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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Brüsenwalde“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Brüsenwalde“
vom 30. September 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 37], S.774)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 und § 78 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Uckermark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Brüsenwalde“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 980 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Boitzenburger Land Warthe 2 bis 5;
Rosenow 1 bis 5;
Thomsdorf 1, 2, 7 bis 10;
Funkenhagen 1 und 5.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten vier topografischen Karten im Maßstab1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 19 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 mit 162 Hektar und eine Zone 2 mit 170 Hektar festgelegt. In der Zone 2 sind besondere Beschränkungen der forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst zwei Naturentwicklungsgebiete im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, die der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen sind und in denen die Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben. Die Naturentwicklungsgebiete liegen in der Gemeinde Boitzenburger Land in folgenden Fluren:

Naturentwicklungsgebiet „Ungeteilte Heide“ (Nummer 1a)

Gemarkung:   Flur:
Rosenow   3, 4;
Thomsdorf   2, 10;
Warthe   2, 3;

Naturentwicklungsgebiet „Ostufer Baberowsee“ (Nummer 1b)

Gemarkung:   Flur:
Gemarkung Warthe   2.

Die Grenzen der Zonen sind in den in Anlage 3 Nummer 1 genannten topografischen Karten und den in Anlage 3 Nummer 2 genannten Liegenschaftskarten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowiebeim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

  1. die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere naturnaher Waldtypen wie zum Beispiel Buchen-, Eichen- und Bruchwaldgesellschaften, Moorgehölze, Grundrasen- und Tauchflurengesellschaften nährstoffarmer Seen, Schwimmblattgesellschaften, Gesellschaften der Torfmoos-, Braunmoos-, Seggen-, Röhricht- und Quellmoore und Gesellschaften reicher Feuchtwiesen;
  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere verschiedene Orchideenarten, Sandnelke (Dianthus arenaria), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Sumpfiris (Iris pseudacorus), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Zungenhahnenfuß (Ranunculus lingua), Krebsschere (Stratiotes aloides) und Prachtnelke (Dianthus superbus);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten der Fledermäuse, Lurche, Kriechtiere, Laufkäfer und Libellen;
  4. die Erhaltung einer geomorphologisch reichgegliederten Wald- und Seenlandschaft, insbesondere mit ihren Gewässern unterschiedlichster Struktur, Hydrologie und Trophie, wie nährstoffarme Klarwasserseen, natürlich eutrophe Seen, Quellen, naturnahe Fließgewässer, Sölle mit ihren Binneneinzugsgebieten und lokalen Wasserscheiden sowie einer Vielzahl kleiner Moore;
  5. die Erhaltung der Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines unzerschnittenen, störungsarmen Gebietes als typischer Ausschnitt der Jungmoränenlandschaft des norddeutschen Tieflandes;
  6. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen dem Lychener Seenkreuz und den Stromgewässern;
  7. die Erhaltung eines vielfältigen, landschaftlich und ökologisch wertvollen Kulturlandschaftsraumes und einem Mosaik von Flächen, insbesondere der Feuchtwiesen, Weiden und naturnahen Wälder, die durch teilweise extensive Landnutzungsformen geprägt sind.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. eines Teiles des Europäischen Vogelschutzgebietes „Uckermärkische Seen“ (§ 2a Absatz 1 Nummer 9 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) in seiner Funktion als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, insbesondere See- (Haliaeethus albicilla), Fisch- (Pandion haliaetus) und Schreiadler (Aquilla pomarina), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Kranich (Grus grus), Große Rohrdommel (Botaurus stellaris), Zwergschnäpper (Ficedula parva), Schellente (Bucephala clangula), Schwarz- (Dryocopus martius) und Mittelspecht (Dendrocopus medius) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope;
  2. eines Teiles des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Hardenbeck-Küstrinchen“ (§ 2a Absatz 1 Nummer 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von
    1. oligo- bis mesotrophen und kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, dystrophen Seen, natürlichen Fließgewässern, Übergangs- und Schwingrasenmooren, kalkreichen Niedermooren, Moorwäldern, Schlucht- und Hangmischwäldern sowie Hainsimsen-Buchenwäldern als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse (natürliche Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG),
    2. kalkreichen Sümpfen mit Binsenschneide (Cladium mariscus) als prioritäres Biotop („prioritärer Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG),
    3. Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kamm-Molch (Triturus cristatus), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Östlicher Moosjungfer (Leucorrhinia albifrons und Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG) einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume,
    4. Eremiten (Osmoderma eremita) als prioritäre Tierart von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG) einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1 (Naturentwicklungsgebiet) die weitgehend eigendynamische und störungsfreie Entwicklung autochthoner, naturnaher Waldgesellschaften und Nadelbaumforsten, Seen und Moore sowie deren wissenschaftliche Untersuchung

  1. im Naturentwicklungsgebiet „Ungeteilte Heide“ (Num-mer 1a) von überwiegend alten Buchenbeständen im Osten und mittelalten Kiefern-, Lärchen- und Fichtenbestockungen auf vorwiegend lehmiger, soll- und moorreicher Grundmoräne und Eisrandlage im Westen,
  2. im Naturentwicklungsgebiet „Ostufer Baberowsee“ (Nummer 1b) von einem quellmoor- und moosreichen alten Buchenbestand mit unter- und zwischenwüchsigen Roterlen und Eschen an einem westexponierten Hang am Ostufer des Großen Baberowsees.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet in den Zonen 1 und 2 außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb von Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können und außerhalb der Waldbrandwundstreifen zu reiten;
  11. mit nicht motorisierten Fahrzeugen außerhalb der Wege sowie mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen. Hinsichtlich des Fahrens mit bespannten Fahrzeugen gelten darüber hinaus die Regelungen des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes des Landes Brandenburg;
  12. den Jungfernsee, Kleinen Baberowsee, Oelikensee, Letzelthinsee und Röhricht- oder Schwimmblattzonen aller Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art, einschließlich Surfbrettern oder Luftmatratzen, zu befahren;
  13. den Stoitzsee mit mehr als acht Booten zu befahren. Die Boote sind bei der unteren Naturschutzbehörde registrieren zu lassen und einheitlich zu kennzeichnen;
  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  17. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  18. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
  19. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
  20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  23. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  24. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie Schmutzwasser, Klärschlamm einzusetzen; die Verbote des § 4 Absatz 2 Nummer 23 und 24 gelten weiter;
  2. die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der Zone 1 auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig sind,
    2. nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden,
    3. der Boden unter Verzicht auf Umbruch bearbeitet wird; ausgenommen ist eine streifenweise, flachgründige, nicht in den Mineralboden eingreifende Bodenverwundung zur Unterstützung von Verjüngungsmaßnahmen,
    4. Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,
    5. Holzrücken mit Fahrzeugen nur auf Wegen oder festgelegten Rückegassen erfolgt,
    6. § 4 Absatz 2 Nummer 17 und 23 gilt; ausgenommen ist die Anwendung von Rodentiziden mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zur Sicherung des Verjüngungszieles. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn auf Grund der nachgewiesenen Gradation die Entmischung der Zielbestockung unmittelbar bevorsteht,
    7. in der Zone 2 darüber hinaus
      aa)
       die Nutzung in Altbeständen einzelstamm- bis horstweise erfolgt,
      bb)
      je Hektar mindestens 20 Stück stehendes Totholz (mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter über Stammfuß) nicht gefällt werden und liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 65 Zentimeter am stärksten Ende) im Bestand verbleibt;
  3. die im Sinne des § 1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg fischereiwirtschaftliche Flächennutzung des Großen Baberowsees, des Ziestsees, des Stoitzsees, des Hölzernen Kruges, des Letzelthinsees, des Kleinen Baberowsees, des Jungfernsees und des Brüsenwalder Karpfenteiches auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Besatzmaßnahmen nur mit heimischen Arten durchgeführt werden, wobei der Besatz mit Karpfen unzulässig ist. Darüber hinaus sollen Besatzmaßnahmen auf dem Stoitzsee auf die Kleine Maräne (Coregonus albula) beschränkt bleiben,
    2. § 4 Absatz 2 Nummer 19 gilt,
    3. auf dem Hölzernen Krug, dem Letzelthinsee, dem Kleinen Baberowsee und dem Jungfernsee darüber hinaus nur die Hegefischerei im Sinne des § 1 Absatz 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg zulässig bleibt.
    Auf dem Oelikensee sind ausschließlich Hegemaßnahmen im Sinne eines Monitorings mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
    1. die Angelfischerei am Stoitzsee und Großen Baberowsee ausschließlich vom Boot und von Stegen aus zulässig ist,
    2. die Angelfischerei am Ziestsee vom Boot aus und vom Ostufer aus erfolgt,
    3. keine Angelfischerei am Kleinen Baberowsee, Jungfernsee, Oelikensee und Letzelthinsee erfolgt.
    Im Übrigen gilt § 4 Absatz 2 Nummer 12, 13, 19 und 20;
  5. für den Bereich der Jagd in der Zone 1:
    1. Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzwecks nach § 3 oder zur Abwendung von Wildschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen notwendig ist, mit der Maßgabe, dass
      aa)
       die Bestandsregulierung durch zwei eintägige Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 1. November eines jeden Jahres bis zum 15. Januar des Folgejahres erfolgt,
      bb)
      sonstige Maßnahmen der Bestandsregulierung nach Zulassung durch die untere Naturschutzbehörde erfolgen. Dazu sind vom Antragsteller Erfordernis, Ziel, Art, Umfang, Zeitpunkt und Ort der Maßnahme darzulegen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft,
    2. das Aufstellen mobiler Ansitzeinrichtungen, sofern dies im Rahmen von Buchstabe a erforderlich ist;
  6. für den Bereich der Jagd außerhalb der Zone 1:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
      aa)
       die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz oder den Fahrwegen erfolgt,
      bb)
      die Jagd auf Niederwild mit Ausnahme des Rehwildes, Dachses, Fuchses, Minks, Waschbärs und Marderhundes ganzjährig ruht,
    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
    3. das Aufstellen mobiler Ansitzeinrichtungen,
    4. die Anlage von Kirrungen außerhalb von geschützten Biotopen,
    5. die Anlage von Wildwiesen und Wildäckern außerhalb der Zone 2 mit der Maßgabe, dass § 4 Absatz 2 Nummer 17 und 23 gilt;
  7. die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung der Land- und Forstwirtschaftswege sowie die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege hinsichtlich der Fahrbahn und des Banketts nach dem 30. Juni eines jeden Jahres, sofern eine Beschädigung des Gehölzbestandes ausgeschlossen ist. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde vorab anzuzeigen. Alle Unterhaltungsmaßnahmen an sonstigen rechtmäßig bestehenden Anlagen und sonstige Maßnahmen an dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen außerhalb des genannten Zeitraumes bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Naturschutzbehörde;
  8. die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;
  9. der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;
  10. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidungen rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  11. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  12. Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind sowie der Aushieb von Nadelhölzern in der Zone 1 als biotopeinrichtende Maßnahmen bis zum Jahr 2019 nach vorheriger Zulassung durch die untere Naturschutzbehörde;
  13. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 an Straßen und Wegen freigestellt;
  14. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
  15. das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten außerhalb der Zone 1 nach dem 30. Juni eines jeden Jahres.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. zum Schutz der Gewässer und Moore in der „Ungeteilten Heide“ sollen Maßnahmen zum Rückhalt von Nährstoffen und Drainwässern aus der Thomsdorfer Feldflur durchgeführt werden;
  2. außerhalb der Zonen 1 und 2 soll der Totholzanteil auf mindestens fünf Prozent des Holzvorrates erhöht werden;
  3. außerhalb der Zone 1 soll der Naturverjüngung gegenüber Pflanzung und Saat Vorrang eingeräumt werden;
  4. auf den Niedermoorstandorten im Bereich der Letzelthin-Senke und der Düsterbeek-Niederung sollen die Grundwasserstände angehoben werden;
  5. im Bereich des wachsenden Moorkörpers im Durchströmungsmoor in der Baberow-Senke sollen naturnahe Standortbedingungen wiederhergestellt werden;
  6. zugeschüttete und entwässerte Sölle sollen renaturiert werden;
  7. zum Schutz der Gewässer vor Nährstoff- und Pestizideinträgen sollen Ackerflächen in Grünland umgewandelt werden;
  8. in den Naturentwicklungsgebieten sollen biotopeinrichtende Maßnahmen, wie der Rückbau künstlicher Abflüsse, erfolgen.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriftenenthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) § 5 Absatz 1 Nummer 1 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:

Der Beschluss Nummer 86/89 des Rates des Bezirkes Neubrandenburg vom 30. März 1989 für das Naturschutzgebiet „Stoitzsee“.

Potsdam, den 30. September 2009

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke


Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Brüsenwalde"

Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)

1. Topografische Karten im Maßstab 1 : 10 000

Titel: Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Brüsenwalde“
lfd. Nummer Kartenblatt Unterzeichnung
1 2746-NO unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 29. September 2009
2 2747-NW unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009
3 2746-SO unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009
4 2747-SW unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009

2. Liegenschaftskarten im Maßstab 1 : 2 500

Titel:   Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Brüsenwalde“
Blatt-Nummer   Gemarkung Flur Unterzeichnung
1 Funkenhagen 5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009
  Rosenow 4  
  Thomsdorf 1, 10  
2 Funkenhagen 5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009
  Rosenow 4, 5  
  Thomsdorf 1  
3 Rosenow 3, 4 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009
  Thomsdorf 2, 7, 8, 10  
4 Rosenow 3, 4, 5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009
  Thomsdorf 1, 2, 7, 10  
5 Funkenhagen 1 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009
  Rosenow 1, 3, 4, 5  
6 Rosenow 3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009
  Thomsdorf 9  
7 Rosenow 3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009
  Thomsdorf 8  
8 Rosenow 3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009
9 Rosenow 1, 2, 3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009
10 Rosenow 3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009
  Thomsdorf 9  
11 Rosenow 3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009
  Thomsdorf 9  
12 Rosenow 3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009
  Warthe 2, 8  
13 Rosenow 2, 3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009
  Warthe 8  
14 Rosenow 3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009
  Warthe 2  
15 Rosenow 3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009
  Warthe 2, 4, 5, 8  
16 Rosenow 3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009
  Warthe 2, 4, 5, 8  
17 Warthe 2 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009
18 Warthe 2, 3, 4 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009
19 Warthe 4, 5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. September 2009