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Verordnung über die Nachprüfungsbehörden (Landesnachprüfungsverordnung - LNpV)

Verordnung über die Nachprüfungsbehörden (Landesnachprüfungsverordnung - LNpV)
vom 19. Mai 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 15], S.332)

Auf Grund des § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Einrichtung, Organisation und Zuständigkeit der Vergabekammern des Landes Brandenburg. Sie gilt nur für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, deren geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert (§ 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) erreicht oder übersteigt.

(2) Diese Verordnung ist anzuwenden bei Vergabeverfahren der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber mit Sitz im Land Brandenburg. In den Fällen des § 98 Nr. 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der in § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Stellen. Bei Beteiligung anderer Länder oder des Bundes an dem Auftraggeber, an der Aufsicht über den Auftraggeber oder an der Finanzierung der Maßnahme, zu deren Verwirklichung der Auftrag vergeben werden soll, ist diese Verordnung anwendbar, wenn die Beteiligung des Landes Brandenburg überwiegt oder sich die beteiligten Stellen darauf einigen.

(3) Auftraggeber des Bundes mit Sitz im Land Brandenburg und die Auftragsvergaben, für die der Bund in einer Rechtsverordnung nach § 127 Nr. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit begründet, fallen nicht unter diese Verordnung. Dies gilt auch für Vergabeverfahren im Rahmen einer Organleihe für den Bund und für Vergabeverfahren von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die im Bereich der Telekommunikation tätig sind.

§ 2
Vergabekammern

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium richtet die erforderliche Zahl von Vergabekammern ein und erläßt eine Geschäftsordnung zur Regelung der Verteilung und des Gangs der Geschäfte.

§ 3
Besetzung der Vergabekammern

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium bestellt die Vorsitzenden der Vergabekammern, die hauptamtlichen Beisitzer und auf Vorschlag der Handwerkskammern, der Industrie- und Handelskammern, der Brandenburgischen Ingenieurkammer, der Brandenburgischen Architektenkammer und der kommunalen Spitzenverbände im Land Brandenburg die ehrenamtlichen Beisitzer und deren Stellvertreter.

(2) Im übrigen gilt § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) für die Vergabekammern des Landes Brandenburg entsprechend.

§ 4
Vergabeprüfstellen

Die obersten Landesbehörden entscheiden über die Einrichtung von Vergabeprüfstellen für ihren Geschäftsbereich und für sonstige Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in ihrem Zuständigkeitsbereich selbst.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Landesnachprüfungsverordnung vom 5. Mai 1995 (GVBl. II S. 392) aufgehoben.

Potsdam, den 19. Mai 1999

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie
Dr. Burkhard Dreher