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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwarzwasser bei Lipsa“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwarzwasser bei Lipsa“
vom 13. März 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 13], S.258)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oberspreewald-Lausitz wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung “Schwarzwasser bei Lipsa”.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 26 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in den Fluren 1 und 2 der Gemarkung Hermsdorf, Ortsteil Lipsa:

Flur 1 Flurstücke 1-5, 7-13, 15, 19, 21, 24, 25, 27, 28, 30, 32, 33, 36, 38-44, 46, 47, 49-54, 56, 57, 59, 60, 62-64, 66-70, 72;
Schwarzwasser: 6, 14, 16-18, 20, 22, 23, 26, 29, 31, 34, 37, 45, 55, 61, 65, 71;
Weg: 35, 48, 58;
Flur 2 Flurstücke 190, 191/1, 192 jeweils anteilig nördlich des Schwarzwassers.

Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 sowie in Flurkarten mit ununterbrochener Linie dargestellt; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Karten können beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und Entwicklung eines komplexen Feuchtgebietes, das durch den weitgehend naturnahen Lauf des Fließgewässers “Schwarzwasser”, temporär mit Wasser gefüllte Altwässer und Teichreste, Röhrichtbestände, Feuchtheidebereiche, Feuchtwiesen sowie naturnahe Waldkomplexe geprägt ist.

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Pflanzenarten, insbesondere von Sumpf-Calla, Rundblättrigem Sonnentau, Lungen-Enzian, gelber Teichrose sowie als Lebensraum von seltenen, vom Aussterben bedrohten Pflanzengesellschaften, insbesondere von Wasserpflanzengesellschaften, Röhrichten, Staudensäumen, Grünlandgesellschaften, Bruchwäldern und grundwasserbeeinflussten Eichenmischwäldern;
  2. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Tierarten, beispielsweise Kiebitz, Drosselrohrsänger, Iltis, Zauneidechse, Rotbauchunke, Moorfrosch, als Brut- und Nahrungsgebiet bestandsbedrohter Groß-, Wat- und Singvogelarten sowie als Rückzugsgebiet für an aquatische Lebensräume gebundene Amphibien und Säuger;
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen der Schwarzwasserniederung, dem Teichgebiet Kroppen - Frauendorf und der Königsbrücker Heide;
  4. die Erhaltung der Lebensgemeinschaften des komplexen Feuchtgebietes aus wissenschaftlichen Gründen der Beobachtung und Erforschung.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. von Erlen- und Eschenwäldern an Fließgewässern als prioritärer Lebensraumtyp nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  2. von Unterwasservegetation in Fließgewässern der Ebene und kleinflächigen Übergangs- und Schwingrasenmooren als Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  3. der Habitate und Populationen von Hirschkäfer, Grüner Keiljungfer, Elbebiber, Fischotter und Großem Mausohr als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Überwinterung wichtigen Lebensräume und ihrer Wanderkorridore.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der in § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. zu baden;
  13. zu angeln;
  14. Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;
  15. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  16. Hunde frei laufen zu lassen;
  17. Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  18. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  19. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  20. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  21. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  22. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  23. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, zu pflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  24. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  25. Wiesen oder Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass
    1. Grünland als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte von maximal 1,4 Großvieheinheiten (GVE) im Jahresmittel oder dem entsprechenden Äquivalent an Dünger genutzt wird, ohne chemisch-synthetischen Stickstoff einzusetzen,
    2. die Nutzung des Grünlandes nicht vor dem 16. Juni eines jeden Jahres erfolgt,
    3. die Uferbereiche des Fließgewässers “Schwarzwasser” in einem Abstand von 2 Metern von der Mittelwasserlinie nicht zu beweiden sind und die Aufstellung von Viehtränken in diesem Bereich verboten bleibt,
    4. im Übrigen die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 18, 24 und 25 gelten;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass
    1. die in § 3 Abs. 1 genannte Waldgesellschaft “Erlen- und Eschenwälder an Fließgewässern” zu erhalten ist,
    2. die an der aktuellen potenziellen natürlichen Vegetation orientierte Baumartenzusammensetzung und Struktur zu erhalten ist,
    3. Kahlschläge für die in § 3 Abs. 1 genannte Waldgesellschaft “Erlen- und Eschenwälder an Fließgewässern” sowie im Abstand von 30 Metern von der Mittelwasserlinie des Fließgewässers “Schwarzwasser” verboten sind; darüber hinaus sind Kahlschläge nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig,
    4. das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt;
  3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni eines Jahres vorrangig vom Ansitz erfolgt. Im Übrigen bleibt die Anlage von Kirrungen, Wildäckern und Ansaatwildwiesen verboten;
  4. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, dass
    1. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
    2. die Elektrofischerei nur im Einvernehmen zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Fischereibehörde erfolgt,
    3. § 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt,
    4. das Aussetzen fremdländischer Fischarten verboten ist,
    5. kraftstoffgetriebene Wasserfahrzeuge verboten sind;
  5. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  6. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  7. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  9. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebiets hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  10. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen benannt:

  1. Auskolkungen und Uferabbrüche sollen belassen werden. Der alte, mäandrierende Bachlauf soll, soweit möglich, in das Fließgewässersystem des Schwarzwassers einbezogen werden.
  2. Vorfluter mit ihren Strandlingsgesellschaften sollen bei naturverträglicher Unterhaltung und unter Verzicht weiterer Sohlvertiefungen oder sonstiger Ausbaumaßnahmen erhalten werden.
  3. Die Kiefernbestände sollen zu standortgerechten Kiefern-Eichen- beziehungsweise Birken-Stieleichen-Beständen entwickelt werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

Potsdam, den 13. März 2002

Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung

Wolfgang Birthler


Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Schwarzwasser bei Lipsa"