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Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf „Justizfachangestellter“ oder „Justizfachangestellte“ im Land Brandenburg (PrOJFAng)

Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf „Justizfachangestellter“ oder „Justizfachangestellte“ im Land Brandenburg (PrOJFAng)
vom 29. Oktober 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 28], S.611)

zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 13. März 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 16])

Am 1. April 2016 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 12])

Auf Grund der §§ 41 und 44 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256, 2267) zuletzt geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 17) sowie der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst vom 12. Februar 1993 (GVBl. II S. 94) verordnet der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen nach Beschlußfassung durch den Berufsbildungsausschuß der Justiz des Landes Brandenburg:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung, Bezeichnung der Beteiligten
§ 2 Befangenheit
§ 3 Geschäftsführung
§ 4 Verschwiegenheit

Abschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 5 Zeitpunkt und Anmeldung
§ 6 Prüfungsbescheinigung

Abschnitt 3
Abschlußprüfung

§ 7 Prüfungstermine
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
§ 10 Anmeldung zur Prüfung
§ 11 Entscheidung über die Zulassung
§ 12 Prüfungsgegenstände
§ 13 Gliederung der Prüfung
§ 14 Prüfungsaufgaben
§ 15 Nichtöffentlichkeit
§ 16 Leitung und Aufsicht
§ 17 Ausweispflicht und Belehrung
§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme

Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung, Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20 Bewertung, Feststellung des Gesamtergebnisses
§ 21 Niederschrift, Unterrichtung der Prüfungsteilnehmer
§ 22 Prüfungszeugnis
§ 23 Nichtbestandene Prüfung

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung

§ 24 Wiederholungsprüfung

Abschnitt 6
Schlußbestimmungen

§ 25 Rechtsmittelbelehrung
§ 26 Prüfungsunterlagen
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung, Bezeichnung der Beteiligten

(1) Für die Abnahme der Prüfungen (Zwischenprüfung und Abschlußprüfung) errichtet der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als zuständige Stelle Prüfungsausschüsse in der erforderlichen Anzahl.

(2) Ein Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern; diese haben Stellvertreter. Hinsichtlich der Zusammensetzung, der Berufung und Abberufung von Ausschußmitgliedern sowie des Verfahrens der Prüfungsausschüsse sind die §§ 37 und 38 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Funktions-, Status- und andere personenbezogene Bezeichnungen nach dieser Verordnung werden in weiblicher und in männlicher Form geführt.

§ 2
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Personen nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren oder in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch die Annahme als Kind verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Bei der Abschlußprüfung sollen ebenfalls nicht mitwirken der Ausbildungsleiter und die weiteren Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet ist, kann der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht als gesichert erscheint.

§ 3
Geschäftsführung

(1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Bei der Führung der Geschäfte wird er vom Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und von dem Präsidenten des Landgerichts unterstützt, für dessen Bezirk der Prüfungsausschuß errichtet wurde.

(2) Über den Verlauf der Beratungen des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. § 21 Abs. 1 bleibt unberührt.

Dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und dem Präsidenten des Landgerichts, für dessen Bezirk der Prüfungsausschuß errichtet wurde, sind Durchschriften des Beratungsprotokolls zu übersenden.

§ 4
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.

Abschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 5
Zeitpunkt und Anmeldung

In der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres legen die Auszubildenden zur Ermittlung des Ausbildungsstandes die Zwischenprüfung ab. Die Termine legt der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts fest. Der Ausbildende meldet die Auszubildenden fünf Wochen vor dem Prüfungstermin bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Beachtung der Vorschriften des § 32 Abs. 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes an. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlußprüfung.

§ 6
Prüfungsbescheinigung

Der Prüfungsausschuß erteilt über die Zwischenprüfung eine Bescheinigung, die Angaben über die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern enthält. Die für den Prüfungsteilnehmer bestimmte Ausfertigung ist über den Ausbildenden zuzuleiten. Eine Durchschrift erhalten die gesetzlichen Vertreter und der Ausbildende. Mit Übersendung der Bescheinigung haben die Ausbilder mit den Auszubildenden über den in der Zwischenprüfung jeweils ermittelten Leistungsstand und gegebenenfalls über Möglichkeiten zur Behebung von festgestellten Leistungsmängeln zu sprechen.

Abschnitt 3
Abschlußprüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts legt nach Anhörung der Ausbildenden die Prüfungstermine für den schriftlichen sowie den praktischen Teil und für eine mögliche Ergänzungsprüfung (§ 20 Abs. 2) fest.

(2) Wird die Abschlußprüfung im Bereich mehrerer Landgerichte mit einheitlichen Prüfungsaufgaben durchgeführt, so findet auch die Prüfung an allen Orten gleichzeitig statt, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung

Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen:

  1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem letzten Prüfungstermin endet,
  2. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie die Berichtshefte geführt hat und
  3. wessen Berufsbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch die gesetzlichen Vertreter zu verantworten haben.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Für weitere Ausnahmefälle ist § 40 Abs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt sechs Wochen vor Prüfungsbeginn mit Zustimmung der Auszubildenden durch den Ausbildenden an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

(2) In besonderen Fällen können die Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Zuständig für die Entgegennahme des Antrags auf Zulassung ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

(4) Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. in den Fällen des § 8
    1. die Prüfungsbescheinigung über die Zwischenprüfung,
    2. das letzte Berufsschulzeugnis,
    3. die Gesamtbescheinigung des Ausbilders über Kenntnisse und Leistungen des Auszubildenden und den Stand der Ausbildung sowie der Führung der Berichtshefte
  2. in den Fällen des § 9
    1. Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegungen über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten gemäß § 40 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder Ausbildungsnachweise gemäß § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes,
    2. das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,
    3. gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern rechtzeitig durch den Prüfungsausschuß unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß bis zum ersten Prüfungstag widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

§ 12
Prüfungsgegenstände

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für den Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern

  1. gerichtliche Verfahrensabläufe nach der Zivilprozeßordnung (einschließlich der Ehe- und Familiensachen, der Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzsachen), der Strafprozeßordnung sowie dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  2. Büroorganisation in den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten gerichtlichen Verfahren,
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde,

sowie praktisch in den Prüfungsfächern

  1. Textverarbeitung,
  2. fallbezogene Rechtsanwendung

durchzuführen.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in den nachgenannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:

  1. Prüfungsfach gerichtliche Verfahrensabläufe:
    In 120 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er die für die Mitwirkung im Verfahren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
    1. rechtliche Grundlagen,
    2. Verfahrensabläufe;
  2. Prüfungsfach Büroorganisation:
    In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er Aufgaben der Büroorganisation erledigen und dabei Fertigkeiten und Kenntnisse der Arbeitsorganisation anwenden kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
    1. Fristen,
    2. Zustellungen,
    3. Geschäftsordnung und ergänzende Vorschriften;
  3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
    In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer Aufgaben aus den nachgenannten Prüfungsfächern bearbeiten:

  1. Prüfungsfach Textverarbeitung:
    In 45 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer eine praxisbezogene Aufgabe zur Textverarbeitung bearbeiten und dabei zeigen, daß er Texte nach Vorgabe formulieren und formgerecht gestalten kann. Die Aufgabe umfaßt das Konzipieren und Erstellen eines Textes nach stichwortartigen Angaben sowie das Erstellen und Gestalten eines Textes unter Anwendung standardisierter Vorlagen;
  2. Prüfungsfach fallbezogene Rechtsanwendung:
    Der Prüfungsteilnehmer soll eine praktische Aufgabe im Rahmen der Rechtsanwendung bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er Sachverhalte analysieren, beurteilen und Lösungen aufzeigen kann. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, daß er Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen sowie in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann. Die Bearbeitung der Aufgabe und das Prüfungsgespräch sollen für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.

§ 13
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist auf mehrere Tage zu verteilen. Die Prüfungen sind durch Pausen von angemessener Dauer zu unterbrechen. Die mögliche Ergänzungsprüfung (§ 20 Abs. 2) ist nach Feststellung und Bekanntgabe der Ergebnisse des schriftlichen und des praktischen Teils einem gesonderten Prüfungstag vorbehalten.

(2) In der Regel sollen in dem Prüfungsgespräch über die praktische Aufgabe (§ 12 Abs. 4 Nr. 2) sowie in der mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 20 Abs. 2) nicht mehr als fünf Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden.

(3) Bei Prüfungsteilnehmern mit Behinderungen sind deren besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.

§ 14
Prüfungsaufgaben

Der Prüfungsausschuß wählt auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten und des damit abgestimmten, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossenen Rahmenlehrplans für die Berufsschule sowie auf der Grundlage der erstellten Ausbildungspläne geeignete Prüfungsaufgaben aus. Er hat überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, wenn durch eine zeitgleiche Prüfung Täuschungshandlungen vermieden werden können.

§ 15
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden, der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts oder ein von ihm bestimmter Vertreter sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Für die schriftliche Prüfung regelt der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß die Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Prüfungsbewerber können nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Treten Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt. Im Krankheitsfalle ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Erscheint ein Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund nicht zur Anfertigung einer Arbeit oder gibt er diese ohne genügende Entschuldigung nicht ab, so wird die Arbeit mit "ungenügend" bewertet.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt ein Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.

Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung, Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20
Bewertung, Feststellung des Gesamtergebnisses

(1) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut eine den Anforderungen im besonderem Maße entsprechende Leistung   (100 - 92 Punkte),
gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (91 - 81 Punkte),
befriedigend eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung (80 - 67 Punkte),
ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht (66 - 50 Punkte),
mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (49 - 30 Punkte),
ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (29 - 0 Punkte).

Die Bewertung nach Punktzahlen dient der Erleichterung der Korrektur von schriftlichen Arbeiten; in jedem Fall ist eine Endnote zu erteilen.

(2) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und im dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfungsteilnehmer zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der Aufgaben des praktischen Teils sind den Prüfungsteilnehmern nach Beratung und Feststellung des Gesamtergebnisses 15 Arbeitstage nach der letzten Prüfung, erforderlichenfalls unter Angabe der Entscheidung über eine nach Ermessen des Prüfungsausschusses oder auf Antrag des Prüfungsteilnehmers durchzuführende Ergänzungsprüfung, mitzuteilen.

(4) Einen schriftlichen Antrag auf mündliche Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 hat der Prüfungsteilnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der in Absatz 3 genannten Mitteilung unter Angabe des gewählten Prüfungsfaches an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Sollte er auf die erforderliche Ergänzungsprüfung verzichten, ist dies ebenfalls dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der genannten Frist mitzuteilen. Die Frist für den Antrag wird durch Aufgabe zur Post gewahrt. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.

(5) Im Falle einer Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 berät der Prüfungsausschuß im Anschluß an die mündliche Ergänzungsprüfung über das Ergebnis der Abschlußprüfung und teilt dieses dem Prüfungsteilnehmer mit.

(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsfächer unbeschadet der Regelung des Absatzes 2 das gleiche Gewicht.

(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in wenigstens zwei der in § 12 Abs. 2 genannten schriftlichen Prüfungsfächer sowie in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in mindestens einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Der Einzel- und der Gesamtbewertung sind die Noten sowie die zugehörigen Umschreibungen gemäß Absatz 1 zugrunde zu legen.

(9) Entsprechen die Leistungen insgesamt den Anforderungen, so wird die Abschlußprüfung für bestanden erklärt, und zwar als "sehr gut", "gut", "befriedigend" oder "ausreichend".

(10) Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Abschlußprüfung für nicht bestanden zu erklären. Unbeschadet der Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuß bestimmen, daß in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten (§ 12) eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.

§ 21
Niederschrift, Unterrichtung der Prüfungssteilnehmer

(1) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Der Prüfungsausschuß soll den Prüfungsteilnehmern am Tag der mündlichen Ergänzungsprüfung mitteilen, ob sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden haben. Hierüber sind den Prüfungsteilnehmern unverzüglich vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigungen auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen. Im übrigen erfolgt diese Mitteilung schriftlich innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3.

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält jeder Prüfungsteilnehmer vom Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

  1. die Bezeichnung "Prüfungszeugnis gemäß § 34 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes",
  2. die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
  3. den Ausbildungsberuf,
  4. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen,
  5. das Datum des Bestehens der Prüfung,
  6. die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts oder eines von ihm Beauftragten mit Siegel.

Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

§ 23
Nichtbestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer, bei Minderjährigen auch die gesetzlichen Vertreter und der Ausbildende vom Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 20 Abs. 10).

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist in diesem Schreiben hinzuweisen.

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung

§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Hat ein Auszubildender bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erzielt, so ist dieser Teil auf Antrag nicht zu wiederholen, sofern innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an - die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn nach Entscheidung des Prüfungsausschusses gemäß § 20 Abs. 10 in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholung nicht erforderlich ist.

(3) Die Prüfung kann frühestens im nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.

Abschnitt 6
Schlußbestimmungen

§ 25
Rechtsmittelbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerber oder an die bereits Geprüften mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§ 26
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist den Prüfungsteilnehmern Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen (§ 10) und Niederschriften (§ 21 Abs. 1) sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf "Justizangestellte oder Justizangestellter" vom 9. Januar 1995 (GVBl. II S. 134) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

Potsdam, den 29. Oktober 1998

Der Minister der Justiz
und für Bundes- und Europaangelegenheiten
Dr. Hans Otto Bräutigam