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Verordnung über die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie über die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung und Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (Brandenburgische Pflanzenschutzsachkundeverordnung - PSSKV)

Verordnung über die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie über die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung und Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (Brandenburgische Pflanzenschutzsachkundeverordnung - PSSKV)
vom 13. Juli 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 53], S.514)

geändert durch Verordnung vom 6. Mai 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 24], S.397)

Am 14. September 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 4. September 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 60])

Auf Grund der §§ 9 Satz 2 und 3, 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie 22 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.September 1986 (BGBl. I S. 1505) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. März 1991 (GVBl. S. 13) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1
Anzeigepflicht und Anzeigeverfahren

(1) Die Anzeige nach § 9 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes muß den Namen und die Anschrift des Betriebes, des Betriebsinhabers und des Geschäftsinhabers sowie der Personen enthalten, die Tätigkeiten nach § 10 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ausüben sollen.

(2) Der Anzeige ist ein Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten der benannten Personen beizufügen.

(3) Änderungen der nach Absatz 1 angezeigten Daten sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 2
Prüfungsausschüsse

(1) Für die Durchführung der Prüfung nach § 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987(BGBl. I S. 1752) wird bei den Außenstellen der zu-ständigen Behörde jeweils ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern besteht. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen sachkundig im Sinne der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre berufen.

§ 3
Prüfungstermine, Anmeldung

(1) Die zuständige Behörde legt die Prüfungstermine fest.

(2) Der Anmeldetermin sowie Ort und Zeitpunkt der Prüfung sind in geeigneter Weise, in der Regel drei Wochen vorher, bekanntzugeben.

(3) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich innerhalb der Anmeldefristen bei der zuständigen Behörde einzureichen.

§ 4
Durchführung der Prüfung

(1) Die zuständige Behörde erstellt die jährlich aktualisierten Prüfungsaufgaben für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Abgabe der Pflanzenschutzmittel, die nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S.1720), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1689), gekennzeichnet sind.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(3) In der schriftlichen Prüfung ist ein programmierter Fragebogen mit 60 Fragen innerhalb von 60 Minuten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit für die mündliche Prüfung im fachtheoretischen Teil soll 20 Minuten, im fachpraktischen Teil 25 Minuten nicht überschreiten.

(4) über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) Im fachtheoretischen Teil sind ausreichende Leistungen erbracht, wenn bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung mindestens zwei Drittel der Fragen richtig beantwortet sind.

(6) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis nach einem vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster.

(7) Wurde die Prüfung nicht bestanden, hat der Prüfungsausschuß dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen, in welchem Prüfungsteil ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind. Eine Wiederholungsprüfung kann zum nächstmöglichen Zeitpunkt abgelegt werden.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in Kraft.