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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Charlottenhöhe“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Charlottenhöhe“
vom 6. Februar 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 13], S.281)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Uckermark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Charlottenhöhe“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 235 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren der Gemeinde Nordwestuckermark:

Gemeinde:Gemarkung:Flure:
Nordwestuckermark Röpersdorf 2, 3;
  Louisenthal 1;
  Zollchow 1.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Uckermark von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das ein großflächiges Mosaik verschiedener, für den Naturraum repräsentativer trockener Offenlandbiotope mit eingestreuten Kiefernforsten und Feuchtbiotopen darstellt, ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Sand- und Halbtrockenrasen verschiedenster Ausprägung, von Schwimmblattgesellschaften, Röhrichten, Hochstaudenfluren und Verlandungszonen, von eingestreuten Gehölzbeständen und naturnahen Wäldern;
  2. die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Katzenpfötchen (Antennaria dioica), Sandstrohblume (Helichrysum arenarium), Küchenschelle (Pulsatillapratensis) und Krebsschere (Stratiotes aloides);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere der  Insektenfauna wie beispielsweise Tagfalter-, Widderchen-, Käfer- und Heuschreckenarten sowie störungsempfindlicher Vogelarten wie Röhrichtbewohner, Greifvögel und Bewohner der Offenlandbiotope;
  4. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungsgebiet wild lebender Tierarten, darunter gefährdeter oder nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Vogelarten wie Neuntöter (Lanius collurio), Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe) und Heidelerche (Lullula arborea), der Lurche wie Laubfrosch (Hyla arborea), der Kriechtiere wie Zauneidechse (Lacerta agilis), der Schmetterlinge wie Zwergbläuling (Cupido minimus) und Mattscheckiger Braun-Dickkopffalter (Thymelicus acteon), der Libellen wie Glänzende Binsenjungfer (Lestes dryas), der Springschrecken wie Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens), der Spinnentiere wie Wasserspinne (Argyroneta aquatica) und der Krebse wie Edelkrebs (Astacus astacus);
  5. die Sicherung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere als Untersuchungsbereich der zoologischen, botanischen, gewässerökologischen und geologischen Forschung;
  6. die Erhaltung der besonderen Eigenart des Gebietes als reich gegliederter, hügeliger und größtenteils gehölzfreier Bestandteil einer endmoränenartigen Rückzugsstaffel mit eingelagerten Seen.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. von natürlichen, eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions und Hydrocharitions, trockenen europäischen Heiden, von naturnahen Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) und von mageren Flachland-Mähwiesen [(Alopecurus pratensis (Wiesen-Fuchsschwanzgras), Sanguisorba officinalis (Großer Wiesenknopf)] als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie;
  2. von trockenen, kalkreichen Sandrasen als prioritärer Lebensraumtyp nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  3. der Rotbauchunke (Bombina bombina) und des Kammmolches (Triturus cristatus) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder der auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. zu baden oder zu tauchen, ausgenommen sind der Sandsee und die Kies-Seen, die in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichnet sind;
  13. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen; ausgenommen davon bleibt die Benutzung von muskelbetriebenen Booten auf dem Sandsee;
  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  17. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  18. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  19. Tiere zu füttern und Futter bereitzustellen;
  20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  23. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  24. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass für die Grünlandnutzung die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 17, 23 und 24 gelten, wobei bei einer Beweidung eine Besatzdichte im Jahresmittel von maximal 1,4 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar zulässig ist;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. bei der Verjüngung der Bestände nur standortgemäße, heimische Baum- und Straucharten regionaler Herkunft eingebracht werden,
    2. Bäume mit Horsten oder Höhlen und Totholz zu belassen sind;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen, mit der Maßgabe, dass
    1. Besatzmaßnahmen im Koppelsee unzulässig sind,
    2. § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
    1. die Angelfischerei im Koppelsee unzulässig bleibt,
    2. § 4 Abs. 2 Nr. 13 und 19 gilt und die Angelfischerei vom Ufer aus nur außerhalb des Röhrichtgürtels betrieben wird;
  5. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Die Standorte der transportablen und mobilen Ansitzeinrichtungen sollen im ersten Quartal des jeweiligen Jahres mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Die untere  Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Im Übrigen bleiben die Anlage von Kirrungen innerhalb von Feuchtgrünland, Halbtrocken- und Trockenrasenstandorten und die Anlage von Wildäckern sowie die Ausbildung und Prüfung von Hunden unzulässig;
  6. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  7. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  8. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  9. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind und Untersuchungen, die mit der unteren Naturschutzbehörde abgesprochen sind;
  10. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen, als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  11. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende  Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. Pflegemaßnahmen wie Plaggen, kontrolliertes Brennen und Entbuschung sollen zur Weiterentwicklung von Trockenrasen- und Heidebereichen durchgeführt werden;
  2. Flachland-Mähwiesen sollen zweischürig gemäht werden;
  3. die Kiefernforste sollen zu reichstrukturierten, naturnahen Wäldern mit hohem Totholzanteil umgebaut werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:

Die Entscheidung des Leiters der Bezirksverwaltungsbehörde Neubrandenburg über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Charlottenhöhe“ vom 12. November 1990.

Potsdam, den 6. Februar 2003

Anlage

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Charlottenhöhe“ vom 6. Februar 2003

Landkreis: Uckermark

Gemeinde:Gemarkung:Flur: Flurstücke:
Nordwestuckermark Röpersdorf 2 1 bis 5, 6/1, 6/2, 6/3, 8/2, 9/1, 10/1, 15/1 teilweise,17,18;
    3 3/1, 3/2 teilweise, 5/2, 5/3 teilweise, 6/1, 6/2, 7, 8 teilweise;
Nordwestuckermark Louisenthal 1 1 teilweise, 2 teilweise, 3 bis 5, 6/1, 6/2, 7 bis 9, 10/1,10/2, 11/1, 11/2, 12, 14/1, 15, 16 teilweise, 17/1,17/2 teilweise, 18/1, 19/2, 20, 25;
Nordwestuckermark Zollchow 1 35 teilweise, 36.

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Charlottenhöhe"