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Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWEGebO)

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWEGebO)
vom 14. Januar 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 07])

geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 15])

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten:

§ 1
Gebührentarif

Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten werden Gebühren nach dem Gebührentarif der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.

§ 2
Gebührenfreiheit und Gebührenbefreiung

(1) Zur Zahlung von Gebühren bleiben verpflichtet, für Amtshandlungen

  1. des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Anerkennung als Kurort und Erholungsort im Land Brandenburg vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 10) die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten Rechtsträger,

  2. des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe die in § 8 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 7 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten Rechtsträger; dies gilt nicht, wenn das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als Träger öffentlicher Belange beteiligt ist.

(2) Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen und Benutzungen im Rahmen der geowissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben auf Veranlassung einer Behörde des Landes Brandenburg, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes, es sei denn, dass sie einem Dritten zur Last gelegt werden können.

§ 3
Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach erforderlichem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenrechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:

  1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 60,00 Euro,

  2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 45,00 Euro,

  3. für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 35,00 Euro,

  4. für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte 31,00 Euro.

§ 4
Auslagen

(1) In § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg aufgeführte Auslagen sind zu erstatten, soweit sie nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind.

(2) Gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe sind außerdem zu erstatten, Auslagen

  1. für die Abgabe von geowissenschaftlichem Informationsmaterial (zum Beispiel Plots),

  2. für Aufwendungen für Geräte, Material und Geländeuntersuchungen einschließlich der Bezahlung von Aushilfskräften,

  3. für Aufwendungen, die Dritten und anderen Verwaltungsdienststellen für ihre besonderen Leistungen zu zahlen sind (zum Beispiel Bohrungen, Aufgrabungen, Spezialauswertungen, Druckkosten, Hilfsarbeiten),

  4. für Aufwendungen für Verpackungsmaterial und Versandkosten mit Ausnahme von Portokosten für Standardbriefe bis 50 Gramm,

  5. für Aufwendungen bei Abgabe digitaler Datensätze für den Einsatz der Datenverarbeitungsanlage nach dem jeweils erforderlichen Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 30,00 Euro.

(3) Erreichen Auslagen nicht die Höhe von 5,00 Euro, kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.

§ 5
Übergangsregelung

Für Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, in Verbindung mit der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210) findet die Anlage in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung Anwendung.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft vom 12. Dezember 2001 (GVBl. II S. 642), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Februar 2010 (GVBl. II Nr. 11) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 14. Januar 2011

Der Minister für Wirtschaft
und Europaangelegenheiten

Ralf Christoffers

Anlage
(zu § 1)

Gebührentarif

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr (EUR)

1

Allgemein

 

1.1

Allgemeine Verwaltungsgebühren

 

1.1.1

Beglaubigungen

 

1.1.1.1

von Unterschriften oder Handzeichen

1,50

1.1.1.2

von Abschriften, Ablichtungen usw. je Seite

1,50 – 3,00

1.1.1.3

von Urkunden zum Gebrauch im Ausland

8,00 – 73,00

1.1.2

Sonstige Bescheinigungen, Ausstellen von Urkunden und Zeugnissen (auch bei Wiederholungsausstellung)

1,50 – 26,00

1.1.3

Anfertigung von Zweitschriften, Fotokopien, Computerausdrucken

 

1.1.3.1

DIN A4, schwarz-weiß

 

1.1.3.1.1

für die ersten 50 Seiten, je Seite

0,50

1.1.3.1.2

für jede weitere Seite

0,15

1.1.3.2

DIN A3, schwarz-weiß

2,00

1.1.3.3

Farbfotokopien, je Seite

2,00 – 15,00

1.1.3.4

DIN A2, schwarz-weiß

5,00

1.1.3.5

DIN A1, schwarz-weiß

10,00

1.1.3.6

DIN A0, schwarz-weiß

13,00

1.1.4

Datenbankrecherchen

 

1.1.4.1

Datenbankrecherche auf der Grundlage von bis zu drei Datenbanktabellen, pro Stunde

45,00 – 60,00

1.1.4.2

Datenbankrecherche auf der Grundlage von vier bis sechs Datenbanktabellen, pro Stunde

45,00 – 70,00

1.1.4.3

Datenbankrecherche auf der Grundlage von mehr als sechs Tabellen, pro Stunde

45,00 – 80,00

1.2

Allgemeine Benutzungsgebühren

 

1.2.1

Nutzung von Diensträumen inkl. Nutzung von Technik, pro angefangene Stunde

16,00

1.2.2

Gebühr für den Einsatz verwaltungseigener Kraftfahrzeuge pro Kilometer

0,41

1.3

Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen

0,00 – 512,00

1.4

Erteilung von Bescheiden über Widersprüche, wenn und soweit sie zurückgewiesen werden

 

1.4.1

Dritte, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen

3,00 – 512,00

1.4.2

gegen Kostenentscheidungen

3,00 – 103,00

2

Gewerberechtliche Angelegenheiten

 

2.1

Anzeigen, Auskünfte

 

2.1.1

Bearbeitung von Gewerbeanzeigen (§ 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung – GewO)

 

2.1.1.1

Gewerbeanmeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 GewO)

 

2.1.1.1.1

natürliche Person

26,00

2.1.1.1.2

juristische Person

 

2.1.1.1.2.1

mit einem gesetzlichen Vertreter

31,00

2.1.1.1.2.2

für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter

13,00

2.1.1.1.3

Beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes – BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um

8,00

2.1.1.2

Gewerbeummeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 GewO)

 

2.1.1.2.1

natürliche und juristische Person

20,00

2.1.1.2.2

Beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Absatz 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um

8,00

2.1.2

Auskünfte aus dem Gewerberegister

 

2.1.2.1

Auskünfte aus den beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen

 

2.1.2.1.1

für die erste bis zehnte Person, pro Person

10,00

2.1.2.1.2

für jede weitere Person

5,00

2.1.2.2

Auskünfte, wenn Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen hinaus erforderlich sind, pro Person

15,00

2.2

Erlaubnisse

 

2.2.1

Schaustellen von Personen

 

2.2.1.1

Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33a Absatz 1 GewO)

 

2.2.1.1.1

mit unbeschränkter Geltungsdauer

128,00 – 767,00

2.2.1.1.2

mit beschränkter Geltungsdauer

51,00 – 256,00

2.2.1.2

Fristverlängerung (§ 49 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 GewO)

25 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr

2.2.2

Spiele mit Gewinn

 

2.2.2.1

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

 

2.2.2.1.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33c Absatz 1 GewO)

102,50 – 1 023,00

2.2.2.1.2

Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33c Absatz 3 GewO)

 

2.2.2.1.2.1

für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten – SpielV

51,00

2.2.2.1.2.2

für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 SpielV

76,50

2.2.2.2

Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Absatz 1 GewO)

25,50 – 256,00

2.2.2.3

Spielhallen und ähnliche Unternehmen

 

2.2.2.3.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Absatz 1 GewO)

255,60 – 2 046,00

2.2.2.3.2

Erteilung einer Fristverlängerung (§ 49 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 GewO)

25 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr

2.2.2.3.3

Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO)

50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr

2.2.3

Pfandleihgewerbe

 

2.2.3.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- und -vermittlungsgeschäftes (§ 34 Absatz 1 GewO)

102,50 – 921,00

2.2.3.2

Verlängerung der Pfandverwertungs- und -abführungsfrist für die Überschüsse (§ 9 Absatz 2, § 11 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher – PfandlV)

2 Prozent des betreffenden Darlehens

2.2.3.3

Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO)

50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr

2.2.4

Bewachungsgewerbe

 

2.2.4.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34a Absatz 1 GewO)

128,00 – 1 279,00

2.2.4.2

Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO)

50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr

2.2.4.3 Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen nach § 9 Absatz 1 und 2 der Bewachungsverordnung (BewachV) und von Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 BewachV (§ 9 Absatz 3 Satz 3 BewachV)

25,00 - 210,00

2.2.5

Versteigerergewerbe

 

2.2.5.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Absatz 1 GewO)

200,00 – 1 500,00

2.2.5.2

Erteilung einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern (§ 34b Absatz 5 GewO)

75,00 – 350,00

2.2.5.3

Abkürzung und Verlängerung von Fristen

 

2.2.5.3.1

Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen – VerstV)

25,00

2.2.5.3.2

Abkürzung der Frist von fünf Tagen für die neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung (§ 3 Absatz 3 Satz 3 VerstV)

25,00

2.2.5.3.3

Verlängerung der Versteigerung über sechs Tage (§ 3 Absatz 3 Satz 3 VerstV)

25,00

2.2.5.4

Zulassung von Ausnahmen (soweit nicht § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 VerstV selbst Ausnahmen zulässt)

 

2.2.5.4.1

von den Anforderungen des § 2 Absatz 1 VerstV bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen (§ 2 Absatz 2 Satz 2 VerstV)

15,00 – 75,00

2.2.5.4.2

von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV)

15,00 – 75,00

2.2.5.4.3

von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 VerstV)

30,00 – 150,00

2.2.5.4.4

von dem Verbot einer Versteigerung, die in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht (§ 6 Absatz 2 Satz 2 VerstV)

20,00 – 100,00

2.2.5.4.5

von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 VerstV)

20,00 – 100,00

2.2.5.5

Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO)

50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr

2.2.6

Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer

 

2.2.6.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Maklergewerbes mit Darlehensverträgevermittlung (§ 34c Absatz 1 Nummer 1 und 1a GewO), des Anlagevermittlergewerbes mit Anlageberatung (§ 34c Absatz 1 Nummer 2 und 3 GewO), des Bauträgergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a GewO) oder des Baubetreuergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b GewO)

380,00

2.2.6.2

Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Maklergewerbes ohne Darlehensverträgevermittlung (§ 34c Absatz 1 Nummer 1 GewO)

190,00

2.2.6.3

Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Darlehensverträgevermittlung (§ 34c Absatz 1 Nummer 1a GewO)

190,00

2.2.6.4

Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Anlageberatergewerbes ohne Anlagevermittlung (§ 34c Absatz 1 Nummer 3 GewO)

190,00

2.2.6.5

bei gleichzeitiger Erteilung mehrerer Erlaubnisse verringert sich die Gebühr für jede weitere Erlaubnis um

50 Prozent von Tarifstelle 2.2.6.1 bis Tarifstelle 2.2.6.4

2.2.6.6

Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO)

50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr

2.2.7

Gestattung der Fortführung, Wiedergestattung

 

2.2.7.1

Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Absatz 2 GewO)

25,50 – 256,00

2.2.7.2

Wiedergestattung der Ausübung der Gewerbe (§ 35 Absatz 6 GewO)

102,50 – 512,00

2.2.8

Erteilung einer Gestattung zum Betreiben eines Gewerbes ohne den nach § 45 GewO befähigten Stellvertreter (§ 46 Absatz 3 GewO)

25,50 – 154,00

2.2.9

Reisegewerbe

 

2.2.9.1

Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO)

 

2.2.9.1.1

unbefristet

40,00 – 500,00

2.2.9.1.2

befristet, je angefangenes Jahr

20,00 – 150,00

2.2.9.2

Verlängerung der Geltungsdauer (§ 55 GewO)

50 Prozent von Tarifstelle 2.2.9.1.2

2.2.9.3

Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit (§ 55 GewO)

30,50 – 103,00

2.2.9.4

Ausstellung einer Zweitschrift oder beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte (§ 60c Absatz 2 GewO)

15,50

2.2.9.5

Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Absatz 1 Nummer 1 GewO)

10,00 – 41,00

2.2.9.6

Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Absatz 2 GewO)

10,00 – 41,00

2.2.9.7

Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Absatz 2 GewO)

20,00

2.2.9.8

Bescheinigung des Empfangs der Anzeige über den Beginn einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 55c GewO)

20,50

2.2.9.9

Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Absatz 2 GewO)

10,00 – 128,00

2.2.9.10

Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Absatz 1 GewO (§ 56 Absatz 2 Satz 3 GewO)

25,50 – 103,00

2.2.9.11

Entgegennahme der Anzeige zur Veranstaltung eines Wanderlagers (§ 56a Absatz 2 GewO)

10,00

2.2.9.12

Erteilung einer Erlaubnis

 

2.2.9.12.1

für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60a Absatz 2 GewO)

25,50 – 128,00

2.2.9.12.2

zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinne des § 33i GewO im Reisegewerbe (§ 60a Absatz 3 GewO)

51,00 – 256,00

2.3

Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste

 

2.3.1

Festsetzung von Messen (§ 6e GewO), Ausstellungen (§ 65 GewO), Volksfesten (§ 60b GewO), Großmärkten (§ 66 GewO), Wochenmärkten (§ 67 GewO), Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 GewO) und Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 GewO) nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz (§ 69 Absatz 1 GewO)

50,00 – 2 000,00

2.3.2

Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69b GewO)

25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.3.1

2.4

Gaststätten

 

2.4.1

Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BbgGastG)

25,00

2.4.2

Bescheinigung der Änderung der Anzeige (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 BbgGastG)

10,00

2.4.3

Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 4 Satz 4 BbgGastG)

30,00

3

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Brandenburg

 

3.1

Bereitstellung von Informationen auf dem EAP-Portal

gebührenfrei

3.2

Mündliche, einfache schriftliche und einfache elektronische Auskünfte

gebührenfrei

3.3

durchgehende Koordination der Verfahrensmittlung (§ 7 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Brandenburg – BbgEAPG)

11,25 je angefangene Viertelstunde, jedoch nicht mehr als die Gesamtgebühren aller koordinierten Verfahren

3.4

im Falle einer abgebrochenen Koordination (§ 7 BbgEAPG)

11,25 je angefangene Viertelstunde, jedoch nicht mehr als die Gesamtgebühren aller koordinierten Verfahren

4

Energiewirtschaft

 

4.1

Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) – Energieaufsicht

 

4.1.1

Entscheidung über Anträge auf Genehmigung des Netzbetriebes (§ 4 Absatz 1 EnWG)

 500,00 – 25 000,00

4.1.2

Untersagung eines Betriebes (§ 4 Absatz 2 Satz 2 EnWG)

1 000,00 – 50 000,00

4.1.3

Entscheidung über Einwände gegen die Entscheidung des Grundversorgers (§ 36 Absatz 2 Satz 3 EnWG)

160,00 – 5 000,00

4.1.4

Entscheidung zur Planfeststellung von Energieanlagen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 EnWG), deren Errichtungskosten

 

4.1.4.1

500 000,00 EUR nicht übersteigen

8 000,00

4.1.4.2

mehr als 500 000,00 EUR bis zu 2 500 000,00 EUR betragen

8 001,00 – 20 000,00

4.1.4.3

mehr als 2 500 000,00 EUR bis zu 7 500 000,00 EUR

20 001,00 – 30 000,00

4.1.4.4

mehr als 7 500 000,00 EUR bis zu 20 000 000,00 EUR betragen

30 001,00 – 42 500,00

4.1.4.5

20 000 000,00 EUR übersteigen

42 501,00 – 200 000,00

4.1.4.6 Entscheidungen über sonstige Planänderungen, insbesondere notwendige Folgemaßnahmen

100,00 – 5 000,00

4.1.4.7 Entscheidung über die Anzeige gemäß § 43f EnWG

100,00 – 1 000,00

4.1.5

Entscheidung zur Plangenehmigung von Energieanlagen (§ 43 Absatz 1 Satz 2 EnWG)

50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.4

4.1.6

Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Absatz 1 Satz 2 EnWG)

60,00 – 1 100,00

4.1.7

Festsetzung der Entschädigung wegen Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG)

60,00 – 1 100,00

4.1.8

Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Absatz 2 Satz 2 EnWG)

260,00 – 8 500,00

4.1.9

Maßnahmen der technischen Aufsicht (§ 49 Absatz 5 EnWG)

160,00 – 3 500,00

4.1.10

Entscheidungen zu der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Gewährleistung der technischen Sicherheit (§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 der Anreizregulierungsverordnung – ARegV)

160,00 – 3 500,00

4.1.11 Untersagung des Netzbetriebs oder vorläufige Verpflichtung des Netzbetreibers, ein Verhalten abzustellen (§ 4 Absatz 4 EnWG)

500,00 – 25 000,00

4.2

Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV)

 

4.2.1

Anordnung weitergehender Anforderungen, soweit sie nicht in Zusammenhang mit einer Anzeige stehen (§ 2 Absatz 2 GasHDrLtgV)

60,00 – 1 000,00

4.2.2

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV und Abweichungen vom Stand der Technik (§ 2 Absatz 3 GasHDrLtgV)

60,00 – 10 000,00

4.2.3

Prüfung der Anzeige von Leitungsvorhaben oder Beanstandungen (§ 5 Absatz 1 und 2 GasHDrLtgV)

60,00 – 2 200,00 

4.2.4

Prüfung der Nachweise (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 GasHDrLtgV)

120,00 – 2 200,00

4.2.5

Festsetzung von Fristen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 GasHDrLtgV)

60,00 – 500,00

4.2.6

Untersagung des Betriebs oder Anordnung von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Absatz 4 GasHDrLtgV)

60,00 – 2 000,00

4.2.7

Prüfung der Anzeige von Druckabsenkungen, Betriebseinstellungen und Stilllegungen (§ 7 Absatz 2 GasHDrLtgV)

60,00 – 500,00

4.2.8

Anordnungen von Überprüfungen (§ 10 Absatz 1 und 2 GasHDrLtgV)

60,00 – 500,00

4.2.9 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 Absatz 1 GasHDrLtgV)

nach Zeitaufwand

4.2.10 Prüfung der Anzeige vorübergehender grenzüberschreitender Tätigkeit von Sachverständigen (§ 18 GasHDrLtgV)

nach Zeitaufwand

4.3

Anordnung nach § 6 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (KAV) in Verbindung mit den §§ 65 und 69 EnWG – Energieaufsicht

160,00 – 15 000,00

4.4

Amtshandlungen nach dem EnWG und hierzu ergangenen Rechtsverordnungen – Landesregulierungsbehörde

 

4.4.1

Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG

2 500,00 – 75 000,00

4.4.2

Genehmigung der Entgelte für den Netz-zugang nach § 23a EnWG

1 000,00 – 50 000,00 

4.4.3

Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Absatz 3, § 21 Absatz 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber dem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller

 

4.4.3.1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)

1 500,00 – 150 000,00

4.4.3.2 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Absatz 2 StromNZV

2 500,00 – 70 000,00

4.4.3.3 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Absatz 3 StromNZV

8 000,00 – 80 000,00

4.4.3.4 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 28 Absatz 1 bis 4 StromNZV

20 000,00 – 150 000,00

4.4.3.5 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 1 der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

10 000,00 – 180 000,00

4.4.3.6 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 2 GasNZV

10 000,00 – 175 000,00

4.4.3.7 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 Satz 1 oder 2 GasNZV

10 000,00 – 90 000,00

4.4.3.8 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 4 GasNZV

25 000,00 – 160 000,00

4.4.3.9 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 5 GasNZV

8 000,00 – 80 000,00

4.4.3.10 Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

500,00 – 15 000,00

4.4.3.11 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 29 StromNEV

500,00 – 5 000,00

4.4.3.12 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 StromNEV

1 000,00 – 15 000,00

4.4.3.13 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 StromNEV

1 000,00 – 15 000,00

4.4.3.14 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 3 StromNEV

1 000,00 – 15 000,00

4.4.3.15 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 29 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)

500,00 – 5 000,00

4.4.3.16 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 GasNEV

1 000,00 – 20 000,00

4.4.3.17 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 GasNEV

1 000,00 – 20 000,00

4.4.3.18 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 3 GasNEV

1 000,00 – 20 000,00

4.4.3.19 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 2 ARegV

1 000,00 – 80 000,00

4.4.3.20 Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 4 ARegV

500,00 – 40 000,00

4.4.3.21 Festlegungen und Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 26 Absatz 2 ARegV

500,00 – 50 000,00

4.4.3.22 Sonstige Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV

500,00 – 100 000,00

4.4.3.23 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 2 ARegV

500,00 – 50 000,00

4.4.3.24 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 3 ARegV

500,00 – 50 000,00

4.4.3.25 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 ARegV

500,00 – 50 000,00

4.4.3.26 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4a ARegV

1 000,00 – 100 000,00

4.4.3.27 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 5 ARegV

500,00 – 50 000,00

4.4.3.28 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 6 ARegV

500,00 – 100 000,00

4.4.3.29 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 7 ARegV

500,00 – 50 000,00

4.4.3.30 Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 und § 23 ARegV

500,00 – 80 000,00

4.4.3.31 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 ARegV

500,00 – 100 000,00

4.4.3.32 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV

1 000,00 – 100 000,00

4.4.3.33 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 9 und § 24 Absatz 4 Satz 3 ARegV

500,00 – 10 000,00

4.4.3.34 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 9 ARegV

1 000,00 – 50 000,00

4.4.3.35 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 10 ARegV

500,00 – 100 000,00

4.4.3.36 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 11 ARegV

500,00 – 100 000,00

4.4.3.37 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 2 ARegV

500,00 – 100 000,00

4.4.4

Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 2 EnWG

1 000,00 – 180 000,00

4.4.5

Verpflichtung, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen nach § 30 Absatz 2 EnWG

2 500,00 – 180 000,00

4.4.6

Ablehnung eines Antrags nach § 31 Ab-satz 2 EnWG

50,00 – 5 000,00

4.4.7

Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Absatz 3 EnWG

500,00 – 180 000,00

4.4.8

Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG

500,00 – 180 000,00

4.4.9

Entscheidungen nach § 110 Absatz 4 EnWG

500,00 – 30 000,00

4.4.10

Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG

15,00

4.5

Amtshandlungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)

 

4.5.1

Bestätigung einer sachverständigen Stelle für Heiz- oder Warmwasserkostenverteiler (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 HeizkostenV)

1 200,00 – 4 500,00

4.5.2

Bestätigung einer Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder einer sonstigen Änderung einer bestätigten sachverständigen Stelle (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 HeizkostenV)

300,00 – 1 200,00

4.6

Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen

160,00 – 1 500,00

5

Staatliche Anerkennung von Erholungsorten

 

5.1

Entscheidung über die Verleihung der Artbezeichnung „Staatlich anerkannter Erholungsort“

1 030,00

5.2

frei

 

6

Schornsteinfegerwesen

 

6.1

Bestellung als Bezirksschonsteinfegermeister oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 5 des Schornsteinfegergesetzes – SchfG, § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes – SchfHwG)

360,00

6.2

Bestellung eines Stellvertreters (§§ 20 und 28 SchfG)

65,00

6.3

Erlass eines Bescheides zur Feststellung rückständiger Gebühren und Auslagen (§ 25 Absatz 4 Satz 4 SchfG, § 20 Absatz 3 SchfHwG)

25,50

6.4

Erlass eines Zweitbescheides (§ 25 Absatz 2 SchfHwG)

25,50

7

Anerkennung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

 

7.1

Entscheidung über die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (§ 14 Absatz 2 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften – UBGG)

600,00 – 3 600,00

8

Amtshandlungen nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)

 

8.1

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung (§ 9 Absatz 4 GBBerG)

pro Grundbuchamtsbezirk 260,00 zzgl. 2,50 pro Flurstück (Rahmenhöchstsatz 5 000,00)

8.2

Erteilung einer Verzichtsbescheinigung auf Antrag des Energieversorgungsunternehmens (§ 9 Absatz 6 GBBerG)

pro Grundbuchamtsbezirk 260,00

8.3

Antrag auf Erteilung einer Erlöschensbescheinigung (§ 9 Absatz 7 GBBerG)

pro Grundbuchblatt 50,00

8.4

bei Änderung eines Antrages nach Tarifstelle 8.1

pro Flurstück 2,50

9

Geologie und Rohstoffe

 

9.1

Amtshandlungen und Leistungen des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Stellungnahmen, Beratungen, Auskünfte, Recherchen, Analysen)

nach Zeitaufwand

9.2

Abgabe von geologischen Atlanten

 

9.2.1

Atlas zur Geologie von Brandenburg (aktuelle Auflage)

25,00

9.2.2

Atlas zur Geologie von Brandenburg CD-Ausgabe (aktuelle Auflage)

6,00

9.2.3

Das Antlitz der Rede unter den Meeren und Ozeanen

5,00

9.3

Abgabe von Karten

 

9.3.1

Geologische Karten

 

9.3.1.1

Geologische Karte von Preußen 1 : 25 000

22,00

9.3.1.2

Geologische Karte der DDR 1 : 100 000

10,00

9.3.1.3

Geologische Übersichtskarte von Berlin und Umgebung 1 : 100 000

8,00

9.3.1.4

Geologische Karte der DDR 1 : 200 000

10,00

9.3.1.5

Geologische Karte von Brandenburg 1 : 200 000

5,00

9.3.1.6

Geologische Übersichtskarte des Landes Brandenburg 1 : 300 000

15,00

9.3.1.7

Geologische Karte der DDR 1 : 500 000

5,00

9.3.2

Bodengeologische Karten

 

9.3.2.1

Bodenübersichtskarte von Brandenburg 1 : 300 000

13,00

9.3.2.2

Bodengeologische Karte der DDR 1 : 25 000

13,00

9.3.2.3

Bodenschätzungskarte 1 : 25 000

21,00

9.3.2.4

Bodengeologische Übersichtskarte des Landes Brandenburg 1 : 50 000

10,00

9.3.2.5

Bodengeologische Übersichtskarte der DDR 1 : 100 000

10,00

9.3.2.6

Mittelmaßstäbige landwirtschaftliche Standortkartierung 1 : 100 000

 

9.3.2.6.1

Farbdruck

10,00

9.3.2.6.2

Konturendruck

5,00

9.3.3

Hydrogeologische Karten

 

9.3.3.1

Hydrogeologische Karte von Brandenburg 1 : 50 000 (Plot pro Themenkarte)

10,00

9.3.3.2

Hydrogeologische Übersichtskarte der DDR 1 : 200 000 (pro Themenkarte)

5,00

9.3.4

Ingenieurgeologische Karten

 

9.3.4.1

Geologische Karte der DDR Ingenieurgeologie 1 : 200 000 (drei Teilkarten)

30,00

9.3.4.2

Ingenieurgeologische Übersichtskarte der DDR – Karte der Umweltbedingungen 1 : 200 000

15,00

9.3.5

Lagerstättenkarten

 

9.3.5.1

Karte oberflächennaher Rohstoffe 1 : 300 000

15,00

9.3.5.2

Rohstoffgeologische Karte 1 : 50 000

15,00

9.3.6

Umweltgeologische Übersichtskarte des Landes Brandenburg – Rückhaltevermögen der Grundwasserüberdeckung 1 : 300 000

5,00

9.3.7

Geologische Karte der DDR, Laufzeiten des seismischen Impulses 1 : 500 000

5,00

9.3.8

Geotektonische Karten

 

9.3.8.1

Material zum tektonischen Bau von Europa 1 : 6 000 000

5,00

9.3.8.2

Tektonische Karte der DDR 1 : 500 000

5,00

9.3.9

Spezielle geologische Karten

 

9.3.9.1

Geologische Karte der DDR – Fotolineation kosmischer Aufnahmen 1 : 500 000

5,00

9.3.9.2

Geologische Karte der DDR ohne känozoische Sedimente 1 : 500 000

5,00

9.4

Abgabe von geowissenschaftlichen Daten zur befristeten Nutzung (nach Umfang und Bedeutung der Daten)

10,00 – 200,00 jährlich, je Kartenblattschnitt und geologisches Thema

9.5

Abgabe von geologischen Datenverarbeitungsprogrammen

10,00 – 2 500,00

9.6

Abgabe von geowissenschaftlichen Erzeugnissen, für die keine Tarifstelle vorgesehen ist

1,00 – 500,00

10

Bergbau (Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe)

 

10.1

Bergbauberechtigungen

 

10.1.1

Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7, 11 des Bundesberggesetzes – BBergG)

 

10.1.1.1

zu gewerblichen Zwecken

500,00 – 6 000,00

10.1.1.2

zu wissenschaftlichen Zwecken

250,00 – 1 000,00

10.1.2

Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12 BBergG)

1 000,00 – 15 000,00

10.1.3

Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 6, 9, 13 BBergG)

1 000,00 – 15 000,00

10.1.4

Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Absatz 4 BBergG)

 

10.1.4.1

zu gewerblichen Zwecken

300,00 – 3 000,00

10.1.4.2

zu wissenschaftlichen Zwecken

150,00 – 600,00

10.1.5

Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Absatz 5 BBergG)

500,00 – 8 000,00

10.1.6

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Absatz 3 BBergG)

250,00 – 2 500,00

10.1.7

Ausstellung einer Berechtsamsurkunde (§ 17 BBergG)

250,00 – 500,00

10.1.8

Entscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis oder einer Bewilligung von Bergwerkseigentum (§ 18 BBergG)

250,00 – 1 000,00

10.1.9

Fristverlängerung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis (§ 18 Absatz 2 BBergG)

50,00 – 250,00

10.1.10

Entscheidung über die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung (§ 19 BBergG)

100,00 – 800,00

10.1.11

Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20 BBergG)

100,00 – 1 000,00

10.1.12

Stellung eines Verlangens (§ 21 Absatz 2 BBergG)

50,00 – 100,00

10.1.13

Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Absatz 1 BBergG)

100,00 – 1 000,00

10.1.14

Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses (§ 23 BBergG)

200,00 – 1 000,00

10.1.15

Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26 28, 29 BBergG)

150,00 – 2 500,00

10.1.16

Bestellung eines Vertreters von Amts wegen (§ 36 Satz 1 Nummer 2 BBergG)

50,00 – 100,00

10.1.17

Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG)

150,00 – 1 500,00

10.1.18

Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG)

100,00 – 1 000,00

10.1.19

Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Absatz 1, § 16 Absatz 5 BBergG)

50,00 – 500,00

10.1.20

Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41 BBergG)

50,00 – 500,00

10.1.21

Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen (§ 42 Absatz 1, § 43 BBergG)

50,00 – 1 000,00

10.1.22

Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Absatz 4, § 43, § 45 Absatz 2 BBergG)

50,00 – 500,00

10.1.23

Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauten (§ 45 Absatz 1 BBergG)

50,00 – 500,00

10.1.24

Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Absatz 4 BBergG)

50,00 – 500,00

10.1.25

Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG)

50,00 – 500,00

10.1.26

Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltender Rechte oder Verträge (§ 152 Absatz 2 Satz 2, § 153 Satz 3 BBergG)

100,00 – 2 500,00

10.1.27

Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenden Rechtes (§ 154 Absatz 1 Satz 3 BBergG)

50,00 – 500,00

10.1.28

Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Absatz 2 BBergG)

50,00 – 500,00

10.1.29

Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltender Rechte oder Verträge (§ 156 Absatz 2 BBergG)

50,00 – 500,00

10.1.30

Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162 BBergG)

250,00 – 2 000,00

10.2

Einsichtnahme, Auskunft

 

10.2.1

Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte (§ 76 Absatz 1 BBergG)

 

10.2.1.1

ohne Inanspruchnahme der Dienstkraft

gebührenfrei

10.2.1.2

mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft

 

10.2.1.2.1

bis zu der Dauer einer halben Stunde

gebührenfrei

10.2.1.2.2

beim Überschreiten einer halben Stunde für die darüber hinausgehende Zeit

nach Zeitaufwand

10.2.2

Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Ablichtungen (§ 76 Absatz 2 BBergG)

nach Zeitaufwand

10.2.3

Einsichtnahme in Grubenbilder (§ 63 Absatz 4 BBergG)

 

10.2.3.1

mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft bis zu der Dauer einer halben Stunde

gebührenfrei

10.2.3.2

beim Überschreiten einer halben Stunde für die darüber hinausgehende Zeit

nach Zeitaufwand

10.2.4

Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen (§ 125 Absatz 1 BBergG) und Auszüge aus den Messunterlagen

 

10.2.4.1

mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft bis zu der Dauer einer halben Stunde

gebührenfrei

10.2.4.2

beim Überschreiten einer halben Stunde für die darüber hinausgehende Zeit

nach Zeitaufwand

10.2.5

Auszüge

 

10.2.5.1

aus den Messunterlagen

nach Zeitaufwand

10.2.5.2

aus der Berechtsamskarte und den sonstigen bergbaulichen Riss- oder Kartendarstellungen

nach Zeitaufwand

10.2.6

Prüfung und Beglaubigung von vorgelegten Kartenauszügen

nach Zeitaufwand

10.2.7

Schriftliche Auskünfte bei Bergbauanfragen bei Nichtvorhandensein haftungspflichtiger Unternehmen bzw. Bergbauberechtigter – Baugrundbeurteilungen (§§ 115, 166 BBergG)

nach Zeitaufwand

10.3

Bergwerksbetrieb

 

10.3.1

Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplanes (§§ 51 bis 55 BBergG)

 

10.3.1.1

Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens

500,00 – 15 000,00

10.3.1.2

Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens

500,00 – 50 000,00

10.3.1.3

Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 57b Absatz 1 BBergG)

500,00 – 25 000,00

10.3.1.4

Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 5 BBergG in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg)

500,00 – 5 000,00

10.3.1.5

Entscheidung über den Untersuchungsrahmen zur Erarbeitung eines Rahmenbetriebsplanes (§ 52 Absatz 2a Satz 2 BBergG)

200,00 – 2 000,00

10.3.1.6

Entscheidung über die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes

250,00 – 7 500,00

10.3.1.7

Entscheidung über die Zulassung eines Sonderbetriebsplanes

100,00 – 5 000,00

10.3.1.8

Entscheidung über die Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes

250,00 – 7 500,00

10.3.1.9

Ergänzung, Änderung, Verlängerung von Betriebsplänen (§ 52 Absatz 4, § 53 Absatz 1 BBergG)

50,00 – 20 000,00

10.3.1.10 Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung  
10.3.1.10.1 Prüfung der Umweltverträglichkeit in einem Trägerverfahren

Erhöhung der jeweiligen Gebühr um 10 Prozent

10.3.1.10.2 Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht im Trägerverfahren mit negativem Ergebnis

100,00 – 1 000,00

10.3.1.10.3 Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Trägers des Vorhabens (§ 3a UVPG)

100,00 – 1 000,00

Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde
gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem
 Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.

10.3.1.10.4 Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Trägers des Vorhabens vor Beginn des Verfahrens

100,00 – 1 000,00

Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde
gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem
 Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.

10.3.2

Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG)

50,00 – 500,00

10.3.3

Entscheidung über die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen im Betriebsplan nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG

100,00 – 2 500,00

10.3.4

Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG)

50,00 – 500,00

10.3.5

Sonstige Anordnungen oder Untersagungen gemäß §§ 71 Absatz 1 und 2, 73 BBergG

100,00 – 2 500,00

10.3.6

Anordnung von Maßnahmen bei der Einstellung des Betriebes gemäß § 71 Absatz 3 BBergG

250,00 – 5 000,00

10.3.7

Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung (§§ 65, 66, 67, 68, 176 Absatz 3 BBergG)

100,00 – 5 000,00

10.3.8

Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65, 66, 67, 68, 176 Absatz 3 BBergG)

50,00 – 2 500,00

10.3.9

Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung einer Entscheidung nach Tarifstelle 9.3.7 oder Tarifstelle 9.3.8

50,00 – 2 500,00

10.3.10

Prüfung einer Anzeige eines nicht betriebsplanpflichtigen Betriebes (§ 127 BBergG)

50,00 – 500,00

10.3.11

Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 65 BBergG)

50,00 – 500,00

10.3.12

Entscheidung über die Einstufung eines Bodenschatzes als grundeigen gemäß § 3 Absatz 4 BBergG, soweit diese Entscheidung nicht in einem Verfahren nach Tarifstelle 9.3.1 getroffen wird

100,00 – 1 000,00

10.4

Grundabtretung

 

10.4.1

Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40 BBergG)

50,00 – 750,00

10.4.2

Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78 BBergG)

250,00 – 10 000,00

10.4.3

Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstückes (§ 79 Absatz 3 BBergG)

150,00 – 5 000,00

10.4.4

Entscheidung über die Ergänzungsentschädigung (§ 89 Absatz 2 BBergG)

150,00 – 2 500,00

10.4.5

Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Absatz 3 BBergG)

50,00 – 500,00

10.4.6

Entscheidung über eine Sicherheit (§ 89 Absatz 4, § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 BBergG)

50,00 – 500,00

10.4.7

Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Absatz 5 BBergG)

50,00 – 500,00

10.4.8

Entscheidung über den Antrag auf Vorentscheidung (§ 91 BBergG)

100,00 – 2 500,00

10.4.9

Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Absatz 1 Satz 3 BBergG)

50,00 – 500,00

10.4.10

Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Absatz 2 Satz 1 BBergG)

50,00 – 500,00

10.4.11

Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Absatz 2 BBergG)

50,00 – 500,00

10.4.12

Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96 BBergG)

50,00 – 500,00

10.4.13

Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97 BBergG)

50,00 – 5 000,00

10.4.14

Feststellung des Zustandes des Grundstückes (§ 99 BBergG)

50,00 – 500,00

10.4.15

Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Absatz 1 und 2 BBergG)

50,00 – 500,00

10.4.16

Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Absatz 2 BBergG)

150,00 – 1 500,00

10.4.17

Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung des Grundstückes (§ 109 Absatz 4 BBergG)

150,00 – 1 500,00

10.4.18

Entscheidung über die Entschädigung gemäß Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990

150,00 – 1 500,00

10.5

Markscheiderische Angelegenheiten

 

10.5.1

Entscheidung über die Anerkennung als Markscheider

150,00

10.5.2

Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen (§ 13 Markscheider-Bergverordnung – MarkschBergV)

50,00 – 150,00

10.5.3

Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§ 10 Absatz 3 MarkschBergV)

80,00

10.5.4

Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12 MarkschBergV)

80,00

10.5.5

Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Absatz 3 Satz 2 BBergG)

50,00 – 250,00

10.5.6

Entscheidung über die Erteilung einer Löschungsbewilligung alter Aufsuchungs- und Gewinnberechtigungen

25,00 – 200,00