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Verordnung über die Anpassung der Landeszuschüsse nach § 16 Absatz 6 des Kindertagesstättengesetzes und Bekanntgabe der Zuschussbeträge (Landeszuschuss-Anpassungsverordnung - LazAV)

Verordnung über die Anpassung der Landeszuschüsse nach § 16 Absatz 6 des Kindertagesstättengesetzes und Bekanntgabe der Zuschussbeträge (Landeszuschuss-Anpassungsverordnung - LazAV)
vom 15. April 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 20])

Am 1. Januar 2014 außer Kraft getreten durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 19])

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Kindertagesstättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport des Landtags, mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern:

§ 1
Grundsätze der Berechnung

Die Landeszuschüsse der Jahre 2011 und 2012 werden ermittelt, indem der Landeszuschuss des Jahres 2009 in der durch Bekanntmachung des Ministers für Bildung, Jugend und Sport vom 20. August 2009 (ABl. MBJS S. 356) ausgewiesenen Höhe von 148 909 000 Euro mit den Anpassungsfaktoren, die sich aus den §§ 2, 3 und 4 ergeben, multipliziert wird. Zu dem so ermittelten Zwischenergebnis wird der Betrag von 36 132 600 Euro addiert.

§ 2
Anpassungsfaktor „Kinderzahlentwicklung“

Der Anpassungsfaktor „Kinderzahlentwicklung“ für die Jahre 2011 und 2012 entspricht dem Verhältnis der Anzahl der Kinder im Alter bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Jahres 2009 zu der Anzahl des Jahres 2007 jeweils zum Stichtag 31. Dezember. Maßgeblich sind die jeweiligen Kinderzahlen der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg.

§ 3
Anpassungsfaktor „Personalkostenentwicklung“

Der Anpassungsfaktor „Personalkostenentwicklung“ für die Jahre 2011 und 2012 ergibt sich aus den Tarifänderungen und der Angleichung des Bemessungssatzes für die Bezüge im Tarifgebiet Ost an die Bezüge im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in den Jahren 2008 und 2009. Der Anteil der Personalkosten an den Gesamtkosten von Kindertagesbetreuung wird auf 75 Prozent festgesetzt. Nur für diesen Prozentsatz wird die Angleichung des Bemessungssatzes für die Bezüge im Tarifgebiet Ost an die Bezüge im Tarifgebiet West berücksichtigt.

§ 4
Anpassungsfaktor „Umfang des Tagesbetreuungsangebotes“

(1) Der Anpassungsfaktor „Umfang des Tagesbetreuungsangebotes“ wird aus der Versorgungsquote als Maß der relativen Inanspruchnahme und dem Differenzierungsgrad als Maß des Zeitumfangs der Platzbelegung gebildet. Er ergibt sich für die Jahre 2011 und 2012 aus dem Durchschnitt des Verhältnisses der Versorgungsquote des Jahres 2009 zur Versorgungsquote des Jahres 2007 und des Verhältnisses des Differenzierungsgrades des Jahres 2009 zum Differenzierungsgrad des Jahres 2007.

(2) Die Versorgungsquote des jeweiligen Jahres ergibt sich aus dem Verhältnis der Anzahl der belegten Plätze in Kindertagesbetreuung zur Zahl der Kinder im Alter bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres zum Stichtag 31. Dezember. Maßgeblich sind die dem Landesjugendamt des Landes Brandenburg gemäß Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung gemeldeten Jahresmitteldaten.

(3) Der Differenzierungsgrad des jeweiligen Jahres ergibt sich aus dem Personalbedarf nach § 10 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes der tatsächlich belegten Plätze in Kindertagesstätten im Jahresmittel im Verhältnis zu dem Personalbedarf, der sich nach § 10 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes ergäbe, wenn für alle belegten Plätze verlängerte Betreuungszeiten gewährt würden.

§ 5
Landeszuschüsse nach § 16 Absatz 6 des Kindertagesstättengesetzes
für die Jahre 2011 und 2012

(1) Ausgangsbetrag für die Berechnung der Landeszuschüsse für die Jahre 2011 und 2012 sind die Landeszuschüsse gemäß § 16 Absatz 6 des Kindertagesstättengesetzes für das Jahr 2009 in Höhe von 144 558 000 Euro und 4 351 000 Euro. Unter Berücksichtigung der Kinderzahlentwicklung (Anpassungsfaktor 1,019727658), der Personalkostenentwicklung (Anpassungsfaktor 1,082870195) und des Umfangs des Tagesbetreuungsangebotes (Anpassungsfaktor 1,027983412) ergeben sich Beträge in Höhe von 164 093 400 Euro und 4 939 000 Euro. Zusammen mit dem Kostenausgleich für die Personalschlüsselverbesserungen in Höhe von 36 132 600 Euro gemäß § 16 Absatz 6
Satz 7 des Kindertagesstättengesetzes betragen die Landeszuschüsse für die Jahre 2011 und 2012 insgesamt je 205 165 000 Euro.

(2) Der Gesamtbetrag des Landeszuschusses für die Kindertagesbetreuung teilt sich in die Zuschüsse nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes in Höhe von 200 226 000 Euro und nach § 16 Absatz 6 Satz 4 des Kindertagesstättengesetzes in Höhe von 4 939 000 Euro.

§ 6
Zuschussbetrag pro Kind und Verteilung des Zuschusses gemäß § 16 Absatz 6 Satz 4
des Kindertagesstättengesetzes für das Jahr 2011

(1)  Für das Jahr 2011 errechnet sich der Zuschuss pro Kind durch die Division des Betrages der Landeszuschüsse nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes durch die Gesamtanzahl der Kinder im Alter bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres zum Stichtag 31. Dezember 2009. Er beträgt 861,94 Euro.

(2)  Die Zuschüsse nach § 16 Absatz 6 Satz 4 des Kindertagesstättengesetzes verteilen sich hälftig nach der Gesamtzahl der Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres zum Stichtag 31. Dezember 2009 und der Zahl der vom öffentlichen Gesundheitsdienst im Rahmen der Untersuchung der Schulfähigkeit ausgewiesenen Kinder mit niedrigem Sozialstatus des Jahres 2010. Sie betragen im Jahr 2011 in den Landkreisen und kreisfreien Städten:

Kreisfreie Stadt, Landkreis

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres am 31.12.2009

Kinder mit niedrigem Sozialstatus Schulfähigkeits-U 2010

Landeszuschuss gemäß § 16
Absatz 6 Satz 4 KitaG

Zuschussanteil

Zuschussanteil

Stadt Brandenburg an der Havel

3 093

66 684,39 €

133

113 687,61€

180 372,00 €

Stadt Cottbus

4 306

92 836,40 €

123

105 139,67 €

197 976,07 €

Stadt Frankfurt (Oder)

2 718

58 599,47 €

100

85 479,40 €

144 078,88 €

Stadt Potsdam

9 315

200 829,32 €

111

94 882,14 €

295 711,46 €

Landkreis Barnim

8 309

179 140,19 €

206

176 087,57 €

355 227,76 €

Landkreis Dahme-Spreewald

7 422

160 016,67 €

160

136 767,05 €

296 783,71 €

Landkreis Elbe-Elster

4 604

99 261,21 €

142

121 380,75 €

220 641,97 €

Landkreis Havelland

7 415

159 865,75 €

212

181 216,34 €

341 082,09 €

Landkreis Märkisch-Oderland

8 531

183 926,46 €

206

176 087,57 €

360 014,03 €

Landkreis Oberhavel

9 971

214 972,54 €

216

184 635,51 €

399 608,05 €

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

4 771

102 861,70 €

179

153 008,13 €

255 869,83 €

Landkreis Oder-Spree

7 979

172 025,46 €

146

124 799,93 €

296 825,39 €

Landkreis Ostprignitz-Ruppin

4 422

95 337,33 €

163

139 331,43 €

234 668,76 €

Landkreis Potsdam-Mittelmark

10 148

218 788,62 €

125

106 849,26 €

325 637,87 €

Landkreis Prignitz

3 208

69 163,77 €

149

127 364,31 €

196 528,08 €

Landkreis Spree-Neiße

5 026

108 359,44 €

106

90 608,17 €

198 967,61 €

Landkreis Teltow-Fläming

7 849

169 222,69 €

179

153 008,13 €

322 230,83 €

Landkreis Uckermark

5 455

117 608,58 €

233

199 167,01 €

316 775,60 €

Land Brandenburg

114 542

2 469 500,00

2 889

2 469 500,00

4 939 000,00

§ 7
Zuschussbetrag pro Kind und Verteilung des Zuschusses gemäß § 16 Absatz 6 Satz 4
des Kindertagesstättengesetzes für das Jahr 2012

Der Zuschussbetrag pro Kind und die Verteilung des Zuschusses gemäß § 16 Absatz 6 Satz 4 des Kindertagesstättengesetzes für das Jahr 2012 werden durch das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg veröffentlicht, sobald die erforderlichen Datengrundlagen vorliegen.

§ 8 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landeszuschuss-Anpassungsverordnung vom 12. März 2009 (GVBl. II S. 150) außer Kraft.

Potsdam, den 15. April 2011

Die Ministerin für Bildung,
Jugend und Sport

Dr. Martina Münch