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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld und die Berechnung und Zahlung von Reisekosten auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MASGF - RkZÜVMASGF)

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld und die Berechnung und Zahlung von Reisekosten auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MASGF - RkZÜVMASGF)
vom 26. März 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 17])

zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5])

Auf Grund des § 63 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1 
Übertragung von Aufgaben

(1) Die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird für den gesamten Geschäfts­bereich auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

(2) Ebenso wird die Zuständigkeit für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld nach § 1 Satz 1 der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 38 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, für den gesamten Geschäftsbereich auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

§ 2
Vertretung bei Klagen

Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 wird die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermächtigt, das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit zu vertreten. Dies gilt auch für Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

§ 3 
Übergangsvorschrift

Für Anträge auf Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld und die Berechnung und Zahlung von Reisekosten, die vor dem jeweiligen Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind und über die noch nicht abschließend entschieden worden ist, verbleibt es bei der Zuständigkeit der bisher zuständigen Stelle. Dies gilt auch für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

§ 4 
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt in Bezug

  1. auf das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am Tag nach der Verkündung,

  2. auf das Landesamt für Soziales und Versorgung am 1. Juni 2010 sowie

  3. auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit am 1. August 2010

in Kraft.

Potsdam, den 26. März 2010

Der Minister für Arbeit,
Soziales, Frauen und Familie

Günter Baaske