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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“
vom 15. November 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 29], S.646)

geändert durch Verordnung vom 25. September 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 30], S.514)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet und Ziel der Schutzgebietsausweisung

(1) Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Landkreisen Oberhavel und Ostprignitz-Ruppin wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Stechlin“.

(2) Ziel der Schutzgebietsausweisung ist die Sicherung und Erhaltung eines in vieler Hinsicht einzigartigen zusammenhängenden Wald- und Seengebiets zwischen Rheinsberg und Fürstenberg. Auf Grund der besonderen Situation des in der Stilllegung und im Rückbau befindlichen Kernkraftwerks Rheinsberg wird die Unterschutzstellung der Gebietskulisse in zwei Schritten durchgeführt: Im ersten Schritt wird das Naturschutzgebiet auf der Fläche festgesetzt, wie sie sich aus § 2 und den zugehörigen Karten ergibt. Mittelfristig ist zur Sicherung eines zusammenhängenden Schutzgebietes nach erfolgtem Rückbau des stillgelegten Kernkraftwerks die Unterschutzstellung auch dieser inmitten des Naturschutzgebietes gelegenen Fläche vorgesehen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 8 670 Hektar. Es umfasst die im Neustrelitzer Kleinseenland zwischen Rheinsberg im Westen und Fürstenberg im Osten gelegene Wald- und Seenlandschaft, erstreckt sich im Norden bis zur Landesgrenze Brandenburg - Mecklenburg-Vorpommern und im Süden entlang der Verbindungsstraße Rheinsberg - Köpernitz bis zur Niederung des Kleinen Rhins.

Das Naturschutzgebiet umfasst Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:

Landkreis:Gemarkung:Flur:
Oberhavel Dollgow 1-5, 9-11;
  Fürstenberg 18;
  Menz 1, 3-6, 10, 11;
  Neuglobsow 2, 4, 6-8;
  Steinförde 1, 3, 5, 6, 7;
Ostprignitz-Ruppin Heinrichsdorf 3, 6, 7;
  Rheinsberg 4-8, 14-16, 23, 24

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 Nr. 1, 2 und 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführten zwei Übersichtskarten im Maßstab 1 : 25 000 dienen der räumlichen Einordnung des Naturschutzgebietes. Die Verortung im Gelände ermöglichen die in Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten 13 topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000. Maßgeblich für den Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 3 aufgeführten 35 Flurkarten.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 (Totalreservate) mit rund 661 Hektar festgesetzt. Sie umfasst elf Totalreservate mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. Die Totalreservate liegen in folgenden Fluren der Gemarkungen:

Landkreis:Gemarkung:Flur:
Oberhavel Dollgow 1, 2, 10;
  Fürstenberg 18;
  Menz 10, 11;
  Neuglobsow 4, 8;
  Steinförde 6;
Ostprignitz-Ruppin Rheinsberg 6, 7, 23, 24.

Die Grenze der Zone 1 ist in der in Anlage 3 Nr. 1 unter der laufenden Nummer 1 aufgeführten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, den in Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten 13 topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in den in Anlage 3 Nr. 4 aufgeführten neun Forstübersichtskarten im Maßstab 1 : 10 000 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf der Zone 1 ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 4 aufgeführten neun Forstübersichtskarten im Maßstab 1 : 10 000.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Oberhavel und Ostprignitz-Ruppin, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

  1. die Erhaltung und naturnahe Entwicklung eines für das norddeutsche Tiefland besonders reich strukturierten, zusammenhängenden Komplexes aus Wald-, See- und Moorökosystemen als charakteristischer Ausschnitt eiszeitlich geprägter Landschaften;
  2. die Erhaltung und Entwicklung seltener, nährstoffarmer Klarwasserseen wie des Großen Stechlinsees als besonders wertvollem kalk-oligotrophem Klarwassersee mit hieran gebundenen Tier- und Pflanzengemeinschaften, insbesondere einer kennzeichnenden Fischfauna, und die Verbesserung der Wasserqualität der Gewässer;
  3. die Erhaltung seltener, gefährdeter und bedrohter Pflanzengesellschaften, insbesondere der Gesellschaften der Seen mit Algen-, Laichkraut- und Schwimmblattgesellschaften sowie Röhrichten und Großseggenrieden;
  4. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer als Lebensraum typischer Tier- und Pflanzenarten;
  5. die Erhaltung des Waldgebietes in seiner Weiträumigkeit, Unzerschnittenheit und Ungestörtheit und mit seinen Funktionen als Schutz- und Pufferzone zum Erhalt störungsempfindlicher Vegetationsbereiche und von Tierarten, insbesondere von Greif- und Schreitvogelarten;
  6. die Erhaltung naturnaher Laub-, Laubmisch-, Moor- und Bruchwälder sowie von Waldsukzessionen mit armer Bodenvegetation auf nährstoffarmen Standorten und die Entwicklung naturferner Forsten zu an der potenziell natürlichen Vegetation ausgerichteten Mischwäldern;
  7. die Erhaltung und Entwicklung extensiv genutzter Grünlandbereiche im südlichen Teil des Naturschutzgebietes, insbesondere von Wiesen und Weiden frischer und feuchter Ausprägung;
  8. die Erhaltung und Entwicklung von intakten Niedermoorkomplexen;
  9. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere seltener, gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Vögel, zum Beispiel Röhrichtbewohner, Wasservögel und Höhlenbrüter sowie von Säugetieren, Kriechtieren, Amphibien, Fischen, zum Beispiel der Stechlinsee-endemischen Form der Kleinen Maräne sowie Insekten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten wie beispielsweise Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Schilfrohrsänger (Acrocephalusschoenobaenus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Grünspecht (Picus viridis), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Waldwasserläufer (Tringa ochropus), Bekassine (Gallinago gallinago), Rohrschwirl (Locustella luscinioides), Heidelerche (Lullula arborea), Zauneidechse (Lacerta agilis), Waldeidechse (Lacerta vivipara), Zwerglibelle (Nehalennia speciosa) und Hochmoor-Mosaikjunfer (Aeshna subarctica);
  10. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Sumpf-Calla (Calla palustris), Ästige Graslilie (Anthericum ramosum), Centaurium erythraea (Echtes Tausendgüldenkraut), Langblättriger Sonnentau (Drosera anglica), Lungen-Enzian (Gentiana pneumonanthe), Sumpfporst (Ledum palustre), Keulen-Bärlapp (Lycopodium clavatum), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Sumpf-Herzblatt (Parnassia palustris), Wiesen-Küchenschelle (Pulsatilla pratensis), Zungen-Hahnenfuß (Ranunculus lingua), Torfmoose (Sphagnum spec.) und Krebsschere (Stratiotes aloides);
  11. die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes, gekennzeichnet durch den Wechsel von Stillgewässern und ausgedehnten Wäldern;
  12. die landschaftsgerechte Wiederherstellung gestörter Teile des Gebietes als Lebensstätten für Gemeinschaften wild lebender Tier- und Pflanzenarten;
  13. der Schutz aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung störungsfreier Untersuchungsbedingungen für die Durchführung ökologischer Forschungen und für die Entwicklung eines Bio-Monitoring-Systems.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. des Gebietes als Europäisches Vogelschutzgebiet „Stechlin“ nach der Richtlinie 79/409 EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 233 S. 9)  - Vogelschutz-Richtlinie - in seiner Funktion
    1. als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, beispielsweise Kranich, Schwarzstorch, Große Rohrdommel, Seeadler, Fischadler, Rotmilan, Rohrweihe, Wanderfalke, Zwergschnäpper, Eisvogel, Mittelspecht und Hohltaube einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
    2. als Durchgangs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Zugvogelarten wie beispielsweise Gänse, Kraniche, Gänsesäger, Ohren- und Sterntaucher, Moorente und Seeadler;
  2. von oligo- bis mesotrophen stehenden Gewässern mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea, oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischen Armleuchteralgenbeständen, natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition, dystrophen Seen, Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculionfluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchten Hochstaudenfluren, Übergangs- und Schwingrasenmooren, kalkreichen Niedermooren, Torfmoor-Schlenken, Waldmeister-Buchenwäldern, subatlantischen oder mitteleuropäischen Stieleichenwäldern oder Hainbuchenwäldern und Hainsimsen-Buchenwäldern als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  3. von Moorwäldern, Birken-Moorwäldern, Waldkiefern-Moorwäldern, kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior als prioritären Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  4. von Fischotter (Lutra lutra), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Großem Mausohr (Myotis myotis), Europäischer Sumpfschildkröte (Emys orbicularis), Kamm-Molch (Triturus cristatus), Bachneunauge (Lampetra planeri), Großem Eichenbock (Cerambyx cerdo), Breitrand-Tauchkäfer (Dytiscus latissimus), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Schmalbindigem Breitflügel-Tauchkäfer (Graphoderus bilineatus), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
  5. von dem Eremit (Osmoderma eremita) als prioritärer Tierart nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
  6. von Sichelmoos (Drepanocladus vernicosus), Kriechendem Sellerie (Apium repens), Glanzorchis (Liparis loeselii) als Pflanzenarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie einschließlich ihrer Lebensräume und den für ihre Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen.

(3) Schutzzweck der Zone 1 (Totalreservate) ist darüber hinaus die Gewährleistung natürlicher Entwicklungsprozesse in besonders typischen Lebensräumen des Naturschutzgebietes und deren wissenschaftliche Untersuchung, insbesondere

  1. im Totalreservat „Traden“ die Erhaltung und Entwicklung der nährstoffarmen Moorrinne des Tradens mit ihrer Gewässerdynamik sowie der vielfältig ausgebildeten Moorgesellschaften in enger Verzahnung mit Buchen- und Hangmischwäldern;
  2. im Totalreservat „Krukow“ die Erhaltung und Entwicklung des ungestörten Binneneinzugsgebietes des Großen Krukowsees und des Steutzensees mit den angrenzenden nährstoffarmen Verlandungsmooren und Hangwäldern;
  3. in den Totalreservaten „Möncheichen“, „Fenchelberg“, „Hölzchen“ und „Leddernbrück“ die Entwicklung von naturnahen Buchenforsten und Buchen-Traubeneichenwäldern zu natürlichen totholzreichen Buchenmischwäldern, die für seltene Holz zersetzende Insekten- und Pilzgemeinschaften ein wichtiges Rückzugsgebiet darstellen;
  4. im Totalreservat „Nehmitzufer“ die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Buchen-Traubeneichen-, Hang-, Erlen- und Moorwäldern sowie verschiedenen Moortypen, Kleinseen und Wiesensukzessionsstadien im Einzugsgebiet des Nehmitzsees und die Entwicklung von Forsten zu natürlichen Waldgesellschaften;
  5. im Totalreservat „Wittwesee“ die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Wäldern sowie seltenen Verlandungsgesellschaften am Wittwe- und Kölpinsee;
  6. in den Totalreservaten „Fuchskuhle“ und „Dunkelsee“ die Erhaltung und Entwicklung von nährstoffarmen Moorseen sowie eines kalkreichen mesotrophen Sees einschließlich der angrenzenden nährstoffarmen Verlandungsgesellschaften, Moor- und Hangmischwäldern sowie die Entwicklung von Kiefernforsten zu natürlichen Waldgesellschaften;
  7. im Totalreservat „Tietzen“ die Erhaltung und Entwicklung von natürlich mesotroph-eutrophen Kleinseen einschließlich der angrenzenden Verlandungsgesellschaften sowie der natürlichen Waldgesellschaften im Einzugsgebiet der Seen.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. mit Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. zu tauchen oder zu baden;
  13. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Segelboote und Surfbretter zu benutzen;
  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  17. Schmutzwasser, Gülle, Jauche, Dünger oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  18. Abfälle oder sonstige Gegenstände, die den Schutzzweck beeinträchtigen, zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  19. wild lebende Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
  20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  23. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  24. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen;
  25. öffentliche Veranstaltungen jeder Art durchzuführen.

§ 5
Besondere Verbote für die Schutzzone 1

Über die Verbote des § 4 hinaus ist in der Zone 1 die forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung verboten. Das Verbot der fischereiwirtschaftlichen Nutzung gilt erst nach dem Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung geltenden Pachtverträge. Innerhalb dieses Zeitraumes sind die Maßgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 zu beachten.

§ 6
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Gehölze, Bruchwaldbestände und Gewässerufer bei Weidenutzung auszuzäunen sind,
    2. Grünland als Mähwiese oder als Weide mit einer Besatzdichte von maximal 1,4 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar oder dem entsprechenden Äquivalent an Dünger genutzt wird, ohne chemisch-synthetischen Stickstoff einzusetzen. Das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 17 bleibt im Übrigen unberührt. Entlang von Gewässern ist bei der Düngung ein Abstand von zehn Metern einzuhalten,
    3. das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt,
    4. das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt; bei Wildschäden ist mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig. Die Maßgaben der Buchstaben b und c gelten nicht für das Grünland auf den Flächen der Gemarkung Rheinsberg, Flur 16, Flurstücke 78 bis 82 und 89 bis 92 und der Gemarkung Heinrichsdorf, Flur 6, Flurstücke 84, 86, 88 bis 90, 92 bis 97 und 99 bis 102;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
    1. naturraumfremde oder nicht standortgerechte Baumarten nicht eingebracht werden,
    2. Kahlschläge bis zu einer Größe von 0,5 Hektar nur in Kiefern-, Fichten-, Douglasien- und Lärchenbeständen zulässig sind; darüber hinausgehende Kahlschläge bedürfen der Genehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde,
    3. naturnahe Laub- oder Mischwaldbestände, Erlenbruchwälder sowie an Seen angrenzende Waldbestände, die dem Ufer- und Hangschutz dienen, nur einzelstammweise und dauerwaldartig genutzt werden, wobei ein mehrschichtiger Bestandesaufbau zu erhalten oder zu entwickeln und in Buchenwäldern ein Überschirmungsgrad des Altholzes von mindestens 20 Prozent nicht zu unterschreiten ist,
    4. Waldbestände auf sonstigen Moorflächen nicht bewirtschaftet werden,
    5. Pflügen oder tiefes Fräsen oder in ihrer Auswirkung vergleichbare Maßnahmen der Bodenbearbeitung des Einvernehmens der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bedürfen,
    6. Holzrücken mit Fahrzeugen nur auf Wegen oder auf festgelegten Rückelinien erfolgt,
    7. Horst-, Höhlen- und Kröpfbäume an Ort und Stelle belassen werden,
    8. eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens fünf Prozent des stehenden Bestandesvorrates zu gewährleisten ist und auf den Erhalt von Kronenbrüchen, Bäumen mit sichtbaren Fruchtkörpern von Baumpilzen sowie Zwieseln mit  einem Ansatz in  weniger als zehn Metern Höhe besonderer Wert zu legen ist. Stehendes Totholz ab 30 Zentimeter Stammdurchmesser in 1,30 Metern Höhe über dem Stammfuß darf nicht gefällt und liegendes Totholz hat an Ort und Stelle zu verbleiben; Ausnahmen sind ausschließlich für Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zulässig,
    9. die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 gelten, wobei mechanische Pflanzenschutzmaßnahmen zulässig sind;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
    1. der Besatz mit Karpfen und Blei, ausgenommen des Großen Törnsees, des Köpernitzsees, des Zechowsees und des Zeutensees, untersagt ist. Für die genannten Seen ist ein Hegeplan zu erstellen, der spätestens zum 1. Januar 2005 in Kraft tritt und in dem insbesondere der Karpfenbesatz und die Entnahme des Bleis zu regeln sind. Bei der Erstellung des Hegeplanes sind die Ziele zur Entwicklung des Gebietes gemäß § 3, insbesondere § 3 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 zu berücksichtigen. Der Hegeplan ist einvernehmlich mit der Fachbehörde für Naturschutz abzustimmen und regelmäßig fortzuschreiben. Bis zum In-Kraft-Treten des Hegeplanes ist ein Besatz mit K2- beziehungsweise K3-Karpfen mit bis zu fünf Kilogramm  pro Hektar und Jahr im Großen Törnsee und Zechowsee sowie mit bis zu zehn Kilogramm pro Hektar und Jahr im Köpernitzsee und Zeutensee bei gleichzeitiger Abfischung des Bleis zulässig. Eine Erhöhung des Karpfenbesatzes durch den Hegeplan ist nicht zulässig. Zeitpunkt und Menge des Besatzes sind der zuständigen unteren Fischereibehörde vorher mitzuteilen. Im Übrigen dürfen nur heimische Fischarten des naturnahen Artenspektrums in naturnahen Populationsstärken eingebracht werden,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung der Sumpfschildkröte, des Fischotters oder des Bibers weitgehend ausgeschlossen sind,
    3. die Zwischenhälterung von Fischen im bisherigen räumlich begrenzten Umfang zulässig bleibt und ausbruchsicher erfolgt,
    4. das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt,
    5. Gewässer nicht gekalkt werden dürfen;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
    1. sie vom Ufer aus ausschließlich an den vor Ort markierten und in der in Anlage 3 Nr. 1 unter der laufenden Nummer 2 aufgeführten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 gekennzeichneten Angelplätzen zulässig ist,
    2. sie von nichtmotorisierten Booten oder von den Bootsliegeplätzen aus erfolgt,
    3. das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
  5. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
      aa) die zuständige untere Naturschutzbehörde bei der Genehmigung der Abschusspläne beteiligt wird,
      bb) jagdliche Maßnahmen in Zone 1 ausschließlich zur Unterstützung natürlicher Prozesse der Waldentwicklung und mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erfolgen,
      cc)  die Jagd auf Wasservögel untersagt ist, wobei die Jagd auf Stockenten auf den Fließgewässern Döllnitz und Kleiner Rhin zulässig bleibt,
    2. die Anlage jagdlicher Einrichtungen mit der Maßgabe, dass
      aa) in der Zone 1 die Anlage jagdlicher Einrichtungen auf Leitersitze und Schirme beschränkt ist,
      bb) die Neuanlage von Wildwiesen oder Wildäckern nur mit Zustimmung der  zuständigen unteren Naturschutzbehörde erfolgt,
      cc)  ortsunveränderliche jagdliche Einrichtungen für die Ansitzjagd nur mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde errichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
    3. § 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt, wobei Ausnahmen gemäß § 43 des Landesjagdgesetzes im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zulässig sind;
  6. das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten außerhalb der Zone 1;
  7. das Befahren der Seen mit durch Muskelkraft getriebenen Booten sowie darüber hinaus auf dem Großen Stechlinsee mit Segelbooten mit der Maßgabe, dass
    1. folgende Höchstzahlen gelten:
      aa) mit bis zu 150 Booten sowie fünf Segelbooten der Kategorie Jolle auf dem Großen Stechlinsee, von den zugelassenen Liegeplätzen in der Neuglobsower Bucht aus,
      bb) mit jeweils bis zu fünf Booten auf dem Kölpinsee, Kleinen Tietzensee und Zechowsee,
      cc)  mit jeweils bis zu zehn Booten auf dem Wittwesee und Zeutensee,
      dd)  mit jeweils bis zu 15 Booten auf dem Großen Glietzensee, Großen Tietzensee und Köpernitzsee,
      ee) mit bis zu 25 Booten auf dem Peetschsee,
      ff) mit bis zu 60 Booten auf dem Nehmitzsee und 80 Booten auf dem Roofensee,
      gg) mit bis zu acht Booten auf dem Kleinen Glietzensee,
      hh) mit jeweils bis zu neun Booten auf dem Großen Törnsee und dem Plötzensee;
    2. die Boote bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde registrieren zu lassen sind und einheitlich gekennzeichnet werden sowie nur von den in der in Anlage 3 Nr. 1 unter der laufenden Nummer 2 aufgeführten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 gekennzeichneten Liegeplätzen aus ins Wasser eingelassen werden dürfen,
    3. zu Röhrichten ein Mindestabstand von 15 Metern eingehalten wird sowie das Befahren von Wasserpflanzen- oder Schwimmblattbeständen verboten ist;
  8. das Baden einschließlich des Schnorchelns an den in der Anlage 3 Nr. 1 unter der laufenden Nummer 2 aufgeführten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 gekennzeichneten Badestellen sowie das zum Baden gehörige Lagern in deren unmittelbarer Umgebung mit einem maximalen Abstand von 30 Metern zur Uferkante. Zulässig ist auch das Lagern auf der Liegewiese westlich von Feldgrieben am Wittwesee (Gemarkung Rheinsberg, Flur 6, Flurstück 18/1). Die größeren Badebereiche sowie die Uferabschnitte mit mehreren Badestellen sind zusätzlich in den in der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten 13 topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt. Hier ist die Errichtung mobiler sanitärer Einrichtungen im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. August eines jeden Jahres zulässig;
  9. das Tauchen mit Geräten gemäß Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 11. Juni 1997 (Aktenzeichen: N3/72-OH-GRS-51a);
  10. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung  der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie der Forstwege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gleisanlagen und sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
  11. die Nutzung, Unterhaltung und Pflege der bestehenden Grünanlagen und Gärten sowie der rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  12. Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Gestaltung der Nachbetriebsphase, der Stilllegung und des Rückbaus des Kernkraftwerks Rheinsberg und der zugehörigen Nebenanlagen notwendig sind, einschließlich aller erforderlichen Transporte von und zum Kernkraftwerk sowie Maßnahmen zur Verwahrung von und zum Umgang mit den beim Rückbau anfallenden radioaktiven Stoffen sowie alle Maßnahmen zur Anlagen- und Umgebungsüberwachung;
  13. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  14. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsberäumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
  15. nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
  16. die Nutzung des Wallberges und des Badestrandes westlich der Ortslage Menz (Gemarkung Menz, Flur 1, Flurstücke 109, 147, 148; Flur 6, Flurstücke 31/2, 32, 33) sowie des in der in Anlage 3 Nr. 2 mit der Blatt-Nummer 13 aufgeführten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Bereiches westlich der Ortslage Neuglobsow zu Erholungszwecken,
    1. zum Baden im gekennzeichneten Uferabschnitt oder dem dazugehörigen Lagern,
    2. zum Betreten der Flächen auch außerhalb der vorhandenen Wege,
    3. zum Aufstellen von Informationsschildern,
    4. zum Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen zu Ver- oder Entsorgungszwecken,
    5. zur Unterhaltung oder Instandsetzung der vorhandenen Wege oder der vorhandenen Spiel- und Sportanlagen,
    6. zur Errichtung einer ortsfesten sanitären Einrichtung für den Bereich des Badestrandes am Roofensee bei Menz mit Genehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Darüber hinaus ist in diesen Bereichen die Durchführung der traditionellen Feste der Gemeinde Stechlin, wie zum Beispiel des Stechlinseefestes in Neuglobsow sowie des Waldfestes in Menz ab dem 15. Juni eines jeden Jahres zulässig;
  17. die jährlich einmalige Durchführung des Weihnachtstauchens im Stechlinsee, wobei der Ein- und Ausstieg für die Tauchgänge im Stechlinsee nur an der Badestelle Neuglobsow gestattet ist und Tauchgänge vom Boot aus unzulässig sind. Das Nachttauchen in der Zeit von 17.00 bis 9.00 Uhr ist unzulässig. Unter Wasser ist ein Mindestabstand von fünf Metern zu Schilfbeständen und von einem Meter zu anderen Pflanzenbeständen einzuhalten. Die Füllung der Pressluftflaschen ist ausschließlich mit Elektrokompressoren vorzunehmen. Die Durchführung der Tauchveranstaltungen kann bei einer nachweislichen Verschlechterung der  Wasserqualität des Stechlinsees durch die zuständige untere Naturschutzbehörde untersagt werden;
  18. die jährlich einmalige, eintägige Durchführung eines Fischerfestes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang im September eines jeden Jahres auf dem Betriebshof der Fischerei am Stechlinsee (Gemarkung Neuglobsow, Flur 4, Flurstück 9/1) mit der Maßgabe, dass Fahrten mit Kraftfahrzeugen ausschließlich dem Veranstalter gestattet sind, das Einfahren in das und das Parken im Naturschutzgebiet durch geeignete Maßnahmen wie Beschilderung, Absperrungen und Kontrollen zu  unterbinden ist, jegliche Tauchgänge mit dem Tauchsportclub vor Ort abgestimmt werden, wobei diese den Rahmen der durch Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 11. Juni 1997 (Aktenzeichen: N3/72-OH-GRS-51a) zugelassenen Tauchgänge nicht überschreiten dürfen und die in den Nebenbestimmungen des Bescheides formulierten Auflagen einzuhalten sind;
  19. die jährlich einmalige Durchführung einer eintägigen Kanuwanderung auf dem Stechlinsee und dem Nehmitzsee mit maximal 30 Booten nach dem 1. Oktober eines jeden Jahres. Der Tag der Veranstaltung ist der zuständigen unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen;
  20. die Nutzung der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung vorhandenen Motorboote für die unmittelbare Aufgabenerfüllung des Wasserrettungsdienstes sowie der im Naturschutzgebiet tätigen Forschungseinrichtungen (Umweltbundesamt, Deutscher Wetterdienst, Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei);
  21. Probenahmen für die wissenschaftliche Forschung sowie die Unterhaltung und der Betrieb von Messstellen einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen in der Großen Fuchskuhle bis 2010 und der forschungsbezogenen Taucheinsätze in den Seen Großer Stechlinsee, Nehmitzsee  und Großer Krukowsee durch das Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei; die Neuerrichtung von Messstellen im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
  22. die Durchführung von umweltpädagogischen Führungen und Lehrveranstaltungen durch Mitarbeiter oder Beauftragte der Naturschutz- und Forstbehörden außerhalb der Zone 1 sowie in den Totalreservaten Möncheichen, Fenchelberg, Hölzchen, Leddernbrück und Nehmitzufer mit Ausnahme der Schwingrasen an den Barschseen;
  23. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  24. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen, sowie baurechtlich genehmigungsfreie Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln und Warenautomaten in oder an bestehenden Gebäuden;
  25. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§7
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. die Wasserrückhaltung soll insbesondere zum Schutz der Moorböden und zur Erhöhung der Selbstreinigungskraft der Seen durch Anhebung der Wasserstände verbessert werden;
  2. die fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer soll auf ein naturnahes Artenspektrum und auf für das Gewässerökosystem verträgliche Populationsstärken ausgerichtet sein, das biologische Gleichgewicht in den Gewässern soll erhalten oder wiederhergestellt werden. Zur Wiederherstellung der natürlichen Fischartenzusammensetzung und des Fischartengleichgewichts sollen durch Abfischen der hohe Bestand an Weißfischen verringert und faunenfremde Arten entfernt werden; weiter sollen hierzu geeignete Besatzmaßnahmen, beispielsweise mit Raubfischen oder mit Maränen einheimischer Provenienz erfolgen;
  3. an ausgewählten Gewässerabschnitten sollen naturnahe Gewässerstrukturen beispielsweise durch Anlage von Gewässerrandstreifen, von Grundschwellen oder durch Einbringen von Störelementen gefördert werden; Uferabbrüche und Anlandungen sollen erhalten bleiben;
  4. die Bewirtschaftung der Wälder soll insbesondere in Bezug auf Baumartenzusammensetzung und Altersaufbau der Erhaltung beziehungsweise mittelfristigen Wiederherstellung von an der potenziell natürlichen Vegetation ausgerichteten strukturreichen Waldbeständen dienen; der Naturverjüngung soll gegenüber Pflanzungen der Vorrang eingeräumt werden;
  5. der Tourismus soll in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden unter Nutzung vorhandener Wege und Beobachtungsmöglichkeiten so gelenkt werden, dass die Schutzziele des Gebietes nicht beeinträchtigt werden.

§ 8
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 4 und 5 oder den Maßgaben des § 6 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 10
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 11
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Regierungspräsidenten Potsdam vom 6. Mai 1938 über das Naturschutzgebiet „Großer Stechlin-, Nehmitz- und Großer Kruckowsee“ (Amtsblatt der Preußischen Regierung in Potsdam, Jahrgang 1938, Stück 23) außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 1)

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Stechlin"

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 1) - nicht beigefügt -

Anlage 3

(zu § 2 Abs. 2 und 3)

1. Übersichtskarte Maßstab 1 : 25 000

lfd. Nr.TitelInhaltUnterzeichnung
1 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002, Übersichtskarte Grenze des NSG, Grenze der Zone 1 (Totalreservate) unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR), Siegelnummer 39, am 19.11.2002
2 Anlage zur Verordnung  über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002, Übersichtskarte Grenze des NSG, Bereiche mit Angelstellen, Angelstellen, Bereiche mit Badestellen, Badestellen, Bootsliegeplätze unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002

2. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000

Blatt Nr.TitelUnterzeichnung
1 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002
2 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002
3 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002
4 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002
5 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002
6 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002
7 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002
8 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002
9 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002
10 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002
11 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002
12 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002
13 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002

3. Flurkarten

Blatt Nr.GemarkungFlurMaßstab 1 :TitelUnterzeichnung
1 Dollgow 4 2 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
2 Dollgow 5 3 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
3 Dollgow 9 3 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
4 Dollgow 10 3 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
5 Fürstenberg 18 5 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
6 Neuglobsow 2 1 250 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
7 Neuglobsow 4 5 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
8 Neuglobsow 4 2 500 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
9 Neuglobsow 6 5 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
10 Neuglobsow 8 5 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
11 Steinförde 1 3 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
12 Steinförde 1 3 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
13 Steinförde 3 3 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
14 Steinförde 5 5 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
15 Steinförde 6 5 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
16 Steinförde 7 5 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
17 Rheinsberg 4 5 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
18 Rheinsberg 5 3 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
19 Rheinsberg 14 3 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
20 Rheinsberg 23 5 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
21 Rheinsberg 24 5 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
22 Rheinsberg 15 3 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
23 Rheinsberg 8 3 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
24 Rheinsberg 7 3 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
25 Rheinsberg 16 3 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
26 Menz 4 3 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
27 Menz 10 5 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
28 Menz 6 3 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
29 Menz 1 3 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
30 Menz 3 3 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
31 Menz 5 3 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
32 Heinrichsdorf 3 5 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
33 Heinrichsdorf 6 5 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
34 Heinrichsdorf 7 2 500 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002
35 Neuglobsow 7 5 000 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 22.11.2002

4. Forstübersichtskarten Maßstab 1 : 10 000

Blatt Nr.TitelUnterzeichnung
1 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002
2 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002
3 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002
4 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002
5 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002
6 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002
7 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002
8 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002
9 Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ vom 15.11.2002 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Krawutschke und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 19.11.2002