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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung - SchfZV)

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung - SchfZV)
vom 8. Juni 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 18], S.315)

geändert durch Verordnung vom 7. November 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 71])

Auf Grund des § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Für die Durchführung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Stellen zuständig.

(2) Die in der Anlage genannten Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden die Landkreise und die kreisfreien Städte und die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde die nach der Brandenburgischen Bauordnung bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Ändern sich Zuständigkeiten, so führen die bisher zuständigen Stellen das Verfahren bis zur letzten Verwaltungsentscheidung zu Ende.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 8. Juni 2009

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister für Wirtschaft
Ulrich Junghanns

Anlage
(zu § 1 Absatz 1 und 2)

I. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

Im Verzeichnis werden folgende Kurzbezeichnungen verwendet:

MWE

Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten

KrOrdB

Kreisordnungsbehörde im Sinne von § 1 Absatz 2

uBAB

untere Bauaufsichtsbehörde

OrdB

örtliche Ordnungsbehörde im Sinne von § 1 Absatz 2

HwK

Handwerkskammer

II. Verzeichnis

Lfd. Nr.

Rechtsgrundlage

Maßnahme

Stelle

  

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung

1  

§ 1 Absatz 3 Satz 2  

Durchsetzung einer verweigerten Reinigung, Überprüfung oder Messung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes  

KrOrdB

2  

§ 3 Absatz 2 Satz 1 und 2  

Übermittlung der Daten zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister  

HwK

3  

§ 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2  

Entgegennahme der Anzeige über die Einstellung von Schornsteinfegerarbeiten  

HwK

4  

§ 5 Absatz 1 Satz 3  

Entgegennahme von Mängelmeldungen  

uBAB

5  

§ 5 Absatz 2  

Entgegennahme von Mängelmeldungen bei unmittelbarer Gefahr  

OrdB

6  

§ 7  

Einrichtung von Bezirken  

MWE

7  

§ 8 Absatz 1  

Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern  

MWE

8  

§ 9 Absatz 1  

Öffentliche Ausschreibung der Bezirke  

MWE

9  

§ 9 Absatz 3  

Entgegennahme der Unterlagen auf Grund der Ausschreibung  

MWE

10  

§ 9 Absatz 4  

Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen  

MWE

11  

§ 10 Absatz 2  

Öffentliche Bekanntmachung der Bestellung und Mitteilung zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister  

MWE

12  

§ 11 Absatz 1 Satz 3  

Entgegennahme der Anzeige bei Verhinderung  

KrOrdB

13  

§ 11 Absatz 2  

Anordnung der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben  

KrOrdB

14  

§ 11 Absatz 3 Satz 1  

Anordnung der Aufgaben- und Befugniswahrnehmung außerhalb des Bezirks  

KrOrdB

15  

§ 12 Absatz 1  

Aufhebung der Bestellung  

MWE

16  

§ 12 Absatz 3  

Mitteilung über die Aufhebung der Bestellung  

HwK

17  

§ 14 Absatz 3 Satz 3 und 4  

Entgegennahme der Mitteilung über Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug, Verfügung oder Aufhebung  

uBAB

17a § 17 Absatz 2 Satz 3 und 4 Entgegennahme der Mitteilung über Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug, Verfügung oder Aufhebung   uBAB

18  

§ 15 Satz 2  

Entgegennahme der Anzeige über anlassbezogene Überprüfungen  

uBAB

19  

§ 20 Absatz 3 Satz 1  

Feststellung und Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen  

KrOrdB

20  

§ 21 Absatz 1 Satz 1  und 2  

Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und deren  Überprüfung  

KrOrdB

21  

§ 21 Absatz 2  

Veranlassung der Vorlage des Kehrbuchs und der erforderlichen Unterlagen  

KrOrdB

22  

§ 21 Absatz 3  

Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen  

KrOrdB

23  

§ 24  

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten  

KrOrdB

24  

§ 25 Absatz 1  

Entgegennahme der Meldung  

KrOrdB

25  

§ 25 Absatz 2  

Festsetzung des Zweitbescheides und Androhung der Ersatzvornahme  

KrOrdB

26  

§ 26 Absatz 1  

Beauftragung mit der Ersatzvornahme  

KrOrdB

27  

§ 26 Absatz 2  

Beitreibung der Kosten der Ersatzvornahme  

KrOrdB