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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oberheide“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oberheide“
vom 2. August 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 24], S.547)

geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2018
(GVBl.II/19, [Nr. 5], S.4)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Ostprignitz-Ruppin wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Oberheide“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 145 Hektar. Es umfasst Flächen in der Gemeinde Wittstock, Gemarkung Wittstock, Flur 27.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt. Zur Orientierung ist der Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in zwei topografischen Karten und in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografischen Karten mit den Blattnummern 1 und 2 im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 2. August 2002, Siegelnummer 39 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR), ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Flurkarte der Gemarkung Wittstock, Flur 27, im Maßstab 1 : 5 000, die am 2. August 2002 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, unterzeichnet wurde.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als Teil eines der größten zusammenhängenden Buchenwaldbestände im Land Brandenburg ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung
    1. als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Erlen-Bruchwald (Alnion glutinosae), Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagenion) und Waldmeister-Buchenwald (Galio-Fagenion),
    2. als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere von Amphibien und auf Bäumen brütenden Vogelarten;
  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Leberblümchen (Hepatica nobilis), Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus), Wasserfeder (Hottonia palustris);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und poten-zielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Fischadler (Pandion haliaetus), Mäusebussard (Buteo buteo), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Grasfrosch (Rana temporaria).

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Oberheide“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

  1. Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum), Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli - Stellario-Carpinetum) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  2. Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. Hunde frei laufen zu lassen;
  13. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  14. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  15. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  16. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  17. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  18. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  19. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. nur heimische, standorttypische Baumarten eingebracht werden dürfen,
    2. die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften zu erhalten sind und innerhalb ihres Bestandes
      aa) eine Nutzung ausschließlich einzelstammweise oder kleingruppenweise, das heißt von maximal zwei bis fünf Stämmen, erfolgt,
      bb) stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimetern Stammdurchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt,
      cc) Horst- oder Höhlenbäume nicht gefällt werden,
      dd) § 4 Abs. 1 Nr. 19 gilt;
  2. das Aufstellen von Arbeitsschutzwagen an Waldwegen für die Dauer der forstwirtschaftlichen Maßnahme;
  3. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Anlage von Kirrungen und Wildfütterungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope,
    3. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

    Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen. Unzulässig bleibt die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern;

  4. das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten nach dem 31. August eines jeden Kalenderjahres;
  5. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  6. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  9. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  10. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. die Waldwiese im Süden des Gebietes soll durch Maßnahmen der Landschaftspflege freigehalten werden;
  2. die mit gebietsfremden Gehölzarten (Kulturpappel, Douglasie, Fichte, Grau-Erle, Rot-Eiche) bestockten Waldflächen sollen sukzessive zu standortgemäßen Waldtypen mit einer der potenziell natürlichen Vegetation entsprechenden Gehölzartenkombination umgewandelt werden;
  3. innerhalb der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften sollen Altholzinseln entwickelt werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausend-einhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 2. August 2002

Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung

In Vertretung
Friedhelm Schmitz-Jersch


Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Oberheide"

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Oberheide" vom 2. August 2002

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 145 Hektar. Es umfasst folgende Flächen:

Landkreis: Ostprignitz-Ruppin

Gemeinde:Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Wittstock Wittstock 27 3 anteilig, 6/2 anteilig, 7, 8 anteilig, 9, 10, 11 anteilig, 12, 13 anteilig, 21, 22 anteilig.

Sie schließen folgende Waldteile des Reviers Oberheide in der Oberförsterei Alt Daber ein (Bezeichnung Stand vom 1. Januar 1990):

Forst-Abt. 454 a7 - a8, b3 - b7
NHB 17
Forst-Abt. 461 a8
Forst-Abt. 462 a - b6
Forst-Abt. 463 a - c1, c2 anteilig, c3, c5 - d5, d7 und d8.