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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Nonnenfließ-Schwärzetal“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Nonnenfließ-Schwärzetal“
vom 12. November 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 39], S.826)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Eberswalde, Spechthausen, Melchow und Tuchen-Klobbicke (Landkreis Barnim) sowie Heckelberg (Landkreis Märkisch-Oderland) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Nonnenfließ-Schwärzetal".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 520 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in den Gemarkungen

Eberswalde Flur 2 Flurstücke 450/2, 490 anteilig (von Schwärze und Herthateich bis zum oberen Weg), 491-495;
  Flur 12 Flurstück 162 anteilig (von Schwärze bis zum Weg am Hangfuß);
Spechthausen Flur 1 Flurstücke 36, 52 anteilig (Fläche nördlich des Weges parallel zum Schwärzesee), 54 anteilig (Fläche nördlich des Weges parallel zum Schwärzesee), 55-61, 62 anteilig (im Süden ab Weg parallel  zur Schwärze, im Norden ab Weg parallel zum Schwärzesee, jeweils bis zu den Gewässern), 64-70, 75 anteilig (außer Hofflächen der Försterei und die Waldstücke nördlich der Försterei);
  Flur 2 Flurstücke 45, 46 anteilig (Abteilung 174, Unterabteilungen a1, a8, a9 (Ostteil) und a10 (Südostteil) des Reviers Eberswalde, Oberförsterei Eberswalde), 48 anteilig (3 Meter Uferstreifen entlang der Schwärze),  49 anteilig (nicht der als Gartenland eingetragene Westteil), 50, 51, 52 anteilig (nicht der als Gartenland  eingetragene Süd- und Südwestteil, dort jedoch 3 Meter Uferstreifen entlang der Schwärze), 53-57, 58 (nicht der bebaute Südabschnitt, dort jedoch 5 Meter Uferstreifen entlang der Schwärze), 60-62, 63/2 anteilig (nur 25 Meter Uferstreifen entlang dem Fließ zwischen Bundesstraße 2 und Schwärze), 64 anteilig (von Bundesstraße 2 bis Schwärze), 65 anteilig (nur Westabschnitt vom Weg am Hangfuß bis Schwärze), 71/9 anteilig (Abteilung 77, Unterabteilungen a6 (westliches und mittleres Teilstück) und a8 sowie Abteilung 110, Unterabteilung a10 des Reviers Eberswalde, Oberförsterei Eberswalde), 73/2, 74-77, 78 anteilig (nicht der als Kleingärten genutzte nördliche Teil), 79-80, 81 anteilig (außer Hoffläche, östlich vom Nonnenfließ verbleibt ein 5 Meter  breiter Streifen im Schutzgebiet), 82, 83 anteilig (Abteilung 111, Unterabteilungen a1, a2, a5 und a6 des Reviers Eberswalde, Oberförsterei Eberswalde), 84, 97 anteilig (von Schwärze bis zu dem parallel zur Schwärze verlaufenden Weg), 98, 99 anteilig (im Ostteil von Schwärze bis zum oberen parallel zur Schwärze  verlaufenden Weg, im Westteil von Schwärze bis zum unteren parallel zur Schwärze verlaufenden Weg), 100 anteilig (von Schwärze bis zu dem parallel zur Schwärze verlaufenden Weg), 104 anteilig (vom Weg parallel zur Schwärze bis zum Bahndamm), 126 anteilig (Abteilung 142, Unterabteilungen a1 und a2, sowie Abteilung 143, Unterabteilungen a1, b1 und b2 des Reviers Heegermühle, Oberförsterei Finowtal), 127, 128, 130 anteilig (vom Weg parallel zur Schwärze bis zur Schwärze), 131, 132 anteilig (vom Weg parallel zur Schwärze  bis zur Schwärze), 134-137, 138 anteilig (Abteilung 144, Unterabteilungen a1, a2, a3 und a4, sowie Abteilung 145, Unterabteilungen a1, a2 und a3 des Reviers Heegermühle, Oberförsterei Finowtal);
  Flur 2I Flurstücke 12, 27 anteilig (5 Meter breiter Uferstreifen entlang der Schwärze), 28;
  Flur 2II  Flurstück 21;
  Flur 3 Flurstücke 27 anteilig (auf der Ostseite bis zur Wegegabelung östlich des Fließes, auf der Westseite bis zur Forstabteilungsgrenze 49/50), 28 anteilig (Abteilung 49, Unterabteilungen a1, a2, a3, a5 und a6 des Reviers Eberswalde, Oberförsterei Eberswalde), 29 anteilig (vom Nonnenfließ bis zum Weg auf der Hangoberkante), 30, 31 anteilig (Abteilung 77, Unterabteilungen a1, a3 (Westteil), a4 (Westteil) und ades Reviers Eberswalde, Oberförsterei Eberswalde), 32 anteilig (Abteilung 48, Unterabteilungen a2, a3 (Westteil),  a4 und a5 des Reviers Eberswalde, Oberförsterei Eberswalde);
  Flur 4 Flurstücke 9 anteilig (Abteilung 75, Unterabteilung a3 (Südteil) des Revieres Eberswalde, Oberförsterei Eberswalde), 10 anteilig (von Nonnenfließ bis Klobbicker Damm), 13 anteilig (Abteilung 47, Unterabteilung a8 (Nordteil) des Reviers Eberswalde, Oberförsterei Eberswalde);
  Flur 6 Flurstücke 1, 2 anteilig (vom Nonnenfließ bis zum parallel verlaufenden Weg auf der Hangoberkante, im Süden bis zur westlichen Grenze des Flurstückes 3), 4 anteilig (bis zur Gemarkungsgrenze Klobbicke), 5-11;
Schönholz Flur 2 Flurstücke 1/1, 1/2, 4-9, 10/6, 10/7, 11 bis 25, 27, 28/1, 28/2, 29, 29/26, 30/26, 31 anteilig (vom Kaiserdamm bis Nonnenfließ), 31/26, 33 anteilig (Abteilung 28, Unterabteilung a1 (östlicher und südlicher Teil) des Revieres Eberswalde, Oberförsterei Eberswalde);
Tuchen Flur 1 Flurstücke 11-19, 21-24, 25 anteilig (vom Hauptweg bis zu den Mooswiesen), 26 bis 36, 37 anteilig (5 Meter Uferstreifen);
  Flur 2 Flurstücke 6-9 jeweils anteilig (25 Meter breiter Uferstreifen), 11/1 und 11/2 jeweils anteilig (25 Meter breiter Uferstreifen), 13 anteilig (25 Meter breiter Uferstreifen), 14, 16 anteilig (25 Meter breiter Uferstreifen), 17 anteilig (25 Meter breiter Uferstreifen), 18, 19, 22 anteilig (25 Meter breiter Uferstreifen), 24 anteilig (25 Meter breiter Uferstreifen), 27 anteilig (25 Meter breiter Uferstreifen), 29 anteilig (25 Meter breiter Uferstreifen), 33 anteilig (25 Meter breiter Uferstreifen), 34, 35 anteilig (25 Meter breiter Uferstreifen), 38 und 39 jeweils anteilig (25 Meter breiter Uferstreifen), 45-49, 50 anteilig (2 Meter breiter Uferstreifen zum Nonnenfließ), 51, 65/2 anteilig (östlich der Flurstücke 53, 56, 57, 58 und 62 von der Flurstücksgrenze bis zum Fließ; zwischen den Flurstücken 62 und 67 bis 50 Meter vom Fließ), 65/3 anteilig (ab 30 Meter von der Straßenkante bis zum Fließ), 65/4 anteilig (ohne Gebäudefläche westlich des Fließes), 65/5, 66, 67 anteilig(zwischen den Flurstücken 65/2 und 68 bis 50 Meter vom Fließ);
Klobbicke Flur 1 Flurstücke 39-41 jeweils anteilig (im Osten bis zum Weg parallel zum Fließ), 45 und 46 jeweils anteilig (im Osten bis zum Weg parallel zum Fließ), 48/2 anteilig (im Osten bis zum Weg parallel zum Fließ), 57;
  Flur 2 Flurstücke 119 anteilig (von der Mittelmühle bis zum Wegabzweig östlich des Teiches), 159, 160, 161/1, 161/5 anteilig (im Südwesten vom Nonnenfließ bis zur Nutzungsartengrenze Grünland, im Nordosten das Teilstück östlich des Teiches und das Teilstück nördlich des Weges), 164, 165, 166, 167/2 anteilig (nördlich und südlich der alten Mühlenfundamente beidseitig 3 Meter breiter Uferstreifen), 168 anteilig (3 Meter breiter Uferstreifen), 169, 170 anteilig (östlich des Nonnenfließes vollständig, westlich 5 Meter breiter Uferstreifen), 171/2, 172-177, 178, 179-182, 183 anteilig (im Osten bis zur Wegegabelung), 197 anteilig (Abteilung 317, Unterabteilung b7 (Südteil) des Reviers Grüntal, Oberförsterei Eberswalde), 198 anteilig (Abteilung 317, Unterabteilung b7 (Mittel- und Nordteil) des Reviers Grüntal, Oberförsterei Eberswalde), 199-211, 212 anteilig (Abteilung 317, Unterabteilung b6 (Nordteil) des Reviers Grüntal, Oberförsterei Eberswalde), 215-217, 218/1, 220/1, 220/2, 220/3, 221-224, 227/2 anteilig (nach Osten bis zum Weg, nach Süden bis zur Waldkante), 234 und 235 jeweils anteilig (3 Meter breiter Uferstreifen verbleibt im Schutzgebiet), 236;
  Flur 3 Flurstücke 1 anteilig (von Waldkante bis Gemarkungsgrenze Tuchen), 2 anteilig (ohne Ackerfläche), 4, 5, 6 anteilig (ohne Ackerfläche), 7, 9-12, 13, 14-29, 30/1, 30/2, 34 anteilig (50 Meter ab  Gemarkungsgrenze Heckelberg), 35 anteilig (50 Meter ab Gemarkungsgrenze Heckelberg), 38 anteilig (50 Meter ab Gemarkungsgrenze Heckelberg), 39, 40 anteilig (50 Meter ab Gemarkungsgrenze Heckelberg), 41 anteilig (50 Meter ab Gemarkungsgrenze Heckelberg), 51-53;
Heckelberg Flur 5 Flurstücke 3/11 anteilig (nur Nichtholzbodenfläche 16 der Abteilung 290, Unterabteilung a2 im Revier Heckelberg, Oberförsterei Steinbeck), 9/1 anteilig (im Norden bis zum abzweigenden Waldweg nördlich des Nonnenfließes, im Süden bis zum Flurstück 31), 11, 12, 13 anteilig (im Nordwesten bis zur Nordwestgrenze des Flurstückes 15/2, im Südosten bis zur Südostgrenze des Flurstückes 11), 14, 15/2, 20, 21/2 anteilig (50 Meter breiter Uferstreifen zum Fließ), 22/2 anteilig (Abteilung 305, Unterabteilung a5 (östliches Teilstück) im Revier Heckelberg, Oberförsterei Steinbeck), 22/3 anteilig (50 Meter breiter Uferstreifen zum Fließ), 23 anteilig (Abteilung 305, Unterabteilungen a4 und a5 (jeweils östliches Teilstück) im Revier Heckelberg, Oberförsterei Steinbeck), 24 anteilig (Abteilung 305, Unterabteilungen a3 und a4 (jeweils östliches Teilstück) im Revier Heckelberg, Oberförsterei Steinbeck), 25, 26 anteilig (ohne nordwestliches Teilstück der Unterabteilung a3, Abteilung 305 im Revier Heckelberg, Oberförsterei Steinbeck), 27.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in topographischen Karten im Maßstab 1:10.000, in Flurkarten und in Forstrevierkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Barnim und Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes 

  1. in seiner Gesamtheit als naturnahes und abschnittsweise natürliches Fließgewässersystem mit einer für Nordbrandenburg einmaligen Gewässermorphologie, mit hervorragender Wasserqualität sowie einem überregional bedeutsamen Bestand an vom Aussterben bedrohten und stark gefährdeten Tierarten;
  2. mit seinen komplexen Lebensgemeinschaften und Arten der schnellfließenden, sommerkühlen Bäche, insbesondere von Weich- und Krebstieren, Wasserinsekten, Rundmäulern und Fischen;
  3. mit seinem naturnahen Biotopgefüge im Randbereich des Fließgewässersystems, insbesondere den Quellen  und Quellfluren, den Kleingewässern und Weihern, Röhrichten, Hochstaudenfluren, Wiesen und naturnahen Wäldern;
  4. mit seinem natürlichen Biotopverbund im aquatischen, semi-aquatischen und terrestrischen Bereich sowie zu benachbarten Gewässern;
  5. wegen seiner besonderen Bedeutung für die wissenschaftliche Forschung und Lehre, insbesondere auf den Gebieten der Gewässerökologie, der Entomo- und Ichthyofaunistik, der Forstwissenschaften und der Geologie;
  6. wegen seiner hervorragenden Schönheit, seiner strukturellen Vielfalt und besonderen Eigenart als tief in die Landschaft eingeschnittene, steil zum Eberswalder Urstromtal abfallende eiszeitliche Schmelzwasserrinne.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 6 dieser verordnungzulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  8. Wasserfahrzeuge aller Art sowie Luftmatratzen zu benutzen;
  9. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
  10. außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
  11. zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
  12. außerhalb der in § 6 Abs. 1 Nr. 10 bezeichneten Stellen zu baden;
  13. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  14. Hunde frei laufen zu lassen;
  15. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  17. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  18. wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  19. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neuanzusäen;
  20. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  21. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  22. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  23. Pflanzenschutzmittel oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
  24. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  25. an den Fließgewässern zu angeln;
  26. Erstaufforstungen vorzunehmen.

§ 5
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:

  1. durch geeignete Pflege- und Renaturierungsmaßnahmen sollen die Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften gesichert werden, gestörte Lebensgemeinschaften wiederhergestellt und die biotoptypische Vielfalt der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt erhalten werden;
  2. das Grünland soll möglichst extensiv bewirtschaftet werden. Die im Schutzgebiet liegenden Ackerflächen oder Ackerbrachen sollen nach Möglichkeit in extensiv zu bewirtschaftendes Grünland umgewandelt werden;
  3. die Forstflächen sollen langfristig, möglichst unter Ausnutzung der Naturverjüngung, in naturnahe Waldgesellschaften umgebaut werden;
  4. die fischereiwirtschaftliche Nutzung der vom Nonnenfließ und der Schwärze durchflossenen Seen und Teiche soll extensiv, ohne Besatzerhöhung und Zufütterung erfolgen. Der Besatz soll den natürlichen Verhältnissen angepaßt werden;
  5. im Verlauf der Fließgewässer sind Auskolkungen, Uferabbrüche und Abflußhindernisse als Elemente eines naturnahen Gewässerzustandes ausdrücklich erwünscht. Um das Feuchtgebiet mit seinen Mooren, Gewässern sowie Feucht- und Naßwiesen als Lebensraum gefährdeter Arten zu erhalten und zu entwickeln, sollen die natürlichen Wasserverhältnisse, wo immer möglich, erhalten beziehungsweise wiederhergestellt werden.

§ 6
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 dieser Verordnung bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß
    1. die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 19, 20, 22 und 23 dieser Verordnung gelten; ausgenommen bleibt die Phosphat-Kali-Erhaltungsdüngung außerhalb eines 10 Meter breiten Sicherheitsstreifens zu den Gewässerrändern,
    2. die Beweidung der Flurgehölze nicht gestattet ist,
    3. die Beweidung der Gewässerränder in einem Abstand von 10 Metern zu den Gewässern verboten ist;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß
    1. Kahlhiebe über 0,5 Hektar verboten sind,
    2. außerhalb der bestehenden forstwissenschaftlichen Versuchsflächen keine fremdländischen Baumarten ausgebracht werden dürfen,
    3. das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 26 gilt;
  3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
    1. Kirrungen nur im Randbereich des Schutzgebietes anzulegen sind,
    2. die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern verboten ist,
    3. die Jagd in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
    4. Fuchs und Schwarzwild intensiv bejagt werden,
    5. die Federwildjagd erst ab dem 15. November eines jeden Jahres bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit gestattet ist;
  4. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, daß die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 21 und 25 gelten;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind, sowie die Änderung von Art und Umfang der Nutzung zur Verwirklichung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 5 dieser Verordnung;
  9. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  10. das Baden an den nachfolgenden Badestellen:
    1. Nordufer Schwärzesee (Gemarkung Spechthausen, Flur 1, Flurstücke 62 und 64),
    2. Teich Spechthausen (Gemarkung Spechthausen, Flur 2, Flurstücke 97 und 98; Flur 2II, Flurstück 21, nach Westen jedoch nur bis 100 Meter von der westlichen Grenze des Flurstückes 21 entfernt),
    3. Teich Klobbicke, (Gemarkung Klobbicke, Flur 2, Flurstücke 161/5, 164, 166 und 170).

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige, von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und andere beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 7
Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 oder den Maßgaben des § 6 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 ff.des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung in Potsdam, unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 12. November 1996

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.