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Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für Ausbilder im öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg

Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für Ausbilder im öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg
vom 4. Juni 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 16], S.370)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157), in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), verordnet der Minister des Innern als zuständige Stelle nach § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst vom 12. Februar 1993 (GVBl. II S. 94) auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 27.05.1999:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse

§ 1 Zuständige Stelle, Errichtung
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
§ 3 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
§ 4 Geschäftsführung
§ 5 Verschwiegenheit

Abschnitt 2
Vorbereitung der Prüfung

§ 6 Prüfungstermine
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
§ 8 Anmeldung zur Prüfung
§ 9 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
§ 10 Regelungen für Behinderte

Abschnitt 3
Durchführung der Prüfung

§ 11 Gegenstand und Gliederung der Prüfung
§ 12 Prüfungsaufgaben
§ 13 Nichtöffentlichkeit
§ 14 Leitung und Aufsicht
§ 15 Anonymität
§ 16 Ausweispflicht und Belehrung
§ 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 18 Rücktritt, Nichtteilnahme

Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 19 Bewertung
§ 20 Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 21 Prüfungszeugnis
§ 22 Nicht bestandene Prüfung

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung

§ 23 Wiederholung der Prüfung

Abschnitt 6
Schlußbestimmungen

§ 24 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 25 Prüfungsunterlagen
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse

§ 1
Zuständige Stelle, Errichtung

(1) Die zuständige Stelle bestimmt sich nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst.

(2) Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Ausbilder-Eignungsverordnung).

(3) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden oder gemäß § 36 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes können mehrere zuständige Stellen bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sowie in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.

(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören.1) Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes).

(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes).

§ 3
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung (§ 38 des Berufsbildungsgesetzes)

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 4
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle des Prüfungsausschusses sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 5
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle und dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

Abschnitt 2
Vorbereitung der Prüfung

§ 6
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen mindestens drei Monate vorher in geeigneter Weise bekannt.

§ 7
Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung

Auf Antrag ist zur Prüfung zuzulassen, wer

  1. gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes persönlich und fachlich geeignet ist und
  2. glaubhaft nachweist, daß er die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse im Sinne des § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst durch Teilnahme an Fortbildungslehrgängen oder auf andere Weise erworben hat.

§ 8
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Prüfungsbewerber melden sich fristgerecht (§ 6 Abs. 2) schriftlich bei der zuständigen Stelle zur Prüfung an.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. Personalien des Prüfungsbewerbers,
  2. Angaben über die in § 7 genannten Voraussetzungen,
  3. eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat,
  4. gegebenenfalls eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung.

§ 9
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn von der zuständigen Stelle mitzuteilen. Mit der Zulassung sind der Prüfungszeitpunkt und der Prüfungsort bekanntzugeben.

(3) Wurde die Zulassung auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, kann sie von der zuständigen Stelle zurückgenommen werden.

(4) Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 sind schriftlich bekanntzugeben.

§ 10
Regelungen für Behinderte

Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinderten - auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - zu erörtern.

Abschnitt 3
Durchführung der Prüfung

§ 11
Gegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Gegenstand der Prüfung sind gemäß § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung folgende Handlungsfelder:

  1. Allgemeine Grundlagen:
    1. Gründe für die betriebliche Ausbildung,
    2. Einflußgrößen auf die Ausbildung,
    3. rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
    4. Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
    5. Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
  2. Planung der Ausbildung:
    1. Ausbildungsberufe,
    2. Eignung des Ausbildungsbetriebes,
    3. Organisation der Ausbildung,
    4. Abstimmung mit der Berufsschule,
    5. Ausbildungsplan,
    6. Beurteilungssystem;
  3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
    1. Auswahlkriterien,
    2. Einstellung, Ausbildungsvertrag,
    3. Eintragungen und Anmeldungen,
    4. Planen der Einführung,
    5. Planen des Ablaufs der Probezeit;
  4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
    1. Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,
    2. Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
    3. Praktische Anleitung,
    4. Fördern aktiven Lernens,
    5. Fördern von Handlungskompetenz,
    6. Lernerfolgskontrolle,
    7. Beurteilungsgespräche;
  5. Förderung des Lernprozesses:
    1. Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
    2. Sichern von Lernerfolgen,
    3. Auswerten der Zwischenprüfungen,
    4. Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,
    5. Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,
    6. Kooperation mit externen Stellen;
  6. Ausbildung in der Gruppe:
    1. Kurzvorträge,
    2. Lehrgespräche,
    3. Moderation,
    4. Auswahl und Einsatz von Medien,
    5. Lernen in Gruppen,
    6. Ausbildung in Teams;
  7. Abschluß der Ausbildung:
    1. Vorbereitung auf Prüfungen,
    2. Anmelden zur Prüfung,
    3. Erstellen von Zeugnissen,
    4. Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,
    5. Fortbildungsmöglichkeiten,
    6. Mitwirkung an Prüfungen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil (§ 3 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung). Der schriftliche Teil geht dem praktischen Teil voraus.

(3) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten (§ 3 Abs. 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung).

(4) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteilnehmer in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern (§ 3 Abs. 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung).

§ 12
Prüfungsaufgaben

(1) Die für die Errichtung der Prüfungsausschüsse gemäß § 36 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes zuständige Stelle bestimmt die schriftlichen Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen. Sie ist gehalten, überregionale Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese vorgegeben werden.

(2) Der Prüfungsausschuß beschließt den Verlauf des praktischen Prüfungsteils.

§ 13
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vertreter der obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. § 5 Satz 1 gilt für anwesende Dritte sinngemäß. Die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 14
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung regelt die zuständige Stelle die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, daß die Prüfungsteilnehmer selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln arbeiten. Über den Verlauf ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 15
Anonymität

Schriftliche Arbeiten sind nicht mit dem Namen der Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu versehen. Erst nach endgültiger Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität aufzuheben.

§ 16
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsverlauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 17
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb von zwei Jahren nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 18
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.

Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 19
Bewertung

(1) Die schriftliche Prüfungsleistung ist von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit der in Absatz 4 festgelegten Punktzahl zu bewerten. Über die Bewertung sind gesonderte Aufzeichnungen zu erstellen; diese gehören zu den Prüfungsunterlagen. Der Prüfungsausschuß beschließt das Ergebnis.

(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ist nicht nur die Richtigkeit der Lösung zu berücksichtigen, es kann auch die äußere Form der Arbeit sowie die sprachliche Richtigkeit berücksichtigt werden; hierfür können bis zu zehn vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl angesetzt werden.

(3) Die Leistung im praktischen Teil der Prüfung ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.

(4) Prüfungsleistungen sind nach folgendem Maßstab zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 bis 92 vom Hundert der erreichbaren Punktzahl;
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = 92 bis 81 vom Hundert der erreichbaren Punktzahl;
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81 bis 67 vom Hundert der erreichbaren Punktzahl;
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 67 bis 50 vom Hundert der erreichbaren Punktzahl;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = unter 50 bis 30 vom Hundert der erreichbaren Punkzahl.

(5) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag vor Beginn der praktischen Prüfung bekanntzugeben und entsprechend den Bewertungsgrundsätzen zu begründen.

§ 20
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuß stellt im Anschluß an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Er stellt ferner fest, ob die Prüfung bestanden ist.

(2) Der schriftliche und der praktische Teil der Prüfung sind gesondert zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl im schriftlichen Teil der Prüfung als auch im praktischen Prüfungsteil jeweils mindestens 50 von 100 der erreichbaren Punktzahl erreicht worden sind.

(3) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluß der Prüfung mitzuteilen.

(4) Über den Verlauf der praktischen Prüfung sowie über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 21
Prüfungszeugnis

(1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, daß er die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen hat.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält außerdem:

  1. die Bezeichnung der zuständigen Stelle,
  2. Personalien des Prüfungsteilnehmers,
  3. das Datum des Bestehens der Prüfung und
  4. die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Vertreters der zuständigen Stelle mit Siegel.

§ 22
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen ist.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 23 ist hinzuweisen.

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung

§ 23
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung).

(2) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsbewerber auf Antrag von der schriftlichen Prüfung oder von der praktischen Prüfung zu befreien, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens 50 vom Hundert der erreichbaren Punktzahl erreicht hat und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. §§ 8 und 9 gelten entsprechend.

Abschnitt 6
Schlußbestimmungen

§ 24
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 25
Prüfungsunterlagen

Auf schriftlichen Antrag ist den Prüfungsteilnehmern nach Abschluß des Prüfungsverfahrens Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für Ausbilder im öffentlichen Dienst vom 22. Dezember 1997 (GVBl. 1998 II S. 41) außer Kraft.

Potsdam, den 4. Juni 1999

Der Minister des Innern
Alwin Ziel

_______________________________
1) Der Lehrer einer berufsbildenden Schule im Prüfungsausschuß braucht nicht Berufsschullehrer im engeren Sinne zu sein; vielmehr kommen alle Personen in Betracht, die als Lehrkräfte im beruflichen Schulwesen - insbesondere auch in Fachschulen, Fachoberschulen, Fachhochschulen, Hochschulen u. ä. - tätig sind. Auch Lehrkräfte an eigens für die Ausbildung der Ausbilder eingerichteten Seminaren können berücksichtigt werden.