umfasst die Angabe des Faches oder Lernbereiches sowie einen Vorschlag für eine Aufgabenstellung. Die Lehrkraft, die in der Jahrgangsstufe 10 den regelmäßigen Unterricht in dem Fach oder Lernbereich erteilt hat, unterstützt die Schülerin oder den Schüler bei der Antragstellung und Erarbeitung der Aufgabenstellung. Mehrere Schülerinnen und Schüler können die gleiche Aufgabenstellung oder eine Aufgabenstellung gemeinsam bearbeiten. Über die Zulassung der Prüfung in einer anderen Prüfungsform entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Bearbeitung der Aufgabenstellung erfolgt in der Jahrgangsstufe 10 innerhalb eines Zeitraumes von mindestens drei Monaten und wird durch die Lehrkraft begleitet.

(3) Die Präsentation und das Prüfungsgespräch finden als Einzel- oder Gruppenprüfung statt. Bei einer Gruppenprüfung ist zu gewährleisten, dass die individuelle Leistung jeder einzelnen Schülerin und jedes einzelnen Schülers beurteilt werden kann.

(4) In der Präsentation stellt die Schülerin oder der Schüler die erzielten Ergebnisse in einem zusammenhängenden Vortrag vor und ordnet die Ergebnisse in fachübergreifende Zusammenhänge ein. In einer Gruppenprüfung kann die Präsentation auch durch die Schülerinnen und Schüler gemeinsam erfolgen. Anschließend findet ein Prüfungsgespräch statt. Fragen müssen im Zusammenhang mit der Facharbeit, dem Portfolio, dem Wettbewerbsbeitrag oder dem Projekt stehen.

(5) Das Schwergewicht der Beurteilung der anderen Prüfungsform liegt auf der Facharbeit, dem Portfolio, dem Wettbewerbsbeitrag oder der Durchführung des Projekts.

(6) Im Übrigen gelten die §§ 38, 39, 40 und 42 entsprechend.

§ 42
Zuhörende

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die in mündlichen Prüfungen Zuhörenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Auf Antrag und mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers können Lehrkräfte sowie Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten bei mündlichen Prüfungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung zuhören.

(3) Auf Antrag und mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden sowie der zu prüfenden Schülerin oder des zu prüfenden Schülers können bei einer mündlichen Prüfung, nicht aber bei der Beratung und der Beschlussfassung Vertreterinnen und Vertreter der Elternkonferenz der Schule und Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 der Schule zuhören. Sie sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten und hierüber vor Beginn einer mündlichen Prüfung durch die Prüferin oder den Prüfer zu belehren. Dies ist im Protokoll der mündlichen Prüfung zu vermerken.

(4) Mitglieder des Prüfungsausschusses können bei allen mündlichen Prüfungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung zuhören.

(5) Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsicht können bei allen mündlichen Prüfungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung zuhören. In diesem Fall ist die oder der Prüfungsvorsitzende vorher zu informieren. Die Prüferin oder der Prüfer informiert die Schülerinnen und Schüler darüber.

(6) Anträge gemäß Absatz 3 sind spätestens drei Tage vor der Prüfung zu stellen. Die Zahl der Zuhörenden gemäß den Absätzen 2 und 3 darf drei nicht übersteigen. Zuhörende gemäß den Absätzen 2 bis 5 dürfen sich weder an der mündlichen Prüfung noch an der Beratung oder der Beschlussfassung beteiligen.

(7) Behindern Zuhörende den ordnungsgemäßen Ablauf einer mündlichen Prüfung, sind sie von der Prüferin oder dem Prüfer von der weiteren Teilnahme auszuschließen.

Abschnitt 5
Abschluss der Prüfungen

§ 43
Ermittlung und Bekanntgabe der Ergebnisse

(1) Die Abschlussnote eines Faches oder Lernbereiches, in dem eine schriftliche oder eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, wird im Verhältnis von drei zu zwei aus der Jahresnote und dem Ergebnis der Prüfung ermittelt. Sofern in Deutsch oder Mathematik gemäß § 27 Abs. 2 eine freiwillige Zusatzprüfung stattfindet, wird aus der Jahresnote, dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung und dem Ergebnis der freiwilligen Zusatzprüfung die Abschlussnote ermittelt, wobei die Jahresnote mit doppeltem Gewicht eingeht. Die Abschlussnote ist nach der rechnerischen Ermittlung durch Auf- oder Abrunden festzusetzen. Liegt das rechnerische Ergebnis genau zwischen zwei Notenstufen oder Punktwerten (n,5), ist zu Gunsten der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden. In Gesamtschulen wird die Abschlussnote aus der entsprechend ermittelten Abschlusspunktzahl gemäß Anlage 3 gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss legt die Abschlussnoten, in Gesamtschulen die Abschlussnoten und die Abschlusspunktzahlen, in den schriftlichen Prüfungsfächern fest und teilt diese und das Ergebnis der schriftlichen Prüfungen der Klassenlehrkraft mit.

(3) Die Jahresnoten gemäß § 18 Abs. 10, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und die Abschlussnoten in Deutsch und Mathematik, in Gesamtschulen die Abschlussnoten und die Abschlusspunktzahlen, werden am letzten Unterrichtstag durch die Klassenlehrkraft schriftlich bekannt gegeben.

(4) Die Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 und 4, die Abschlussnoten, in Gesamtschulen die Abschlussnoten und die Abschlusspunktzahlen, in diesen Fächern oder Lernbereichen werden nach Abschluss dieser Prüfungen durch die Klassenlehrkraft schriftlich bekannt gegeben. Die Eltern werden durch die Klassenlehrkraft schriftlich informiert, ob durch freiwillige Zusatzprüfungen ein bisher nicht erreichter Abschluss oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht werden kann.

(5) Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern ist nach Bekanntgabe der Ergebnisse auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu geben.

§ 44
Mitteilung der Ergebnisse an die Klassenkonferenz

Nach Abschluss aller Prüfungen einer Schülerin oder eines Schülers teilt der Prüfungsausschuss der Klassenkonferenz die Ergebnisse der Prüfungen und die Abschlussnoten, in Gesamtschulen die Abschlussnoten und die Abschlusspunktzahlen, mit.

Teil 3
Schulformbezogene Regelungen

Abschnitt 1
Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule)

§ 45
Zielsetzung

Die Gesamtschule vermittelt eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte allgemeine Bildung und umfasst in integrierter Form den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife, den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

§ 46
Aufnahmeverfahren

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Gesamtschule, werden bis zu einem Drittel der Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gewählt haben. Das Aufnahmeverfahren für diese Schülerinnen und Schüler wird entsprechend den §§ 53 bis 56 durchgeführt. Das Aufnahmeverfahren für die verbleibenden Plätze wird entsprechend den
§§ 60 bis 62 für Schülerinnen und Schüler durchgeführt, die den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und der erweiterten Berufsbildungsreife gewählt haben. Verbleibende Plätze in den jeweiligen Vergabegruppen sind an Schülerinnen und Schüler der jeweils anderen Vergabegruppe zu vergeben.

§ 47
Differenzierung

(1) Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert erteilt. Die Differenzierung kann erfolgen als

  1. Binnendifferenzierung,
  2. Fachleistungsdifferenzierung gemäß den Absätzen 2 und 3 sowie
  3. Wahlpflichtunterricht gemäß § 14 Abs. 3, 4 und 6.

(2) Der Unterricht wird nach einer angemessenen Beobachtungszeit, jedoch spätestens mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres, in der Jahrgangsstufe 7 in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache in Fachleistungskursen auf zwei Anspruchsebenen, dem Grundkurs (G-Kurs) und dem Erweiterungskurs  (E-Kurs), erteilt. Der Unterricht in Fachleistungskursen gemäß Satz 1 beginnt in Deutsch in der Regel in der Jahrgangsstufe 8, spätestens jedoch mit Beginn der Jahrgangsstufe 9 sowie in den naturwissenschaftlichen Fächern Chemie oder Physik mit Beginn der Jahrgangsstufe 9. Er kann sowohl in Chemie als auch in Physik auf zwei Anspruchsebenen erteilt werden, wenn die personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule das zulassen. Bei der erstmaligen Bildung von Fachleistungskursen ist darauf zu achten, dass Grund- und Erweiterungskurse jeweils eine vergleichbare Bandbreite an Schülerleistungen aufweisen. Die Durchlässigkeit zwischen den Kursen ist zu gewährleisten.

(3) Anstelle von Fachleistungskursen können klasseninterne Lerngruppen entsprechend den Grundsätzen der Fachleistungsdifferenzierung gemäß Absatz 2 und den §§ 48 und 49 gebildet werden, soweit

  1. besondere pädagogische Konzepte erprobt werden sollen oder
  2. aus demografischen oder schulstrukturellen Gründen eine sinnvolle Kursbildung nicht möglich ist.

Nummer 2 gilt insbesondere für Klassen, in denen der Frequenzrichtwert für die Klassenbildung erheblich unterschritten wird. Die Bildung klasseninterner Lerngruppen ist durch die Konferenz der Lehrkräfte zu beschließen und dem staatlichen Schulamt rechtzeitig anzuzeigen. Klasseninterne Lerngruppen, die zur Erprobung besonderer pädagogischer Konzepte gebildet werden sollen, bedürfen der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.

§ 48
Einstufung in Fachleistungskurse

(1) Die erstmalige Einstufung in einen fachleistungsdifferenzierten Kurs erfolgt auf Empfehlung der Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern. Sofern die Eltern der Empfehlung widersprechen, ist der Wunsch der Eltern maßgebend. Vor Ablauf des Schuljahres der Jahrgangsstufe 7 und jedes Schulhalbjahres der Jahrgangsstufen 8 und 9 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß Absatz 3 über den weiteren Verbleib.

(2) Im Einzelfall ist auf Antrag der Eltern bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 auch innerhalb eines Schulhalbjahres ein Wechsel zwischen den Fachleistungskursen möglich, wenn dies der Förderung der Schülerin oder des Schülers dient.

(3) Wer sehr gute oder gute Leistungen in einem Grundkurs erzielt hat, soll in den Erweiterungskurs, wer mangelhafte oder ungenügende Leistungen in einem Erweiterungskurs erzielt hat, in den Grundkurs übergehen. Bei befriedigenden oder ausreichenden Leistungen soll in besonderer Weise geprüft werden, in welchem Kurs eine angemessene Förderung möglich ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann am Ende der Jahrgangsstufe 9 einem Wunsch auf Teilnahme an Erweiterungskursen durch die Klassenkonferenz insoweit entsprochen oder die Teilnahme empfohlen werden, als dies zur Erreichung eines qualifizierteren Abschlusses erforderlich ist.

(4) Innerhalb der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag der Eltern ein Wechsel von einem Erweiterungskurs in einen Grundkurs in den ersten drei Monaten möglich. Der Wechsel in einen Erweiterungskurs ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind nur aus wichtigem Grund zulässig und bedürfen der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.

§ 49
Leistungsbewertung

Für die Leistungsbewertung gilt § 18. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden die Noten auf dem Halbjahres- und Schuljahreszeugnis durch Punktwerte gemäß Anlage 3 ergänzt. Die Konferenz der Lehrkräfte legt fest, ob die Vergabe von Punkten nur auf dem Halbjahres- und Schuljahreszeugnis erfolgt, oder ob bereits die schriftlichen Arbeiten neben der Note einen Punktwert erhalten. Die Leistungen in Erweiterungskursen werden auf einer Skala von 15 bis 0 Punkten, die Leistungen in Grundkursen von 12 bis 0 Punkten gemessen. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler zum Schulhalbjahr innerhalb des leistungsdifferenzierten Unterrichts das Kursniveau, wird abweichend von § 18 Abs. 10 Satz 1 die Jahresnote auf Grund der erbrachten Leistungen des zweiten Schulhalbjahres gebildet.

§ 50
Versetzen, Wiederholen

(1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 bis 4 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen. Es wird unterschieden zwischen den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, Physik, Chemie und dem Fach des in Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtunterrichts (Fächergruppe I) und den übrigen Fächern (Fächergruppe II).

(2) Soweit Fächer in Grund- und Erweiterungskursen unterrichtet werden, erfolgt die Versetzung in die Jahrgangsstufe 8 und 9 auf der Grundlage der in den Grundkursen erreichten Leistungen sowie der gemäß Satz 2 errechneten Leistungen in den Erweiterungskursen. Eine mangelhafte Leistung in einem Erweiterungskurs entspricht einer ausreichenden Leistung in einem Grundkurs, eine ungenügende Leistung in einem Erweiterungskurs entspricht einer mangelhaften Leistung in einem Grundkurs. Versetzt wird, wer

  1. in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
  2. bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens drei mangelhafte Leistungen aufweist. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.

(3) In die Jahrgangsstufe 10 wird versetzt, wer

  1. mit den Jahresnoten aller unterrichteten Fächer eine Punktsumme von mindestens 60 Punkten, dabei mit den Jahresnoten der Fächergruppe II eine Punktsumme von mindestens 30 Punkten,
  2. in mindestens einem der beiden Fächer Deutsch und Mathematik mindestens fünf Punkte erreicht und
  3. in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen und keine ungenügende Leistung erbracht hat.

Dabei wird im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften ein für die Einzelfächer gemeinsamer Punktwert durch die in den Einzelfächern unterrichtenden Lehrkräfte festgelegt und als eine Fachnote gewertet. Sofern Jahresnoten in weniger oder mehr als 13 Fächern vorliegen, verringern oder erhöhen sich die Punktsummen gemäß Nummer 1 für jedes Fach der Fächergruppe I um fünf Punkte und der Fächergruppe II um vier Punkte. In diesem Fall entscheidet die Klassenkonferenz, ob trotz der fehlenden Noten die Jahrgangsstufe als erfolgreich besucht gewertet werden kann. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn in der Mehrzahl der vorgeschriebenen Fächer keine Note erteilt werden kann.

(4) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe 7 und 8 und erreicht sie oder er erneut nicht die Voraussetzungen für eine Versetzung, wird der Bildungsgang ohne Versetzungsentscheidung in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt, soweit die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist. Die Schülerin oder der Schüler ist dort entsprechend den Lernmöglichkeiten zu fördern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 kann das staatliche Schulamt in begründeten Fällen dem Antrag der Eltern auf eine weitere Wiederholung derselben Jahrgangsstufe stattgeben, sofern dadurch die Höchstverweildauer gemäß § 1 Abs. 3 nicht überschritten wird und die personellen und schul-organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 51
Abschlüsse

(1) Abschlüsse und Berechtigungen werden auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen erfüllt wurden, die für bestimmte Fächer und Fächergruppen durch Punktwerte gemäß Anlage 3 und Punktsummen festgelegt sind. Im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften wird im Sinne der Abschlussregelungen ein für die Einzelfächer gemeinsamer Punktwert durch die in den Einzelfächern unterrichtenden Lehrkräfte festgelegt und als eine Fachnote gewertet.

(2) Den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erwirbt, wer die Mindestbedingungen entsprechend § 50 Abs. 3 erfüllt.

(3) Den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife erwirbt, wer

  1. mit den Abschlussnoten aller unterrichteten Fächer eine Punktsumme von mindestens 84, dabei mit den Abschlussnoten der Fächergruppe II eine Punktsumme von mindestens 42 erreicht hat,
  2. in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens zwei Fächern im Erweiterungskurs unterrichtet wurde und
  3. in höchstens zwei Fächern die erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat. Erforderlich für den Erwerb der Fachoberschulreife sind mindestens je sieben Punkte in allen Fächern der Fächergruppe I und in zwei weiteren Fächern sowie mindestens vier Punkte in den übrigen Fächern. Dabei darf keine ungenügende Leistung vorliegen und in mindestens einem der beiden Fächer Deutsch oder Mathematik müssen fünf Punkte erreicht worden sein. Wurden in zwei der Fächer der Fächergruppe I die erforderlichen Leistungen nicht erbracht, müssen in diesen beiden Fächern jeweils mindestens vier Punkte erreicht worden sein.

Sofern Abschlussnoten in weniger oder mehr als 13 Fächern vorliegen, verringern oder erhöhen sich die Punktsummen gemäß Nummer 1 für jedes Fach der Fächergruppe I um sieben Punkte und der Fächergruppe II um sechs Punkte.

(4) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwirbt, wer

  1. mit den Abschlussnoten aller unterrichteten Fächer eine Punktsumme von mindestens 112, dabei mit den Abschlussnoten der Fächergruppe II eine Punktsumme von mindestens 56 erreicht hat,
  2. in der Jahrgangsstufe 10 in wenigstens drei Fächern, da-runter mindestens zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik, im Erweiterungskurs unterrichtet wurde und
  3. in höchstens zwei Fächern die erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat. Erforderlich für die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe sind in einem Fach des Erweiterungskurses mindestens elf Punkte, in allen übrigen Fächern der Fächergruppe I mindestens neun Punkte, in allen übrigen Fächern mindestens vier Punkte. Dabei darf keine ungenügende Leistung vorliegen und in mindestens einem der beiden Fächer Deutsch oder Mathematik müssen fünf Punkte erreicht worden sein. Wurden in zwei der Fächer der Fächergruppe I die erforderlichen Leistungen nicht erbracht, müssen in diesen beiden Fächern jeweils mindestens vier Punkte erreicht worden sein. Wurden in keinem der Erweiterungskurse mindestens elf Punkte erbracht, so wurde in einem Fach, in dem gleichzeitig weniger als neun Punkte erreicht wurden, nur einmal die erforderliche Leistung nicht erbracht.

Sofern Abschlussnoten in weniger oder mehr als 13 Fächern vorliegen, verringern oder erhöhen sich die Punktsummen gemäß Nummer 1 für jedes Fach der Fächergruppe I um neun Punkte und der Fächergruppe II um acht Punkte.

(5) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.

Abschnitt 2
Gymnasium

§ 52
Zielsetzung

Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

§ 53
Aufnahmeverfahren

(1) Das Aufnahmeverfahren besteht aus

  1. der Eignungsfeststellung gemäß § 54,
  2. dem Auswahlverfahren gemäß § 55 und § 7 und
  3. gegebenenfalls dem Zuweisungsverfahren gemäß § 9.

(2) Die Durchführung der Eignungsfeststellung und des Auswahlverfahrens obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern der gewünschten Schulen.

(3) Die Durchführung des Zuweisungsverfahrens obliegt dem staatlichen Schulamt. Die Schülerinnen und Schüler, die nach der Eignungsfeststellung und dem Auswahlverfahren keine Aufnahme finden, nehmen am Zuweisungsverfahren teil.

§ 54
Eignungsfeststellung

(1) Grundlage für die Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist die Feststellung der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerin oder des Schülers (Eignungsfeststellung). Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Mitglieder der Schulleitung, der erweiterten Schulleitung oder andere geeignete Lehrkräfte der Schule bestimmen, die sie oder ihn bei der Feststellung unterstützen.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler ist für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife geeignet, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen. Der Vorrang der Eignung ist durch Auswertung des Grundschulgutachtens unter Berücksichtigung der Bildungsgangempfehlung zu ermitteln. Ergänzend kann das Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 und das Ergebnis eines von dem für Schule zuständigen Ministerium zugelassenen Aufnahmetests hinzugezogen werden.

(3) Ergänzend zu der Eignungsfeststellung gemäß Absatz 2 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter mit den Eltern und den Schülerinnen und Schülern Gespräche führen, die zu protokollieren sind. Auf Wunsch der Eltern und im Falle einer schriftlichen Gegendarstellung der Eltern zum Grundschulgutachten sind diese Gespräche zu führen. Nach vorherigem Hinweis und mit Einverständnis der Eltern können auch die Ergebnisse der Gespräche im Rahmen der Eignungsfeststellung berücksichtigt werden, die vor Beginn des Aufnahmeverfahrens geführt wurden.

(4) Die Eignungsfeststellung bei Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern, die über kein Gutachten der abgebenden Schule verfügen, erfolgt auf der Grundlage eines Gesprächs gemäß Absatz 3 und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Die Schulleiterin oder der Schulleiter vergleicht die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen mit denen der anderen Schülerinnen und Schüler, insbesondere denen aus den brandenburgischen Grundschulen, und entscheidet unter Berücksichtigung des bisher besuchten Bildungsganges über die Aufnahme.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei der Eignungsfeststellung den bisherigen Bildungsweg von einzugliedernden Schülerinnen und Schülern gemäß Eingliederungsverordnung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere stehen fehlende Kenntnisse und Leistungen in der deutschen Sprache sowie deren Auswirkungen einer Aufnahmeentscheidung nicht entgegen, wenn die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen im Allgemeinen einen Vorrang der Eignung begründen.

(6) Die Eignungsfeststellung an der im Zweitwunsch gewählten Schule erfolgt unabhängig von der Eignungsfeststellung an der im Erstwunsch gewählten Schule. Schülerinnen und Schüler, für die festgestellt wird, dass sie nicht für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife geeignet sind, nehmen nicht am Auswahlverfahren der Schule gemäß § 55 teil.

§ 55
Auswahlverfahren

(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität eines Gymnasiums, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt unter den geeigneten Schülerinnen und Schülern, die die Schule im Erst- oder Zweitwunsch benennen oder auf Grund der Ausgleichskonferenz gemäß § 8 zu berücksichtigen sind.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der durch den Erstwunsch benannten Schule stellt auf der Grundlage der durchgeführten Eignungsfeststellung die geeignetsten Schülerinnen und Schüler entsprechend der festgelegten Kapazität fest. Nur für den Fall, dass in der Eignungsfeststellung gemäß § 54 Abs. 2 und 3 noch keine abschließende Aussage darüber getroffen werden kann, wer geeigneter ist, wird die Durchschnittsnote aller Noten des letzten Halbjahreszeugnisses zusätzlich herangezogen. Bei der Bildung der Durchschnittsnote sind entweder die Lernbereichsnoten oder die aus den Fächern der Lernbereiche unter Beachtung der Rundungsvorschriften zu bildenden Durchschnittsnoten heranzuziehen.

(3) Besondere Härtefälle gemäß § 53 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes und besondere Gründe gemäß § 56 sind zu berücksichtigen.

§ 56
Besondere Gründe

(1) Ein besonderer Grund begründet im Auswahlverfahren den Vorrang einer Schülerin oder eines Schülers bei gleicher Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

(2) Besondere Gründe liegen insbesondere vor, wenn

  1. eine an der Schule angebotene Fremdsprache gewählt wird, für die in der jeweiligen Jahrgangsstufe noch Plätze vergeben werden können,
  2. Schülerinnen und Schüler in dem Gebiet des für die gewünschte Schule zuständigen Schulträgers ihre Wohnung oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder vor Beginn des neuen Schuljahres in das Gebiet des für die Schule zuständigen Schulträgers umziehen,
  3. Schülerinnen und Schüler die Teilnahme an einem Ganztagsangebot wünschen,
  4. Geschwister bereits die gewünschte Schule besuchen oder deren Aufnahme erfolgen wird oder wenn gleichzeitig Geschwister Aufnahme begehren oder
  5. durch die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin in der Jahrgangsstufe ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen hergestellt werden soll.

§ 57
Versetzungsbestimmungen

(1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 bis 4 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen.

(2) Bei der Versetzung und Vergabe der Abschlüsse wird unterschieden zwischen den Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache (Fächergruppe I) und den übrigen Fächern (Fächergruppe II).

(3) Versetzt wird, wer

  1. in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
  2. bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung aufweist oder
  3. bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen in Fächergruppe II aufweist und diese durch jeweils eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.

(4) Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen hat eine Schülerin oder ein Schüler das Gymnasium zu verlassen. In begründeten Fällen kann das staatliche Schulamt Ausnahmen zulassen. Sofern die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist, erfolgt die Zuweisung an eine Oberschule oder eine Gesamtschule durch das zuständige staatliche Schulamt. Dabei ist dem Wunsch der Eltern auf Aufnahme in eine bestimmte Schule zu entsprechen, wenn die Aufnahme an der betreffenden Schule möglich ist.

(5) Wer am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt wird, hat das Gymnasium zu verlassen, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Bildungsganges zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht erwarten lassen. Eine erfolgreiche Teilnahme ist insbesondere nicht zu erwarten, wenn

  1. in einem Fach der Fächergruppe I eine mangelhafte Leistung und eine weitere mangelhafte Leistung in einem anderen Fach,
  2. in den Fächern der Fächergruppe II eine mangelhafte und eine ungenügende Leistung,
  3. in einem Fach der Fächergruppe I eine ungenügende Leistung,
  4. in zwei Fächern der Fächergruppe I mangelhafte Leistungen,
  5. in mehr als zwei Fächern mangelhafte Leistungen oder
  6. in mehr als einem Fach mangelhafte Leistungen und in einem weiteren Fach eine ungenügende Leistung

erbracht wurden. Die Klassenkonferenz kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters die Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium zulassen, wenn der erreichte Leistungsstand gemäß Nummer 1 bis 6 auf nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretende Umstände, insbesondere länger anhaltende Krankheit, beruht oder die Lernbereitschaft und Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen.

(6) Wer das Gymnasium gemäß Absatz 5 Nr. 3 bis 6 verlässt, wiederholt die Jahrgangsstufe 7 an einer Gesamtschule oder Oberschule (Querversetzung in die Jahrgangsstufe 7). Alle übrigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß Absatz 5 das Gymnasium verlassen, werden auf Antrag in die Jahrgangsstufe 8 einer Gesamtschule oder Oberschule aufgenommen (Querversetzung in die Jahrgangsstufe 8). Das staatliche Schulamt koordiniert die Aufnahme unter Berücksichtigung des Elternwunsches und der zur Verfügung stehenden Aufnahmekapazitäten. § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Wer am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt wird und die Schule nicht gemäß Absatz 5 verlassen muss, kann auf Antrag in die Jahrgangsstufe 8 querversetzt werden.

§ 58
Abschlüsse

(1) In der Sekundarstufe I des Gymnasiums können am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Abschlüsse gemäß § 17 Nr. 2 bis 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes erworben werden. Abschlüsse und Berechtigungen werden auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz vergeben, wenn die Mindestbedingungen gemäß Absatz 2 bis 4 erfüllt wurden.

(2) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwirbt, wer

  1. in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
  2. bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung aufweist und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Der Ausgleich für eine mangelhafte Leistung in Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.

(3) Einen dem Realschulabschluss/der Fachoberschulreife gleichgestellten Abschluss erwirbt, wer bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und diese durch jeweils eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.

(4) Einen dem erweiterten Hauptschulabschluss/der erweiterten Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss erwirbt, wer bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist.

(5) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird ein dem Hauptschulabschluss/der Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluss erworben.

Abschnitt 3
Oberschule

§ 59
Zielsetzung

Die Oberschule vermittelt eine grundlegende oder erweiterte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife. Sie soll eine individuelle Bestimmung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I auch im Hinblick auf ihre Fortsetzung in der Sekundarstufe II entsprechend den Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler ermöglichen, insbesondere durch eine individuelle Vermittlung vertiefter allgemeiner Bildung.

§ 60
Aufnahmeverfahren

(1) Das Aufnahmeverfahren besteht aus

  1. dem Auswahlverfahren gemäß § 61 und
  2. gegebenenfalls dem Zuweisungsverfahren gemäß § 9.

(2) Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern der gewünschten Schulen.

(3) Die Durchführung des Zuweisungsverfahrens obliegt dem staatlichen Schulamt. Die Schülerinnen und Schüler, die nach dem Auswahlverfahren keine Aufnahme finden, nehmen am Zuweisungsverfahren teil.

§ 61
Auswahlverfahren

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Oberschule, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt unter den Schülerinnen und Schülern, die die Schule im Erst- oder Zweitwunsch benennen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der durch den Erstwunsch benannten Schulen berücksichtigt zunächst besondere Härtefälle gemäß § 53 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetztes. Die verbleibenden Plätze werden nach der Nähe der Wohnung zur Schule vergeben. Die Nähe der Wohnung zur Schule wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter unter dem Gesichtspunkt der Schulwegzeit oder der Entfernung bestimmt. Bis zu 50 vom Hundert der Plätze können nach besonderen Gründen gemäß § 62 vergeben werden.

§ 62
Besondere Gründe

Besondere Gründe liegen insbesondere vor, wenn

  1. Schülerinnen und Schüler die von der Schulkonferenz beschlossene Unterrichtsorganisation der Schule wünschen,
  2. die persönlichen Voraussetzungen dem Angebot der Schule besonders entsprechen,
  3. ein Wahlpflichtfach gewählt wird, für das in der jeweiligen Jahrgangsstufe noch Plätze vergeben werden können,
  4. Schülerinnen und Schüler in dem Gebiet des für die gewünschte Schule zuständigen Schulträgers ihre Wohnung oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder vor Beginn des neuen Schuljahres in das Gebiet des für die Schule zuständigen Schulträgers umziehen,
  5. Schülerinnen und Schüler die Teilnahme an einem Ganztagsangebot wünschen,
  6. Geschwister bereits die gewünschte Schule besuchen oder deren Aufnahme erfolgen wird oder wenn gleichzeitig Geschwister Aufnahme begehren oder
  7. durch die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin in der Jahrgangsstufe ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen hergestellt werden soll.

§ 63
Unterrichtsorganisation, Differenzierung

(1) Der Unterricht wird im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 im Klassenverband erteilt. Über die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in die Klassen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ab dem zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 wird der Unterricht im Rahmen der personellen und schulorganisatorischen Möglichkeiten

  1. bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in bildungsgangbezogenen Klassen (kooperatives System),
  2. bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in bildungsgangübergreifendenden Klassen (integratives System) oder
  3. bis zum Ende der Jahrgangsstufe 8 in bildungsgangübergreifenden Klassen und ab Jahrgangsstufe 9 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in bildungsgangbezogenen Klassen

erteilt.

(2) Die Schulkonferenz beschließt gemäß § 91 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes über die Unterrichtsorganisation gemäß Absatz 1. Zur Sicherung einer kontinuierlichen pädagogischen Ausrichtung der Schule soll der Beschluss langfristig gefasst und Änderungen der Unterrichtsorganisation vermieden werden. Die Schulkonferenz hat hierbei insbesondere die Einhaltung der Vorgaben der VV-Unterrichtsorganisation für die Klassenbildung zu berücksichtigen.

(3) In einer bildungsgangbezogenen Klasse wird die grundlegende allgemeine Bildung zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses/der erweiterten Berufsbildungsreife (EBR-Klasse) oder die erweiterte allgemeine Bildung zum Erwerb des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife (FOR-Klasse) vermittelt. Entsprechend den Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler soll in FOR-Klassen auch eine vertiefte allgemeine Bildung individuell vermittelt werden.

(4) In bildungsgangübergreifenden Klassen wird der Unterricht

  1. mit Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 7 bis zum Ende der Jahrgansstufe 10 in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache,
  2. spätestens mit Beginn der Jahrgangsstufe 9 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch und
  3. mit Beginn der Jahrgangsstufe 9 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in einem der Fächer Physik oder Chemie

in Fachleistungskursen auf zwei Anspruchsebenen, dem A-Kurs und dem B-Kurs, erteilt. Im A-Kurs wird eine grundlegende allgemeine Bildung und im B-Kurs eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt. Entsprechend den Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler soll in B-Kursen auch eine vertiefte allgemeine Bildung individuell vermittelt werden.

(5) Anstelle von Fachleistungskursen können ständig oder zeitweise klasseninterne Lerngruppen entsprechend den Grundsätzen der Fachleistungsdifferenzierung gemäß Absatz 4 und § 67 gebildet werden, soweit

  1. besondere pädagogische Konzepte erprobt werden sollen oder
  2. aus demografischen oder schulstrukturellen Gründen eine sinnvolle Kursbildung nicht möglich ist.

Nummer 2 gilt insbesondere für Klassen, in denen der Frequenzrichtwert für die Klassenbildung erheblich unterschritten wird. Die Bildung klasseninterner Lerngruppen ist durch die Konferenz der Lehrkräfte zu beschließen und dem staatlichen Schulamt rechtzeitig anzuzeigen. Klasseninterne Lerngruppen, die zur Erprobung besonderer pädagogischer Konzepte gebildet werden sollen, bedürfen der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.

(6) Die Durchlässigkeit zwischen den Klassen und Kursen ist zu gewährleisten. Für die Neigungsdifferenzierung im Wahlpflichtunterricht werden Kurse gebildet, die von Schülerinnen und Schülern aller Klassen einer Jahrgangsstufe besucht werden können.

(7) Schülerinnen und Schüler, die vom Gymnasium an die Oberschule wechseln, sollen auf Wunsch der Eltern in eine FOR-Klasse oder in B-Kurse aufgenommen werden, wenn sie über die Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife verfügen. Ein Schulformwechsel von der Oberschule an ein Gymnasium erfolgt gemäß § 12 Abs. 2. Die Klassenkonferenz hat den Schülerinnen und Schülern den Schulformwechsel an ein Gymnasium zu empfehlen und die Eltern entsprechend zu beraten, wenn im Verlauf der Sekundarstufe I festgestellt wird, dass die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler einen erfolgreichen Besuch des Bildungsganges zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erwarten lassen. § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 64
Einstufung im kooperativen System

(1) Die Einstufung in eine bildungsgangbezogene Klasse ab dem zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 (Ersteinstufung) erfolgt auf Empfehlung der Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern. Widersprechen die Eltern der auf Grund der Empfehlung vorgesehenen Einstufung, ist zunächst ihr Wunsch maßgebend. Über die Einstufung in eine bildungsgangbezogene Klasse in der Jahrgangsstufe 9 gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern. Die Einstufung in eine FOR-Klasse erfolgt, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der FOR-Klasse erwarten lassen.

(2) Die Einstufung in eine bildungsgangbezogene Klasse gilt in der Regel bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10, soweit kein Wechsel gemäß § 65 Abs. 7 erfolgt. Ein Wechsel auf Antrag der Eltern ist bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 jeweils zum Ende eines Schulhalbjahres zulässig. Ein Wechsel von einer EBR-Klasse in eine FOR-Klasse ist nur zulässig, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der FOR-Klasse erwarten lassen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. Die Klassenkonferenz hat den Schülerinnen und Schülern den Wechsel von einer EBR-Klasse in eine FOR-Klasse zu empfehlen und die Eltern entsprechend zu beraten, wenn festgestellt wird, dass die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler einen erfolgreichen Besuch der FOR-Klasse erwarten lassen.

(3) Die Leistungsbewertung in den EBR- und FOR-Klassen erfolgt auf der Grundlage der Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges.

§ 65
Versetzen, Wiederholen im kooperativen System

(1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 bis 4 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen.

(2) Bei der Versetzung und Vergabe der Abschlüsse wird unterschieden zwischen den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und dem Fach des in Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtunterrichts (Fächergruppe I) und den übrigen Fächern (Fächergruppe II).

(3) In EBR-Klassen wird in die Jahrgangsstufe 8 und 9 versetzt, wer

  1. in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
  2. bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchs-tens drei mangelhafte Leistungen aufweist. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.

(4) In EBR-Klassen wird in die Jahrgangsstufe 10 versetzt, wer die Versetzungsbedingungen gemäß Absatz 5 erfüllt.

(5) In FOR-Klassen wird versetzt, wer

  1. in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat,
  2. bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchs-tens eine mangelhafte Leistung aufweist oder
  3. bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchs-tens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und diese durch jeweils eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden. Der Ausgleich für jedes Fach der Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.

(6) Sofern auf Grund einer Nichtversetzung ein Wechsel von der FOR-Klasse in eine EBR-Klasse erfolgt, ist die Schülerin oder der Schüler zu versetzen, wenn unter Berücksichtigung des Anforderungsniveaus in der FOR-Klasse und der dort nachgewiesenen Leistungen eine Versetzung in der EBR-Klasse erfolgt wäre.

(7) Bei zweimaliger Nichtversetzung in einer FOR-Klasse in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen wechselt eine Schülerin oder ein Schüler in der Regel in die EBR-Klasse. In begründeten Fällen kann das staatliche Schulamt Ausnahmen zulassen.

(8) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe 7 oder 8 der EBR-Klasse und erreicht sie oder er erneut nicht die Voraussetzungen für eine Versetzung, wird der Bildungsgang ohne Versetzungsentscheidung in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt, soweit die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist. Die Schülerin oder der Schüler ist dort entsprechend den Lernmöglichkeiten zu fördern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 kann das staatliche Schulamt in begründeten Fällen dem Antrag der Eltern auf eine weitere Wiederholung derselben Jahrgangsstufe stattgeben, sofern dadurch die Höchstverweildauer gemäß § 1 Abs. 3 nicht überschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 66
Abschlüsse im kooperativen System

(1) Abschlüsse und Berechtigungen werden auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 erfüllt wurden.

(2) In EBR-Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer

  1. in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
  2. bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchs-tens eine mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.

(3) In EBR-Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife, wer in zwei Fächern gute Leistungen und in den übrigen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei darf höchstens eine mangelhafte und keine ungenügende Leistung vorliegen.

(4) In FOR-Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und jede mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.

(5) In FOR-Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife, wer

  1. in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
  2. bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchs-tens eine mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.

(6) Der Ausgleich für jedes Fach der Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.

(7) In FOR-Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer in den Fächern der Fächergruppe I, in zwei Naturwissenschaften und in vier weiteren Fächern befriedigende Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erreicht hat. Anstelle höchstens einer befriedigenden Leistung in Fächergruppe I darf eine ausreichende Leistung auftreten, wenn der Ausgleich durch eine gute Leistung in einem anderen Fach der Fächergruppe I erfolgt. Anstelle höchstens einer ausreichenden Leistung gemäß Satz 1 darf eine mangelhafte Leistung auftreten, wenn der Ausgleich durch sehr gute Leistungen in einem Fach oder gute Leistungen in zwei Fächern erfolgt.

(8) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.

§ 67
Einstufung im integrativen System

(1) Die erstmalige Einstufung in einen fachleistungsdifferenzierten Kurs erfolgt auf Empfehlung der Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern (Ersteinstufung). Widersprechen die Eltern der auf Grund der Empfehlung vorgesehenen Einstufung, ist zunächst ihr Wunsch maßgebend. Vor Ablauf des Schuljahres der Jahrgangsstufe 7 und jedes Schulhalbjahres der Jahrgangsstufen 8 und 9 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß Absatz 3 über den weiteren Verbleib.

(2) Im Einzelfall ist auf Antrag der Eltern bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 auch innerhalb eines Schulhalbjahres ein Wechsel zwischen den Fachleistungskursen möglich, wenn dies der Förderung der Schülerin oder des Schülers dient.

(3) Wer sehr gute oder gute Leistungen in einem A-Kurs erzielt hat, soll in den B-Kurs, wer mangelhafte oder ungenügende Leistungen in einem B-Kurs erzielt hat, in den A-Kurs übergehen. Bei befriedigenden oder ausreichenden Leistungen soll in besonderer Weise geprüft werden, in welchem Kurs eine angemessene Förderung möglich ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann am Ende der Jahrgangsstufe 9 einem Wunsch auf Teilnahme an B-Kursen durch die Klassenkonferenz insoweit entsprochen oder die Teilnahme empfohlen werden, als dies zur Erreichung der Fachoberschulreife erforderlich ist.

(4) Innerhalb der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag der Eltern ein Wechsel von einem B-Kurs in einen A-Kurs in den ersten drei Monaten möglich. Der Wechsel in einen B-Kurs ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind nur aus wichtigem Grund zulässig und bedürfen der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.

(5) Die Leistungsbewertung in den A- und B-Kursen erfolgt auf der Grundlage der Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges. Sofern Jahresnoten für Versetzungs- und Abschlussentscheidungen umgerechnet werden, entsprechen Noten in B-Kursen einer um eine Notenstufe besseren Note im A-Kurs. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler zum Schulhalbjahr innerhalb des leistungsdifferenzierten Unterrichts das Kursniveau, wird abweichend von § 18 Abs. 10 Satz 1 die Jahresnote auf Grund der erbrachten Leistungen des zweiten Schulhalbjahres gebildet.

§ 68
Versetzen, Wiederholen im integrativen System

(1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 bis 4 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen. Soweit Fächer in B-Kursen unterrichtet werden, erfolgt die Versetzung auf der Grundlage der gemäß § 67 Abs. 5 Satz 2 in die entsprechenden Leistungen eines A-Kurses umgerechneten Leistungen.

(2) Für die Versetzung in die Jahrgangsstufen 8 und 9 gilt § 65 Abs. 3.

(3) In die Jahrgangsstufe 10 wird versetzt, wer die Versetzungsbedingungen gemäß § 65 Abs. 2 und 5 erfüllt.

(4) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe 7 und 8 und erreicht sie oder er erneut nicht die Voraussetzungen für eine Versetzung, wird der Bildungsgang ohne Versetzungsentscheidung in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt, soweit die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist. Die Schülerin oder der Schüler ist dort entsprechend den Lernmöglichkeiten zu fördern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 kann das staatliche Schulamt in begründeten Fällen dem Antrag der Eltern auf eine weitere Wiederholung derselben Jahrgangsstufe stattgeben, sofern dadurch die Höchstverweildauer gemäß § 1 Abs. 3 nicht überschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Sofern in der zu wiederholenden Jahrgangsstufe bildungsgangbezogene Klassen gebildet sind, erfolgt die Wiederholung in der EBR-Klasse.

§ 69
Abschlüsse im integrativen System

(1) Abschlüsse und Berechtigungen werden auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 erfüllt wurden.

(2) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer

  1. in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
  2. bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchs-tens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und jede mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.

Soweit Fächer in B-Kursen unterrichtet werden, erfolgt die Entscheidung auf der Grundlage der gemäß § 67 Abs. 5 Satz 2 in die entsprechenden Leistungen eines A-Kurses umgerechneten Leistungen.

(3) Der Ausgleich für jedes Fach der Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.

(4) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife, wer

  1. in mindestens zwei B-Kursen mindestens jeweils ausreichende Leistungen,
  2. in A-Kursen mindestens jeweils befriedigende Leistungen und
  3. in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei darf keine ungenügende Leistung und höchstens eine mangelhafte Leistung vorliegen.

(5) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer

  1. in mindestens drei B-Kursen mindestens jeweils befriedigende Leistungen,
  2. im A-Kurs mindestens gute Leistungen,
  3. in zwei weiteren Fächern mindestens gute Leistungen und
  4. in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei darf keine ungenügende Leistung und höchstens eine mangelhafte Leistung vorliegen, nicht jedoch in Fächergruppe I.

(6) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.

Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt 1
Übergangsvorschriften

§ 70
Bestimmungen für geänderte Realschulen

(1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2004/2005 in einem Schulverhältnis zu einer Realschule befanden, die in eine Oberschule geändert wurde, setzen ihr Schulverhältnis an der Oberschule auf der Grundlage der Sekundarstufe I-Verordnung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. 2004 II S. 2), geändert durch Verordnung vom 15. April 2004 (GVBl. II S. 318) fort, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2004/2005 in den Jahrgangsstufen 7 und 8 befinden, bestimmen sich die Voraussetzungen für eine Versetzung und den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen nach den § 65 Abs. 1, 2 und 5 und § 66 Abs. 4 bis 8.

(3) Sofern eine Schülerin oder ein Schüler eine Jahrgangsstufe wiederholt und die Schule in der nachfolgenden Jahrgangsstufe als Oberschule organisiert ist, erfolgt der weitere Schulbesuch nach den Regelungen der Oberschule.

§ 71
Bestimmungen für geänderte Gesamtschulen

(1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2004/2005 in den Jahrgangsstufen 7 und 8 einer Gesamtschule befanden, die in eine Oberschule geändert wurde, setzen ihr Schulverhältnis an der Oberschule gemäß den nach dieser Verordnung für die Gesamtschulen geltenden Regelungen fort.

(2) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2004/2005 in der Jahrgangsstufe 9 einer Gesamtschule befanden, die in eine Oberschule geändert wurde, setzen ihr Schulverhältnis an der Oberschule auf der Grundlage der Sekundarstufe I-Verordnung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. 2004 II S. 2), geändert durch Verordnung vom 15. April 2004 (GVBl. II S. 318) fort, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(3) Sofern eine Schülerin oder ein Schüler eine Jahrgangsstufe wiederholt und die Schule in der nachfolgenden Jahrgangsstufe als Oberschule organisiert ist, erfolgt der weitere Schulbesuch nach den Regelungen der Oberschule. Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe wiederholen und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife weiterhin besuchen wollen, wechseln an ein Gymnasium oder eine Gesamtschule. § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit Gesamtschulen gemäß Artikel 2 § 2 Abs. 2 des Schulstrukturgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462) in Oberschulen geändert werden.

§ 72
Bestimmungen für Gesamtschulen und Gymnasien

(1) Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2005/2006 eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule bestimmen sich die Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen auf der Grundlage der Sekundarstufe I-Verordnung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. 2004 II S. 2), geändert durch Verordnung vom 15. April 2004 (GVBl. II S. 318).

(2) Sofern eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe 10 wiederholt, erfolgt der weitere Schulbesuch nach den Regelungen dieser Verordnung.

§ 73
Abweichungen vom Stundenkontingent für die Jahrgangsstufen 9 und 10

Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2005/2006 in der Jahrgangsstufe 10 befinden, ist eine Abweichung vom Stundenkontingent für die Jahrgangsstufe 9 und 10 insgesamt zulässig, soweit unter Berücksichtigung der Wochenstundentafeln der vorherigen Schuljahre die Mindeststunden in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in den Fächern und Lernbereichen eingehalten werden und das Stundenkontingent insgesamt für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 erreicht wird.

Abschnitt 2
Schlussvorschriften

§ 74
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Die §§ 4 bis 11, 46, 53 bis 56 und 60 bis 62 treten mit Wirkung vom 1. Februar 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. August 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 16 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. 2004 II S. 2), geändert durch Verordnung vom 15. April 2004 (GVBl. II S. 318), treten am 31. Januar 2005 außer Kraft. Im Übrigen tritt die Sekundarstufe I-Verordnung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. 2004 II S. 2), geändert durch Verordnung vom 15. April 2004 (GVBl. II S. 318), am 31. Juli 2005 außer Kraft.

Potsdam, den 21. Januar 2005

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Holger Rupprecht

 

Anlage 1

Stundentafeln

Oberschule und Gesamtschule

Lernbereich/FachStundenkontingent in Jahrgangsstufe 7 und 8Stundenkontingent in Jahrgangsstufe 9 und 10Summe Jahrgangsstufen 7 bis 10Mindeststunden in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt
Deutsch 8 7 15 12
1. Fremdsprache 8 6 14 4
Mathematik 8 7 15 14
Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) 8 8 16 12
Gesellschaftswissenschaften (Geografie, Geschichte, Politische Bildung) 5 7 12 10
LER 4 2 6 6
Wirtschaft-Arbeit-Technik 2 4 6 5
Kunst/Musik 4 4 8 6
Sport 6 6 12 12
Wahlpflichtunterricht ab Jahrgangsstufe 7 (2. Fremdsprache) 7 (8) 6 13 (14) 9 (bei 2. Fremdsprache 14)
Schwerpunktunterricht (2. oder 3. Fremdsprache) - 4 (6) 4 (6) (6)
Stundenkontingent insgesamt 60 (61) 61 (63) 121 (124)  
Schwerpunktgestaltung bis zu 6 2 8  

Gymnasium

Lernbereich/FachStundenkontingent in Jahrgangsstufe 7 und 8Stundenkontingent in Jahrgangsstufe 9 und 10Summe Jahrgangsstufen 7 bis 10Mindeststunden in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt
Deutsch 8 7 15 12
1. Fremdsprache 8 6 14 14
Mathematik 8 7 15 14
Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) 8 8 16 12
Gesellschaftswissenschaften (Geografie, Geschichte, Politische Bildung) 6 7 13 10
LER 4 2 6 6
Wirtschaft-Arbeit-Technik - 4 4 3
Kunst/Musik 4 4 8 6
Sport 6 6 12 12
2. Fremdsprache 8 6 14 14
Schwerpunktunterricht (3. Fremdsprache) - 5 (6) 5 (6) (6)
Stundenkontingent insgesamt 60 62 (63) 122 (123)  
Schwerpunktgestaltung bis zu 6 1 7  

 

Anlage 2

Zahl und Dauer der schriftlichen Arbeiten gemäß § 18

FachJahrgangsstufeZahl im SchuljahrDauer in Unterrichtsstunden
Deutsch 7 4 – 6 1 – 2
8 4 – 6 1 – 2
9 4 – 6 1 – 2
10 3 – 4 1 – 3
Mathematik 7 4 – 5 1
8 4 – 5 1 – 2
9 4 – 5 1 – 2
10 3 – 4 1 – 3
Fremdsprachen 7 4 – 5 1
8 4 – 5 1
9 3 – 4 1 – 2
10 3 – 4 1 – 2
Wahlpflichtunterricht ab Jahrgangsstufe 7 (soweit nicht Fremdsprache) 7 0 – 4 1 – 2
8 0 – 4 1 – 2
9 0 – 4 1 – 2
10 0 – 4 1 – 2

 

Anlage 3

Punktwerte für die Leistungsbewertung in den Jahrgangsstufen 9 und 10 der Gesamtschule

1. Leistungsbewertung im Klassenverband und in Kursen ohne Fachleistungsdifferenzierung

NotenstufenPunktwerte
1 15
14
13
2 12
11
10
3 9
8
7
4 6
5
4
5 3
2
1
6 0

 

2. Leistungsbewertung in Fachleistungskursen

NotenstufenPunktwerte
E-Kurs G-Kurs  
1   15
14
13
2 1 12
11
3 2 10
9
4 3 8
7
5 4 6
5
6 5 4
3
6 2
1
0