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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld und für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MdJEV - RkZÜVMdJEV)

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld und für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MdJEV - RkZÜVMdJEV)
vom 6. März 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 13])

Am 1. Januar 2016 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 15. Dezember 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 68])

Auf Grund des § 63 Absatz 3 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 123) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Organisationserlass des Ministerpräsidenten über die Festlegung der Geschäftsbereiche vom 5. November 2014, der am 25. November 2014 geändert worden ist, verordnet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1
Übertragung von Aufgaben

(1) Die Zuständigkeit des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird für die aus den Bereichen Europa und Verbraucherschutz im Wege der Abordnung und Versetzung in den hiesigen Geschäftsbereich wechselnden Bediensteten auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

(2) Ebenso wird für die vorgenannten Bediensteten die Zuständigkeit für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld nach § 1 Satz 1 der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

Einzelnorm

§ 2
Vertretung bei Klagen

Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 wird die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermächtigt, das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz in verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zu vertreten. Dies gilt auch für Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Einzelnorm

§ 3
Übergangsvorschrift

Anträge auf Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld und die Berechnung und Zahlung von Reisekosten, die von den von dieser Verordnung betroffenen Bediensteten vor ihrem in § 1 Absatz 1 bezeichneten Wechsel in den hiesigen Geschäftsbereich gestellt wurden und über die bis dahin noch nicht abschließend entschieden worden ist, sind durch die Zentrale Bezügestelle weiterzubearbeiten, sofern sie hierfür zuvor nach den Regelungen der Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MUGV oder Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MWE zuständig war. Dies gilt auch für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

Einzelnorm

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2015 in Kraft.

Einzelnorm

Potsdam, den 6. März 2015

Der Minister der Justiz
und für Europa und Verbraucherschutz

Dr. Helmuth Markov