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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oder-Neiße“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oder-Neiße“
vom 24. Mai 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 13], S.349)

geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. August 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 40])

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 1des Gesetzes vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Landkreisen Oder-Spree und Spree-Neiße wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Oder-Neiße“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 593 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Landkreis:Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Oder-Spree Eisenhüttenstadt Eisenhüttenstadt 13 bis 16;
Oder-Spree Neißemünde Wellmitz 5;
Oder-Spree Neuzelle Neuzelle 4;
Oder-Spree Neißemünde Ratzdorf 1 bis 3;
Oder-Spree Neißemünde Breslack 2;
Oder-Spree Neißemünde Coschen 1, 2;
Spree-Neiße Guben Guben 2, 3, 5, 9.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Oder-Neiße “ (Blatt 1 bis 4) im Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Oder-Neiße“ (Blatt 1 bis 19) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 19. Mai 2004 unterschrieben worden.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Oder-Spree und Spree-Neiße, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen strukturreichen Ausschnitt des Odertales einschließlich des Unterlaufes des Buderoser Mühlenfließes und des Schwarzen Fließes umfasst, ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Schwimmblattgesellschaften, Röhrichte, Hochstaudenflure stehender und fließender Gewässer, Gewässerverlandungszonen, Totwasser, Altarme und Schwemmsandbereiche, Gehölzbestände naturnaher Uferbereiche, periodischen Überflutungsräume und Auenwaldbereiche, Eichen-Hainbuchenwälder und bodensauren Eichenwälder im Deichhinterland, Grünlandgesellschaften und deren Gräben wie beispielsweise Seggenwiesen, arme Feuchtwiesen und -weiden, wechselfeuchtes bis nasses Grünland sowie der Magerrasen und Sandtrockenrasen;
  2. die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Schwimmfarn (Salvinia natans), Wasserfeder (Hottonia palustris), Schwertlilie (Iris pseudacorus), Heide-Nelke (Dianthus deltoides), Langblättriger Blauweiderich (Pseudolysimachion longifolium);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungsgebiet wild lebender Tierarten, insbesondere störungsempfindlicher Vogelarten, vor allem als Nahrungs- und Brutrevier für Wasser- und Watvogelarten, Greif- und Schreitvögel, der Reptilien, Amphibien und Insekten, da-runter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Gänsesäger (Mergus merganser), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos), Eisvogel (Alcedo atthis), Schwarzmilan (Milvus migrans), Moorfrosch (Rana arvalis), Erdkröte (Bufu bufo), Zauneidechse (Lacerta agilis), Trauermantel (Nymphalis antiopa);
  4. die Erhaltung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere als Untersuchungsbereich der geologischen, gewässerökologischen, botanischen und zoologischen Forschung;
  5. die Erhaltung der hervorragenden Schönheit des Gebietes, die sich aus Strukturreichtum und der Kleinteiligkeit der verschiedenen Vegetationsformen ergibt;
  6. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes auf Grund der überregionalen Bedeutung als Durchgangs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Zugvogelarten und als wesentlicher Teil des grenzübergreifenden Auen- und Feuchtbiotopverbundes entlang von Oder und Neiße.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Oder-Neiße“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

  1. Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Flüssen mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri und des Bidention, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii), Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) und Hartholzauenwäldern mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  2. Trockenen, kalkreichen Sandrasen und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alno incanae, Salicion albae) als prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  3. Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina), Rapfen (Aspius aspius), Steinbeißer (Cobitis taenia), Westgroppe (Cottus gobio), Flussneunauge (Lampetra fluviatilis), Bachneunauge (Lampetra planeri), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bitterling (Rhodeus sericeus), Weißflossigem Gründling (Gobio albipinnatus), Grüner Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) und Dunklem Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea nausithous) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen, ausgenommen ist das saisonale Aufstellen von Wohnwagen für die Schäferei;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen, ausgenommen ist das Radfahren auf dem Deichverteidigungsweg;
  12. außerhalb der Bundeswasserstraße oder der Landeswasserstraße zu baden oder zu tauchen;
  13. außerhalb der Bundeswasserstraße oder der Landeswasserstraße Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen;
  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  17. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Schmutzwasser und Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  18. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
  19. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  20. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  21. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  22. Pflanzenschutzmittel jeder Art sowie chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
  23. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland nachzusäen, umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden,
    2. Waldflächen von der Beweidung auszunehmen sind, soweit sie nicht nach Vorgabe der zuständigen Naturschutzbehörde als Hutewald gepflegt und entwickelt werden sollen,
    3. § 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt, wobei bei Narbenschäden eine umbruchlose Nachsaat mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zulässig ist,
    4. das Grünland im Deichhinterland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger wie Abwasser und Klärschlamm einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 22;
  2. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. bei Waldverjüngung nur Gehölzarten der potenziellen natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Gesellschaftstypische Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumarten eingesetzt werden,
    2. die Holzentnahme in den Waldbeständen einzelstamm- oder gruppenweise bis zu einer Fläche mit einem Durchmesser von 20 Metern erfolgt,
    3. Bäume mit Horsten oder Höhlen zu belassen sind;
  3. die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters und Bibers weitgehend ausgeschlossen ist,
    2. der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt und dabei eine Gefährdung der in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Arten ausgeschlossen ist; § 13 der Fischereiordnung für das Land Brandenburg und § 40 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bleiben unberührt;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass an der Strom-Oder und an den Gewässern des Deichvorlandes in der Zeit vom 15. März bis 15. August eines jeden Jahres in den in den topografischen Karten gemäß § 2 Abs. 2 eingezeichneten Abschnitten von Deich-Kilometer 3,0 bis 6,0 und von Deichkilometer 9,0 bis 10,4 die Angelfischerei unzulässig ist;
  5. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
      aa) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
      bb) die Jagd auf Federwild erst ab dem 15. November eines jeden Jahres gestattet ist,
    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen. Im Übrigen bleibt die Anlage von Kirrungen innerhalb von Feuchtgrünland und Trockenrasenstandorten sowie von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
  1. das Betreten des Odervorlandes außerhalb der Wege im Bereich der Ortslage Ratzdorf auf den Flurstücken 9, 10, 152/1, 153 und 328 der Gemarkung Ratzdorf Flur 2;
  2. auf den Flurstücken 740 und 750 der Gemarkung Eisenhüttenstadt, Flur 13 die Durchführung von Feuerwerken zum Brückenfest und zur Jahreswende sowie die Durchführung des Osterfeuers der Stadt Eisenhüttenstadt in dem bisher zugelassenen Umfang;
  3. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die ordnungsgemäße Unterhaltung der im Gebiet gelegenen Bundeswasserstraße, sofern sie den gesetzlichen Rahmen nicht überschreitet, sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
  4. der Ausbau der Deiche aus Gründen des Hochwasserschutzes;
  5. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  6. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
  7. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  8. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen, als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  9. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16  Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. zur Entwicklung von auentypischen Feuchtlebensräumen soll an geeigneten Standorten ein dem Schutzzweck entsprechender Grundwasserstand angestrebt werden;
  2. die Nutzung des Grünlandes soll gemäß den Belangen des Wiesenbrüterschutzes und der Vegetationsentwicklung möglichst spät erfolgen;
  3. die Ackerfläche soll in extensives Grünland umgewandelt werden;
  4. zur Erhaltung und Sicherung des Lebensraumes des Schwarzblauen Ameisenbläulings soll das Grünland mit Vorkommen des Großen Wiesenknopfes (Sanguisorba officinalis) in der Zeit vom 10. Juni bis 15. September eines jeden Jahres nicht genutzt werden;
  5. im Deichvorland sollen Maßnahmen zur Auenregeneration durchgeführt werden. Hierzu sind gegebenenfalls Flächen aus der Grünlandnutzung zu nehmen;
  6. Totholz soll, sofern es dem Hochwasserschutz nicht entgegensteht, im Bestand verbleiben;
  7. die Wildbestände sollen so reguliert werden, dass eine Naturverjüngung und die Entwicklung naturnaher Wälder gewährleistet ist;
  8. zur Wiederausbreitung und dauerhaften Sicherung der Population der Rotbauchunke (Bombina bombina) sollen im Deichhinterland geeignete Lebensräume wie flache, besonnte Laichgewässer und ungestörte Winterquartiere erhalten und entwickelt werden;
  9. zur Sicherung von Lebensräumen störungsempfindlicher Tierarten soll ein landschaftsgerechtes Wegenetz für die Erholungsnutzung entwickelt werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
In-Kraft-Treten

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 24. Mai 2004

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Oder-Neiße"