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Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung zur Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle (Sonderabfallgebührenordnung - SAbfGebO)

Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung zur Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle (Sonderabfallgebührenordnung - SAbfGebO)
vom 7. April 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 08], S.104)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 19])

Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Brandenburgischen Abfallgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40) und des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und dem Minister des Innern und auf Grund des § 2 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661), der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Gebührenerhebung

(1) Die zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle erhebt für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Entsorgen Erzeuger oder Besitzer gefährliche Abfälle in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen (§ 15 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes), werden keine Gebühren erhoben.

(2) Bei den unter den Tarifstellen 1 und 5 der Anlage genannten Amtshandlungen entsteht die Gebührenschuld mit Annahme der entsprechenden Abfälle durch die Abfallentsorgungsanlage.

§ 2
Besondere Vorschriften zur Gebührenermittlung

(1) Die Gebühr für die unter den Tarifstellen 1 und 5 der Anlage genannten Amtshandlungen bemisst sich nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten, die vom Abfallentsorger im Einzelfall für die Entsorgung in Rechnung gestellt werden, mindestens jedoch 20 Euro je entsorgter Tonne Abfall. Die Prozentsätze ergeben sich aus der Verteilung der jährlichen, veranschlagten Gesamtaufwendungen der zentralen Einrichtung für die Prüfung von Entsorgungsvorgängen auf die Gesamtsumme der erwarteten Entsorgungskosten dieser Vorgänge im selben Jahr.

(2) Die sich aus Absatz 1 für die jeweilige Gebührenperiode ergebenden Prozentsätze werden von der zentralen Einrichtung im Voraus berechnet und auf 0,5 Prozent kaufmännisch gerundet. Für Abfälle zur Verwertung wird der nach Satz 1 errechnete Prozentsatz um 0,25 Prozent ermäßigt. Die Prozentsätze werden von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde im Amtsblatt für Brandenburg vor Beginn der Gebührenperiode öffentlich bekannt gemacht. Im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung erfolgt die Bekanntmachung nach dem Inkrafttreten der Verordnung.

(3) Entsorgungskosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die für die Entsorgung des Abfalls ab Eingangsbereich der Entsorgungsanlage durch den Abfallentsorger berechneten Kosten. Diese sind der zentralen Einrichtung unverzüglich nach durchgeführter Entsorgung unter Angabe der entsprechenden Begleitscheindaten nachzuweisen. Einzelheiten hierzu kann das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg bekannt machen. Werden die Entsorgungskosten der zentralen Einrichtung durch den Abfallerzeuger oder -besitzer nicht nachgewiesen, kann die zentrale Einrichtung die Entsorgungskosten unter Berücksichtigung der üblichen Entsorgungskosten schätzen.

(4) Soweit in einer Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland entsorgt wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung gleichartige Gebühren erhoben werden, hat die zentrale Einrichtung eine Doppelbelastung des Gebührenpflichtigen auszuschließen.

§ 3
Gebührenerhöhung

(1) Die Gebühr nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese bei der zentralen Einrichtung anfällt.

(2) Beziehen sich die in den Tarifstellen 2 bis 4 und 6 bis 8 der Anlage genannten Amtshandlungen auf einen Entsorgungsnachweis mit mehreren Nachweiserklärungen, so wird ein der Anzahl der Nachweiserklärungen entsprechender mehrfacher Satz der Gebühr erhoben.

§ 4
Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

Die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.

§ 5
Auslagen

Auslagen sind der zentralen Einrichtung gesondert zu erstatten.

§ 6
Vollstreckung

(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der zentralen Einrichtung sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg zu vollstrecken. Vollstreckungsbehörde für die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der zentralen Einrichtung sind die örtlich zuständigen amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte. Die zentrale Einrichtung ist verpflichtet, der in Anspruch genommenen Vollstreckungsbehörde einen Kostenbeitrag in Höhe von 15 Euro zu zahlen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde am Sitz des Gläubigers ist zuständig, soweit sich das Verfahren gegen einen Schuldner richtet, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Brandenburg hat.

§7
Übergangsregelung

(1) Für Amtshandlungen der zentralen Einrichtung, die vor Inkrafttreten der Sonderabfallgebührenordnung vom 10. August 2000 (GVBl. II S. 322) vorgenommen worden sind und für die die Erhebung von Kosten durch die zentrale Einrichtung vorgesehen war (Bekanntmachung der Entgelttarife vom 25. März 1997 [ABl. S. 278], die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 1998 [ABl. S. 1053] geändert worden ist), können Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden. Die Höhe der in § 2 Absatz 2 genannten Gebühr richtet sich nach den jeweils für den betreffenden Zeitraum bekannt gemachten Entgelttarifen.

(2) Gebühren gemäß Tarifstelle 5 der Anlage werden nicht erhoben für Amtshandlungen der zentralen Einrichtung, die vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung erfolgt sind und für die Gebühren bereits erhoben wurden.

(3) Mit Außerkrafttreten des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 207) geändert worden ist, tritt § 6 Absatz 1 Satz 3 der Sonderabfallgebührenordnung außer Kraft.

§ 8
(In-Kraft-Treten)

 

Anlage

Gebührenverzeichnis

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
1 Zuweisung angedienter Abfälle nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet
2 Änderung eines Zuweisungsbescheides 100 bis 500
3 Zurückweisung angedienter Abfälle 200 bis 2 000
4 Aufhebung von Zuweisungen 100 bis 500
5 Entgegennahme und Prüfung der notwendigen Unterlagen sowie Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegt, soweit nicht bereits in Tarifstelle 1 enthalten nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet
6 Ausfertigung einer Nachweisbestätigung 100
7 Entgegennahme und Prüfung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen 100
8 Änderung oder Ergänzung eines Nachweises im Sinne der Tarifstellen 6 und 7 50 bis 100
9 Erteilung der Nachweisnummern, je 1 bis  50 Nummern 50
10 Erteilung oder Änderung sonstiger Kennnummern bzw. der zugehörenden Stammdaten 25 bis 100
11 Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen 500 bis 5 000
12 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs:  
 
  1. gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen
50 bis 1 000
 
  1. gegen Kostenentscheidungen
50 bis 200
13 Anfertigungen von Fotokopien, je Seite 1
14 Zweitausfertigung 100