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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Finowtal-Pregnitzfließ“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Finowtal-Pregnitzfließ“
vom 6. Dezember 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 33], S.550)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Barnim wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Finowtal-Pregnitzfließ“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 821 Hektar. Es umfasst in zwei Teilflächen Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Biesenthal Biesenthal 1 bis 6, 15, 16;
Melchow Spechthausen 1;
Schorfheide Finowfurt 3 bis 5, 13, 14;
Marienwerder Marienwerder 2, 4 bis 8;
Wandlitz Prenden 4 bis 6, 11, 12, 13;
Marienwerder Sophienstädt 1 bis 3.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 dient der räumlichen Einordnung des Naturschutzgebietes. Die in Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten sieben topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 3 mit den laufenden Nummern 1 bis 21 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Barnim, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das ein von Binnendünen umgebenes eiszeitliches Gletscherzungenbecken und eine eiszeitliche Schmelzwasser-Abflussrinne mit zahlreichen Moorbildungen umfasst, ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Gesellschaften der Fließgewässer, der natürlich mesotrophen und eutrophen Seen, der Feuchtwiesen und -weiden, der Hochstaudenfluren feuchter Standorte, der Verlandungszonen von Gewässern, der naturnahen Niedermoore, Erlenbrüche, Moorwälder und -gehölze sowie der Binnendünen, Sand- und Halbtrockenrasen;
  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreiche im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Langblättriger Sonnentau (Drosera anglica), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Leberblümchen (Hepatica nobilis), Wasserfeder (Hottonia palustris), Prachtnelke (Dianthus superbus), Heidenelke (Dianthus deltoides), Sumpfporst (Ledum palustre), Fieberklee (Menyanthes trifoliata) und Gelbe Teichrose (Nuphar lutea);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der an Fließ- und Standgewässer gebundene Fische, an Feuchtgebiete und aquatische Biotope gebundene Wirbellose und Insekten, Amphibien, Reptilien und Säugetiere sowie als Brut-, Rast- und Nahrungsraum für Greif-, Wat-, Wasser- und Singvögel, darunter zahlreiche im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Wasserfledermaus (Myosotis daubentonii), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus), Eisvogel (Alcedo atthis), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wachtelkönig (Crex crex), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Bekassine (Gallinago gallinago), Rohrschwirl (Locustella luscinoides), Teichmolch (Triturus vulgaris), Erdkröte (Bufo bufo), Moorfrosch (Rana arvalis), Grasfrosch (Rana temporaria), Ringelnatter (Natrix natrix) und Zauneidechse (Lacerta agilis);
  4. die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des Finow- und des Pregnitzfließes als mäandrierende, sommerkühle, von Einträgen weitgehend unbelastete Bäche des Tieflandes mit ihrer natürlichen Fließgewässerdynamik, einschließlich ihrer Quellbereiche mit Quellmooren und Quellwiesen;
  5. die Erhaltung und Entwicklung standorttypischer strukturreicher Mischwälder;
  6. die Erhaltung und Entwicklung der reich strukturierten, extensiv genutzten Kulturlandschaft wegen ihrer besonderen Eigenart;
  7. die Erhaltung und Wiederherstellung eines moortypischen Wasserhaushalts zur Regeneration der zahlreichen Moorbildungen wie Durchströmungs-, Verlandungs- und Quellmoore;
  8. die Erhaltung der Binnendünen, Moore, Fließ- und Stillgewässer, naturnahen Wälder und extensiv genutzten Feuchtgebiete wegen ihrer Bedeutung für die Ökosystemforschung;
  9. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes in seiner Funktion als wesentlicher Bestandteil des überregionalen Biotopverbundes zwischen Fließen und Rinnenseen der Schmelzwasserabflussrinnen im Übergangsbereich der Barnimplatte zum Eberswalder Urstromtal.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung „Finowtal-Pregnitzfließ“ und „Finowtal-Pregnitzfließ Ergänzung“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit ihren Vorkommen von

  1. Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus (Silbergras) und Agrostis (Straußgras), mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, natürlich eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions und dystrophen Seen sowie von Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), feuchten Hochstaudenfluren, Übergangs- und Schwingrasenmooren, kalkreichen Niedermooren und Hainsimsen-Buchenwäldern (Luzulo-Fagetum) als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse (natürliche  Lebensraumtypen) im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie);
  2. Birken-Moorwäldern und Auenwäldern mit Alnus glutinosa (Schwarzerle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) als prioritäre Biotope (prioritäre Lebensraumtypen) im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG;
  3. Elbe-Biber (Castor fiber albicus), Fischotter (Lutra lutra), Steinbeißer (Cobitis taenia), Westgroppe (Cottus gobio), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Grüner Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Feuerfalter (Lycaena dispar) und Kleiner Flussmuschel (Unio crassus) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG), einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
  4. Glanzkraut (Liparis loeselii) als Pflanzenart von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG) einschließlich ihres Lebensraumes im Bereich der Feuchtwiesen der Prendener Seenkette und den für ihre Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. außerhalb der am Bauersee, Buckowsee, Mittelprendensee und Eiserbuder See vor Ort markierten und in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 25 000 und 1 : 10 000 gekennzeichneten Badestellen zu baden oder zu tauchen;
  13. Wasserfahrzeuge aller Art außerhalb der Bundeswasserstraßen zu benutzen. Ausgenommen ist das Befahren von Stillgewässern mit Wasserfahrzeugen, die nicht mit Verbrennungsmotor betrieben werden unter Einhaltung eines Abstandes von zehn Metern zu Verlandungs-, Schwimmblatt- und Röhrichtbeständen;
  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  17. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  18. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
  19. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
  20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  23. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  24. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland nachzusäen, umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle oder Sekundärrohstoffdünger einzusetzen,
    2. bei Beweidung Gehölze sowie Gewässerufer von Pregnitz- und Finowfließ und der Seen auszuzäunen sind beziehungsweise bei Hutehaltung Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie die Ufer der Gewässer wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden,
    3. bei der Ausbringung von Dünger ein Abstand von fünf Metern zur Mittelwasserlinie von Gewässern einzuhalten ist,
    4. § 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt; bei Grasnarbeschäden ist eine umbruchlose Nachsaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig;
  2. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftlichen Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Dabei darf Kiefer nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
    2. Bäume mit Horsten und Höhlen nicht gefällt werden,
    3. eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Anteil stehenden Totholzes von mindestens fünf Prozent des stehenden Bestandesvorrates zu gewährleisten ist und liegendes Totholz sowie Nutzungsrückstände wie Kronen und Starkäste im Bestand verbleiben und stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird,
    4. ein Altholzanteil von mindestens zehn Prozent des stehenden Bestandesvorrates zu sichern ist,
    5. flächige Holzerntemaßnahmen über 0,5 Hektar verboten sind,
    6. eine Nutzung der FFH-Waldlebensraumtypen sowie der Bruchwälder maximal einzelstamm- bis truppweise erfolgt und sonstige naturnahe Waldflächen maximal horstweise genutzt werden,
    7. die Nutzung des Bruchwaldes an Pregnitz- und Finowfließ in einem Abstand von zehn Metern sowie an den Seen in einem Abstand von 20 Metern zur Mittelwasserlinie unzulässig ist,
    8. § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 gilt;
  3. die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung von Fischotter und Biber weitgehend ausgeschlossen sind,
    2. § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
    1. sie auf den Stillgewässern von Booten aus und an den vor Ort markierten und in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 25 000 und 1 : 10 000 durch Symbole gekennzeichneten Angelplätzen vom Ufer aus zulässig ist,
    2. § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt,
    3. für den Buckowsee sowie die Finow ein Hegeplan zu erstellen ist, der spätestens am 1. Januar 2008 in Kraft tritt. Bei der Erstellung des Hegeplans sind die Ziele zur Entwicklung des Gebietes gemäß § 3, insbesondere § 3 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen und eine Gefährdung der in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Arten auszuschließen. Der Hegeplan ist einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und regelmäßig fortzuschreiben. Im Übrigen dürfen nur heimische Fischarten des naturnahen Artenspektrums in naturnahen Populationsstärken eingebracht werden. § 13 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg bleibt unberührt,
    4. sie an der Finow ausschließlich als Salmoniden-Angelfischerei an den in den in § 2 Abs. 2 genannten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 gekennzeichneten Streckenabschnitten erfolgt, wobei die untere Naturschutzbehörde zum Erreichen des Schutzzwecks nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 weitere Flussabschnitte für die Ausübung der Angelfischerei sperren kann, und die tägliche Angelzeit eine Stunde vor Sonnenaufgang beginnt und eine Stunde nach Sonnenuntergang endet;
  5. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

      aa) die Jagd auf Wasservögel erst ab dem 15. November eines jeden Jahres zulässig ist,
      bb) die Durchführung von Gesellschaftsjagden, ausgenommen der gemeinschaftlichen Ansitzjagden, nur in der Zeit vom 1. November eines jeden Jahres bis zum 30. Januar des Folgejahres zulässig ist,
      cc) die Fallenjagd nur mit Lebendfallen erfolgt,
      dd) keine Baujagd in einem Abstand von bis zu 50 Metern zu Gewässerufern vorgenommen wird,

    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
    3. das Aufstellen von mobilen Ansitzeinrichtungen,
    4. die Anlage von Kirrungen und Salzleckstellen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope wie Sandtrockenrasen, Moorstandorte oder Feuchtwiesen.

    Im Übrigen bleiben Fütterungen in Notzeiten und Ablenkfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;

  6. die einmal pro Jahr organisierte, traditionelle „Finowfahrt“ des Kanuvereins Stahl-Finow auf der Finow im Abschnitt Biesenthal (Unterlauf der Wehrmühle) bis zur Mündung in den Finowkanal mit der Maßgabe, dass
    1. sie in der Zeit zwischen dem 1. September und 31. Oktober eines jeden Jahres stattfindet,
    2. der Wasserstand am Pegel Pöhlitzbrück mindestens Null beträgt,
    3. nur mit Einer- und Zweier-Kajaks gefahren wird,
    4. eine Gruppengröße von insgesamt 15 Booten nicht überschritten wird,
    5. die Fahrt eine Woche vorher schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde angezeigt wird. Die untere Naturschutzbehörde kann die Fahrt untersagen, wenn sie dem Schutzzweck entgegensteht;
  7. die Nutzung, Unterhaltung und Pflege des bestehenden Gartens und der rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage auf dem Flurstück 19, Flur 5 der Gemarkung Prenden sowie die Nutzung und Unterhaltung der Spielflächen und der Liegewiese auf dem Flurstück 2, Flur 15 der Gemarkung Biesenthal in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  8. das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 31. August eines jeden Jahres;
  9. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die ordnungsgemäße Unterhaltung der Bundeswasserstraßen, soweit sie den gesetzlichen Umfang nicht überschreitet sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Das Einvernehmen bezüglich der Gewässerunterhaltung kann durch Abstimmung eines Unterhaltungsplans hergestellt werden;
  10. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  11. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  12. Schutz-, Pflege- , Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  13. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen sowie Gewässerkennzeichnungsschilder des Deutschen Anglerverbandes;
  14. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
  15. die Verursachung von Lärm durch Luftfahrzeuge im Rahmen des An- und Abfluges des Flugplatzes Finow.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:

  1. ausgebaute Abschnitte der Fließgewässer sollen renaturiert und die natürliche Mäandrierung wiederhergestellt beziehungsweise zugelassen werden. Wenn möglich, soll auf die Beräumung von Totholz verzichtet werden. Notwendige Fließgewässerberäumung soll möglichst nur einseitig erfolgen;
  2. auf den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wird ein oberflächennaher Grundwasserstand angestrebt. Entwässerungsgräben beziehungsweise Drainagen sollen geschlossen werden, soweit keine negativen Auswirkungen auf Siedlungsbereiche zu erwarten sind;
  3. monotone Nadelholzbestände sollen in standorttypische Bestände mit naturnahem Aufbau umgebaut werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und d tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:
Anordnung Nr. 3 über Naturschutzgebiete des Landwirtschaftsrates der DDR vom 11. September 1967 über das Naturschutzgebiet „Mergelluch“.

Potsdam, den 6. Dezember 2006

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke

Kartenskizze zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Finowtal-Pregnitzfließ“

Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2)

1. Topografische Karte Maßstab 1 : 25 000

Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Finowtal-Pregnitzfließ“

BlattUnterzeichnung
1 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 27. November 2006

2. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000

Titel: Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Finowtal-Pregnitzfließ“

BlattUnterzeichnung
1 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
2 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
4 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
6 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
7 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006

3.Liegenschaftskarten

Titel: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Finowtal-Pregnitzfließ“

BlattGemarkungFlurMaßstabUnterzeichnung
1 Biesenthal 2, 5, 6 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
2 Biesenthal 5 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
3 Biesenthal 2, 5, 6 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
4 Prenden 4, 5, 12, 13 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
5 Biesenthal
Prenden
15
6
1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
6 Biesenthal 1, 2, 3, 4 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
7 Biesenthal 3, 4 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
8 Spechthausen
Biesenthal
1
3, 4
1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
9 Prenden 5, 12 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
10 Sophienstädt 1
Sophienstädt 2
Sophienstädt 3
Biesenthal
Prenden
1
2
3
6, 15, 16
6, 11, 12
1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
11 Biesenthal 15, 16 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
12 Biesenthal
Finowfurt
Spechthausen
3, 4
14
1
1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
13 Biesenthal
Spechthausen
3, 4
1
1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
14 Spechthausen 1 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
15 Marienwerder
Biesenthal
Sophienstädt
7
16
1
1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
16 Marienwerder
Biesenthal
7
16
1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
17 Marienwerder Finowfurt 714 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
18 Marienwerder
Finowfurt
5, 6, 7
4
1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
19 Marienwerder
Finowfurt
6, 7
13
1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
20 Marienwerder
Finowfurt
2, 4, 5, 8
4
1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006
21 Marienwerder
Finowfurt
6
3, 4, 5, 13
1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 27. November 2006